Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 22002A1029(01)

Abkommen zwischen der Europäischen Union und Bosnien und Herzegowina über die Tätigkeit der Polizeimission der Europäischen Union (EUPM) in Bosnien und Herzegowina

ABl. L 293 vom 29.10.2002, p. 2–4 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2007

Related Council decision

22002A1029(01)

Abkommen zwischen der Europäischen Union und Bosnien und Herzegowina über die Tätigkeit der Polizeimission der Europäischen Union (EUPM) in Bosnien und Herzegowina

Amtsblatt Nr. L 293 vom 29/10/2002 S. 0002 - 0004


ÜBERSETZUNG

Abkommen

zwischen der Europäischen Union und Bosnien und Herzegowina über die Tätigkeit der Polizeimission der Europäischen Union (EUPM) in Bosnien und Herzegowina

DIE EUROPÄISCHE UNION

einerseits

UND BOSNIEN UND HERZEGOWINA,

nachstehend "Aufnahmepartei" genannt,

andererseits,

gemeinsam nachstehend "teilnehmende Parteien" genannt -

unter Berücksichtigung der Tatsache, dass

- die Internationale Polizeieinsatztruppe (IPTF) der Vereinten Nationen seit 1996 in Bosnien und Herzegowina präsent ist und die Europäische Union angeboten hat, ab 1. Januar 2003 die Folgemission zur Mission der IPTF in Bosnien und Herzegowina sicherzustellen,

- Bosnien und Herzegowina dieses Angebot angenommen hat,

- der Rat der Europäischen Union am 11. März 2002 die Gemeinsame Aktion 2002/210/GASP über die Polizeimission der Europäischen Union (EUPM) angenommen hat, der zufolge die EUPM dafür Sorge tragen sollte, dass Bosnien und Herzegowina eigene tragfähige Regelungen für die Polizeiarbeit im Einklang mit bewährten europäischen und internationalen Praktiken erhalten und auf diese Weise der gegenwärtige Standard der Polizeiarbeit in Bosnien und Herzegowina angehoben wird -

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Auftrag

(1) Die Polizeimission der Europäischen Union, nachstehend "EUPM" genannt, richtet ihr Hauptquartier in Sarajewo ein.

(2) Die EUPM richtet auf Beschluss des Leiters der Mission/Polizeichefs in Absprache mit der Aufnahmepartei darüber hinaus gegebenenfalls weitere Büros in Bosnien und Herzegowina ein. Zu diesem Zweck setzt die EUPM eine anfängliche Zahl von insgesamt 24 Beobachterteams ein, die in den verschiedenen Polizeistrukturen Bosniens und Herzegowinas auf der mittleren und höheren Ebene, unter anderem auch in den Gebietseinheiten, Sicherheitsbehörden (Public Security Centers), Kantonen, im Staatsschutz (State Intelligence Protection Agency), im Staatlichen Grenzschutz (State Border Services) und im Distrikt Brcko untergebracht werden.

(3) Die mit den erforderlichen Beobachtungs-, Beratungs- und Überprüfungsbefugnissen ausgestattete EUPM sollte ihre Ziele bis Ende 2005 erreichen.

(4) Die EUPM handelt gemäß ihrem in Artikel 1 Absatz 2 der Gemeinsamen Aktion 2002/210/GASP festgelegten Auftrag.

(5) Die EUPM nimmt ihre Aufgaben im Rahmen dieses Abkommens unabhängig wahr.

(6) Die Aufnahmepartei erteilt der EUPM alle Informationen und leistet jede Art von Zusammenarbeit, die zur Erreichung der Ziele der EUPM erforderlich sind. Die Aufnahmepartei kann einen ihrer Polizeibeamten als Verbindungsbeamten bei der EUPM benennen.

Artikel 2

Zusammensetzung

(1) Die EUPM setzt sich aus dem Leiter der Mission/Polizeichef und den sonstigen Angehörigen der EUPM zusammen.

(2) Der Leiter der Mission/Polizeichef der EUPM wird vom Rat der Europäischen Union ernannt. Die sonstigen Angehörigen der EUPM werden vom Leiter der Mission bestimmten Verwendungen zugeteilt.

