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Document 22002A0427(01)

Übereinkommen von 2001 über die Satzung der Internationalen Jute-Studiengruppe

ABl. L 112 vom 27.4.2002, p. 35–44 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 26/04/2010

Related Council decision

22002A0427(01)

Übereinkommen von 2001 über die Satzung der Internationalen Jute-Studiengruppe

Amtsblatt Nr. L 112 vom 27/04/2002 S. 0035 - 0044


ÜBERSETZUNG

Übereinkommen von 2001 über die Satzung der Internationalen Jute-Studiengruppe

PRÄAMBEL

Die Vertragsparteien -

in Erkenntnis der Bedeutung der Jute und der Jute-Erzeugnisse für die Volkswirtschaft einer Reihe von Ländern,

in der Erwägung, dass eine enge internationale Zusammenarbeit bei der Lösung der Probleme im Zusammenhang mit diesem Rohstoff die wirtschaftliche Entwicklung der Ausfuhrländer fördern und die Zusammenarbeit zwischen Ausfuhr- und Einfuhrländern stärken wird,

ferner in der Erwägung, dass die Internationalen Übereinkommen von 1982 und 1989 über Jute und Jute-Erzeugnisse einen Beitrag zur Zusammenarbeit zwischen Ausfuhr- und Einfuhrländern geleistet haben und dass es wünschenswert ist, die Wirksamkeit dieser Zusammenarbeit in Zukunft zu steigern,

eingedenk der Notwendigkeit, Projekte und Tätigkeiten zu fördern und durchzuführen, die auf Jute basierende Einnahmen der Jute produzierenden Entwicklungsländer steigern und damit einen Beitrag zur Linderung der Armut in diesen Ländern leisten -

sind wie folgt übereingekommen:

Errichtung

1. Die Internationale Jute-Studiengruppe, im Folgenden als "Gruppe" bezeichnet, wird hiermit errichtet, um die Bestimmungen dieser Satzung auszuführen und ihre Anwendung zu überwachen. Sobald diese Satzung in Kraft tritt, gilt die Gruppe in rechtlicher, administrativer, finanzieller und praktischer Hinsicht als das Nachfolgeorgan der Internationalen Jute-Organisation, die zunächst aufgrund des Internationalen Übereinkommens von 1982 über Jute und Jute-Erzeugnisse errichtet wurde und aufgrund des Internationalen Übereinkommens von 1989 für Jute und Jute-Erzeugnisse fortbestand.

Begriffsbestimmungen

2. Für die Zwecke dieser Satzung

a) bedeutet "Jute" Rohjute, Kenaf und andere verwandte Fasern einschließlich Urena Lobata, Abutilon Avicennae und Cephalonema Polyandrum;

b) bedeutet "Jute-Erzeugnis" ein vollständig oder nahezu vollständig aus Jute hergestelltes Erzeugnis oder Erzeugnisse, deren gewichtsmäßig wesentlicher Bestandteil Jute ist;

c) bedeutet "Mitglied" jeden Staat, die Europäische Gemeinschaft oder jede in Absatz 5 vorgesehene zwischenstaatliche Organisation, die nach Absatz 23 die Annahme oder vorläufige Anwendung dieses Übereinkommens notifiziert haben;

d) bedeutet "assoziiertes Mitglied" jede Organisation oder jeden Rechtsträger, wie in Absatz 6 festgelegt;

e) bedeutet "besondere Abstimmung" eine Abstimmung, die mindestens zwei Drittel der von den anwesenden und abstimmenden Mitgliedern abgegebenen Stimmen erfordert, unter der Voraussetzung, dass diese Stimmen von der zahlenmäßigen Mehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder abgegeben werden;

f) bedeutet "Abstimmung mit einfacher Mehrheit" eine Abstimmung, die mehr als die Hälfte aller Stimmen der anwesenden und abstimmenden Mitglieder erfordert, unter der Voraussetzung, dass diese Stimmen von der zahlenmäßigen Mehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder abgegeben werden;

g) bedeutet "Rechnungsjahr" den Zeitabschnitt vom 1. Juli bis einschließlich 30. Juni;

h) bedeutet "Jutejahr" das internationale Erntejahr für Jute, das vom 1. Juli bis einschließlich 30. Juni dauert;

i) bedeutet "Satzung" dieses Übereinkommen von 2001 über die Satzung der Internationalen Jute-Studiengruppe.

