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Document JOL_2001_094_R_0001_01
Council Regulation (EC) No 678/2001 of 26 February 2001 concerning the conclusion of Agreements in the form of Exchanges of Letters between the European Community and the Republic of Bulgaria, the Republic of Hungary and Romania on reciprocal preferential trade concessions for certain wines and spirits, and amending Regulation (EC) No 933/95
Verordnung (EG) Nr. 678/2001 des Rates vom 26. Februar 2001 über den Abschluss der Abkommen in Form von Briefwechseln zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Bulgarien, der Republik Ungarn und Rumänien über gegenseitige präferenzielle Handelszugeständnisse für bestimmte Weine und Spirituosen sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 933/95
Verordnung (EG) Nr. 678/2001 des Rates vom 26. Februar 2001 über den Abschluss der Abkommen in Form von Briefwechseln zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Bulgarien, der Republik Ungarn und Rumänien über gegenseitige präferenzielle Handelszugeständnisse für bestimmte Weine und Spirituosen sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 933/95
ABl. L 94 vom 4.4.2001, p. 1–17
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Verordnung (EG) Nr. 678/2001 des Rates vom 26. Februar 2001 über den Abschluss der Abkommen in Form von Briefwechseln zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Bulgarien, der Republik Ungarn und Rumänien über gegenseitige präferenzielle Handelszugeständnisse für bestimmte Weine und Spirituosen sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 933/95
Amtsblatt Nr. L 094 vom 04/04/2001 S. 0001 - 0005
Verordnung (EG) Nr. 678/2001 des Rates vom 26. Februar 2001 über den Abschluss der Abkommen in Form von Briefwechseln zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Bulgarien, der Republik Ungarn und Rumänien über gegenseitige präferenzielle Handelszugeständnisse für bestimmte Weine und Spirituosen sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 933/95 DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 133 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Am 29. November 1993 wurde ein Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Bulgarien über die gegenseitige Einräumung von Zollkontingenten für bestimmte Weine(1) unterzeichnet. Es wurde durch ein Abkommen in Form eines Briefwechsels(2), das am 8. Februar 2000 unterzeichnet wurde, verlängert. (2) Am 29. November 1993 wurde ein Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Ungarn über die gegenseitige Einräumung von Zollkontingenten für bestimmte Weine(3) unterzeichnet. Es wurde durch ein Abkommen in Form eines Briefwechsels(4), das am 3. Februar 2000 unterzeichnet wurde, verlängert. (3) Am 26. November 1993 wurde ein Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Rumänien über die gegenseitige Einräumung von Zollkontingenten für bestimmte Weine(5) unterzeichnet. Es wurde durch ein Abkommen in Form eines Briefwechsels(6), das am 11. Februar 2000 unterzeichnet wurde, verlängert. (4) Diese drei Abkommen sind am 31. Dezember 2000 ausgelaufen. (5) Gemäß den Verhandlungsrichtlinien des Rates haben die Kommission und die drei betreffenden assoziierten Länder die Verhandlungen über neue gegenseitige Handelszugeständnisse für bestimmte Weine und Spirituosen und über den gegenseitigen Schutz und die Kontrolle der Weinnamen und Spirituosenbezeichnungen abgeschlossen. Diese Verhandlungsergebnisse müssen in Form von Zusatzprotokollen in die Europa-Abkommen aufgenommen werden. (6) Bis zur Verabschiedung und dem Inkrafttreten der vorgenannten Zusatzprotokolle und um die Ergebnisse der Verhandlungen über die neuen bilateralen Handelszugeständnisse für bestimmte Weine und Spirituosen ab 1. Januar 2001 umzusetzen, empfiehlt es sich, Abkommen in Form von Briefwechseln zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den drei betreffenden assoziierten Ländern über gegenseitige präferenzielle Handelszugeständnisse für bestimmte Weine und Spirituosen zu verabschieden. Die