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Document 31992L0118
Council Directive 92/118/EEC of 17 December 1992 laying down animal health and public health requirements governing trade in and imports into the Community of products not subject to the said requirements laid down in specific Community rules referred to in Annex A (I) to Directive 89/662/EEC and, as regards pathogens, to Directive 90/425/EEC
Richtlinie 92/118/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 über die tierseuchenrechtlichen und gesundheitlichen Bedingungen für den Handel mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Kapitel I der Richtlinie 89/662/EWG und - in bezug auf Krankheitserreger - der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen
Richtlinie 92/118/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 über die tierseuchenrechtlichen und gesundheitlichen Bedingungen für den Handel mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Kapitel I der Richtlinie 89/662/EWG und - in bezug auf Krankheitserreger - der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen
ABl. L 62 vom 15.3.1993, p. 49–68
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)
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Richtlinie 92/118/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 über die tierseuchenrechtlichen und gesundheitlichen Bedingungen für den Handel mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Kapitel I der Richtlinie 89/662/EWG und - in bezug auf Krankheitserreger - der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen
Amtsblatt Nr. L 062 vom 15/03/1993 S. 0049 - 0068
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 48 S. 0194
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 48 S. 0194
RICHTLINIE 92/118/EWG DES RATES vom 17. Dezember 1992 über die tierseuchenrechtlichen und gesundheitlichen Bedingungen für den Handel mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezueglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Kapitel I der Richtlinie 89/662/EWG und - in bezug auf Krankheitserreger - der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43, auf Vorschlag der Kommission (1), nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2), nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3), in Erwägung nachstehender Gründe: Erzeugnisse tierischen Ursprungs sind im Verzeichnis der unter Anhang II des Vertrages fallenden Erzeugnisse enthalten. Ihre Vermarktung trägt bei der landwirtschaftlichen Erwerbsbevölkerung in hohem Masse zum Einkommen bei. Um eine angemessene Entwicklung dieses Sektors zu gewährleisten und seine Produktivität zu steigern, müssen auf Gemeinschaftsebene gesundheitliche und tierseuchenrechtliche Vorschriften für die betreffenden Erzeugnisse erlassen werden. Die Gemeinschaft muß Maßnahmen zur schrittweisen Verwirklichung des Binnenmarktes, der einen Raum ohne Binnengrenzen umfasst, bis zum 31. Dezember 1992 beschließen. Im Hinblick auf die vorgenannten Zielsetzungen hat der Rat bereits tierseuchenrechtliche Vorschriften für Frischfleisch, Gefluegelfleisch, Erzeugnisse aus Fleisch, Wild- und Kaninchenfleisch sowie Milcherzeugnisse verabschiedet. Sofern nichts anderes bestimmt ist, muß der Handel mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs unbeschadet der Anwendung etwaiger Schutzmaßnahmen liberalisiert werden. Aufgrund der erheblichen Risiken der Krankheitsübertragung sind für bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs die besonderen Anforderungen genau anzugeben, die bei ihrer Vermarktung zu Handelszwecken vorzuschreiben sind, insbesondere, wenn sie für Gebiete mit hohem Gesundheitsstandard bestimmt sind. Bei der Annahme der Richtlinie 92/65/EWG war die Kommission damit einverstanden, die für Tiere geltenden tierseuchenrechtlichen Aspekte von denjenigen abzutrennen, die für Erzeugnisse gelten. Um die Beseitigung der Kontrollen an den Grenzen zwischen den Mitgliedstaaten zum 1. Januar 1993 zu ermöglichen, sind für alle Erzeugnisse, die solchen Kontrollen unterworfen sind, tierseuchenrechtliche und gesundheitliche Vorschriften festzulegen, soweit der Handel mit diesen Erzeugnissen oder deren Einfuhr noch nicht auf Gemeinschaftsebene harmonisiert worden ist. Damit dieses Ziel errreicht werden kann, sind einige bestehende Regelungen für die Annahme der obengenannten Maßnahmen anzupassen. Aus Gründen der Zweckmässigkeit sollen ein Zulassungsverfahren für Drittländer und Betriebe, die den in dieser Richtlinie vorgeschriebenen Bedingungen entsprechen, sowie ein gemeinschaftliches Verfahren, mit dem die Einhaltung der Zulassungsbedingungen überwacht wird, vorgesehen werden. Das den Erzeugnissen beigefügte Begleitdokument ist das beste Mittel, um den zuständigen Behörden des Bestimmungsorts die Gewähr dafür zu geben, daß eine Sendung den Bestimmungen dieser Richtlinie entspricht. Die Genusstauglichkeits- bzw. Gesundheitsbescheinigung ist im Hinblick auf die Kontrolle der Bestimmung bestimmter Einfuhrerzeugnisse beizubehalten. In diesem Bereich sind die Regeln, Grundsätze und Schutzmaßnahmen nach der Richtlinie 90/675/EWG des Rates vom 10. Dezember 1990 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (4) anwendbar. Was den innergemeinschaftlichen Handel anbelangt, so finden ferner die Vorschriften der Richtlinie 89/662/EWG Anwendung. Es empfiehlt sich, die Kommission zu beauftragen, Durchführungsbestimmungen zu dieser Richtlinie zu erlassen. Es ist angebracht, zu diesem Zweck Verfahren vorzusehen, die eine enge und wirksame Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten im Rahmen des Ständigen Veterinärausschusses gewährleisten. Für die Griechische Republik sind wegen der auf die geographische Lage dieses Mitgliedstaats zurückzuführenden besonderen Versorgungsschwierigkeiten besondere Ausnahmeregelungen vorzusehen. Die Annahme spezifischer Regeln für von dieser Richtlinie erfasste Erzeugnisse berührt nicht die Annahme allgemeiner Regeln für Hygiene und Nahrungsmittelsicherheit, hinsichtlich deren die Kommission einen Vorschlag für eine Rahmenrichtlinie vorgelegt hat - HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN: KAPITEL I Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 Diese Richtlinie regelt die tierseuchenrechtlichen und gesundheitlichen Bedingungen für den Handel mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs (einschließlich der solchen Erzeugnissen entnommenen Warenmuster) in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezueglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Kapitel I der Richtlinie 89/662/EWG (5) und - in bezug auf Krankheitserreger - der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen. Diese Richtlinie berührt weder die Festlegung ausführlicher tierseuchenrechtlicher Anforderungen im Rahmen der genannten spezifischen Regelungen noch die Beibehaltung von durch Erfordernisse der öffentlichen Gesundheit begründeten Handels- bzw. Einfuhrbeschränkungen bei Erzeugnissen im Sinne der in Unterabsatz 1 genannten spezifischen Regelungen. Artikel 2 (1) Im Sinne dieser Richtlinie gelten als a) Handel: der Handel im Sinne des Artikels 2 Nummer 2 der Richtlinie 89/662/EWG; b) Warenmuster: eine im Namen des Eigentümers oder Verantwortlichen eines Betriebs entnommene Probe ohne Handelswert, die bei den Erzeugnissen tierischen Ursprungs dieses Betriebes für eine bestimmte Erzeugung repräsentativ ist oder als Muster für ein Erzeugnis tierischen Ursprungs, dessen Herstellung geplant ist, dient und die zur weiteren Prüfung mit der Angabe der Art des Erzeugnisses, seiner Zusammensetzung und der Tierart, von der sie gewonnen wurde, zu versehen ist; c) ernste übertragbare Krankheit: jede Krankheit im Sinne der Richtlinie 82/894/EWG (6); d) Krankheitserreger: jede Ansammlung oder Kultur von Organismen oder deren Abkömmlingen, isoliert oder als Kombination solcher Ansammlungen oder Kulturen von Organismen, die bei Lebewesen (mit Ausnahme des Menschen) eine Krankheit hervorrufen können, sowie alle veränderten Abkömmlinge solcher Organismen, die Träger oder Überträger von Tierkrankheitserregern sein können; diese Definition umfasst nicht die durch die Richtlinie 90/677/EWG (7) zugelassenen immunologischen Tierarzneimittel; e) zur Verfütterung bestimmtes verarbeitetes tierisches Eiweiß: tierisches Eiweiß, das behandelt worden ist, damit es für die unmittelbare Verfütterung oder zur Verwendung als Bestandteil eines Futtermittels aufbereitet werden kann. Es umfasst Fischmehl, Fleischmehl, Knochenmehl, Huf- und Klauenmehl, Hornmehl, Blutmehl, Federmehl, getrocknete Grieben und ähnliche Erzeugnisse sowie Mischungen, die diese Erzeugnisse enthalten; f) zum Verzehr bestimmtes verarbeitetes tierisches Eiweiß: Grieben, Fleischmehl und Schwartenpulver im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b) der Richtlinie 77/99/EWG (8); g) Imkereierzeugnis: Honig, Wachs, Gelée Royale, Kittharz und Pollen, die weder zum Verzehr noch für einen gewerblichen Verwendungszweck bestimmt sind. (2) Darüber hinaus finden die Begriffsbestimmungen gemäß Artikel 2 der Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG und 90/675/EWG sinngemäß Anwendung. Artikel 3 Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß - der Handel mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs im Sinne von Artikel 1 