Ziele

3. Die Ziele der Gruppe bestehen darin,

a) den Mitgliedern einen wirksamen Rahmen für internationale Zusammenarbeit, Konsultationen und die Entfaltung ihrer Politik im Hinblick auf alle die Welt-Jutewirtschaft betreffenden Aspekte zu bieten;

b) die Ausweitung des internationalen Handels mit Jute und Jute-Erzeugnissen durch die Erhaltung vorhandener und die Erschließung neuer Märkte einschließlich der Einführung neuer Jute-Erzeugnisse und der Entwicklung neuer Endverwendungszwecke zu fördern;

c) ein Forum für die aktive Beteiligung der privaten Wirtschaft an der Entwicklung des Jutesektors zu schaffen;

d) sich im Jutesektor mit den Fragen der Armutslinderung, der Beschäftigung und der Entwicklung des Arbeitskräftepotenzials unter besonderer Berücksichtigung der Frauen zu befassen;

e) die Verbesserung der strukturellen Merkmale des Jutesektors durch Steigerung von Produktivität und Qualität sowie Förderung des Einsatzes neuer Verfahren und Technologien zu erleichtern;

f) das Bewusstsein für die Vorteile der Verwendung von Jute als umweltfreundliche, erneuerbare und biologisch abbaubare Naturfaser zu wecken und zu stärken;

g) in Zusammenarbeit mit anderen Organisationen einschließlich der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) die Marktinformation zu verbessern, um eine größere Transparenz des internationalen Jutemarkts zu gewährleisten.

Aufgaben

4. In Verfolgung ihrer Ziele nimmt die Gruppe folgende Aufgaben wahr:

a) Entwicklung einer geeigneten Strategie zur Verbesserung der Welt-Jutewirtschaft unter besonderer Betonung der Förderung von Jute und Jute-Erzeugnissen im Allgemeinen;

b) Durchführung von Konsultationen und Informationsaustausch über die internationale Jutewirtschaft;

c) Anregung, Förderung, Beaufsichtigung, Kontrolle und Beschleunigung von Projekten und ähnlichen Vorhaben, die darauf ausgerichtet sind, die strukturellen Bedingungen der Welt-Jutewirtschaft und das allgemeine wirtschaftliche Wohlergehen ihrer Beschäftigten zu verbessern. In Ausnahmefällen wird die Beteiligung der Gruppe an der Durchführung von Projekten vom Rat unter der Voraussetzung genehmigt, dass diese Beteiligung den Verwaltungshaushalt der Gruppe nicht zusätzlich belastet;

d) Bereitstellung und Verbesserung statistischer Angaben und der Marktinformation über Jute und juteabhängige Erzeugnisse in Absprache mit der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen und anderen geeigneten Gremien;

e) Durchführung von Untersuchungen über verschiedene Aspekte der Welt-Jutewirtschaft und verwandte Themen;

f) Erörterung von Problemen oder Schwierigkeiten, die in der internationalen Jutewirtschaft entstehen können.

Bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben berücksichtigt die Gruppe die Tätigkeiten anderer einschlägiger internationaler Organisationen einschließlich der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO).

Mitglieder

5. Mitglieder der Gruppe können alle Staaten sowie die Europäische Gemeinschaft werden, die an der Produktion, am Verbrauch oder am internationalen Handel mit Jute und Jute-Erzeugnissen interessiert sind und, mit Zustimmung des Rates, alle zwischenstaatlichen Organisationen, die für das Aushandeln, den Abschluss und die Anwendung internationaler Übereinkommen, insbesondere von Rohstoffübereinkommen, zuständig sind.

6. Assoziierte Mitglieder der Gruppe können mit Zustimmung des Rates solche Organisationen und Rechtsträger werden, die nach Absatz 5 nicht berechtigt sind, Vollmitglieder zu werden. Der Rat legt Regeln betreffend den Kreis der assoziierten Mitglieder sowie deren Rechte und Pflichten fest.

