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Document 32003D0804
2003/804/EC: Commission Decision of 14 November 2003 laying down the animal health conditions and certification requirements for imports of molluscs, their eggs and gametes for further growth, fattening, relaying or human consumption (Text with EEA relevance) (notified under document number C(2003) 4153)
2003/804/EG: Entscheidung der Kommission vom 14. November 2003 zur Festlegung der Veterinärbedingungen und der Veterinärbescheinigung für die Einfuhr von zur Weiterzucht, Ausmast, Umsetzung oder zum Verzehr bestimmten Weichtieren, ihren Eiern und Gameten (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 4153)
2003/804/EG: Entscheidung der Kommission vom 14. November 2003 zur Festlegung der Veterinärbedingungen und der Veterinärbescheinigung für die Einfuhr von zur Weiterzucht, Ausmast, Umsetzung oder zum Verzehr bestimmten Weichtieren, ihren Eiern und Gameten (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 4153)
ABl. L 302 vom 20.11.2003, p. 22–33
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)
No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2008; Aufgehoben durch 32008R1251
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2003/804/EG: Entscheidung der Kommission vom 14. November 2003 zur Festlegung der Veterinärbedingungen und der Veterinärbescheinigung für die Einfuhr von zur Weiterzucht, Ausmast, Umsetzung oder zum Verzehr bestimmten Weichtieren, ihren Eiern und Gameten (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 4153)
Amtsblatt Nr. L 302 vom 20/11/2003 S. 0022 - 0033
Entscheidung der Kommission vom 14. November 2003 zur Festlegung der Veterinärbedingungen und der Veterinärbescheinigung für die Einfuhr von zur Weiterzucht, Ausmast, Umsetzung oder zum Verzehr bestimmten Weichtieren, ihren Eiern und Gameten (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 4153) (Text von Bedeutung für den EWR) (2003/804/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 91/67/EWG des Rates vom 28. Januar 1991 betreffend die tierseuchenrechtlichen Vorschriften für die Vermarktung von Tieren und anderen Erzeugnissen der Aquakultur(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003(2), insbesondere auf Artikel 19 Absatz 1, Artikel 20 Absatz 1 und Artikel 21 Absatz 2, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Es ist angezeigt, eine Liste der Drittländer bzw. der Drittlandgebiete festzulegen, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr lebender Weichtiere, ihrer Eier und Gameten zur Weiterzucht, Ausmast, Umsetzung oder zum Verzehr in die Gemeinschaft genehmigen können. (2) Zur Verhütung der Einschleppung von Krankheitserregern, die die Weichtierbestände der Gemeinschaft gefährden könnten, müssen für die betreffenden Drittländer spezifische Veterinärbedingungen und Bescheinigungsmuster festgelegt werden, die der Tiergesundheitslage im Land und dem Gesundheitsstatus der einzuführenden Weichtiere, Eier oder Gameten Rechnung tragen. (3) Dabei sollten neu auftretende Seuchen und für die Gemeinschaft exotische Seuchen, die die Weichtierbestände der Gemeinschaft ernsthaft gefährden könnten, besonders berücksichtigt werden. Außerdem sollte der Situation am Herkunftsort und gegebenenfalls am Bestimmungsort in Bezug auf bestimmte andere Tierseuchen, insbesondere hinsichtlich der Weichtierkrankheiten gemäß Anhang D der Richtlinie 95/70/EG des Rates vom 22. Dezember 1995 zur Festlegung von Mindestmaßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung bestimmter Muschelkrankheiten(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003, und gemäß Anhang A Liste II Spalte 1 der Richtlinie 91/67/EWG Rechnung getragen werden. (4) Es ist erforderlich, dass die Länder oder Gebiete, aus denen die Mitgliedstaaten Weichtiere, ihre Eier und Gameten zur Weiterzucht, Ausmast, Umsetzung oder zum Verzehr einführen können, Seuchenbekämpfungs- und -überwachungsmaßnahmen anwenden, die den in den Richtlinien 91/67/EWG und 95/70/EG festgelegten Gemeinschaftsvorschriften zumindest gleichwertig sind. Die angewendeten Probenahme- und Testmethoden sollten zumindest denjenigen der Entscheidung 2002/878/EG der