(3) Die sonstigen Angehörigen der EUPM setzen sich zusammen aus

a) von den Mitgliedstaaten der Europäischen Union abgeordneten Polizeikräften. Nicht-Mitgliedstaaten der EU können ebenfalls EUPM-Polizeikräfte benennen und sind sodann ebenso wie die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten Entsendeparteien;

b) internationalem Zivilpersonal, das von den Entsendeparteien abgeordnet oder von der EUPM erforderlichenfalls auf Vertragsbasis eingestellt wird;

c) örtlichem Personal, das von der EUPM bei Bedarf eingestellt werden kann. Auf Anforderung des Leiters der Mission/Polizeichefs erleichtert die Aufnahmepartei die Einstellung von entsprechendem qualifiziertem örtlichem Personal durch die EUPM.

(4) Die Gesamtzahl der EUPM-Angehörigen wird vom Leiter der Mission/Polizeichef festgelegt.

Artikel 3

Verantwortungskette

(1) Die EUPM in Bosnien und Herzegowina führt ihre Tätigkeit unter der Verantwortung des Leiters der Mission/Polizeichefs aus, der die EUPM leitet und die laufenden Geschäfte führt.

(2) Der Leiter der Mission/Polizeichef erstattet dem Generalsekretär/Hohen Vertreter für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik über den Sonderbeauftragten der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina (EUSR) Bericht.

(3) Der Leiter der Mission/Polizeichef unterrichtet die Aufnahmepartei regelmäßig über die Tätigkeit der EUPM.

Artikel 4

Status

(1) Die EUPM erhält einen Status, der dem einer diplomatischen Mission entspricht.

(2) Das Hauptquartier in Sarajewo, andere Büros und alle Transportmittel der EUPM sind unverletzlich.

(3) Das EUPM-Personal genießt sämtliche Vorrechte und Immunitäten, wie sie diplomatischen Bediensteten gemäß dem Wiener Übereinkommen vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen gewährt werden, nach dessen Maßgabe die vorrangige gerichtliche Zuständigkeit bei den EU-Mitgliedstaaten und sonstigen Entsendeparteien liegt. Diese Vorrechte und Immunitäten stehen dem EUPM-Personal während und nach seiner Mission in Bezug auf Amtshandlungen zu, die es zuvor im Rahmen seiner Mission ausgeführt hat.

(4) Das Verwaltungs- und technische Personal der EUPM genießt in Einklang mit dem Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen den gleichen Status wie das Verwaltungs- und technische Personal der Entsendeparteien in Botschaften. Diese Vorrechte und Immunitäten stehen dem Verwaltungs- und technischen Personal der EUPM während und nach seiner Mission in Bezug auf Amtshandlungen zu, die es zuvor im Rahmen seiner Mission ausgeführt hat.

(5) Das vor Ort eingestellte Hilfspersonal der EUPM genießt im Einklang mit dem Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen den gleichen Status wie das örtliche Personal in Botschaften.

(6) Die Aufnahmepartei erleichtert alle Ein- und Ausreisen des Leiters der Mission/Polizeichefs und der EUPM-Angehörigen in das bzw. aus dem Hoheitsgebiet von Bosnien und Herzegowina. Die EUPM stellt der Aufnahmepartei eine Liste der EUPM-Angehörigen zur Verfügung und unterrichtet die Aufnahmepartei im Voraus über die erste Ankunft und die endgültige Abreise von EUPM-Personal.

(7) Die Aufnahmepartei erkennt das Recht der Entsendeparteien und der EUPM an, zollfrei und ohne sonstige Beschränkungen die von der EUPM benötigten und zu ihrer ausschließlichen und offiziellen Verwendung bestimmten Ausrüstungen, Vorräte, Lieferungen und anderen Güter einzuführen. Die Aufnahmepartei erkennt ferner ihr Recht an, solche Gegenstände im Hoheitsgebiet der Aufnahmepartei zu kaufen sowie die betreffenden eingeführten oder gekauften Ausrüstungen, Vorräte, Lieferungen und anderen Güter auszuführen oder anderweitig darüber zu verfügen.

(8) Die Aufnahmepartei erkennt ferner das Recht des EUPM-Personals sowie des Verwaltungs- und technischen Personals der EUPM an, Gegenstände für den persönlichen Bedarf zu kaufen und/oder zollfrei und ohne sonstige Beschränkungen einzuführen und diese Gegenstände auszuführen.