Zusammensetzung und Befugnisse des Rates

7. a) Das höchste Beschlussfassungsorgan der nach dieser Satzung errichteten Gruppe ist der Rat, in dem alle Mitglieder vertreten sind. Der Rat tritt mindestens einmal jährlich zusammen.

b) Der Rat übt alle Befugnisse aus und trifft alle Maßnahmen oder lässt alle Maßnahmen treffen, die erforderlich sind, um die Bestimmungen dieser Satzung auszuführen und ihre Anwendung sicherzustellen.

c) Der Rat beschließt im Wege der besonderen Abstimmung Vorschriften, die für die Wahrnehmung der Aufgaben der Gruppe erforderlich sind sowie dieser Satzung unterliegen und nicht unvereinbar mit ihr sein dürfen. Zu diesen Vorschriften gehören i) die Geschäftsordnung, ii) die Finanzordnung und die Vorschriften in Bezug auf Projekte, iii) dienstrechtliche Vorschriften und iv) Vorschriften über den Personalversorgungsfonds.

d) Der Rat ist nicht befugt und gilt nicht als von seinen Mitgliedern ermächtigt, Verpflichtungen zu übernehmen, die außerhalb des Geltungsbereichs dieser Satzung oder der unter Buchstabe c) genannten Vorschriften liegen.

e) Der Rat genehmigt, um die in Absatz 3 aufgeführten Ziele zu erreichen, ein Arbeitsprogramm, das regelmäßig überarbeitet wird.

Sitz

8. Der Sitz der Gruppe befindet sich in Dhaka, Bangladesch, sofern der Rat nicht im Wege der besonderen Abstimmung etwas anderes beschließt. Der Rat schließt mit der Regierung des Gastlands baldmöglichst nach Inkrafttreten dieser Satzung ein Sitzabkommen.

Beschlussfassung und Verteilung der Stimmen

9. a) Sofern nichts anderes festgelegt ist, und vorbehaltlich des Buchstabens d) fassen der Rat, der in Absatz 10 genannte Projektausschuss und die etwa eingesetzten Ausschüsse und nachgeordneten Gremien Beschlüsse nach Möglichkeit durch Konsens. Kann ein Konsens nicht erzielt werden, so kann jedes Mitglied beantragen, einen solchen Beschluss mit einfacher Mehrheit zu fassen, sofern nicht eine besondere Abstimmung vorgeschrieben ist.

b) Jedes Mitglied hat Anspruch auf die Anzahl der Stimmen, die ihm nach Buchstabe c) zugeteilt werden. Bei Abstimmungen geben die Europäische Gemeinschaft und Mitglieder, die zwischenstaatliche Organisationen sind, die Anzahl der Stimmen ab, die der Gesamtzahl der ihren Mitgliedstaaten zuerkannten Stimmen gleich ist.

c) Alle Mitglieder haben insgesamt 2000 Stimmen. 50 v. H. der Stimmen aller Mitglieder werden vorbehaltlich des Buchstabens b) gleichmäßig auf alle Mitglieder verteilt. Die verbleibenden 50 v. H. der Gesamtzahl der Stimmen werden auf jedes Mitglied anteilig auf der Grundlage eines Faktors bezogen auf seine Bedeutung in der Jutewirtschaft (COJI), wie unter Buchstabe d) festgelegt, aufgeteilt. Die Gesamtzahl der Basisstimmen und der COJI-bezogenen Stimmen jedes Mitglieds wird in geeigneter Weise gerundet, so dass keine Teilstimmen entstehen und die Gesamtzahl der Stimmen der Mitglieder 2000 nicht übersteigt, jedoch vorbehaltlich des Buchstabens e).

d) Für die Zwecke dieser Satzung gilt als "Faktor bezogen auf die Bedeutung in der Jutewirtschaft" (COJI) eines Mitglieds sein Anteil am Gesamtwert, der allen Mitgliedsländern nach den folgenden Formeln zugerechnet wird:

i) bei Juteproduzenten das gewichtete durchschnittliche Produktionsvolumen zu 40 v. H. und das durchschnittliche Nettohandelsvolumen zu 60 v. H. von Jute und Jute-Erzeugnissen während des letzten Dreijahreszeitraums, für den entsprechende Statistiken vorliegen;

ii) bei Nicht-Juteproduzenten und Netto-Jute-Einfuhrländern das durchschnittliche Volumen der Nettoeinfuhren von Jute und Jute-Erzeugnissen während des letzten Dreijahreszeitraums, für den entsprechende Statistiken vorliegen.

e) Kein Mitglied, das ein einzelnes Land vertritt, erhält mehr als 450 Stimmen. Stimmen, die sich über diese Zahl hinaus durch die in den Buchstaben c) und d) vorgeschriebene Berechnungsmethode und nach Buchstabe i) ergeben, werden auf der gleichen dort vorgesehenen Berechnungsgrundlage auf alle Mitglieder verteilt.