Kommission(4) gleichwertig sein. In Fällen, in denen die Probenahme- und Testmethoden nicht in Gemeinschaftsvorschriften festgelegt sind, sollten die angewendeten Probenahme- und Testmethoden denjenigen im Diagnosehandbuch des Internationalen Tierseuchenamtes (OIE) für Wassertierkrankheiten entsprechen. (5) Die zuständigen Behörden der betreffenden Drittländer sollten verpflichtet werden, der Kommission und den Mitgliedstaaten innerhalb von 24 Stunden jedes Vorkommen von Krankheiten gemäß Anhang D der Richtlinie 95/70/EG und Anhang A Liste II Spalte 1 der Richtlinie 91/67/EWG sowie anderer Krankheiten, die in Weichtierbeständen innerhalb ihres Hoheitsgebiets oder den Teilen ihres Hoheitsgebiets, aus dem Einfuhren im Sinne dieser Entscheidung zugelassen sind, zu abnormaler Mortalität führen, per Fax oder Telegramm oder auf elektronischem Wege mitzuteilen. In diesen Fällen müssen die zuständigen Behörden dieser Drittländer Maßnahmen treffen, um die Einschleppung von Seuchenerregern in die Gemeinschaft zu verhüten. (6) Angesichts der auf internationaler Ebene erzielten praktischen und wissenschaftlichen Erfahrungen ist es angezeigt, die Tiergesundheitsvorschriften der Entscheidung 95/352/EG der Kommission vom 25. Juli 1995 über die Veterinärbedingungen und Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr von Austern der Art Crassostrea gigas aus Drittländern zwecks Umsetzung in Gemeinschaftsgewässer(5) zu aktualisieren und gegebenenfalls zu ändern. Der Klarheit halber sollten diese Bestimmungen in die vorliegende Entscheidung übernommen und sollte die Entscheidung 95/352/EG aufgehoben werden. (7) Die in der Richtlinie 91/492/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Hygienevorschriften für die Erzeugung und Vermarktung lebender Muscheln(6), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003, festgelegten, die Verbrauchergesundheit betreffenden Bescheinigungsanforderungen für die Einfuhr lebender Muscheln und unverarbeiteter Muschelerzeugnisse sollten daher durch die Tiergesundheit betreffende Bescheinigungsanforderungen ergänzt werden. (8) Diese Entscheidung sollte unbeschadet der Hygienevorschriften der Richtlinie 91/492/EWG und der Richtlinie 91/493/EWG des Rates vom 22. Juli 1991 zur Festlegung von Hygienevorschriften für die Erzeugung und die Vermarktung von Fischereierzeugnissen(7), zuletzt geändert durch die Entscheidung 806/2003/EG, Anwendung finden. (9) Die Gefahr der Einschleppung von Seuchen, die erhebliche Auswirkungen auf Weichtiere in der Gemeinschaft haben, durch die Einfuhr von nicht lebensfähigen Weichtieren gilt als gering. Die Anforderungen der Richtlinie 91/493/EWG, insbesondere von Artikel 11 der Richtlinie, geben ein angemessenes Schutzniveau hinsichtlich von nicht lebensfähigen Weichtieren; daher sind zusätzliche Veterinärbescheinigungen für nicht lebensfähige Weichtiere nicht erforderlich. (10) Mit der Richtlinie 96/93/EG des Rates vom 17. Dezember 1996 über Bescheinigungen für Tiere und tierische Erzeugnisse(8) ist die Ausstellung von Veterinärbescheinigungen geregelt worden. Die gemäß der vorliegenden Entscheidung von bescheinigungsbefugten Drittlandbeamten angewandten Vorschriften und Grundregeln sollten Garantien bieten, die den Garantieanforderungen der genannten Richtlinie gleichwertig sind. (11) Es sind die Grundsätze der Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs(9), insbesondere Artikel 3 der Richtlinie, zu berücksichtigen. (12) Würden Weichtiere, die möglicherweise Seuchenträger sind, in der Gemeinschaft in freien Gewässern ausgesetzt, so würde dies die Möglichkeit der Bekämpfung und Tilgung von für die Gemeinschaft exotischen Seuchen verringern, die schwerwiegende Auswirkungen auf die Weichtierbestände in der Gemeinschaft haben könnten. Lebende Weichtiere, Eier und Gameten sollten daher nur in die Gemeinschaft eingeführt werden, wenn sie in einen Betrieb verbracht werden, der von der zuständigen Behörde in dem betreffenden Mitgliedstaat gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 95/70/EG registriert worden ist. (13) Die Einfuhr von Ziermuscheln zur ständigen Haltung in Aquarien sollte vom Geltungsbereich dieser Entscheidung ausgeschlossen werden. (14) Zur Umsetzung der neuen Einfuhrbescheinigungsvorschriften sollte eine angemessene Übergangszeit vorgesehen werden. (15) Anhang I der vorliegenden Entscheidung sollte vor dem Zeitpunkt ihrer Anwendung überprüft werden. (16) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Geltungsbereich (1) Diese Entscheidung enthält harmonisierte Tiergesundheitsvorschriften für die Einfuhr von a) lebenden Weichtieren, ihren Eiern und Gameten zur Weiterzucht, Ausmast oder Umsetzung und b) lebenden Weichtieren und nicht lebensfähigen Weichtieren zum unmittelbaren Verzehr oder zur Weiterverarbeitung vor dem Verzehr. (2) Diese Entscheidung gilt nicht für die Einfuhr von Ziermuscheln zur ständigen Haltung in Aquarien. Artikel 2 Begriffsbestimmungen (1) Zum Zwecke dieser Entscheidung gelten die Begriffsbestimmungen von Artikel 2 der Richtlinien 91/67/EWG und 95/70/EG. (2) Darüber hinaus bedeuten folgende Begriffe: a) "zugelassenes Einfuhrzentrum": jede Anlage, jedes Versandzentrum oder jedes Reinigungszentrum in der Gemeinschaft, die bzw. das gemäß der Richtlinie 91/492/EWG oder 91/493/EWG zugelassen worden ist und in der bzw. dem besondere Biosicherheitsvorkehrungen getroffen wurden und die bzw. das von der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats zur Weiterverarbeitung eingeführter lebender Weichtiere zugelassen ist; b) "Küstengebiet": ein aus einem Teil der Küste oder des Meeres oder eines Mündungsgebietes bestehendes Gebiet, i) das geografisch genau abgegrenzt ist und aus einem homogenen System von Wasserressourcen oder einer Reihe derartiger Systeme besteht oder ii) das zwischen den Mündungen zweier Wasserläufe liegt oder iii) in dem einer oder mehrere Zuchtbetriebe liegen, von denen jeder einzelne von einer geeigneten Pufferzone umschlossen ist; c) "ausgewiesener Zuchtbetrieb": ein an der Küste oder einem Binnengewässer gelegener Zuchtbetrieb, der aus künstlichen Wasserressourcen versorgt wird, die die vollständige Abtötung der in Anhang D der Richtlinie 95/70/EG genannten Krankheitserreger gewährleisten; d) "Weiterverarbeitung": jede Art und Methode der Zurichtung und Verarbeitung vor dem Verzehr, bei der Abfallstoffe oder Nebenprodukte anfallen, die einer Verschleppung von Krankheitserregern Vorschub leisten könnten, einschließlich das Einsetzen lebender Weichtiere in Wasser zum Regenerieren während des Transports oder nach dem Transport (Immersion), Hältern, Säubern, Reinigen oder Auftauen sowie andere Maßnahmen, die die anatomische Unversehrtheit der Muschel beeinträchtigen, wie beispielsweise das Entfernen der Schalen; e) "unmittelbarer Verzehr": die zum Verzehr eingeführten Weichtiere werden keiner weiteren Verarbeitung in der Gemeinschaft unterworfen, bevor sie für den Verzehr auf den Einzelhandelsmarkt gebracht werden; f) "Weichtiere": Wasserorganismen des Stammes der Mollusca und der Klassen Bivalvia und Gastropoda; aus Zuchtbetrieben, einschließlich Anlagen und natürliche Ernteplätze, oder generell jeder geografisch begrenzten Einrichtung, in der Weichtiere zwecks Inverkehrbringen gezüchtet oder gehalten werden; g) "nicht lebensfähige Weichtiere": Weichtiere, die nicht länger als lebende Tiere überleben können, wenn sie in die Umgebung zurückgebracht werden, aus der sie stammen; umfasst auch Weichtiererzeugnisse zum unmittelbaren Verzehr oder zur Weiterverarbeitung vor dem Verzehr; h) "Umsetzen": Vorgang, bei dem lebende Weichtiere während des für die Ausscheidung von Mikroorganismen im Sinne der Richtlinie 91/492/EWG notwendigen Zeitraums unter Überwachung der zuständigen Behörde in zugelassene Meeres-, Lagunen- oder Mündungsgebiete verlagert werden; nicht unter diesen Begriff fällt der besondere Vorgang des Aussetzens von Weichtieren in zur Weiterzucht oder zu Mastzwecken geeignetere Gebiete, da unter diesem Vorgang die Zucht verstanden wird; i) "Gebiet": das gesamte Hoheitsgebiet eines Landes, ein Küstengebiet, ein ausgewiesener Zuchtbetrieb, ein Erzeugungsgebiet oder ein natürlicher Ernteplatz, das (der) von der zuständigen Zentralbehörde des betreffenden Drittlands zur Ausfuhr in die Gemeinschaft zugelassen ist. Artikel 3 Bedingungen für die Einfuhr lebender Weichtiere, ihrer