bilateralen Zollzugeständnisse gemäß diesen drei Abkommen in Form von Briefwechseln sollten denen der geplanten Zusatzprotokolle zu den Europa-Abkommen entsprechen. Diese Abkommen in Form von Briefwechseln sollten bei Inkrafttreten der Zusatzprotokolle auslaufen. (7) Die Verordnung (EG) Nr. 933/95 des Rates vom 10. April 1995 zur Eröffnung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für bestimmte Weine mit Ursprung in Bulgarien, Ungarn und Rumänien(7) sollte entsprechend den vorgenannten Übergangsabkommen in Form von Briefwechseln geändert werden. (8) Um die Durchführung verschiedener Vorschriften der Abkommen zu erleichtern, sollte die Kommission ermächtigt werden, die erforderlichen Rechtsvorschriften zur Durchführung der Abkommen nach dem Verfahren des Artikels 75 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein(8) zu erlassen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Bulgarien über gegenseitige präferenzielle Handelszugeständnisse für bestimmte Weine und Spirituosen wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt. Der Wortlaut des Abkommens ist dieser Verordnung beigefügt (Anhang II). Artikel 2 Das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Ungarn über gegenseitige präferenzielle Handelszugeständnisse für bestimmte Weine und Spirituosen wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt. Der Wortlaut des Abkommens ist dieser Verordnung beigefügt (Anhang III). Artikel 3 Das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Rumänien über gegenseitige präferenzielle Handelszugeständnisse für bestimmte Weine und Spirituosen wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt. Der Wortlaut des Abkommens ist dieser Verordnung beigefügt (Anhang IV). Artikel 4 Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person zu bestellen, die befugt ist, das Abkommen rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu unterzeichnen. Artikel 5 Die Kommission ist befugt, die erforderlichen Akte zur Durchführung der Abkommen nach dem Verfahren des Artikels 75 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 zu erlassen. Artikel 6 Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 933/95 erhält folgende Fassung: "Artikel 1 (1) Die Zölle bei der Einfuhr der nachstehend bezeichneten Erzeugnisse mit Ursprung in Bulgarien, Ungarn und Rumänien werden ab 1. Januar 2001 unbeschadet des Absatzes 2 im Rahmen der angegebenen Zollkontingente jeweils in folgender Höhe ausgesetzt: a) Weine mit Ursprung in Bulgarien: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> b) Weine mit Ursprung in Ungarn: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> c) Weine mit Ursprung in Rumänien: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (2) Die Zollkontingente nach Absatz 1 gelten für Weine, die mit einem Dokument VI 1 oder einem Teildokument VI 2 gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3590/85(9) befördert werden." Artikel 7 Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 933/95 wird durch Anhang I der vorliegenden Verordnung ersetzt. Artikel 8 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Sie gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2001. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 26. Februar 2001. Im Namen des Rates Der Präsident A. Lindh (1) ABl. L 337 vom 31.12.1993, S. 3. (2) ABl. L 49 vom 22.2.2000, S. 7. (3) ABl. L 337 vom 31.12.1993, S. 83. (4) ABl. L 49 vom 22.2.2000, S. 11. (5) ABl. L 337 vom 31.12.1993, S. 173. (6) ABl. L 49 vom 22.2.2000, S. 15. (7) ABl. L 96 vom 28.4.1995, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 388/2000 (ABl. L 49 vom 22.2.2000, S. 4). (8) ABl. L 179 vom 14.7.1999, S. 1. (9) Verordnung (EWG) Nr. 3590/85 der Kommission vom 18. Dezember 1985 über die Bescheinigung und das Analysebulletin, die bei der Einfuhr von Wein, Traubensaft und Traubenmost vorzulegen sind (ABl. L 343 vom 20.12.1985, S. 20). Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 960/98 (ABl. L 135 vom 8.5.1998, S. 4). ANHANG I "ANHANG TARIC-Codes >PLATZ FÜR EINE TABELLE>"