sowie mit nicht zum Verzehr bestimmter Gelatine und die Einfuhr dieser Erzeugnisse nur aus tierseuchenrechtlichen oder gesundheitlichen Gründen untersagt oder beschränkt wird, die sich aus der Anwendung dieser Richtlinie oder anderer gemeinschaftlicher Rechtsvorschriften, insbesondere der Anwendung etwaiger Schutzmaßnahmen, ergeben, - ein neues Erzeugnis tierischen Ursprungs, das nach dem in Artikel 20 vorgesehenen Zeitpunkt zur Vermarktung in einem Mitgliedstaat zugelassen wird, erst in den Handel gebracht oder eingeführt werden darf, wenn eine Entscheidung gemäß Artikel 15 Absatz 1 ergangen ist, und zwar nach einer - gegebenenfalls nach Stellungnahme des durch den Beschluß 81/651/EWG (9) eingesetzten Wissenschaftlichen Veterinärausschusses vorzunehmenden - Bewertung des möglicherweise aus dem Inverkehrbringen des Erzeugnisses sich ergebenden tatsächlichen Risikos einer Ausbreitung ernster übertragbarer Krankheiten nicht nur innerhalb der Art, von der das Erzeugnis stammt, sondern auch auf andere Arten, die Krankheitsträger sein oder Krankheitsspeicher werden oder eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit darstellen könnten, - alle anderen Erzeugnisse tierischen Ursprungs im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b) der Richtlinie 77/99/EWG nur in den Handel kommen oder aus Drittländern eingeführt werden, wenn sie den Anforderungen der genannten Richtlinie und den einschlägigen Anforderungen der vorliegenden Richtlinie genügen. KAPITEL II Vorschriften für den Handel Artikel 4 Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, damit zum Zweck der Anwendung von Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 89/662/EWG und von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a) der Richtlinie 90/425/EWG die Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die in den Anhängen I und II sowie in Artikel 3 zweiter und dritter Gedankenstrich aufgeführt sind, unbeschadet der gemäß Artikel 10 Absatz 3 und Artikel 11 zu erlassenden besonderen Bedingungen nur in den Handel kommen, wenn sie folgenden Anforderungen genügen: 1. Sie müssen den Anforderungen des Artikels 5 sowie den spezifischen Anforderungen entsprechen, die in Anhang I für die tiergesundheitlichen Aspekte und in Anhang II für die Aspekte der öffentlichen Gesundheit vorgesehen sind. 2. Sie müssen aus Betrieben stammen, die a) sich nach Maßgabe der in den Anhängen I und II vorgesehenen spezifischen Anforderungen für die im jeweiligen Betrieb hergestellten Erzeugnisse dazu verpflichten, - die in dieser Richtlinie vorgesehenen Herstellungsbedingungen einzuhalten; - Methoden zur Überwachung und Kontrolle der Risikobereiche nach Maßgabe der angewendeten Produktionsverfahren zu erarbeiten und anzuwenden; - nach Maßgabe der Erzeugnisse Proben zu entnehmen, damit diese in einem von der zuständigen Behörde anerkannten Labor zur Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften dieser Richtlinie analysiert werden können; - schriftliche oder sonstige Aufzeichnungen von den gemäß den vorangehenden Gedankenstrichen ermittelten Angaben aufzubewahren, damit diese der zuständigen Behörde vorgelegt werden können. Insbesondere sind die Ergebnisse der einzelnen Kontrollen und Tests für einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren aufzubewahren; - die ordnungsgemässe Handhabung der Kennzeichnung bzw. Etikettierung zu gewährleisten; - die zuständige Behörde zu informieren, falls aus der Prüfung durch das Labor oder einer anderen ihnen vorliegenden Information hervorgeht, daß eine schwerwiegende gesundheitliche oder tiergesundheitliche Gefährdung besteht; - zu Handelszwecken nur Erzeugnisse zu versenden, denen ein Handelsdokument beigefügt ist, in dem die Art des Erzeugnisses, der Name und gegebenenfalls die Veterinärkontrollnummer des Erzeugungsbetriebs angegeben sind; b) der Aufsicht durch die zuständige Behörde unterliegen, so daß sich diese vergewissern kann, daß die Anforderungen dieser Richtlinie vom Betriebsinhaber bzw. Geschäftsführer eingehalten werden; c) bei der zuständigen Behörde aufgrund der von dem Betrieb gegebenen Garantien für die Einhaltung der Anforderungen dieser Richtlinie eingetragen worden sind. Artikel 5 Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß die erforderlichen Maßnahmen getroffen werden, um sicherzustellen, daß die Erzeugnisse tierischen Ursprungs im Sinne der Anhänge I und II weder von Betrieben aus in den Handel gebracht werden, die in Gebieten liegen, welche wegen des Auftretens einer Krankheit, für die die erzeugnisliefernde Tierart anfällig ist, Beschränkungen unterliegen, noch von Betrieben oder Gebieten aus, von denen bei der Verbringung oder dem Handel mit den Erzeugnissen eine Gefährdung für den Gesundheitsstatus der Mitgliedstaaten ausgehen würde; dies gilt nicht für Erzeugnisse, die einer Wärmebehandlung gemäß den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften unterzogen worden sind. Besondere Garantien, die abweichend von Absatz 1 das Verbringen bestimmter Erzeugnisse der genannten Art ermöglichen, können nach dem Verfahren des Artikels 18 im Rahmen der Schutzmaßnahmen festgelegt werden. Artikel 6 Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß der Handel mit Krankheitserregern strengen Regeln unterliegt, welche gemäß dem Verfahren des Artikels 18 festgelegt werden. Artikel 7 (1) Die Kontrollvorschriften der Richtlinie 89/662/EWG und - in bezug auf Krankheitserreger - der Richtlinie 90/425/EWG finden insbesondere hinsichtlich der Durchführung der erforderlichen Kontrollen sowie der Folgemaßnahmen auf die unter die vorliegende Richtlinie fallenden Erzeugnisse Anwendung. (2) Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG findet auf die unter die vorliegende Richtlinie fallenden Erzeugnisse Anwendung. (3) Zu Handelszwecken wird Artikel 12 der Richtlinie 90/425/EWG auf Betriebe ausgedehnt, welche unter die vorliegende Richtlinie fallende Erzeugnisse tierischen Ursprungs liefern. (4) Unbeschadet der spezifischen Vorschriften dieser Richtlinie führt die zuständige Behörde bei Verdacht auf Verstoß gegen die Vorschriften dieser Richtlinie alle ihr sachdienlich erscheinenden Kontrollen durch. (5) Die Mitgliedstaaten treffen die geeigneten verwaltungs- oder strafrechtlichen Maßnahmen, um jeden Verstoß gegen diese Richtlinie zu ahnden, insbesondere wenn festgestellt wird, daß die ausgestellten Bescheinigungen oder Dokumente dem tatsächlichen Zustand der in den Anhängen I und II genannten Erzeugnisse nicht entsprechen oder daß die betreffenden Erzeugnisse nicht den Anforderungen dieser Richtlinie genügen oder aber den darin vorgesehenen Kontrollen nicht unterzogen wurden. Artikel 8 In Anhang A Kapitel 1 Nummer 1 der Richtlinie 92/46/EWG (10) wird folgender Absatz hinzugefügt: "Die Milch und die Erzeugnisse auf Milchbasis dürfen nicht aus einer abgegrenzten Kontrollzone im Sinne der Richtlinie 85/511/EWG stammen, sofern die Milch nicht unter der Kontrolle der zuständigen Behörde pasteurisiert (15 Sekunden lang 71,7 °C) worden ist." KAPITEL III Vorschriften für die Einfuhr in die Gemeinschaft Artikel 9 Die Vorschriften für die Einfuhr von Erzeugnissen im Sinne dieser Richtlinie müssen zumindest die Garantien des Kapitels II bieten, einschließlich derjenigen Vorschriften, die gemäß Artikel 6 und Artikel 3 zweiter und dritter Gedankenstrich festgelegt werden. Artikel 10 (1) Zur einheitlichen Anwendung von Artikel 9 gelten die nachstehenden Bestimmungen. (2) Die in den Anhängen I und II sowie in Artikel 3 zweiter und dritter Gedankenstrich aufgeführten Erzeugnisse dürfen in die Gemeinschaft nur eingeführt werden, wenn sie folgenden Anforderungen genügen: a) Soweit in den Anhängen I und II keine anderslautenden spezifischen Bestimmungen vorgesehen sind, müssen sie aus einem Drittland bzw. einem Teil eines Drittlands stammen, das bzw. der in einer nach dem Verfahren des Artikels 18 aufzustellenden und zu aktualisierenden Liste aufgeführt ist. b) Sie stammen - mit Ausnahme der Erzeugnisse im Sinne von Anhang I Kapitel 5 Abschnitt B - aus Betrieben, hinsichtlich deren die zuständige Behörde des Drittlandes der Kommission Garantien dafür gegeben hat, daß die genannten Einrichtungen den Anforderungen in Absatz 3 Buchstabe a) nachkommen. c) In den in den Anhängen I und II sowie in Artikel 3 zweiter und dritter Gedankenstrich vorgesehenen spezifischen Fällen ist ihnen eine Gesundheits- oder Genusstauglichkeitsbescheinigung nach einem gemäß dem Verfahren des Artikels 18 festzulegenden Muster beigefügt, mit der bestätigt wird, daß die betreffenden Erzeugnisse die zusätzlichen Bedingungen erfuellen bzw. die gleichwertigen Garantien im Sinne von Absatz 3 Buchstabe a) bieten bzw. aus Betrieben stammen, die diese Garantien bieten, und die von einem amtlichen Tierarzt oder gegebenenfalls von einer anderen nach demselben Verfahren anerkannten zuständigen Behörde unterzeichnet ist. (3) Nach dem Verfahren des Artikels 18 a) werden die spezifischen Vorschriften - insbesondere diejenigen zum Schutz der Gemeinschaft gegen bestimmte exotische oder auf den Menschen übertragbare Krankheiten - bzw. Garantien, die diesen Vorschriften gleichwertig sind, festgelegt. Die für Drittländer festgelegten spezifischen Vorschriften und gleichwertigen Garantien dürfen nicht günstiger sein als die Vorschriften bzw. Garantien, die in den Anhängen I und II sowie in Artikel 3 zweiter und dritter Gedankenstrich vorgesehen sind; b) wird eine Gemeinschaftsliste der Betriebe von Drittländern erstellt, die den Anforderungen von Absatz 2 Buchstabe b) genügen; c) wird die Art der etwaigen Behandlungen oder werden Maßnahmen festgelegt, mit denen eine erneute Kontamination von Tierdärmen, Eiern und Erzeugnissen auf Eibasis vermieden werden kann. (4) Die Entscheidungen nach den Absätzen 2 und 3 sind anhand einer - gegebenenfalls nach Stellungnahme des Wissenschaftlichen Veterinärausschusses vorzunehmenden - Bewertung des möglicherweise aus dem Inverkehrbringen des Erzeugnisses sich ergebenden tatsächlichen Risikos zu treffen, daß ernste übertragbare Krankheiten sich nicht nur innerhalb der Art, von der das Erzeugnis stammt, sondern auch auf andere Arten, die Krankheitsträger sein oder Krankheitsspeicher werden oder eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit darstellen könnten, ausbreiten oder daß sich auf den Menschen übertragbare Krankheiten ausbreiten. (5) Sachverständige der Kommission und der Mitgliedstaaten überprüfen an Ort und Stelle, ob die von dem betreffenden Drittland gebotenen Garantien für die Erzeugungs- und Vermarktungsbedingungen mit den in der Gemeinschaft verlangten Garantien gleichgesetzt werden können. Die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, die mit der Durchführung dieser Kontrollen zu beauftragen sind, werden von der Kommission auf Vorschlag der Mitgliedstaaten bestellt. Die Kontrollen werden im Auftrag der Gemeinschaft durchgeführt, die die entsprechenden Kosten übernimmt. Solange die in Unterabsatz 1 vorgesehenen Kontrollen noch nicht stattfinden, bleiben die einzelstaatlichen Bestimmungen für Inspektionen in Drittländern weiterhin anwendbar, mit der Maßgabe, daß bei diesen Inspektionen festgestellte Verstösse gegen die nach Absatz 3 gebotenen Garantien im Ständigen Veterinärausschuß gemeldet werden. (6) Bis die in Absatz 2 Buchstabe a) und Absatz 3 Buchstabe b) vorgesehenen Listen vorliegen, sind die Mitgliedstaaten befugt, an den in Artikel 11 Absatz 2 der Richtlinie 90/675/EWG vorgesehenen Kontrollen sowie an der einzelstaatlichen Bescheinigung festzuhalten, die für im Rahmen der bestehenden einzelstaatlichen Vorschriften eingeführte Erzeugnisse verlangt wird. Artikel 11 Nach dem Verfahren des Artikels 18 werden für Erzeugnisse nach Anhang I, die für Versuchslabors bestimmt sind, die besonderen tierseuchenrechtlichen Bedingungen für die Einfuhr in die Gemeinschaft sowie Art und Inhalt der jeweiligen Begleitpapiere geregelt. Artikel 12 (1) Es gelten die Grundsätze und Bestimmungen der Richtlinien 90/675/EWG und 91/496/EWG (11) insbesondere hinsichtlich der Durchführung der von den Mitgliedstaaten vorzunehmenden Kontrollen und der Folge- und Schutzmaßnahmen. Nach dem Verfahren des Artikels 18 kann jedoch bei bestimmten Arten von Erzeugnissen tierischen Ursprungs von der in Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 90/675/EWG vorgesehenen Warenuntersuchung abgewichen werden. (2) In Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 90/675/EWG wird folgender Unterabsatz 2 hinzugefügt: "Jedoch kann bei Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die in Containern ankommen oder vakuumverpackt sind, die Nämlichkeitskontrolle darauf beschränkt werden, daß nachgeprüft wird, ob die vom amtlichen Tierarzt bzw. von der zuständigen Behörde an dem Container oder der Verpackung angebrachten Plomben unbeschädigt sind und ob die darauf angebrachten Angaben mit den Angaben des Begleitdokuments bzw. der begleitenden Gesundheitsbescheinigung übereinstimmen." Artikel 13 (1) Die Mitgliedstaaten können durch Erteilung einer entsprechenden Lizenz die Einfuhr von in den Anhängen I und II genannten Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Drittländern in Form von Warenmustern zulassen. (2) Die in Absatz 1 genannte Lizenz ist der Sendung beizugeben und muß umfassende Angaben über die besonderen Bedingungen enthalten, unter denen die Sendung eingeführt werden darf, wobei auch etwaige Abweichungen von den in der Richtlinie 90/675/EWG vorgesehenen Kontrollen anzugeben sind. (3) Wird die Sendung in einen Mitgliedstaat verbracht, um in einen anderen Mitgliedstaat weiterversandt zu werden, so stellt der erste Mitgliedstaat sicher, daß der Sendung die entsprechende Lizenz beigefügt ist. Die Verbringung erfolgt gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Richtlinie 90/675/EWG. Es obliegt dem Mitgliedstaat, der die Lizenz erteilt hat, dafür zu sorgen, daß die Sendung den durch die Lizenz festgelegten Bedingungen entspricht, sowie die Einfuhr in sein Hoheitsgebiet zuzulassen. KAPITEL IV Gemeinsame und Schlußbestimmungen Artikel 14 (1) Zu Artikel 3 der Richtlinie 72/461/EWG (12) wird der Buchstabe d) gestrichen. Unbeschadet etwaiger Änderungen, die nach dem Verfahren des Artikels 18 vorzunehmen sind, gelten die Entscheidungen 92/183/EWG (13) und 92/187/EWG (14) der Kommission für die Zwecke dieser Richtlinie weiterhin. (2) Die Richtlinie 90/667/EWG wird wie folgt geändert: a) In Artikel 13 wird folgender Absatz hinzugefügt: "(2) Um die Durchführung der in Absatz 1 vorgesehenen Maßnahmen im Anschluß an die Kontrollen zu gewährleisten, müssen a) Verarbeitungserzeugnisse, die aus wenig gefährlichen und aus gefährlichen Stoffen gewonnen wurden, den Anforderungen von Anhang I Kapitel 6 der Richtlinie 92/118/EWG (15)() genügen; b) bei wenig gefährlichen Stoffen, bei gefährlichen Stoffen, die dazu bestimmt sind, in einem gemäß Artikel 4 Nummer 2 in einem anderen Mitgliedstaat bezeichneten Betrieb behandelt zu werden, und bei Verarbeitungserzeugnissen, die aus gefährlichen oder wenig gefährlichen Stoffen gewonnen wurden, folgende Dokumente mitgeführt werden: - wenn sie aus einem gemäß Artikel 4 oder 5 zugelassenen Betrieb stammen: ein Handelsdokument, aus dem hervorgeht, - welche Art von Behandlung gegebenenfalls vorgenommen wurde und - ob das Erzeugnis Eiweiß von Wiederkäuern enthält; - wenn sie aus einem anderen Betrieb stammen: eine von einem amtlichen Tierarzt ausgestellte und unterzeichnete Bescheinigung, aus der hervorgeht, - nach welchen Methoden die Sendung behandelt wurde, - zu welchem Ergebnis der Salmonellentest geführt hat und - ob das Erzeugnis Eiweiß von Wiederkäuern enthält. b) In Artikel 6 werden die Worte "werden nach dem Verfahren des Artikels 19 festgelegt" durch folgende Worte ersetzt: "sind in Anhang I Kapitel 10 der Richtlinie 92/118/EWG festgelegt." c) In Artikel 14 wird Unterabsatz 1 gestrichen. Artikel 15 Neue Anhänge mit spezifischen Anforderungen für weitere Erzeugnisse, von denen ein tatsächliches Risiko in bezug auf die Verbreitung ernster übertragbarer Krankheiten oder für die menschliche Gesundheit ausgehen kann, werden vom Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission erlassen. Die Anhänge werden erforderlichenfalls nach dem Verfahren des Artikels 18 unter Einhaltung der in Artikel 3 zweiter Gedankenstrich aufgeführten allgemeinen Grundsätze geändert. Artikel 16 (1) Die Mitgliedstaaten werden ermächtigt, vorzuschreiben, daß die in den Anhängen I und II sowie in Artikel 3 zweiter und dritter Gedankenstrich genannten Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die zwar im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates gewonnen, aber durch das Hoheitsgebiet eines Drittlandes geführt wurden, nur gegen Vorlage einer Gesundheits- oder Genusstauglichkeitsbescheinigung, in der die Einhaltung der Anforderungen dieser Richtlinie bescheinigt wird, in ihr Hoheitsgebiet verbracht werden dürfen. (2) Die Mitgliedstaaten, die die Möglichkeit nach Absatz 1 in Anspruch nehmen, setzen die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten im Rahmen des durch den Beschluß 68/361/EWG (16) eingesetzten Ständigen Veterinärausschusses davon in Kenntnis. Artikel 17 (1) Die Anhänge A und B der Richtlinien 89/662/EWG und 90/425/EWG werden durch die Texte in Anhang III der vorliegenden Richtlinie ersetzt. (2) Die Richtlinie 77/99/EWG wird wie folgt geändert: - In Artikel 2 Buchstabe b) wird Ziffer iv) gestrichen; die Ziffern v) und vi) werden somit zu den Ziffern iv) bzw. v). - Artikel 6 Absatz 2 erhält folgende Fassung: "(2) Nach dem Verfahren des Artikels 20 können für die sonstigen Erzeugnisse tierischen Ursprungs zusätzliche Bedingungen festgelegt werden, um den Schutz der öffentlichen Gesundheit sicherzustellen." Artikel 18 Wird auf das Verfahren dieses Artikels Bezug genommen, so entscheidet der Ständige Veterinärausschuß gemäß den in Artikel 17 der Richtlinie 89/662/EWG festgelegten Regeln. Artikel 19 Nach dem Verfahren des Artikels 18 können für die Dauer von höchstens drei Jahren, gerechnet ab 1. Juli 1993, Maßnahmen erlassen werden, die den Übergang zu der neuen gemäß dieser Richtlinie geltenden Regelung erleichtern. Artikel 20 (1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um Artikel 12 Absatz 2 und Artikel 17 ab dem 1. Januar 1993 und den übrigen Bestimmungen dieser Richtlinie vor dem 1. Januar 1994 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzueglich davon in Kenntnis. Wenn die Mitgliedstaaten Vorschriften nach Unterabsatz 1 erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme. (2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen. (3) Die Festlegung des Zeitpunkts für den Ablauf der Umsetzungsfrist auf den 1. Januar 1994 lässt die mit den Richtlinien 89/662/EWG und 90/425/EWG vorgesehene Abschaffung der Veterinärkontrollen an den Grenzen unberührt. Artikel 21 Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Brüssel am 17. Dezember 1992. Im Namen des Rates Der Präsident J. GUMMER (1) ABl. Nr. C 327 vom 30. 