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Document 31996L0084
Directive 96/84/EC of the European Parliament and of the Council of 19 December 1996 amending Directive 89/398/EEC on the approximation of the laws of the Member States relating to foodstuffs intended for particular nutritional uses
Richtlinie 96/84/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 1996 zur Änderung der Richtlinie 89/398/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Lebensmittel, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind
Richtlinie 96/84/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 1996 zur Änderung der Richtlinie 89/398/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Lebensmittel, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind
ABl. L 48 vom 19.2.1997, p. 20–21
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)
No longer in force, Date of end of validity: 08/06/2009; Stillschweigend aufgehoben durch 32009L0039
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Richtlinie 96/84/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 1996 zur Änderung der Richtlinie 89/398/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Lebensmittel, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind
Amtsblatt Nr. L 048 vom 19/02/1997 S. 0020 - 0021
RICHTLINIE 96/84/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 19. Dezember 1996 zur Änderung der Richtlinie 89/398/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Lebensmittel, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 100a, auf Vorschlag der Kommission (1), nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (2), gemäß dem Verfahren des Artikels 189b des Vertrags (3), in Erwägung nachstehender Gründe: Artikel 4 der Richtlinie 89/398/EWG des Rates (4) sieht vor, daß die besonderen Vorschriften, die für die in Anhang I der genannten Richtlinie aufgeführten Gruppen von Lebensmitteln gelten, durch Einzelrichtlinien der Kommission festgelegt werden. Zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission wurde am 20. Dezember 1994 ein "Modus vivendi" über die Maßnahmen zur Durchführung der nach dem Verfahren des Artikels 189b des Vertrags erlassenen Rechtsakte (5) vereinbart. Die Einzelrichtlinien spiegeln den Widerstand auf diesem Gebiet zum Zeitpunkt ihres Erlasses wider; alle Änderungen zur Zulassung von Neuerungen, die auf wissenschaftlich-technischen Fortschritten beruhen, müssen daher nach Anhörung des durch den Beschluß 95/273/EG der Kommission (6) eingesetzten Wissenschaftlichen Lebensmittelausschusses nach dem Verfahren des Artikels 13 der Richtlinie 89/398/EWG gebilligt werden. Es muß ein Verfahren vorgesehen werden, mit dem es möglich ist, Lebensmittel, die aufgrund technologischer Neuerungen entwickelt worden sind, vorübergehend in den Verkehr zu bringen, damit in Erwartung einer Änderung der betreffenden Einzelrichtlinie die Forschungsergebnisse der Industrie verwertet werden können. Aus Gründen des Schutzes der Verbrauchergesundheit darf die Zulassung des Inverkehrbringens erst nach Anhörung des Wissenschaftlichen Lebensmittelausschusses erteilt werden. Die Zulassung darf nur erteilt werden, wenn das Erzeugnis die menschliche Gesundheit nicht gefährdet - HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN: Artikel 1 In Artikel 4 der Richtlinie 89/398/EWG wird folgender Absatz eingefügt: "(1a) Damit im Zuge des wissenschaftlich-technischen Fortschritts neu entwickelte Lebensmittel, welche für eine besondere Ernährung bestimmt sind, rasch in den Verkehr gebracht werden können, kann die Kommission nach Anhörung des Wissenschaftlichen Lebensmittelausschusses das Inverkehrbringen von Lebensmitteln, die nicht den Zusammensetzungsregeln der in Anhang I vorgesehenen Einzelrichtlinien entsprechen, nach dem Verfahren des Artikels 13 für eine Dauer von zwei Jahren zulassen. Die Kommission kann erforderlichenfalls in die Zulassungsentscheidung Kennzeichnungsvorschriften für die Änderung der Zusammensetzung aufnehmen." Artikel 2 Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie bis spätestens 30. September 1997 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis. Wenn die Mitgliedstaaten Vorschriften nach Absatz 1 erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme. Artikel 3 Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Artikel 4 Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Brüssel am 19. Dezember 1996. Im Namen des Europäischen Parlaments Der Präsident K. HÄNSCH Im Namen des Rates Der Präsident S. BARRETT (1) ABl. Nr. C 389 vom 31. 12. 1994, S. 21 und ABl. Nr. C 41 vom 13. 2. 1996, S. 13. (2) ABl. Nr. C 256 vom 2. 10. 1995, S. 1. (3) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 11. Oktober 1995 (ABl. Nr. C 287 vom 30. 10. 1995, S. 108), gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 18. Juni 1996 (ABl. Nr. C 315 vom 24. 10. 1996, S. 1) und Beschluß des Europäischen Parlaments vom 23. Oktober 1996 (ABl. Nr. C 347 vom 18. 11. 1996). Beschluß des Rates vom 9. Dezember 1996. (4) ABl. Nr. L 186 vom 30. 6. 1989, S. 27. (5) ABl. Nr. C 102 vom 4. 4. 1996, S. 1. (6) ABl. Nr. L 167 vom 18. 7. 1995, S. 22.