f) Sollten sich aus irgendeinem Grund bei der Bemessung der Stimmen nach der unter den Buchstaben c), d) und e) vorgeschriebenen Methode Schwierigkeiten ergeben, kann die Gruppe im Wege der besonderen Abstimmung eine andere Methode zur Verteilung der Stimmen beschließen.

g) Eine Ratssitzung kann nur bei Anwesenheit von Mitgliedern beginnen, auf die insgesamt 1000 Stimmen entfallen. Eine Beschlussfassung durch den Rat erfordert die Anwesenheit von Mitgliedern mit insgesamt 1200 Stimmen.

h) Der Rat verteilt die Stimmen für jedes Rechnungsjahr zu Beginn der letzten Tagung des Vorjahres im Einklang mit diesem Absatz. Die Verteilung bleibt für das gesamte Jutejahr wirksam, sofern nicht in Buchstabe i) etwas anderes bestimmt ist.

i) Sobald sich die Mitgliedschaft in der Gruppe ändert oder sobald das Stimmrecht eines Mitglieds aufgrund einer Bestimmung der Geschäftsordnung zeitweilig entzogen oder eingeschränkt wird, verteilt der Rat die Stimmen aller Mitglieder im Einklang mit diesem Absatz neu. Der Rat bestimmt den Zeitpunkt, zu dem die Neuverteilung der Stimmen wirksam wird.

j) Ein Mitglied, das von einem anderen Mitglied zur Abgabe der Stimmen, die dem ermächtigenden Mitglied nach diesem Absatz zustehen, ermächtigt wird, gibt diese Stimmen entsprechend den Weisungen des ermächtigenden Mitglieds ab.

Projektausschuss

10. a) Der Rat errichtet einen Projektausschuss (COP), der allen Mitgliedern offen steht. Der Ausschuss kann assoziierte Mitglieder und andere Interessenten einladen, sich an seiner Arbeit zu beteiligen.

b) Der Projektausschuss berät den Rat in allen Fragen betreffend Projekte und ähnliche Tätigkeiten im Einklang mit den Regeln, die der Rat festlegt.

c) Der Rat kann unter bestimmten Umständen seine Befugnisse bezüglich der Genehmigung von Projekten und ähnlichen Tätigkeiten dem Projektausschuss übertragen. Der Rat legt Regeln zur Übertragung der Befugnisse auf den Projektausschuss fest.

Beirat der Privatwirtschaft

11. a) Um das Zusammenwirken mit der Privatwirtschaft zu erleichtern, errichtet der Rat einen Beirat der Privatwirtschaft (im Folgenden als "Beirat" bezeichnet). Der Beirat ist ein Beratungsgremium, das in Angelegenheiten im Zusammenhang mit dieser Satzung Empfehlungen an den Rat aussprechen kann.

b) Der Beirat besteht aus assoziierten Mitgliedern. Andere Rechtsträger der Privatwirtschaft, die ein entsprechendes Interesse bekunden, können auf Einladung teilnehmen.

c) Der Beirat legt dem Rat in regelmäßigen Abständen Berichte vor.

d) Der Beirat gibt sich im Einklang mit dieser Satzung eine Geschäftsordnung.

Ausschüsse und nachgeordnete Gremien

12. Neben dem Projektausschuss und dem Beirat der Privatwirtschaft kann der Rat weitere Ausschüsse oder sonstige nachgeordnete Gremien unter von ihm festzulegenden Bedingungen einsetzen.

Sekretariat

13. a) Die Gruppe hat ein Sekretariat, das aus dem Generalsekretär und dem erforderlichen Personal besteht.

b) Der Rat ernennt durch besondere Abstimmung den Generalsekretär. Mit Ausnahme der Ernennung des ersten Generalsekretärs richtet sich das Verfahren zur Ernennung des Generalsekretärs nach der Geschäftsordnung für die Ernennung.

c) Der Generalsekretär ist der oberste Verwaltungsbeamte der Gruppe; er ist ihr für die Anwendung und Durchführung dieser Satzung im Einklang mit den Beschlüssen des Rates verantwortlich.

d) Der Generalsekretär ernennt das Personal nach den vom Rat festgelegten Vorschriften. Das Personal ist dem Generalsekretär verantwortlich.

Konsultationen und Zusammenarbeit mit Anderen

14. a) Die Gruppe kann nach Bedarf Vorkehrungen für Konsultationen oder Zusammenarbeit mit den Vereinten Nationen, deren Organen oder Sonderorganisationen sowie mit anderen zwischenstaatlichen Einrichtungen treffen.

b) Die Gruppe kann ferner die ihr angebracht erscheinenden Vorkehrungen für die Unterhaltung von Kontakten zu interessierten Regierungen von Nicht-Mitgliedstaaten, zu nationalen und internationalen nicht staatlichen Einrichtungen sowie zu Organisationen der Privatwirtschaft und Forschungseinrichtungen, die keine assoziierten Mitglieder sind, treffen.

c) Beobachter können zu den Sitzungen des Rates oder seiner nachgeordneten Gremien unter vom Rat oder den betreffenden Gremien festzulegenden Bedingungen eingeladen werden.

Beziehungen zum Gemeinsamen Fonds

15. Die Gruppe kann beantragen, nach Artikel 7 Absatz 9 des Übereinkommens zur Gründung des Gemeinsamen Fonds für Rohstoffe zum internationalen Rohstoffgremium (ICB) bestimmt zu werden, um im Einklang mit dieser Satzung Projekte für Jute und Jute-Erzeugnisse zu fördern, die der Fonds finanziert. Beschlüsse über die Förderung solcher Projekte werden in der Regel durch Konsens gefasst. Kommt ein Konsens nicht zustande, so werden die Beschlüsse durch besondere Abstimmung gefasst. Kein Mitglied haftet aufgrund seiner Mitgliedschaft im Rat für Verbindlichkeiten, die sich dadurch ergeben, dass ein anderes Mitglied oder ein anderer Rechtsträger in Verbindung mit Projekten Darlehen aufgenommen oder gewährt hat. Der Generalsekretär ist ermächtigt, Abkommen mit dem Fonds über genehmigte Projekte zu schließen.

Rechtsstellung

16. a) Die Gruppe besitzt internationale Rechtspersönlichkeit. Im Hoheitsgebiet jedes Mitglieds und vorbehaltlich des dortigen innerstaatlichen Rechts hat sie insbesondere, jedoch vorbehaltlich des Absatzes 7 Buchstabe b), die Fähigkeit, Verträge zu schließen, bewegliches und unbewegliches Vermögen zu erwerben und darüber zu verfügen sowie gerichtliche Verfahren einzuleiten.

b) Die Stellung der Gruppe im Hoheitsgebiet des Gastlands ist in dem in Absatz 8 genannten Sitzabkommen zwischen der Gastregierung und dem Rat geregelt.

c) Als Rechtsnachfolger der Internationalen Jute-Organisation gehen alle Vermögenswerte und Verbindlichkeiten der Organisation auf die Gruppe über.

Finanzkonten und Beiträge zum Haushalt

17. a) Für die Zwecke dieser Satzung richtet die Gruppe folgende Konten ein:

i) das Verwaltungskonto und

ii) das Sonderkonto.

b) Jedes Mitglied zahlt in Übereinstimmung mit der Geschäftsordnung im Rahmen eines jährlichen Verwaltungshaushalts, den der Rat genehmigt, einen Beitrag zum Verwaltungskonto. Die Höhe des Beitrags der Mitglieder ist direkt proportional zu den ihnen nach Absatz 9 zugeteilten Stimmen. Die Zahlung des Beitrags der einzelnen Mitglieder erfolgt im Einklang mit den jeweiligen verfassungsmäßigen Verfahren.

c) Neben den Beiträgen zum Verwaltungskonto im Rahmen des jährlichen Verwaltungshaushalts kann die Gruppe Beiträge zum Sonderkonto annehmen. Das Sonderkonto wird eingerichtet, um Projekte, Projektplanung und andere Aktivitäten zu finanzieren. Zu den möglichen Finanzierungsquellen für das Sonderkonto können gehören:

i) freiwillige Beiträge von Mitgliedern, assoziierten Mitgliedern und aus anderen Quellen sowie

ii) regionale und internationale Finanzinstitutionen einschließlich des Gemeinsamen Fonds für Rohstoffe, des Entwicklungsprogramms der Vereinten Nationen, der Weltbank, der Asiatischen Entwicklungsbank, des Internationalen Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung, der Interamerikanischen Entwicklungsbank und der Afrikanischen Entwicklungsbank.

Statistiken, Untersuchungen und Marktinformationen

18. a) Die Gruppe analysiert und verarbeitet Informationen und Statistiken zum Jute-Handel, die sie von der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO), anderen internationalen und nationalen Einrichtungen und der Privatwirtschaft erhält. Die Gruppe stellt Mitgliedern, assoziierten Mitgliedern und anderen Interessenten Marktprognosen und Informationen über den Markt zur Verfügung, einschließlich Angaben über Bestände und den Verbrauch durch bestimmte Märkte und industrielle Endverbraucher. Die Gruppe ersucht ferner nationale Einrichtungen in Erzeugerländern, die Erhebung von Daten im Jutesektor zu verbessern und die Ergebnisse an alle Interessenten weiterzuleiten. Dabei ist, soweit möglich, alles zu tun, um Doppelarbeit auf ein Mindestmaß zu beschränken.

b) Die Gruppe führt Untersuchungen über die internationale Jutewirtschaft durch, soweit der Rat diesen zustimmt.

c) Die Gruppe bemüht sich, sicherzustellen, dass die von ihr zur Verfügung gestellten Informationen die Vertraulichkeit der Geschäftstätigkeit von Regierungen, Personen oder Unternehmen, die Jute erzeugen, verarbeiten, vertreiben oder verbrauchen, nicht beeinträchtigen.

Jährliche Beurteilung und Berichte

19. a) Die Gruppe nimmt anhand der von den Mitgliedern übermittelten Informationen, ergänzt durch Informationen aus allen sonstigen einschlägigen Quellen und einschließlich regelmäßiger Evaluierungsberichte der Geber, eine jährliche Beurteilung der Lage der Welt-Jutewirtschaft und damit zusammenhängender Angelegenheiten vor. Die jährliche Beurteilung umfasst einen Überblick über die voraussichtliche Produktionskapazität bei Jute in den kommenden Jahren sowie die Aussichten für die Juteproduktion, den Juteverbrauch und den Jutehandel im folgenden Kalenderjahr zu dem Zweck, die Mitglieder bei ihrer eigenen Einschätzung der weiteren Entwicklung der internationalen Jutewirtschaft zu unterstützen.

b) Die Gruppe erarbeitet einen Bericht über die Ergebnisse der jährlichen Beurteilung und verteilt ihn an die Mitglieder. Soweit die Gruppe dies für angebracht hält, können dieser Bericht sowie andere an die Mitglieder verteilte Berichte und Untersuchungen im Einklang mit der Geschäftsordnung anderen Interessenten zugänglich gemacht werden.

c) Die Gruppe nimmt mindestens alle zwei Jahre regelmäßige Bewertungen ihrer Tätigkeiten vor und vergleicht ihre Übereinstimmung mit den Zielen und Aufgaben der Gruppe nach den Absätzen 3 und 4.

Marktentwicklung

20. Die Gruppe ermittelt in Konsultationen mit Mitgliedern, assoziierten Mitgliedern und anderen Interessenten Hemmnisse und Chancen auf dem Weltmarkt für Jute und Jute-Erzeugnisse, um in geeigneter Weise tätig zu werden, insbesondere im Hinblick auf eine Steigerung der Nachfrage und auf die Entwicklung des Marktes für Jute und Jute-Erzeugnisse sowie auf die Verbreitung und wirtschaftliche Nutzung neuer Technologien.

Verpflichtungen der Mitglieder

21. Die Mitglieder bemühen sich nach besten Kräften, zusammenzuarbeiten und sich für die Erreichung der Ziele der Gruppe einzusetzen, vor allem durch Übermittlung der in Absatz 19 Buchstabe a) bezeichneten Angaben.

Vorbehalte

22. Vorbehalte zu dieser Satzung sind nicht zulässig.

Inkrafttreten

23. a) Diese Satzung tritt in Kraft, wenn Staaten, die Europäische Gemeinschaft oder zwischenstaatliche Organisationen nach Absatz 5, auf die nach Anlage A dieser Satzung 60 v. H. des Handels (Einfuhr und Ausfuhr) mit Jute und Jute-Erzeugnissen entfallen, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen (im Folgenden als "Verwahrer" bezeichnet) nach Buchstabe b) notifiziert haben, dass sie diese Satzung vorläufig anwenden oder endgültig annehmen.

b) Ein Staat, die Europäische Gemeinschaft oder zwischenstaatlichen Organisationen nach Absatz 5, die Mitglieder der Gruppe werden wollen, notifizieren dem Verwahrer, dass sie diese Satzung endgültig annehmen oder bis zum Abschluss ihrer internen Verfahren vorläufig anwenden. Die Staaten, die Europäische Gemeinschaft oder zwischenstaatliche Organisationen, die notifiziert haben, dass sie die Satzung vorläufig anwenden, bemühen sich, ihre internen Verfahren so bald wie möglich abzuschließen und notifizieren dem Verwahrer die endgültige Annahme dieser Satzung.

c) Sind die Voraussetzungen für das Inkrafttreten dieser Satzung bis zum 31. Dezember 2001 nicht erfuellt, so fordert der Generalsekretär der Handels- und Entwicklungskonferenz der Vereinten Nationen die Staaten, die Europäische Gemeinschaft und die zwischenstaatlichen Organisationen, die notifiziert haben, dass sie diese Satzung annehmen oder vorläufig anwenden, auf, zu entscheiden, ob sie diese Satzung untereinander in Kraft setzen wollen.

d) Wenn diese Satzung in Kraft tritt, beruft der Generalsekretär der Handels- und Entwicklungskonferenz der Vereinten Nationen so bald wie möglich eine Gründungssitzung des Rates ein. Dies wird den Mitgliedern nach Möglichkeit mindestens einen Monat vor der Sitzung notifiziert.

Änderungen

24. Diese Satzung kann vom Rat nur durch Konsens geändert werden. Der Generalsekretär notifiziert dem Verwahrer jede nach diesem Absatz verabschiedete Änderung. Eine Änderung tritt 90 Tage nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die Annahmenotifikationen von Mitgliedern, auf die mindestens 60 v. H. der Stimmen entfallen, beim Verwahrer eingegangen sind.

Geltungsdauer, Verlängerung und Neuverhandlung

25. a) Die Gruppe bleibt für einen Zeitraum von acht Jahren bestehen, sofern der Rat nicht durch besondere Abstimmung beschließt, die Geltungsdauer dieser Satzung nach den Buchstaben b) und c) zu verlängern oder sie neu zu verhandeln oder sie nach Absatz 27 außer Kraft zu setzen.

b) Der Rat kann durch besondere Abstimmung beschließen, die Geltungsdauer dieser Satzung höchstens zweimal um jeweils zwei Jahre zu verlängern.

c) Der Rat kann durch besondere Abstimmung beschließen, diese Satzung neu zu verhandeln.

Austritt

26. a) Ein Mitglied kann jederzeit durch eine an den Verwahrer und den Generalsekretär der Gruppe gerichtete schriftliche Austrittsanzeige aus der Gruppe austreten.

b) Der Austritt lässt die bereits eingegangenen finanziellen Verpflichtungen des austretenden Mitglieds unberührt und gibt ihm keinen Anspruch auf eine Ermäßigung seines Beitrags für das Jahr, in dem der Austritt erfolgt.

c) Der Austritt wird 12 Monate nach Eingang der Anzeige beim Verwahrer wirksam.

d) Der Generalsekretär der Gruppe notifiziert jedem Mitglied umgehend die nach diesem Absatz eingegangenen Notifikationen.

Außerkraftsetzung

27. Der Rat kann jederzeit durch besondere Abstimmung beschließen, diese Satzung außer Kraft zu setzen. Die Außerkraftsetzung wird zu dem Zeitpunkt wirksam, den der Rat beschließt. Der Generalsekretär notifiziert dem Verwahrer den nach diesem Absatz gefassten Beschluss.

Auflösung

28. Ungeachtet des Erlöschens oder des Außerkrafttretens dieser Satzung bleibt der Rat so lange bestehen, wie dies für die Auflösung der Gruppe einschließlich der Schlussabrechnung erforderlich ist, jedoch höchstens für 12 Monate.

Geschehen zu Genf am dreizehnten März zweitausendundeins; der arabische, der chinesische, der englische, der französische, der russische und der spanische Wortlaut dieses Übereinkommens sind gleichermaßen verbindlich.

ANLAGE A

Statistische Angaben zum Nettowelthandel (Einfuhr und Ausfuhr) mit Jute und Jute-Erzeugnissen für die Zwecke des Inkrafttretens dieser Satzung

Tabelle 1: Nettoausfuhren von Jute und verwandten Fasern

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Tabelle 2: Nettoeinfuhren von Jute und verwandten Fasern

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

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