12. 1989, S. 29, und ABl. Nr. C 84 vom 2. 4. 1990, S. 102.(2) ABl. Nr. C 113 vom 7. 5. 1990, S. 205, und ABl. Nr. C 149 vom 18. 6. 1990, S. 259.(3) ABl. Nr. C 124 vom 21. 5. 1990, S. 15, und ABl. Nr. C 182 vom 23. 7. 1990, S. 250.(4) ABl. Nr. L 373 vom 31. 12. 1990, S. 1.(5) ABl. Nr. L 395 vom 30. 12. 1989, S. 13. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 91/496/EWG (ABl. Nr. L 268 vom 24. 9. 1991, S. 56).(6) ABl. Nr. L 378 vom 31. 12. 1982, S. 58. Richtlinie zuletzt geändert durch die Entscheidung 90/134/EWG (ABl. Nr. L 76 vom 22. 3. 1990, S. 23).(7) ABl. Nr. L 373 vom 31. 12. 1990, S. 26.(8) ABl. Nr. L 26 vom 31. 1. 1977, S. 85. Richtlinie aktualisiert durch die Richtlinie 92/5/EWG (ABl. Nr. L 57 vom 2. 3. 1992, S. 1) und zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/45/EWG (ABl. Nr. L 268 vom 14. 9. 1992, S. 35).(9) ABl. Nr. L 233 vom 19. 8. 1981, S. 32.(10) ABl. Nr. L 268 vom 14. 9. 1992, S. 1.(11) ABl. Nr. L 268 vom 24. 9. 1991, S. 56.(12) ABl. Nr. L 302 vom 31. 12. 1972, S. 24. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 91/687/EWG (ABl. Nr. L 377 vom 31. 12. 1991, S. 16).(13) ABl. Nr. L 84 vom 31. 3. 1992, S. 33.(14) ABl. Nr. L 87 vom 2. 4. 1992, S. 20.(15)() ABl. Nr. L 62 vom 15. 3. 1993, S. 49."(16) ABl. Nr. L 255 vom 18. 10. 1968, S. 23. ANHANG I BESONDERE TIERSEUCHENRECHTLICHE BEDINGUNGEN KAPITEL 1 Flüssigmilch, Milchpulver und Milchpulvererzeugnisse, die nicht zum Verzehr bestimmt sind Der innergemeinschaftliche Handel mit Flüssigmilch, Milchpulver und Milchpulvererzeugnissen, die nicht zum Verzehr bestimmt sind, sowie die Einfuhr dieser Erzeugnisse unterliegen folgenden Bedingungen: 1. Jedwedes Behältnis, in dem die Erzeugnisse befördert werden, muß so gekennzeichnet sein, daß die Art des betreffenden Erzeugnisses ersichtlich ist. 2. Jeder Sendung muß ein Handelsdokument gemäß Artikel 4 Nummer 2 Buchstabe a) letzter Gedankenstrich bzw. eine Gesundheitsbescheinigung gemäß Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe c) beigefügt sein, das bzw. die den Namen und die Zulassungsnummer des Verarbeitungs- oder Bearbeitungsbetriebs enthält und bestätigt, daß das Erzeugnis einer Wärmebehandlung gemäß Nummer 3 Buchstabe a) unterzogen worden ist; dieses Dokument bzw. diese Bescheinigung ist vom Empfänger mindestens 1 Jahr lang aufzubewahren. 3. In dem Dokument bzw. der Bescheinigung gemäß Nummer 2 ist zu bestätigen: a) daß die Milch während der Verarbeitung bzw. Bearbeitung mindestens 15 Sekunden lang einer Mindesttemperatur von 71,7 °C ausgesetzt worden ist bzw. daß eine gleichwerte Kombination von Dauer des Vorgangs und Mindesttemperatur gewählt wurde bzw. daß - im Falle von Milchpulver und Milchpulvererzeugnissen - die Wärmebehandlung durch Sprüh- oder Walzentrocknung ein gleichwertiges Ergebnis sichergestellt hat; b) daß im Falle von Milchpulver und Milchpulvererzeugnissen folgende Bedingungen erfuellt sind: i) Nach Abschluß des Trocknungsprozesses wurden alle Maßnahmen getroffen, um eine Verunreinigung des Erzeugnisses zu verhindern. ii) Das fertige Erzeugnis wurde in unbenützte Behältnisse verpackt; c) daß bei der Verwendung von Massengutcontainern das betreffende Fahrzeug oder der betreffende Container unter Verwendung eines von den zuständigen Behörden zugelassenen Erzeugnisses desinfiziert worden ist, bevor die Flüssigmilch, das Milchpulver oder die Milchpulvererzeugnisse zur Beförderung zum Bestimmungsort in das Fahrzeug oder in den Container verladen wurden. Ferner darf die Einfuhr von Flüssigmilch, Milchpulver und Milchpulvererzeugnissen nur aus Drittländern bzw. Teilen von Drittländern zugelassen werden, die in den Verzeichnissen gemäß Artikel 23 der Richtlinie 92/46/EWG stehen und die in Artikel 26 der gleichen Richtlinie festgelegten Bedingungen erfuellen. KAPITEL 2 Tierdärme A. Handel Beim Handel mit Tierdärmen ist ein Dokument vorzulegen, in dem der Ursprungsbetrieb angegeben ist; dieser Ursprungsbetrieb muß, - wenn die Därme gleich dort gesalzen oder getrocknet wurden und wenn die Därme anschließend für andere Zwecke bearbeitet werden, ein von der zuständigen Behörde zugelassener Betrieb sein, - in den übrigen Fällen ein gemäß der Richtlinie 64/433/EWG (1) zugelassener Betrieb sein, wobei die Därme so zu befördern sind, daß keine Verunreinigung erfolgt. B. Einfuhren aus Drittländern Bei der Einfuhr von Tierdärmen aus Drittländern ist die von einem amtlichen Tierarzt des ausführenden Drittlandes ausgestellte und unterzeichnete Bescheinigung nach Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe c) vorzulegen, aus der hervorgeht, daß i) die Därme aus einem von der zuständigen Behörde des Ausfuhrlandes zugelassenen Betrieb stammen; ii) die Därme gewaschen, ausgeschabt sowie gesalzen oder gebleicht oder aber nach dem Ausschaben getrocknet worden sind; iii) nach der Behandlung gemäß Ziffer ii) wirksame Maßnahmen getroffen wurden, um eine erneute Verunreinigung der Därme zu verhindern. KAPITEL 3 Huftierhäute, soweit sie nicht unter die Richtlinien 64/433/EWG und 72/462/EWG fallen Der Handel mit Huftierhäuten sowie die Einfuhr dieser Erzeugnisse aus Drittländern ist an die Bedingung geknüpft, daß jeder Sendung entweder das Handelsdokument gemäß Artikel 4 Nummer 2 Buchstabe a) letzter Gedankenstrich oder eine Gesundheitsbescheinigung gemäß Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe c) beigefügt wird, aus dem bzw. der hervorgeht, daß a) im Falle von Huftierhäuten mit Ausnahme von Schweinehäuten i) die Häute nicht von Tieren gewonnen wurden, die aus einem Gebiet oder einem Land stammen, das aufgrund des Auftretens einer ernsten übertragbaren Krankheit hinsichtlich der betreffenden Art Beschränkungen unterliegt; ii) die Häute mindestens 14 Tage vor dem Versand getrocknet bzw. trocken oder naß gesalzen oder chemisch behandelt worden sind; iii) die Sendung weder mit anderen Erzeugnissen tierischen Ursprungs noch mit lebenden Tieren in Berührung gekommen ist, bei denen das Risiko der Ausbreitung einer ansteckenden Krankheit besteht. Diese Anforderungen gelten nicht, wenn die Häute 21 Tage lang ununterbrochen befördert worden sind; b) im Falle von Schweinehäuten i) die Schweine, von denen die Häute gewonnen wurden, vor ihrer Schlachtung mindestens drei Monate lang in dem Versandland gehalten wurden; ii) die Häute mindestens vierzehn Tage vor dem Versand getrocknet bzw. trocken oder naß gesalzen oder chemisch behandelt worden sind; iii) vor dem Versand in dem Ursprungsland bzw. - bei Regionalisierung - in der Ursprungsregion zwölf Monate lang kein Fall von Schweinepest oder vesikulärer Schweinekrankheit zu verzeichnen war; iv) die Sendung weder mit anderen Erzeugnissen tierischen Ursprungs noch mit lebenden Tieren in Berührung gekommen ist, bei denen das Risiko der Ausbreitung einer ernsten übertragbaren Krankheit besteht. Die Einfuhr unbehandelter Häute ist nur aus Drittländern zulässig, aus denen die Einfuhr von frischem Fleisch der entsprechenden Tierarten nach der Gemeinschaftsregelung zulässig ist. KAPITEL 4 Futter, in das wenig gefährliche Stoffe im Sinne der Richtlinie 90/667/EWG eingegangen sind 1. Jeder in hermetisch verschlossenen Behältnissen beförderten Sendung Heimtierfutter muß eine von einem amtlichen Tierarzt des Ursprungslandes ausgestellte und unterzeichnete Bescheinigung beigefügt werden, aus der hervorgeht, daß das betreffende Erzeugnis einer Wärmebehandlung unterzogen worden ist, damit ein Fc-Wert von mindestens 3,0 erzielt wird. 2. Jeder Sendung Halbfeuchtfutter ist das Handelsdokument oder die Bescheinigung gemäß Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe b) der Richtlinie 90/667/EWG beizufügen, aus dem bzw. der hervorgeht, daß i) das Rohmaterial tierischen Ursprungs für die Herstellung des Heimtierfutters nur von gesunden Schlachttieren gewonnen wurde, deren Fleisch als genusstauglich erklärt worden ist; ii) die Bestandteile tierischen Ursprungs auf eine Kerntemperatur von mindestens 90 °C erhitzt wurden; iii) nach der Verarbeitung wirksame Maßnahmen ergriffen wurden, um sicherzustellen, daß die Sendung nicht einer etwaigen neuerlichen Verunreinigung ausgesetzt wird. 3. Trockenfutter für Heimtiere muß folgenden Anforderungen genügen: a) Die Rohstoffe zur Herstellung des Heimtierfutters sind wenig gefährliche Stoffe im Sinne der Artikel 2, 5 und 17 der Richtlinie 90/667/EWG. b) Jeder Sendung ist das Handelsdokument bzw. die Bescheinigung gemäß Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe b) der Richtlinie 90/667/EWG beigefügt, aus dem bzw. der hervorgeht, daß i) die Bestandteile des Trockenfutters für Heimtiere aus von geschlachteten Tieren gewonnenen Erzeugnissen bestehen, die auf eine Kerntemperatur von mindestens 90 °C erhitzt wurden, wobei diese Wärmebehandlung bei fertigen Erzeugnissen, deren Bestandteile einer derartigen Behandlung unterzogen wurden, nicht erforderlich ist; ii) nach der Wärmebehandlung alle Vorkehrungen getroffen wurden, um eine Verunreinigung des Erzeugnisses vor dem Versand zu vermeiden; iii) das Erzeugnis in unbenutzte Behälter (Tüten oder Säcke) verpackt wurde; iv) die Wirksamkeit der Wärmebehandlung durch Tests mit gemäß Anhang II Kapitel III Nummer 2 der Richtlinie 90/667/EWG des Rates zufriedenstellenden Ergebnissen bestätigt wurde. 