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Document 21980A0227(04)
Agreement in the form of exchanges of letters between the Government of the Republic of Guinea Bissau and the European Economic Community on fishing off the coast of Guinea Bissau
Abkommen in Form von Briefwechseln zwischen der Regierung der Republik Guinea-Bissau und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft über die Fischerei vor der Küste Guinea-Bissaus
Abkommen in Form von Briefwechseln zwischen der Regierung der Republik Guinea-Bissau und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft über die Fischerei vor der Küste Guinea-Bissaus
ABl. L 226 vom 29.8.1980, p. 43–46
(DA, DE, EN, FR, IT, NL) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(EL, ES, PT)
No longer in force, Date of end of validity: 16/06/1986; Aufgehoben durch 286A1309(02)
Abkommen in Form von Briefwechseln zwischen der Regierung der Republik Guinea-Bissau und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft über die Fischerei vor der Küste Guinea-Bissaus
Amtsblatt Nr. L 226 vom 29/08/1980 S. 0043
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 9 S. 0200
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 9 S. 0200
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 21 S. 0153
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 04 Band 1 S. 0142
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 04 Band 1 S. 0142
ABKOMMEN in Form von Briefwechseln zwischen der Regierung der Republik Guinea-Bissau und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft über die Fischerei vor der Küste Guinea-Bissaus Briefwechsel Nr. 1 A. Schreiben der Regierung der Republik Guinea-Bissau Herr Präsident! Unter Bezugnahme auf das heute zwischen der Regierung Guinea-Bissaus und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft unterzeichnete Abkommen beehre ich mich, Sie daran zu erinnern, daß die Genehmigung meiner Regierung zur Unterzeichnung dieses Abkommens auf die Erwartung gestützt ist, daß die Reeder, denen die in dem Abkommen vorgesehenen Fanglizenzen erteilt wurden, zur praktischen Berufsausbildung guineischer Staatsangehöriger im Rahmen nachstehender Bedingungen und Grenzen beitragen: 1. Trawler, die im Rahmen des Abkommens zum Fischfang in Gewässern unter der Gerichtsbarkeit oder Hoheitsgewalt der Republik Guinea-Bissau befugt sind, können verpflichtet werden, guineische Seeleute bis zu 25 % des nicht ausgebildeten Teils der Besatzung, der Brücke, der Maschinen und der allgemeinen Dienste (Matrosen, Schiffsjungen, Putzer, Schmierer, Kombüsenjungen usw.) an Bord zu nehmen. 2. Reeder von Thunfischfängern der Frosterflotte, die im Rahmen des Abkommens zum Fischfang in den unter 1 genannten Gewässern befugt sind, verpflichten sich, guineische Staatsangehörige an Bord der Thunfischfänger oder in geeigneten von den guineischen Behörden genehmigten Arbeitsstätten an Land zu beschäftigen. Die Zahl der in vorliegendem Absatz erwähnten Arbeitsplätze wird global unter Berücksichtigung des Umfangs der Tätigkeit der Thunfischfänger in der Fischereizone Guinea-Bissaus und der Beschäftigung von Angehörigen anderer Länder, deren Fischereizonen von dieser Flotte aufgesucht werden, festgelegt. Meine Regierung wünscht, daß der Beitrag der Reeder zur beruflichen Ausbildung guineischer Staatsangehöriger vom Gemischten Ausschuß nach Artikel 11 des Abkommens geprüft wird. Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir den Empfang dieses Briefes bestätigen würden. Genehmigen Sie, Herr Präsident, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung. Für die Regierung der Republik Guinea-Bissau B. Schreiben der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft Herr Präsident! Ich bestätige den Eingang Ihres heutigen Schreibens mit folgendem Wortlaut: "Unter Bezugnahme auf das heute zwischen der Regierung Guinea-Bissaus und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft unterzeichnete Abkommen beehre ich mich, Sie daran zu erinnern, daß die Genehmigung meiner Regierung zur Unterzeichnung dieses Abkommens auf die Erwartung gestützt ist, daß die Reeder, denen die in dem Abkommen vorgesehenen Fanglizenzen erteilt wurden, zur praktischen Berufsausbildung guineischer Staatsangehöriger im Rahmen nachstehender Bedingungen und Grenzen beitragen: 1. Trawler, die im Rahmen des Abkommens zum Fischfang in Gewässern unter der Gerichtsbarkeit oder Hoheitsgewalt der Republik Guinea-Bissau befugt sind, können verpflichtet werden, guineische Seeleute bis zu 25 % des nicht ausgebildeten Teils der Besatzung, der Brücke, der Maschinen und der allgemeinen Dienste (Matrosen, Schiffsjungen, Putzer, Schmierer, Kombüsenjungen usw.) an Bord zu nehmen. 2. Reeder von Thunfischfängern der Frosterflotte, die im Rahmen des Abkommens zum Fischfang in den unter 1 genannten Gewässern befugt sind, verpflichten sich, guineische Staatsangehörige an Bord der Thunfischfänger oder in geeigneten von den guineischen Behörden genehmigten Arbeitsstätten an Land zu beschäftigen. Die Zahl der in vorliegendem Absatz erwähnten Arbeitsplätze wird global unter Berücksichtigung des Umfangs der Tätigkeit der Thunfischfänger in der Fischereizone Guinea-Bissaus und der Beschäftigung von Angehörigen anderer Länder, deren Fischereizonen von dieser Flotte aufgesucht werden, festgelegt. Meine Regierung wünscht, daß der Beitrag der Reeder zur beruflichen Ausbildung guineischer Staatsangehöriger vom Gemischten Ausschuß nach Artikel 11 des Abkommens geprüft wird." Ich beehre mich, Ihnen mitzuteilen, daß die Gemeinschaft die Veröffentlichung des Briefes vornehmen wird, um seinen Inhalt den betreffenden Reedern zur Kenntnis zu bringen. Genehmigen Sie, Herr Präsident, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung. Im Namen des Rates der Europäischen Gemeinschaften Briefwechsel Nr. 2 A. Schreiben der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft Herr Präsident! Unter Bezugnahme auf das heute unterzeichnete Fischereiabkommen zwischen der Regierung der Republik Guinea-Bissau und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 8, erlaube ich mir, Sie zu bitten, mir Ihr Einverständnis über die folgenden vereinbarten Bedingungen für künftige Anlandungen in Guinea-Bissau zu bestätigen. Der Gemischte Ausschuß tritt auf Antrag der Regierung Guinea-Bissaus zusammen, um die Mengen und Bedingungen der Fischanlandungen unter Berücksichtigung des Bedarfs und der Verarbeitungskapazitäten von Anlagen in Guinea-Bissau sowie die Bedingungen für Anlandungen von Schiffen anderer Nationalität festzulegen, die in der Fischereizone Guinea-Bissaus Fischfang betreiben. Für den Fall, daß Thunfischanlandungen vorgesehen sind, wird die Gebühr um die Hälfte gesenkt und die den Fischern eingeräumten wirtschaftlichen Bedingungen werden denen vergleichbar sein, die denselben Reedern für die in Dakar angelandeten Mengen eingeräumt werden. Genehmigen Sie, Herr Präsident, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung. Im Namen des Rates der Europäischen Gemeinschaften B. Schreiben der Regierung der Republik Guinea-Bissau Herr Präsident! Ich bestätige den Eingang Ihres heutigen Schreibens mit folgendem Wortlaut: "Unter Bezugnahme auf das heute unterzeichnete Fischereiabkommen zwischen der Regierung der Republik Guinea-Bissau und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 8, erlaube ich mir, Sie zu bitten, mir Ihr Einverständnis über die folgenden vereinbarten Bedingungen für künftige Anlandungen in Guinea-Bissau zu bestätigen. Der Gemischte Ausschuß tritt auf Antrag der Regierung Guinea-Bissaus zusammen, um die Mengen und Bedingungen der Fischanlandungen unter Berücksichtigung des Bedarfs und der Verarbeitungskapazitäten von Anlagen in Guinea-Bissau sowie die Bedingungen für Anlandungen von Schiffen anderer Nationalität festzulegen, die in der Fischereizone Guinea-Bissaus Fischfang betreiben. Für den Fall, daß Thunfischanlandungen vorgesehen sind, wird die Gebühr um die Hälfte gesenkt und die den Fischern eingeräumten wirtschaftlichen Bedingungen werden denen vergleichbar sein, die denselben Reedern für die in Dakar angelandeten Mengen eingeräumt werden." Ich beehre mich, Ihnen das Einverständnis meiner Regierung mit den in diesem Schreiben enthaltenen künftigen Anlandebedingungen zu bestätigen. Genehmigen Sie, Herr Präsident, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung. Für die Regierung der Republik Guinea-Bissau