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Document 11985I/AFI/DCL/28
DOCUMENTS CONCERNING THE ACCESSION OF THE KINGDOM OF SPAIN AND THE PORTUGUESE REPUBLIC TO THE EUROPEAN COMMUNITIES, FINAL ACT, JOINT DECLARATION ON THE PORTUGUESE IRON AND STEEL INDUSTRY
DOKUMENTE BETREFFEND DEN BEITRITT DES KOENIGREICHS SPANIEN UND DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK ZU DEN EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN, SCHLUSSAKTE, GEMEINSAME ERKLAERUNG UEBER DIE PORTUGIESISCHE EISEN- UND STAHLINDUSTRIE
DOKUMENTE BETREFFEND DEN BEITRITT DES KOENIGREICHS SPANIEN UND DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK ZU DEN EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN, SCHLUSSAKTE, GEMEINSAME ERKLAERUNG UEBER DIE PORTUGIESISCHE EISEN- UND STAHLINDUSTRIE
ABl. L 302 vom 15.11.1985, p. 489–489
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)
In force
DOKUMENTE BETREFFEND DEN BEITRITT DES KOENIGREICHS SPANIEN UND DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK ZU DEN EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN, SCHLUSSAKTE, GEMEINSAME ERKLAERUNG UEBER DIE PORTUGIESISCHE EISEN- UND STAHLINDUSTRIE
Amtsblatt Nr. L 302 vom 15/11/1985 S. 0489
++++ Gemeinsame Erklärung über die portugiesische Eisen - und Stahlindustrie ( 1 ) Von der Unterzeichnung des Beitrittsvertrags an prüfen die Kommission und die portugiesische Regierung gemeinsam im Rahmen der Eisen - und Stahlpolitik der Gemeinschaft die Ziele des von der portugiesischen Regierung gebilligten Umstrukturierungsplans , der Beihilfezahlungen nach dem Zeitpunkt des Beitritts vorsieht ; diese Prüfung erfolgt nach ähnlichen Kriterien , wie sie in der Gemeinschaft gelten und im Anhang des Protokolls Nr . 20 zur Beitrittsakte festgelegt sind . ( 2 ) Bei der Festlegung der Allgemeinen Ziele " Stahl " für 1990 nimmt die Kommission mit der Portugiesischen Republik ebenso wie mit den anderen Mitgliedstaaten die im Vertrag über die Gründung der EGKS vorgesehenen Konsultationen vor . ( 3 ) a ) Vor dem Zeitpunkt des Beitritts legt die Kommission im Benehmen mit der portugiesischen Regierung nach Anhörung des Rates die Mengen fest , die von der portugiesischen Eisen - und Stahlindustrie im Verlauf des ersten Jahres nach dem Beitritt auf den übrigen Gemeinschaftsmarkt geliefert werden können ; diese Mengen müssen mit den Zielen der portugiesischen Umstrukturierungsmaßnahmen und den Vorausschätzungen für die Entwicklung des Gemeinschaftsmarktes vereinbar sein . Unabhängig von der jeweiligen Situation dürfen diese Mengen auf keinen Fall geringer als 80 000 Tonnen sein . Kommt bis spätestens einen Monat vor dem Zeitpunkt des Beitritts keine Einigung zwischen der Kommission und der portugiesischen Regierung zustande , so dürfen die von der portugiesischen Eisen - und Stahlindustrie im Verlauf des ersten Quartals nach dem Beitritt gelieferten Mengen 20 000 Tonnen nicht überschreiten . Die Liefermenge nach dem ersten Quartal , das auf den Beitritt folgt , werden nach den Verfahrensregeln der Nummer 5 Buchstabe a ) des Protokolls Nr . 20 zur Beitrittsakte festgelegt . b ) Die portugiesische Regierung , die für den unter Nummer 5 Buchstabe b ) des Protokolls Nr . 20 zur Beitrittsakte vorgesehenen Überwachungsmechanismus zuständig ist , berichtet der Kommission spätestens drei Monate vor dem Zeitpunkt des Beitritts ; sie setzt diesen Mechanismus mit Zustimmung der Kommission gleichzeitig mit dem Beitritt in Kraft , um sicherzustellen , daß die für Lieferungen auf den übrigen Gemeinschaftsmarkt festgelegten Liefermengen von diesem Zeitpunkt an eingehalten werden . c ) Sollten in der übrigen Gemeinschaft nach dem Beitritt Maßnahmen zur Kontrolle des Marktes gelten , so wird die portugiesische Regierung an ihrer Ausarbeitung ebenso wie die übrigen Mitgliedstaaten beteiligt ; die gegenüber der Portugiesischen Republik erlassenen Maßnahmen müssen die reibungslose Integration der portugiesischen Eisen - und Stahlindustrie in die Gemeinschaft fördern . Im Hinblick auf dieses Ziel ist für die Maßnahmen , die gegenüber Portugal beschlossen werden , von den gleichen Grundsätzen auszugehen wie bei der Festlegung der in der Gemeinschaft geltenden Regeln . Diese Maßnahmen werden zur gleichen Zeit und nach dem gleichen Verfahren erlassen wie die in der übrigen Gemeinschaft anwendbaren Maßnahmen .