4. Jeder Sendung von aus verarbeiteten Häuten hergestellten Erzeugnissen ist das Handelsdokument bzw. die Bescheinigung gemäß Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe b) der Richtlinie 90/667/EWG beizufügen aus dem bzw. der hervorgeht, daß die Erzeugnisse während der Verarbeitung einer Wärmebehandlung unterzogen worden sind, die ausreicht, um Krankheitserreger (einschließlich Salmonellen) abzutöten, und daß nach der Verarbeitung wirksame Maßnahmen ergriffen wurden, um eine Verunreinigung der Erzeugnisse zu vermeiden. KAPITEL 5 Knochen und Erzeugnisse aus Knochen (ausser Knochenmehl), Horn und Hornerzeugnisse (ausser Hornmehl) sowie Hufen und Klauen (ausser Huf- und Klauenmehl) Der Handel mit den vorgenannten Erzeugnissen und ihre Einfuhr unterliegt folgenden Bedingungen: A. Zum Verzehr durch Menschen oder zur Tierernährung bestimmte Erzeugnisse 1. Hinsichtlich des Handels unterliegen Knochen, Horn, Hufe und Klauen den tierseuchenrechtlichen Bedingungen der Richtlinie 72/461/EWG. 2. Hinsichtlich des Handels unterliegen Erzeugnisse aus Knochen, Hornerzeugnisse sowie Erzeugnisse aus Hufen und Klauen den tierseuchenrechtlichen Bedingungen der Richtlinie 80/215/EWG (2). 3. Hinsichtlich der Einfuhr unterliegen Knochen, Erzeugnisse aus Knochen, Horn, Hornerzeugnisse, Hufe und Klauen sowie Erzeugnisse aus Hufen und Klauen den Bedingungen der Richtlinie 72/462/EWG (3). B. Zu anderen Zwecken als zum Verzehr durch Menschen oder zur Tierernährung bestimmte Erzeugnisse, einschließlich der zur Verarbeitung im Hinblick auf die Gelatineherstellung bestimmten Erzeugnisse 1. Die Mitgliedstaaten lassen die Einfuhr von Knochen und Erzeugnissen aus Knochen (ausser Knochenmehl), von Horn und Hornerzeugnissen (ausser Hornmehl) sowie von Hufen und Klauen und Erzeugnissen aus Hufen und Klauen (ausser Huf- und Klauenmehl) aus Drittländern zu, sofern i) die Erzeugnisse vor der Ausfuhr getrocknet, nicht jedoch gekühlt oder gefroren wurden, ii) die Erzeugnisse von ihrem Ursprungsland ausschließlich auf dem Land- und Seeweg direkt zu einer Grenzkontrollstelle in der Gemeinschaft verbracht wurden, ohne in einem ausserhalb der Gemeinschaft gelegenen Hafen oder an einem anderen Ort ausserhalb der Gemeinschaft umgeladen zu werden, iii) die Erzeugnisse nach den in der Richtlinie 90/765/EWG vorgesehenen Dokumentenprüfungen unmittelbar zum Herstellungsbetrieb befördert wurden. 2. Jeder Sendung von Erzeugnissen muß eine Erklärung beigefügt sein, in der sich der Importeur verpflichtet, die im Rahmen dieses Kapitels eingeführten Erzeugnisse nicht unmittelbar dem Verzehr durch Menschen bzw. der Tierernährung zuzuführen. Diese Erklärung ist dem amtlichen Tierarzt der Grenzkontrollstelle bei Eingang der Ware in das Gebiet der Gemeinschaft vorzulegen und von ihm mit einem Sichtvermerk zu versehen; sie muß die Sendung bis zu ihrem Bestimmungsort begleiten. 3. Nach dem Verfahren des Artikels 18 kann je nach der gesundheitlichen Lage und den von einem Drittland gebotenen Garantien in bezug auf die Kontrolle am Ursprungsort von einigen der genannten Erfordernisse abgewichen werden. KAPITEL 6 Verarbeitetes tierisches Eiweiß I. Unbeschadet etwaiger Beschränkungen aufgrund der BSE sowie etwaiger Beschränkungen für die Fütterung von Wiederkäuern mit Eiweiß von Wiederkäuern unterliegen der Handel mit verarbeitetem Eiweiß und seine Einfuhr folgenden Bedingungen: A. hinsichtlich des Handels: - Bei für den menschlichen Verzehr bestimmtem verarbeitetem tierischem Eiweiß ist das Dokument bzw. die Bescheinigung gemäß der Richtlinie 77/99/EWG vorzulegen, aus dem bzw. der hervorgeht, daß den Anforderungen dieser Richtlinie entsprochen wird. - Bei zur Tierernährung bestimmtem verarbeitetem tierischem Eiweiß ist das Dokument bzw. die Bescheinigung gemäß Artikel 13 der Richtlinie 90/667/EWG vorzulegen. B. hinsichtlich der Einfuhr: 1. Es ist eine vom amtlichen Tierarzt des Ursprungslandes unterzeichnete Gesundheitsbescheinigung im Sinne von Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe c) vorzulegen, aus der hervorgeht, daß a) das Erzeugnis i) wenn es zur Verfütterung bestimmt ist, einer geeigneten Wärmebehandlung unterzogen wurde, so daß es den mikrobiologischen Normen von Anhang II Kapitel III der Richtlinie 90/667/EWG entspricht, ii) wenn es zum menschlichen Verzehr bestimmt ist, den Erfordernissen der Richtlinie 80/215/EWG genügt, b) nach der Behandlung alle Vorkehrungen getroffen wurden, um jegliche Verunreinigung des bearbeiteten Erzeugnisses zu vermeiden, c) beim Verlassen des Ursprungslandes Proben für Salmonellentests entnommen wurden, d) die Ergebnisse dieser Tests negativ waren. 2. Nach der Dokumentenprüfung hinsichtlich der unter Nummer 1 genannten Bescheinigung hat die zuständige Behörde der Grenzkontrollstelle unbeschadet der Ziffer ii) Proben i) bei jeder Massengutsendung, ii) bei den Sendungen von im Herstellungsbetrieb verpackten Erzeugnissen (Stichproben) entnommen. 3. Sendungen von verarbeitetem tierischem Eiweiß dürfen im Gebiet der Gemeinschaft nur dann in den freien Verkehr gebracht werden, wenn die Ergebnisse der Probenahmen gemäß Abschnitt B Nummer 1 Buchstabe c) negativ sind, gegebenenfalls nach Weiterverarbeitung. C. Die zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Richtlinie bestehenden einzelstaatlichen Vorschriften, in denen für tierisches Eiweiß Auflagen hinsichtlich der BSE und der Traberkrankheit (Scrapie) festgelegt sind, können aufrechterhalten werden, bis eine Entscheidung bezueglich der Art der Wärmebehandlung, mit der das entscheidende Agens vernichtet werden kann, getroffen ist. Der Handel mit Fleisch- und Knochenmehl sowie deren Einfuhr unterliegen weiterhin den Bestimmungen von Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie 89/662/EWG und des Artikels 11 Absatz 2 der Richtlinie 90/675/EWG. II. Die Mitgliedstaaten können eine Stichprobenkontrolle bei Massengutsendungen aus Drittländern vornehmen, hinsichtlich deren die sechs letzten aufeinanderfolgenden Tests negativ waren. Hat eine derartige Kontrolle zu einem positiven Ergebnis geführt, so muß die zuständige Behörde des Ursprungslands davon unterrichtet werden, damit sie die geeigneten Abhilfemaßnahmen trifft. Diese Maßnahmen müssen der für die Einfuhrkontrollen verantwortlichen zuständigen Behörde zur Kenntnis gebracht werden. Im Falle eines erneuten positiven Ergebnisses bei Erzeugnissen derselben Herkunft müssen die weiteren Kontrollen bei allen Sendungen derselben Herkunft vorgenommen werden, bis die im ersten Satz genannten Anforderungen erneut erfuellt sind. III. Die Mitgliedstaaten sind gehalten, eine Aufstellung der Ergebnisse der bei den Sendungen durchgeführten Kontrollen aufzubewahren. IV. Gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Richtlinie 89/662/EWG sind Umladungen von Sendungen nur in nach dem Verfahren des Artikels 18 anerkannten Häfen gestattet, sofern ein bilaterales Abkommen zwischen Mitgliedstaaten geschlossen wurde, das eine spätere Kontrolle der Sendungen bei ihrer Ankunft an der Grenzkontrollstelle des Bestimmungsmitgliedstaats ermöglicht. V. Bei positivem Befund der Untersuchung auf Salmonellen wird die Sendung a) wieder aus der Gemeinschaft ausgeführt oder b) für andere Zwecke als zur Tierfütterung verwendet. In diesem Fall darf die Sendung den Hafen oder das Lager nur verlassen, wenn die Erzeugnisse, aus denen sie besteht, nicht Futtermitteln beigemischt werden, oder c) in einer gemäß der Richtlinie 90/667/EWG zugelassenen Verarbeitungsanlage oder einem für die Dekontaminierung zugelassenen Betrieb weiterverarbeitet; die Beförderung aus dem Hafen oder dem Lager wird im Wege eines Genehmigungsverfahrens durch die zuständige Behörde kontrolliert und die Sendung erst freigegeben, wenn sie bearbeitet und gemäß Anhang II Kapitel III der Richtlinie 90/667/EWG von der zuständigen Behörde mit negativem Befund auf Salmonellen untersucht worden ist. KAPITEL 7 Blut und Bluterzeugnisse tierischen Ursprungs (ausgenommen Blut von Equiden und von Equiden stammende Bluterzeugnisse) 1. Für den Handel mit Blut und Bluterzeugnissen gilt die allgemeine Bestimmung des Artikels 4. 2. Bei der Einfuhr von Bluterzeugnissen, die für die pharmazeutische Industrie bestimmt sind, ist eine Gesundheitsbescheinigung gemäß Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b) vorzulegen, aus der hervorgeht, daß die Bestimmungen über die Nämlichkeit der betreffenden Stoffe, ihre Verpackung, die Beförderungs-, Lagerungs-, Verlade- und Verarbeitungsbedingungen sowie die Bestimmungen über die Beseitigung der Verpackung, der Umhüllung und der Verarbeitungsrückstände eingehalten werden, damit jede Gefahr für die öffentliche Gesundheit und die Gesundheit der Tiere ausgeschlossen wird; dies gilt unbeschadet der für den Verzehr durch Menschen bestimmten Einfuhrgüter, die weiterhin den Anforderungen der Richtlinie 72/462/EWG genügen müssen. 3. Bei der Einfuhr von zu anderen Zwecken bestimmten Bluterzeugnissen tierischen Ursprungs von anderen Tieren als Equiden ist die vom amtlichen Tierarzt unterzeichnete Gesundheitsbescheinigung gemäß Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe c) vorzulegen, aus der, wenn nach dem Verfahren des Artikels 18 festgestellt wurde, daß das Ursprungsdrittland ein Gesundheitsrisiko hinsichtlich der Maul- und Klauenseuche und/oder der Blauzungenkrankheit darstellt, folgendes hervorgeht: a) Entweder stammen die Erzeugnisse - aus einem Schlachthof, der innerhalb eines Gebiets mit einem Radius von zehn Kilometern liegt, das frei von den betreffenden Krankheiten ist, für die die erzeugnisliefernden Tiere anfällig sind, und - von einem Tier, das selbst oder dessen Muttertier - drei Monate lang im Ursprungsland gehalten wurde und - einer Untersuchung vor der Schlachtung und einer Fleischuntersuchung unterzogen und für frei von den betreffenden Krankheiten befunden wurde. Erfuellen die Sendungen die obengenannten Anforderungen, so gelten folgende Bestimmungen: - Jede Sendung von Bluterzeugnissen ist - ausser in dem in Nummer 5 genannten Fall - auf direktem Wege vom Einfuhrhafen zur Behandlung in ein Labor zu verbringen, und alle Behandlungsrückstände sind sofort unschädlich zu beseitigen. - Von jeder Sendung von Bluterzeugnissen ist eine Probe zu entnehmen, die in einem nach dem Verfahren des Artikels 18 zugelassenen Labor Tests auf Maul- und Klauenseuche und Blauzungenkrankheit zu unterziehen ist. - Die Sendung darf das Labor erst verlassen, wenn die untersuchte Probe für frei vom Maul- und Klauenseuchevirus und/oder vom Blauzungenvirus befunden worden ist. - Die Kosten für die Kontrollen gemäß der Richtlinie 90/675/EWG sind vom Importeur zu tragen. b) Oder die Erzeugnisse wurden einer der folgenden Behandlungen unterzogen: - Sie wurden für mindestens drei Stunden auf mindestens 65 °C erhitzt oder - mit 2,5 Megarad bestrahlt oder - für drei Stunden einer pH-Wert-Änderung unterzogen und einem pH-Wert 5 ausgesetzt. c) Oder die Erzeugnisse wurden - sofern es sich um Bluterzeugnisse handelt, die als In-vitro-Diagnosemittel oder als Reagens verwendet werden sollen - in versiegelten, undurchlässigen Behältern versandt. In diesem Fall - müssen die Behälter oder ihre äussere Verpackung die deutlich erkennbare Aufschrift "Nur zur Verwendung als In-vitro-Diagnosemittel oder als Reagens" tragen, - darf das Bluterzeugnis nur als In-vitro-Diagnosemittel oder als Reagens verwendet werden; ferner muß aus den beigefügten Unterlagen hervorgehen, daß die Erzeugnisse oder ihre Rückstände nicht mit Wiederkäuern oder Schweinen in Berührung kommen dürfen. 4. Die Mitgliedstaaten lassen die Einfuhr von Bluterzeugnissen aus Drittländern, die für frei von ernsten übertragbaren Krankheiten befunden wurden, unter der Voraussetzung zu, daß den Bluterzeugnissen eine tierärztliche Bescheinigung beigefügt ist, aus der hervorgeht, daß sie von einem Tier gewonnen wurden, welches aus einem Mitgliedstaat oder aus einem der genannten Drittländer stammt. 5. Bluterzeugnisse, die sich in versiegelten, undurchlässigen Behältern befinden, können in Betrieben gelagert werden, die unter der ständigen Aufsicht eines amtlichen Tierarztes stehen, sofern sie von allen anderen in demselben Betrieb gelagerten Erzeugnissen tierischen Ursprungs ferngehalten werden. KAPITEL 8 Equidenserum 1. Das Serum darf nur in den Handel gebracht werden, wenn es von Equiden stammt, die keine der ernsten übertragbaren Krankheiten im Sinne der Richtlinie 90/426/EWG (4) und keine ernste übertragbare Krankheit aufweisen, für die Equiden anfällig sind, und in Einrichtungen oder Zentren gewonnen worden ist, die keinen gesundheitlichen Beschränkungen gemäß der genannten Richtlinie unterliegen. 2. Equidenserum darf nur eingeführt werden, wenn es von einem Equiden gewonnen wurde, der in einem Drittland geboren und aufgezogen worden ist, aus dem die Einfuhr von Schlachtequiden zugelassen ist und bei der Gewinnung, Behandlung und Versendung bestimmte nach dem Verfahren des Artikels 18 festzulegende Bedingungen eingehalten wurden. KAPITEL 9 Schmalz und ausgelassene Fette 1. Die Mitgliedstaaten gestatten die Einfuhr von Schmalz und ausgelassenen Fetten in die Gemeinschaft aus den Drittländern, die in der Liste im Anhang zur Entscheidung 79/542/EWG aufgeführt sind und aus denen die Einfuhr von frischem Fleisch der betreffenden Tierart gestattet ist. 2. Ist in einem der in Nummer 1 genannten Länder während der Zeitspanne von zwölf Monaten vor der Ausfuhr eine ernste übertragbare Krankheit aufgetreten, so muß jeder Sendung von Schmalz oder ausgelassenen Fetten eine Bescheinigung gemäß Artikel 10 Absatz 2 der vorliegenden Richtlinie beigegeben sein, aus der folgendes hervorgeht: A. Das Schmalz bzw. die ausgelassenen Fette wurden einer der nachstehend genannten Wärmebehandlungen unterzogen: i) Erhitzung auf eine Temperatur von mindestens 70 °C für mindestens 30 Minuten oder ii) Erhitzung auf mindestens 90 °C für mindestes 15 Minuten oder iii) Erhitzung auf mindestens 80 °C bei einem kontinuierlichen Ausschmelzverfahren. B. Bei verpacktem Schmalz bzw. verpackten ausgelassenen Fetten wurden unbenutzte Behältnisse verwendet, und es wurden alle Vorkehrungen zur Vermeidung einer neuerlichen Verunreinigung getroffen. C. Beim Versand der Erzeugnisse als Massengut wurden die Leitungen, die Pumpen, die Tanks sowie alle sonstigen Massengutbehältnisse bzw. Massenguttankwagen, die zur Beförderung der Erzeugnisse vom Herstellungsbetrieb direkt auf das Schiff, zu Küstentankanlagen oder direkt zu Betrieben verwendet werden, vor der Verwendung geprüft und für sauber befunden. KAPITEL 10 Rohmaterial zur Herstellung von Futtermitteln und pharmazeutischen oder technischen Erzeugnissen 1. Als "Rohmaterial" gelten frisches Fleisch, Drüsen, Organe und andere Nebenprodukte der Schlachtung sowie Darmschleimhaut, die nicht zum menschlichen Genuß bestimmt sind. Rohmaterial ist als frisch anzusehen, wenn es nur einer Kältebehandlung oder einer anderen Behandlung, durch die Krankheitserreger nicht ausreichend sicher abgetötet wurden, unterzogen wurde. Dabei darf es sich nur um wenig gefährliche Stoffe im Sinne der Richtlinie 90/667/EWG handeln. 2. Das Rohmaterial muß entweder von dem Handelsdokument bzw. der Bescheinigung nach Artikel 13 Absatz 2 der Richtlinie 90/667/EWG oder von einer Bescheinigung nach einem gemäß dem Verfahren des Artikels 18 zu erstellenden Muster begleitet sein und den Anforderungen der Entscheidung 92/183/EWG genügen. 3. Im Handel ist die Gesundheitsbescheinigung bzw. das Handelsdokument der für den Verarbeitungsbetrieb und der für das Zwischenlager - Kühlhaus - oder für den Sortierbetrieb zuständigen Veterinärbehörde sowie bei der Einfuhr aus Drittländern der Grenzkontrollstelle jeweils im Original vorzulegen. 4. Das Rohmaterial muß unmittelbar zu den Betrieben, die für die Verarbeitung zugelassen bzw. registriert sind und die die Voraussetzungen der Richtlinie 90/667/EWG erfuellen, oder zur Zwischenlagerung in dafür zugelassene Kühlhäuser transportiert werden. Rohmaterial für pharmazeutische Zwecke darf vor der Verarbeitung auch in speziell von den Mitgliedstaaten hierfür zugelassenen Betrieben sortiert und eingelagert werden. Die Mitgliedstaaten setzen die Kommission über die Zulassung derartiger Sortierbetriebe in Kenntnis. 5. Das Rohmaterial darf nur in fluessigkeitsdichten und ordnungsgemäß versiegelten Behältern oder Transportmitteln zum Verarbeitungsbetrieb transportiert werden. Die Behälter und Begleitpapiere müssen mit der dem jeweiligen Verwendungszweck entsprechenden Kennzeichnung "Ausschließlich zur Herstellung von Heimtierfutter" bzw. "Ausschließlich zur Herstellung von pharmazeutischen oder technischen Erzeugnissen" versehen sein. Auf den Behältern und Begleitpapieren sind Name und Anschrift des Empfangsbetriebs anzugeben. 6. Die zum Transport der Ware benutzten Fahrzeuge und Behälter sowie alle Ausrüstungsgegenstände oder Geräte, die mit dem unbehandelten Rohmaterial in Berührung gekommen sind, sind zu reinigen und zu desinfizieren. Verpackungsmaterial ist zu verbrennen oder in anderer Weise nach näherer Anweisung des amtlichen Tierarztes unschädlich zu beseitigen. 7. Eine Zwischenlagerung des Rohmaterials ist nur mit Genehmigung und unter Aufsicht des amtlichen Tierarztes in dafür zugelassenen Kühlhäusern zulässig. Dabei ist das Material getrennt von anderer Ware und so zu lagern, daß eine Verschleppung von Tierseuchenerregern verhütet wird. 8. Das Rohmaterial ist in dem Verarbeitungsbetrieb so zu behandeln, daß Krankheitserreger abgetötet werden und eine Gefährdung einheimischer Tierbestände ausgeschlossen wird. Eine Entfernung von Rohmaterial aus dem Betrieb ist nur in Ausnahmefällen mit Genehmigung des amtlichen Tierarztes zur unschädlichen Beseitigung gemäß der Richtlinie 90/667/EWG in hierfür zugelassenen oder registrierten Verarbeitungsbetrieben zulässig. Für den Transport des Rohmaterials und die Benachrichtigung des für den Verarbeitungsbetrieb zuständigen amtlichen Tierarztes gelten die Vorschriften der Nummern 5, 6 und 9 entsprechend. 9. Der Abtransport des Rohmaterials vom Ursprungsbetrieb bzw. von der Drittlandsgrenze ist dem für den Verarbeitungsbetrieb, das Zwischenlager oder den Sortierbetrieb zuständigen amtlichen Tierarzt - im innergemeinschaftlichen Handel von dem für den Ursprungsbetrieb zuständigen amtlichen Tierarzt, - bei der Einfuhr aus Drittländern von der Grenzkontrollstelle mittels des "ANIMO-Systems" oder per Telex oder Telefax mitzuteilen. 