Artikel 5

Waffen und Bekleidung

(1) Die Mitglieder der EUPM tragen keine Waffen.

(2) Die Mitglieder der EUPM können ihre nationale Uniform oder Zivilkleidung mit einem EUPM-Erkennungszeichen tragen. Sie tragen den nationalen Reisepass sowie eine Identitätskarte der EUPM mit sich.

Artikel 6

Tätigkeit

(1) Die Aufnahmepartei ergreift alle erforderlichen Maßnahmen für den Schutz und die Sicherheit der EUPM und ihrer Mitglieder. Alle einschlägigen Vorkehrungen, die die Aufnahmepartei vorschlägt, werden vor ihrer Durchführung mit dem Leiter der Mission/Polizeichef vereinbart.

(2) Die EUPM-Angehörigen unterlassen alle Handlungen oder Tätigkeiten, die mit der Unparteilichkeit ihrer Aufgaben unvereinbar sind.

(3) Die EUPM und ihre Angehörigen genießen unter Einbeziehung ihrer Transportmittel und Ausrüstungen die Bewegungsfreiheit, die zur Erfuellung des Auftrags der Mission erforderlich ist.

(4) Die EUPM-Angehörigen können bei ihrer Tätigkeit von einem Dolmetscher und, auf Anforderung der EUPM, von einer von der Aufnahmepartei benannten offiziellen Begleitperson begleitet werden.

(5) Die EUPM kann an ihrem Hauptquartier in Sarajewo sowie an anderen Orten, über die der Leiter der Mission/Polizeichef befindet, die Flagge der Europäischen Union hissen.

(6) Fahrzeuge und andere Transportmittel der EUPM tragen ein Erkennungszeichen der Mission, über das die zuständigen Behörden unterrichtet werden.

Artikel 7

Reisen und Transport

(1) Fahrzeuge und andere Transportmittel der EUPM unterliegen keiner Zwangszulassung oder -genehmigung; alle Fahrzeuge sind bei Dritten versichert.

(2) Die EUPM kann Straßen, Brücken, Kanäle und andere Wasserstraßen, Hafenanlagen und Flugplätze ohne Zahlung von Gebühren, Maut oder anderen Abgaben benutzen.

(3) Die Aufnahmepartei erleichtert der EUPM den Betrieb ihrer eigenen Fahrzeuge und anderen Transportmittel.

Artikel 8

Kommunikation

(1) Die EUPM und ihre Angehörigen haben zum Zweck der Ausübung ihrer Tätigkeit zu niedrigsten Kosten Zugang zu angemessenen Telekommunikationseinrichtungen, die der Aufnahmepartei gehören oder von ihr kontrolliert werden, auch zum Zweck der Kommunikation mit diplomatischen oder konsularischen Vertretern der Entsendeparteien.

(2) Die EUPM und ihre Angehörigen haben das Recht auf uneingeschränkte Kommunikation mit eigenen Funkgeräten (einschließlich Satelliten-, Mobil- und Handfunkgeräte), Telefonen, Telegrafen, Faxgeräten oder anderen Mitteln. Die Aufnahmepartei stellt nach Unterzeichnung dieses Abkommens die Frequenzen bereit, auf denen Funkgeräte betrieben werden können.

Artikel 9

Unterkünfte und praktische Vorkehrungen

(1) Die Regierung von Bosnien und Herzegowina erklärt sich bereit, der EUPM auf Antrag bei der Suche nach geeigneten Büroräumen und Unterkünften behilflich zu sein.

(2) Soweit erforderlich, vereinbaren die teilnehmenden Parteien weitere Bestimmungen betreffend Vorrechte und Immunitäten sowie praktische Vorkehrungen, einschließlich notfallmedizinischer Versorgung und Notfallevakuierung, der Benennung offizieller Vertreter als Ansprechpartner sowie Anforderungen für Reisedokumente.

Artikel 10

Inkrafttreten

Dieses Abkommen tritt mit seiner Unterzeichnung in Kraft. Es gilt für die Dauer des Auftrags der EUPM.

Top
  翻译: