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Document 21985A0201(01)
Agreement on fisheries between the European Economic Community, on the one hand, and the Government of Denmark and the local Government of Greenland, on the other
Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft einerseits und der Regierung Dänemarks und der örtlichen Regierung Grönlands andererseits
Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft einerseits und der Regierung Dänemarks und der örtlichen Regierung Grönlands andererseits
ABl. L 29 vom 1.2.1985, p. 9–12
(DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(ES, PT, FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL)
No longer in force, Date of end of validity: 01/07/2007; Aufgehoben und ersetzt durch 22006A1230(10)
Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft einerseits und der Regierung Dänemarks und der örtlichen Regierung Grönlands andererseits
Amtsblatt Nr. L 029 vom 01/02/1985 S. 0009 - 0012
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 11 S. 0174
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 04 Band 3 S. 0104
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 11 S. 0174
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 04 Band 3 S. 0104
VERORDNUNG (EWG) Nr. 223/85 DES RATES vom 29. Januar 1985 über den Abschluß des Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft einerseits und der Regierung Dänemarks und der örtlichen Regierung Grönlands andererseits DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43, auf Vorschlag der Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1), in der Erwägung, daß es im Interesse der Gemeinschaft liegt, das am 13. März 1984 in Brüssel unterzeichnete Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft einerseits und der Regierung Dänemarks und der örtlichen Regierung Grönlands andererseits zu genehmigen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Das Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft einerseits und der Regierung Dänemarks und der örtlichen Regierung Grönlands andererseits wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt. Der Wortlaut des Abkommens ist dieser Verordnung beigefügt. Artikel 2 Die in Artikel 2 des Abkommens vorgesehenen Durchführungsprotokolle werden nach dem Verfahren des Artikels 43 des Vertrages genehmigt. Artikel 3 Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 13 des Abkommens vorgesehene Notifizierung vor. Artikel 4 Diese Verordnung tritt am Tag des Inkrafttretens des Vertrages zur Änderung der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften bezueglich Grönlands in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 29. Januar 1985. Im Namen des Rates Der Präsident G. ANDREOTTI (1) ABl. Nr. C 172 vom 2.7.1984, S. 83. FISCHEREIABKOMMEN zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft einerseits und der Regierung Dänemarks und der örtlichen Regierung Grönlands andererseits DIE EUROPÄISCHE WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT, nachstehend "Gemeinschaft" genannt, einerseits und DIE REGIERUNG DÄNEMARKS UND DIE ÖRTLICHE REGIERUNG GRÖNLANDS andererseits, IM GEISTE der Zusammenarbeit aufgrund des Grönland von der Gemeinschaft gewährten Status eines überseeischen Gebiets und in Erwägung des Protokolls über die Sonderregelung für Grönland, EINGEDENK des Status Grönlands, das zugleich autonom und Bestandteil eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft ist, EINGEDENK der für Grönland lebenswichtigen Bedeutung der Fischerei, die eine wesentliche Wirtschaftstätigkeit darstellt, EINGEDENK ihres gemeinsamen Interesses, die Erhaltung und rationelle Bewirtschaftung der Fischbestände in den Gewässern vor den Küsten Grönlands sicherzustellen, IN ERWAEGUNG der wesentlichen Rolle, die für die Gemeinschaft die Erhaltung der Fischereitätigkeit der Fahrzeuge unter der Flagge eines Mitgliedstaats in den grönländischen Gewässern für das reibungslose Funktionieren der gemeinsamen Fischereipolitik spielt, IN DER ERWAEGUNG, daß das Verfahren für den auf Grönland bezueglichen Beitritt Dänemarks zum Übereinkommen zur Lachserhaltung im Nordatlantik (1) eingeleitet worden ist und daß bis zum Abschluß dieser Verfahren von den für Grönland zuständigen Behörden geeignete Maßnahmen getroffen werden, um den Lachsfang in den grönländischen Gewässern entsprechend den sich aus der Anwendung dieses Übereinkommens ergebenden Verpflichtungen zu regeln - SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN: Artikel 1 Dieses Abkommen legt die Grundsätze und Regeln fest, die auf die Bedingungen für die Fischereitätigkeit der Fahrzeuge, die die Flagge eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft führen und in diesem eingetragen sind, in den grönländischen Gewässern Anwendung finden. Artikel 2 (1) Die Fischereifahrzeuge, die die Flagge eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft führen und in diesem eingetragen sind, dürfen ihre Tätigkeit in den grönländischen Gewässern unter den von den Parteien dieses Abkommens in Durchführungsprotokollen festgelegten Bedingungen ausüben. (2) Der Umfang der gemäß Absatz 1 eröffneten Fangmöglichkeiten wird unter Berücksichtigung der Lage der Bestände so festgelegt, daß eine zufriedenstellende Fischereitätigkeit der Gemeinschaft in der Fischereizone Grönlands gewährleistet ist. Die für die Gemeinschaft im ersten Durchführungsprotokoll festgelegten Fangmengen und die Entwicklung der Bestände stellen eine Bezugsgrundlage bei der Festsetzung der künftigen Fangmöglichkeiten dar. (3) Die gemäß Absatz 1 vereinbarten Fangquoten können von Fischereifahrzeugen, die nicht die Flagge eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft führen, in dem für das reibungslose Funktionieren der Fischereiabkommen zwischen der Gemeinschaft und Drittländern notwendigen Umfang und unter den zwischen den Parteien festgelegten Bedingungen ausgeschöpft werden. Artikel 3 Die zuständigen Behörden der Gemeinschaft unterrichten die für Grönland zuständigen Behörden zu (1) ABl. Nr. L 378 vom 31.12.1982, S. 25. gegebener Zeit über den Namen, die Registernummer und andere wichtige Merkmale von Fischereifahrzeugen, die ermächtigt werden können, im Fischereihoheitsgebiet Grönlands zu fischen. Die für Grönland zuständigen Behörden erteilen daraufhin den von der Gemeinschaft bestimmten Fahrzeugen Lizenzen nach Maßgabe der gemäß Artikel 2 gewährten Fangmöglichkeiten. Artikel 4 (1) Die für Grönland zuständigen Behörden treffen alle erforderlichen Maßnahmen für die Erhaltung und die rationelle Bewirtschaftung der Bestände sowie die Regelung der Fischerei im Fischereihoheitsgebiet Grönlands. Mit Inkrafttreten dieses Abkommens wenden sie zu diesem Zweck Maßnahmen an, die den am Vortag geltenden Maßnahmen entsprechen. (2) Die Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft, die ihre Tätigkeiten im Fischereihoheitsgebiet Grönlands ausüben, kommen den in Absatz 1 vorgesehenen Erhaltungsmaßnahmen, sonstigen Modalitäten und Bedingungen sowie Regeln oder Regelungen für die Fischereitätigkeiten in diesem Gebiet nach. (3) Die für Grönland zuständigen Behörden teilen rechtzeitig im voraus alle neuen Maßnahmen, Modalitäten, Regeln oder Regelungen mit. (4) Die in Anwendung dieses Artikels erlassenen Bestimmungen sowie die zur Gewährleistung ihrer Einhaltung durchgeführten Kontrollen tragen der Notwendigkeit Rechnung, die vereinbarten Fangmöglichkeiten nicht zu gefährden. Artikel 5 (1) Die für Grönland zuständigen Behörden können im Fischereihoheitsgebiet Grönlands in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht die erforderlichen Maßnahmen treffen, um die Einhaltung dieses Abkommens durch die Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft sicherzustellen. (2) Die Behörden der Gemeinschaft treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die Einhaltung dieses Abkommens und der sonstigen einschlägigen Regelungen durch die genannten Fischereifahrzeuge sicherzustellen. Artikel 6 Als Gegenleistung für die im Rahmen dieses Abkommens ausgeuebten Fangmöglichkeiten gewährt die Gemeinschaft Grönland einen finanziellen Ausgleich, der in den in Artikel 2 Absatz 1 genannten Protokollen festgelegt wird. Artikel 7 Machen die biologischen Verhältnisse für ein bestimmtes Fischwirtschaftsjahr die Festsetzung einer Gesamtfangmenge für einen bestimmten Bestand erforderlich, die es Grönland nicht erlaubt, der Verpflichtung aus Artikel 2 nachzukommen und gleichzeitig seine Fangtätigkeit auf einem Niveau zu halten, das den in den Protokollen nach Artikel 2 Absatz 1 festgesetzten Mindestmengen entspricht, so werden die entsprechenden mit der Gemeinschaft vereinbarten Quoten für die betreffenden Bestände entsprechend gekürzt, ohne daß dies den Betrag des finanziellen Ausgleichs nach Artikel 6 beeinträchtigt. Die Parteien führen Konsultationen durch, um die Lage der Bestände und geeignete Maßnahmen zur Bestandserholung zu prüfen und nach Möglichkeiten der Übertragung der obengenannten Quoten auf andere Bestände, deren Arten oder auf die folgenden Jahre zu suchen. Artikel 8 (1) Die für Grönland zuständigen Behörden räumen der Gemeinschaft besonderen Vorrang für den Zugang zu den zusätzlichen Fangmöglichkeiten ein, die die Fangkapazitäten der grönländischen Flotte und die für die Gemeinschaft gemäß den Protokollen nach Artikel 2 Absatz 1 vereinbarten Jahresquoten überschreiten ; dabei berücksichtigen sie das besondere Interesse der Gemeinschaft an der Nutzung der betreffenden Bestände sowie den Beitrag der Gemeinschaft zur Erhaltung dieser Bestände und die Beteiligung der Gemeinschaft an der Entwicklung Grönlands. (2) Anläßlich der Zuteilung der zusätzlichen Fangmöglichkeiten nach Absatz 1 bieten die für Grönland zuständigen Behörden der Gemeinschaft gegen angemessene Zahlungen Mengen an, die für den Kabeljaubestand westlich Grönlands mindestens 20 v.H. jeder Steigerung der TAC über 75 000 Tonnen hinaus entsprechen. Artikel 9 Die Parteien verpflichten sich, direkt oder im Rahmen internationaler Organisationen zusammenzuarbeiten, um die Bewirtschaftung und Erhaltung der Bestände von gemeinsamem Interesse angemessen zu gewährleisten und die erforderliche wissenschaftliche Forschung zu erleichtern. Artikel 10 Im Falle einer wesentlichen Verschlechterung der Lage einer der Parteien, die durch eine schwere Verletzung der in diesem Abkommen vorgesehenen Verpflichtungen durch die andere Partei verursacht wird, beraten sich die Parteien unverzueglich, um das Gleichgewicht ihrer Fischereibeziehungen wieder herzustellen. Wird binnen zwei Monaten keine zufriedenstellende Lösung gefunden, so kann die Partei, die sich als geschädigt betrachtet, die Anwendung dieses Abkommens aussetzen. Artikel 11 Keine Bestimmung dieses Abkommens berührt oder präjudiziert die Standpunkte der einen oder der anderen Partei in Seerechtsfragen. Artikel 12 Dieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft angewendet wird, und nach Maßgabe jenes Vertrages einerseits sowie für Grönland andererseits. Artikel 13 Dieses Abkommen tritt am Tag des Inkraftretens des Vertrages zur Änderung der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften bezueglich Grönlands in Kraft. Die Parteien notifizieren einander den Abschluß der hierfür erforderlichen Verfahren. Artikel 14 Die Parteien konsultieren einander in Fragen der Anwendung und des reibungslosen Funktionierens dieses Abkommens und der zu seiner Durchführung geschlossenen Protokolle sowie jeweils rechtzeitig vor Ablauf dieser Protokolle, um die Fischereiregelung für den kommenden Zeitraum festzulegen. Artikel 15 Dieses Abkommen wird für einen Zeitraum von zehn Jahren ab dem Tag seines Inkrafttretens geschlossen. Sofern es nicht von einer Partei mindestens neun Monate vor Ablauf dieses Zeitraums gekündigt wird, bleibt es für weitere Zeiträume von je sechs Jahren in Kraft, sofern es nicht mindestens neun Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums gekündigt wird. Artikel 16 Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in dänischer, deutscher, englischer, französischer, griechischer, italienischer und niederländischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist. Udfärdiget i Bruxelles, den trettende marts nitten hundrede og fireogfirs. Geschehen zu Brüssel am dreizehnten März neunzehnhundertvierundachtzig. >PIC FILE= "T0027980"> Done at Brussels on the thirteenth day of March in the year one thousand nine hundred and eighty-four. Fait à Bruxelles, le treize mars mil neuf cent quatre-vingt-quatre. Fatto a Bruxelles, addì tredici marzo millenovecentottantaquattro. Gedaan te Brussel, de dertiende maart negentienhonderd vierentachtig. For Raadet for De europäiske Fälleßkaber Für den Rat der Europäischen Gemeinschaften >PIC FILE= "T0027981"> For the Council of the European Communities Pour le Conseil des Communautés européennes Per il Consiglio delle Comunità europee Voor de Raad van de Europese Gemeenschappen >PIC FILE= "T0027982"> For den danske regering og det grönlandske landsstyre Für die Regierung Dänemarks und die örtliche Regierung Grönlands >PIC FILE= "T0027983"> For the Government of Denmark and the local Government of Greenland Pour le gouvernement du Danemark et le gouvernement local du Grönland Per il governo della Danimarca ed il governo locale della Grönlandia Voor de Regering van Denemarken en de Plaatselijke Regering van Grönland >PIC FILE= "T0027984">