10. Bei der Einfuhr aus Drittländern gilt darüber hinaus noch folgendes: a) Die Mitgliedstaaten genehmigen die Einfuhr von Rohmaterial in die Gemeinschaft nur aus Drittländern, die in der durch die Entscheidung 79/542/EWG des Rates oder durch die das jeweilige Rohmaterial betreffende besondere Entscheidung der Kommission festgelegten Liste (Drittländerliste) aufgeführt sind. b) Im Anschluß an die Grenzkontrolle ist das Rohmaterial unter Überwachung der zuständigen Veterinärbehörde unmittelbar zu einem zugelassenen bzw. registrierten Verarbeitungsbetrieb, der ständig unter Aufsicht eines amtlichen Tierarztes steht und die Garantie gegeben hat, daß das Rohmaterial nur für den genehmigten Zweck verwendet wird und den Betrieb unverarbeitet nicht verlässt, oder in ein zugelassenes Zwischenlager oder einen zugelassenen Sortierbetrieb zu transportieren. c) Die Gesundheitsbescheinigung mit dem Eingangsvermerk der Grenzkontrollstelle oder eine beglaubigte Abschrift der Bescheinigung muß die Ware bis zum Bestimmungsbetrieb begleiten. KAPITEL 11 Kaninchenfleisch und Fleisch von Zuchtwild Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß Kaninchenfleisch und Fleisch von Zuchtwild nur eingeführt wird, a) wenn es aus Drittländern stammt, die i) im Fall von Haarwild aus Zuchtbetrieben in der Liste der Länder aufgeführt sind, aus denen Frischfleisch der entsprechenden Arten gemäß der Richtlinie 72/462/EWG eingeführt werden darf, ii) im Fall von Federwild aus Zuchtbetrieben in der Liste der Länder aufgeführt sind, aus denen gemäß der Richtlinie 91/494/EWG (5) frisches Gefluegelfleisch eingeführt werden darf, iii) im Fall von Kaninchenfleisch in einer Liste aufgeführt sind, die nach dem Verfahren des Artikels 18 zu erstellen ist; b) wenn es zumindest den Anforderungen genügt, die in Kapitel II bzw. III der Richtlinie 91/495/EWG (6) vorgesehen sind; c) wenn es aus Betrieben stammt, die die in Buchstabe b) genannten Sicherheiten bieten und nach dem Verfahren des Artikels 18 anerkannt sind; bis zur Fertigstellung der in Buchstabe a) Ziffer iii) genannten Liste von Betrieben ist eine Zulassung des Betriebs durch die zuständigen Behörden erforderlich; d) wenn jeder Sendung Fleisch die in Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe c) vorgesehene Gesundheitsbescheinigung beigefügt ist. KAPITEL 12 Imkereierzeugnisse 1. Die ausschließlich zur Verwendung in der Imkerei bestimmten Imkereierzeugnisse a) dürfen nicht aus einem Gebiet stammen, über das eine Sperre wegen des Auftretens der bösartigen Faulbrut oder der gutartigen Faulbrut verhängt wurde, wenn im Fall der zuletzt genannten Krankheit der Bestimmungsmitgliedstaat ergänzende Garantien gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Richtlinie 92/65/EWG (7) erhalten hat; b) müssen den Anforderungen des Artikels 8 Buchstabe a) der Richtlinie 92/65/EWG genügen. 2. Über etwaige Abweichungen wird erforderlichenfalls nach dem Verfahren des Artikels 18 der vorliegenden Richtlinie entschieden. KAPITEL 13 Jagdtrophäen Beim Handel und bei der Einfuhr unbehandelter Jagdtrophäen muß das in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a) siebter Gedankenstrich vorgesehene Handelsdokument oder die in Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe c) vorgesehene Gesundheitsbescheinigung mitgeführt werden, aus dem bzw. der hervorgeht, daß 1. die Trophäen nicht von Tieren aus einem Gebiet stammen, das wegen des Auftretens ernster übertragbarer Krankheiten Beschränkungen unterliegt, 2. die Trophäen vollständig trocken sind und keine Fleischreste aufweisen und vor ihrem Versand während mindestens 14 Tagen getrocknet bzw. trocken oder naß gesalzen worden sind, 3. die Sendung weder mit anderen Erzeugnissen tierischen Ursprungs noch mit lebenden Tieren in Berührung gekommen ist, durch die eine Kontaminierung möglich gewesen wäre, 4. das Erzeugnis nach der Trocknung mit von der zuständigen Behörde des Versandstaates zugelassenen Erzeugnissen desinfiziert wurde, 5. für die Trophäen unbenutzte durchsichtige Verpackungen verwendet wurden. KAPITEL 14 Gülle für die Bodenbehandlung (8)() Verarbeitungserzeugnisse auf Güllebasis Alle organischen Dünger, die einer Behandlung unterworfen wurden, durch die das Erzeugnis frei von Krankheitserregern wurde. Gestattet ist der Handel mit oder die Einfuhr von Verarbeitungserzeugnissen auf Güllebasis, wenn sie die nachstehend aufgeführten Voraussetzungen erfuellen: - sie müssen salmonellenfrei sein: keine Salmonellen in 25 g des Verarbeitungserzeugnisses; - sie müssen frei von Enterobakterien sein: nach der Messung des Gehalts an äroben Keimen (< 1 000 kolonienbildende Einheiten pro g des Verarbeitungserzeugnisses); - sie müssen einer Verringerung der Sporenbildung und der Toxogenese unterzogen worden sein: Feuchtigkeitsgehalt < 14 % Wassergehalt des Erzeugnisses < 0,7. Die Erzeugnisse müssen so aufbewahrt werden, daß eine Kontaminierung oder Sekundärinfektion sowie ein Feuchtwerden nach der Behandlung ausgeschlossen sind. Erforderlich ist daher eine Lagerung - in fest verschlossenen und gut isolierten Speichern oder - in dicht verschlossenen Verpackungen (Plastiksäcke oder "Big Bags"). Nicht verarbeitete Gülle Nicht verarbeitete Gülle darf nur gehandelt und eingeführt werden, wenn sie von Gefluegel oder Equiden stammt. Sie muß aus einem Gebiet stammen, das frei von ernsten übertragbaren Tierkrankheiten, insbesondere den nachstehend aufgeführten Krankheiten, ist: - Maul- und Klauenseuche, - Newcastle-Krankheit, - klassische Schweinepest, - Gefluegelpest, - afrikanische Schweinepest, - Pferdepest, - vesikuläre Schweinekrankheit. Erforderlichenfalls können nach dem Verfahren des Artikels 18 bakteriologische Normen festgelegt werden. KAPITEL 15 Unbearbeitete Wolle, Haare, Borsten, Federn und Federteile 1. Als "unbearbeitet" gelten Schafwolle, Haare von Wiederkäuern und Schweineborsten, wenn sie keiner Fabrikwäsche unterzogen oder nicht beim Gerben gewonnen sind, sowie Federn und Federteile, wenn sie nicht mit strömendem Wasserdampf oder auf eine andere Art, die eine Übertragung von Krankheitserregern ausschließt, behandelt sind. 2. Unbearbeitete Schafwolle, Haare von Wiederkäuern, Schweineborsten und Federteile (Ware) dürfen nur gehandelt oder eingeführt werden, wenn sie in Umhüllungen fest verpackt oder trocken sind. Der Handel mit Schweineborsten aus Ländern oder Gebieten, in denen die afrikanische Schweinepest endemisch vorkommt, und ihre Einfuhr sind jedoch verboten; hiervon ausgenommen sind Schweineborsten, die a) gekocht, gefärbt oder gebleicht worden sind oder b) einer anderen Behandlung unterworfen worden sind, durch die Krankheitserreger sicher abgetötet werden, sofern dies durch eine Bescheinigung des für den Herkunftsort zuständigen Tierarztes nachgewiesen wird. Die Fabrikwäsche gilt nicht als Behandlung im Sinne dieser Vorschrift. 3. Die Vorschriften dieses Kapitels finden keine Anwendung auf den Handel mit Schmuckfedern und Federn und deren Einfuhr, soweit diese Erzeugnisse a) im Reiseverkehr zur eigenen Verwendung mitgeführt oder b) als Sendung an Privatpersonen zu nichtgewerblichen Zwecken innergemeinschaftlich verbracht oder eingeführt werden. 4. Die Ware muß unmittelbar in den Bestimmungsbetrieb oder in ein Lagerhaus verbracht werden; dabei ist sicherzustellen, daß eine Verschleppung von Krankheitserregern vermieden wird. (1) ABl. Nr. 121 vom 29. 7. 1964, S. 2012/64. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 91/497/EWG (ABl. Nr. L 268 vom 24. 9. 1991, S. 69).(2) ABl. Nr. L 47 vom 21. 2. 1980, S. 4. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 91/687/EWG (ABl. Nr. L 377 vom 31. 12. 1991, S. 16).(3) ABl. Nr. L 302 vom 31. 12. 1972, S. 28. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 91/688/EWG (ABl. Nr. L 377 vom 31. 12. 1991, S. 18).(4) ABl. Nr. L 224 vom 18. 8. 1990, S. 42. Richtlinie zuletzt geändert durch die Entscheidung 92/130/EWG (ABl. Nr. L 47 vom 22. 2. 1992, S. 26).(5) ABl. Nr. L 268 vom 24. 9. 1991, S. 35.(6) ABl. Nr. L 268 vom 24. 9. 1991, S. 41.(7) ABl. Nr. L 268 vom 14. 9. 1992, S. 54.(8)() Unter "Gülle" ist das Kot-Harn-Wasser-Gemisch von Rindern, Schweinen, Equiden und Gefluegel zu verstehen. ANHANG II SPEZIFISCHE GESUNDHEITLICHE BEDINGUNGEN KAPITEL 1 Einfuhr von aus Gefluegelfleisch, Zuchtwild, Wildfleisch und Kaninchenfleisch gewonnenen Fleischerzeugnissen aus Drittländern Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß Fleischerzeugnisse, die aus Gefluegelfleisch, Zuchtwildfleisch, Wildfleisch und Kaninchenfleisch gewonnen wurden, nur eingeführt werden, wenn a) sie aus einem Drittland stammen, das in einer der folgenden Listen aufgeführt ist: i) Liste des Artikels 14 der Richtlinie 71/118/EWG bei Gefluegelfleisch, ii) Liste des Artikels 16 der Richtlinie 92/45/EWG bei Wildfleisch, iii) für Kaninchenfleisch und Zuchtwildfleisch nach dem Verfahren des Artikels 18 zu erstellende Liste; b) das verwendete frische Fleisch den entsprechenden Anforderungen des Artikels 14 der Richtlinie 71/118/EWG für Gefluegelfleisch, des Artikels 16 der Richtlinie 92/45/EWG für Wildfleisch, des Artikels 3 der Richtlinie 91/495/EWG für Kaninchenfleisch und des Artikels 6 der genannten Richtlinie für Zuchtwildfleisch entspricht; c) sie aus einem Betrieb stammen, der dieselben Garantien bietet, wie sie in der Richtlinie 77/99/EWG vorgesehen und nach dem Verfahren des Artikels 18 bzw. - bis zur Annahme eines solchen Beschlusses - von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaates genehmigt worden sind; für die Einfuhr dieser Erzeugnisse gelten weiterhin die Vorschriften des Artikels 11 Absatz 2 der Richtlinie 90/675/EWG; d) sie nach den entsprechenden Anforderungen der Richtlinie 77/99/EWG zubereitet, kontrolliert und behandelt worden sind; e) jeder Sendung Fleischerzeugnisse eine nach dem Verfahren des Artikels 18 erstellte Gesundheitsbescheinigung beigefügt ist. KAPITEL 2 Vor dem 1. Januar 1994 sind nach dem Verfahren des Artikels 18 die gesundheitlichen Bedingungen festzulegen für - die Vermarktung und Einfuhr von Eiern sowie die Einfuhr von Eiprodukten, die für den Verzehr bestimmt sind, und zwar unbeschadet der im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation festgelegten Regeln, - die Zubereitung von für den Verzehr bestimmten Gelatinen, - den Handel mit Honig, Froschschenkeln und Schnecken, die zum Verzehr bestimmt sind, sowie deren Einfuhr. ANHANG III I KONSOLIDIERTE FASSUNG DER ANHÄNGE A UND B DER RICHTLINIE 89/662/EWG "ANHANG A TIERÄRZTLICHE RECHTSVORSCHRIFTEN KAPITEL I - Richtlinie 64/433/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit frischem Fleisch (ABl. Nr. 121 vom 29. 7. 1964, S. 2012/64); - Richtlinie 71/118/EWG des Rates vom 15. Februar 1971 zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim Handelsverkehr mit frischem Gefluegelfleisch (ABl. Nr. L 55 vom 8. 3. 1971, S. 23); - Richtlinie 72/461/EWG des Rates vom 12. Dezember 1972 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen im innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit frischem Fleisch (ABl. Nr. L 302 vom 31. 12. 1972, S. 24); - Richtlinie 77/99/EWG des Rates vom 21. Dezember 1976 zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Fleischerzeugnissen (ABl. Nr. L 26 vom 31. 1. 1977, S. 85); - Richtlinie 80/215/EWG des Rates vom 22. Januar 1980 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Fleischerzeugnissen (ABl. Nr. L 47 vom 21. 2. 1980, S. 4); - Richtlinie 88/657/EWG des Rates vom 14. Dezember 1988 zur Festlegung der für die Herstellung und den Handelsverkehr geltenden Anforderungen an Hackfleisch, Fleisch in Stücken von weniger als 100 g und Fleischzubereitungen (ABl. Nr. L 382 vom 31. 12. 1988, S. 3); - Richtlinie 89/437/EWG des Rates vom 20. Juni 1989 zur Regelung hygienischer und gesundheitlicher Fragen bei der Herstellung und Vermarktung von Eiprodukten (ABl. Nr. L 212 vom 22. 7. 1989, S. 87); - Richtlinie 91/67/EWG des Rates vom 28. Januar 1991 betreffend die tierseuchenrechtlichen Vorschriften für die Vermarktung von Tieren und anderen Erzeugnissen der Aquakultur (ABl. Nr. L 46 vom 19. 2. 1991, S. 1); - Richtlinie 91/492/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Hygienevorschriften für die Erzeugung und Vermarktung lebender Muscheln (ABl. Nr. L 268 vom 24. 9. 1991, S. 1); - Richtlinie 91/493/EWG des Rates vom 22. Juli 1991 zur Festlegung von Hygienevorschriften für die Erzeugung und die Vermarktung von Fischereierzeugnissen (ABl. Nr. L 268 vom 24. 9. 1991, S. 15); - Richtlinie 91/494/EWG des Rates vom 26. Juni 1991 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit frischem Gefluegelfleisch und für seine Einfuhr aus Drittländern (ABl. Nr. L 268 vom 24. 9. 1991, S. 35); - Richtlinie 91/495/EWG des Rates vom 27. November 1990 zur Regelung der gesundheitlichen und tierseuchenrechtlichen Fragen bei der Hestellung und Vermarktung von Kaninchenfleisch und Fleisch von Zuchtwild (ABl. Nr. L 268 vom 24. 9. 1991, S. 41); - Richtlinie 92/45/EWG des Rates vom 16. Juni 1992 zur Regelung der gesundheitlichen und tierseuchenrechtlichen Fragen beim Erlegen von Wild und bei der Vermarktung von Wildfleisch (ABl. Nr. L 268 vom 14. 9. 1992, S. 35); - Richtlinie 92/46/EWG des Rates vom 16. Juni 1992 mit Hygienevorschriften für die Herstellung und Vermarktung von Rohmilch, wärmebehandelter Milch und Erzeugnissen auf Milchbasis (ABl. Nr. L 268 vom 14. 9. 1992, S. 1). KAPITEL II - Richtlinie 92/118/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 über die tierseuchenrechtlichen und gesundheitlichen Bedingungen für den Handel mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezueglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Kapitel I der Richtlinie 89/662/EWG und - in bezug auf Krankheitserreger - der Richtlinie 90/425/EWG (mit Ausnahme der Krankheitserreger) unterliegen. ANHANG B ERZEUGNISSE, DIE NICHT DER GEMEINSCHAFTSHARMONISIERUNG UNTERLIEGEN, FÜR DIE JEDOCH IM HANDELSVERKEHR DIE IN DIESER RICHTLINIE VORGESEHENEN KONTROLLEN GELTEN WERDEN Andere Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die weder in Anhang A der vorliegenden Richtlinie noch im Anhang der Richtlinie 90/425/EWG aufgeführt sind: Diese Erzeugnisse werden nach dem Verfahren des Artikels 18 bestimmt." II KONSOLIDIERTE FASSUNG DER ANHÄNGE A UND B DER RICHTLINIE 90/425/EWG "ANHANG A KAPITEL I VETERINÄRRECHTLICHE VORSCHRIFTEN Abschnitt 1 - Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen (ABl. Nr. 121 vom 29. 7. 1964, S. 1977/64); - Richtlinie 88/407/EWG des Rates vom 14. Juni 1988 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Anforderungen an den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit gefrorenem Samen von Rindern und an dessen Einfuhr (ABl. Nr. L 194 vom 22. 7. 1988, S. 10); - Richtlinie 89/556/EWG des Rates vom 25. September 1989 über viehseuchenrechtliche Fragen beim innergemeinschaftlichen Handel mit Embryonen von Hausrindern und ihrer Einfuhr aus Drittländern (ABl. Nr. L 302 vom 19. 10. 1989, S. 1); - Richtlinie 90/426/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Verbringen von Equiden und für ihre Einfuhr aus Drittländern (ABl. Nr. L 224 vom 18. 8. 1990, S. 42); - Richtlinie 90/429/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Anforderungen an den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Samen von Schweinen und an dessen Einfuhr (ABl. Nr. L 224 vom 18. 8. 1990, S. 62); - Richtlinie 90/539/EWG des Rates vom 15. Oktober 1990 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Gefluegel und Bruteiern für ihre Einfuhr aus Drittländern (ABl. Nr. L 303 vom 31. 10. 1990, S. 6); - Richtlinie 90/667/EWG des Rates vom 27. November 1990 zum Erlaß veterinärrechtlicher Vorschriften für die Beseitigung, Verarbeitung und Vermarktung tierischer Abfälle und zum Schutz von Futtermitteln tierischen Ursprungs, auch aus Fisch, gegen Krankheitserreger sowie zur Änderung der Richtlinie 90/425/EWG (ABl. Nr. L 363 vom 27. 12. 1990, S. 51); - Richtlinie 91/67/EWG des Rates vom 28. Januar 1991 betreffend die tierseuchenrechtlichen Vorschriften für die Vermarktung von Tieren und anderen Erzeugnissen der Aquakultur (ABl. Nr. L 46 vom 19. 2. 1991, S. 1); - Richtlinie 91/68/EWG des Rates vom 28. Januar 1991 zur Regelung tierseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Schafen und Ziegen (ABl. Nr. L 46 vom 19. 2. 1991, S. 19); - Richtlinie 91/628/EWG des Rates vom 19. November 1991 über den Schutz von Tieren beim Transport sowie zur Änderung der Richtlinien 90/425/EWG und 91/496/EWG (ABl. Nr. L 340 vom 11. 12. 1991, S. 17). Abschnitt 2 Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezueglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt 1 der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (ABl. Nr. L 268 vom 14. 9. 1992, S. 54). - In bezug auf Krankheitserreger Richtlinie 92/118/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 über die tierseuchenrechtlichen und gesundheitlichen Bedingungen für den Handel mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezueglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Kapitel I der Richtlinie 89/662/EWG und - in bezug auf Krankheitserreger - Anhang A Kapitel I Abschnitt 1 der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen. KAPITEL II TIERZUCHTRECHTLICHE VORSCHRIFTEN - Richtlinie 77/504/EWG des Rates vom 25. Juli 1977 über reinrassige Zuchtrinder (ABl. Nr. L 206 vom 12. 8. 1977, S. 8); - Richtlinie 88/661/EWG des Rates vom 19. Dezember 1988 über die tierzuechterischen Normen für Zuchtschweine (ABl. Nr. L 382 vom 31. 12. 1988, S. 36); - Richtlinie 89/361/EWG des Rates vom 30. Mai 1989 über reinrassige Zuchtschafe und -ziegen (ABl. Nr. L 153 vom 8. 6. 1989, S. 30); - Richtlinie 90/427/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tierzuechterischen und genealogischen Vorschriften für den innergemeinschaftlichen Handel mit Equiden (ABl. Nr. L 224 vom 18. 8. 1990, S. 55); - Richtlinie 91/174/EWG des Rates vom 25. März 1991 über zuechterische und genealogische Bedingungen für die Vermarktung reinrassiger Tiere (ABl. Nr. L 85 vom 5. 4. 1991, S. 37). ANHANG B TIERE UND ERZEUGNISSE, DIE NICHT DER GEMEINSCHAFTSHARMONISIERUNG UNTERLIEGEN, FÜR DIE JEDOCH IM HANDELSVERKEHR DIE IN DIESER RICHTLINIE VORGESEHENEN KONTROLLEN GELTEN WERDEN KAPITEL I Veterinärrechtliche Vorschriften - Sonstige lebende Tiere, die nicht in Anhang A Kapitel I aufgeführt sind. KAPITEL II Veterinärrechtliche Vorschriften - Samen, Eizellen und Embryonen, die nicht in Anhang A Kapitel I aufgeführt sind."