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Document 62021CA0144

Rechtssache C-144/21: Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 20. April 2023 — Europäisches Parlament/Europäische Kommission (Nichtigkeitsklage – Durchführungsbeschluss C[2020] 8797 – Zulassung bestimmter Verwendungen von Chromtrioxid – Verordnung [EG] Nr. 1907/2006 – Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe – Art. 60 – Zulassungserteilung – Verpflichtung, nachzuweisen, dass der sozioökonomische Nutzen die Risiken überwiegt, die sich aus der Verwendung des Stoffes für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt ergeben, und dass es keine geeigneten Alternativstoffe oder -technologien gibt – Art. 62 – Zulassungsanträge – Art. 64 – Verfahren für Zulassungsentscheidungen)

ABl. C 205 vom 12.6.2023, p. 3–3 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

12.6.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 205/3


Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 20. April 2023 — Europäisches Parlament/Europäische Kommission

(Rechtssache C-144/21) (1)

(Nichtigkeitsklage - Durchführungsbeschluss C[2020] 8797 - Zulassung bestimmter Verwendungen von Chromtrioxid - Verordnung [EG] Nr. 1907/2006 - Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe - Art. 60 - Zulassungserteilung - Verpflichtung, nachzuweisen, dass der sozioökonomische Nutzen die Risiken überwiegt, die sich aus der Verwendung des Stoffes für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt ergeben, und dass es keine geeigneten Alternativstoffe oder -technologien gibt - Art. 62 - Zulassungsanträge - Art. 64 - Verfahren für Zulassungsentscheidungen)

(2023/C 205/03)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: Europäisches Parlament (vertreten durch C. Ionescu Dima, M. Menegatti und L. Visaggio als Bevollmächtigte)

Beklagte: Europäische Kommission (vertreten durch R. Lindenthal und K. Mifsud-Bonnici als Bevollmächtigte)

Streithelferin zur Unterstützung der Beklagten: Europäische Chemikalienagentur (ECHA) (vertreten durch W. Broere, M. Heikkilä und T. Zbihlej als Bevollmächtigte)

Tenor

1.

Art. 1 Abs. 1 und 5 und die Art. 2 bis 5, 7, 9 und 10 des Durchführungsbeschlusses C(2020) 8797 der Kommission vom 18. Dezember 2020, mit dem gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates für bestimmte Verwendungen von Chromtrioxid eine teilweise Zulassung erteilt wurde (Chemservice GmbH u. a.), werden, soweit sie die Zulassung der Verwendungen 2, 4 und 5 und der Verwendung 1, was die Formulierung von Gemischen für die Verwendungen 2, 4 und 5 angeht, betreffen, für nichtig erklärt.

2.

Die Wirkungen des Durchführungsbeschlusses C(2020) 8797 werden für eine Dauer von nicht mehr als einem Jahr ab der Verkündung des vorliegenden Urteils aufrechterhalten.

3.

Die Europäische Kommission trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 163 vom 3.5.2021.


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