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Document 62023CN0206

Rechtssache C-206/23: Klage, eingereicht am 29. März 2023 — Europäische Kommission/Republik Bulgarien

ABl. C 205 vom 12.6.2023, p. 31–31 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

12.6.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 205/31


Klage, eingereicht am 29. März 2023 — Europäische Kommission/Republik Bulgarien

(Rechtssache C-206/23)

(2023/C 205/35)

Verfahrenssprache: Bulgarisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (vertreten durch B. De Meester, E, Ruseva)

Beklagte: Republik Bulgarien

Anträge

Die Klägerin beantragt,

(1)

festzustellen, dass die Republik Bulgarien dadurch ihre Verpflichtungen aus Art. 36 der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (1) nicht erfüllt hat, dass sie nicht alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, und diese Vorschriften der Kommission nicht mitgeteilt hat.

(2)

die Republik Bulgarien zu verurteilen, an die Kommission einen Pauschalbetrag zu zahlen, der dem höheren der beiden folgenden Beträge entspricht: a) einem Tagessatz in Höhe von 1 800 Euro, multipliziert mit der Anzahl der Tage zwischen dem Tag, der auf den Ablauf der in der Richtlinie vorgesehenen Umsetzungsfrist folgt, und dem Tag, an dem die Vertragsverletzung eingestellt wurde oder, falls die Vertragsverletzung nicht eingestellt worden ist, dem Tag, an dem das Urteil in der vorliegenden Rechtssache ergeht; b) einem Mindestpauschalbetrag in Höhe von 504 000 Euro.

(3)

im Falle, dass die unter Punkt 1 festgestellte Nichterfüllung der Verpflichtungen bis zum Zeitpunkt der Urteilsverkündung im vorliegenden Verfahren fortdauern sollte, die Republik Bulgarien dazu zu verurteilen, an die Kommission Zwangsgeld in Höhe von 9 720 Euro für jeden Tag ab dem Zeitpunkt dieses Urteils bis zu dem Zeitpunkt zu zahlen, zu dem die Republik Bulgarien ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie erfüllt; und

(4)

der Republik Bulgarien die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen steckt einen rechtlichen Rahmen für die Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen im Elektrizitäts-, Wärme- und Kältesektor sowie im Verkehrssektor der Europäischen Union. Die Richtlinie legt das für die Union verbindliche Ziel fest, dass bis 2030 wenigstens 32 % der Energie aus erneuerbaren Quellen zu erzeugen ist. Die Richtlinie schreibt Maßnahmen vor, die gewährleisten, dass die Unterstützung für die Energie aus erneuerbaren Quellen wirtschaftlich effizient ist und auch die Verwaltungsverfahren für Projekte im Bereich der Energie aus erneuerbaren Quellen entschlackt werden. Sie erleichtert auch die Bürgerbeteiligung an der Energiewende und bietet auch die Möglichkeit für den Verbrauch eigener Elektrizität aus erneuerbaren Quellen und die Gründung von Gemeinschaften für erneuerbare Energie. Außerdem werden in der Richtlinie konkrete Ziele für die Erhöhung des Anteils der erneuerbaren Energiequellen im Wärme- und Kältesektor sowie im Verkehrssektor bis 2030 festgelegt, wo die erneuerbaren Energiequellen langsamer voranschreiten als im Elektrizitätssektor. Mit der Richtlinie werden auch die Kriterien für die Gewährleistung der Nachhaltigkeit der Bioenergie gestärkt.

Am 23. Juli 2021 habe die Kommission der Republik Bulgarien ein Aufforderungsschreiben geschickt, mit dem sie diese daran erinnert habe, dass die Umsetzungsfrist für die Richtlinie abgelaufen sei, und dass der Kommission noch immer nicht die Maßnahmen für deren vollständigen Umsetzung mitgeteilt worden seien. Am 2. Dezember 2021 habe die Kommission der Republik Bulgarien eine mit Gründen versehene Stellungnahme gemäß Art. 258 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union gesandt. Trotzdem seien die Maßnahmen für die Umsetzung der Richtlinie noch immer nicht erlassen worden oder jedenfalls der Kommission nicht mitgeteilt worden.


(1)  ABl. 2018, L 328 S. 82.


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