Eier und Gameten zur Weiterzucht, Ausmast und Umsetzung in Gemeinschaftsgewässern (1) Die Mitgliedstaaten genehmigen die Einfuhr von zur Weiterzucht, Ausmast und Umsetzung bestimmten lebenden Weichtieren, ihren Eiern und Gameten in ihr Hoheitsgebiet nur, wenn a) die Weichtiere aus einem der Gebiete gemäß Anhang I stammen und dort geerntet wurden und b) die Sendung die Garantieanforderungen erfuellt, einschließlich der Verpackungs- und Etikettierungsbedingungen und ggf. aller zusätzlich erforderlichen Garantien, die in der unter Berücksichtigung der Erläuterungen gemäß Anhang III ausgestellten Tiergesundheitsbescheinigung gemäß Anhang II festgelegt sind, und c) die Weichtiere unter Bedingungen befördert wurden, die ihren Gesundheitszustand nicht beeinträchtigen. (2) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass zur Weiterzucht, Ausmast und Umsetzung in Gemeinschaftsgewässern bestimmte eingeführte Weichtiere, ihre Eier und Gameten nur in Zuchtbetriebe verbracht werden, die von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 95/70/EG registriert worden sind. (3) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass eingeführte lebende Weichtiere, ihre Eier und Gameten unverzüglich zu dem in der Tiergesundheitsbescheinigung angegebenen Bestimmungsbetrieb verbracht werden. Artikel 4 Bedingungen für die Einfuhr lebender Weichtiere zum Verzehr Die Mitgliedstaaten genehmigen die Einfuhr lebender Weichtiere, die zum unmittelbaren Verzehr oder zur Weiterverarbeitung vor dem Verzehr bestimmt sind, in ihr Hoheitsgebiet nur, sofern die Sendung a) die Bedingungen von Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 6 dieser Entscheidung erfuellt oder b) zur Weiterverarbeitung auf direktem Wege in ein zugelassenes Einfuhrzentrum verbracht wird. Artikel 5 Bedingungen für die Einfuhr nicht lebensfähiger Weichtiere zum Verzehr Die Mitgliedstaaten genehmigen die Einfuhr von nicht lebensfähigen Weichtieren, die zum unmittelbaren Verzehr oder zur Weiterverarbeitung vor dem Verzehr bestimmt sind, in ihr Hoheitsgebiet nur, sofern sie aus gemäß Artikel 9 der Richtlinie 91/492/EWG und Artikel 11 der Richtlinie 91/493/EWG zugelassenen Drittländern und Betrieben stammen und die in den genannten Richtlinien festgelegten Hygieneanforderungen erfuellen. Artikel 6 Bescheinigung Im Falle lebender Weichtiere, ihrer Eier und Gameten ergänzt die zuständigen Behörde an der Grenzkontrollstelle des Ankunftsmitgliedstaats die im Anhang der Entscheidung 92/527/EWG aufgeführte Bescheinigung gegebenenfalls um einen der in Anhang IV dieser Entscheidung vorgesehenen Vermerke. Artikel 7 Verhütung der Kontamination von natürlichen Gewässern (1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass zum unmittelbaren Verzehr oder zur Weiterverarbeitung vor dem Verzehr bestimmte eingeführte Weichtiere nicht in natürliche Gewässer ihres Hoheitsgebiets eingesetzt werden und diese nicht kontaminieren. (2) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass natürliche Gewässer ihres Hoheitsgebiets nicht durch das Transportwasser eingeführter Sendungen kontaminiert werden. Artikel 8 Zulassung von Einfuhrzentren (1) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten lassen einen Betrieb als Einfuhrzentrum zu, sofern die in Anhang V dieser Entscheidung festgelegten veterinärhygienischen Mindestanforderungen erfuellt sind. (2) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten erstellen eine Liste der zugelassenen Einfuhrzentren und erteilen jedem dieser Zentren eine amtliche Zulassungsnummer. (3) Die Liste der zugelassenen Einfuhrzentren und etwaige spätere Änderungen dieser Liste werden den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten übermittelt. Artikel 9 Aufhebung Die Entscheidung 95/352/EG wird aufgehoben. Artikel 10 Überprüfung Anhang I dieser Entscheidung sollte vor dem 1. Mai 2004 überprüft werden. Artikel 11 Anwendung Diese Entscheidung gilt ab 1. Mai 2004. Artikel 12 Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 14. November 2003 Für die Kommission David Byrne Mitglied der Kommission (1) ABl. L 46 vom 19.2.1991, S. 1. (2) ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1. (3) ABl. L 332 vom 30.12.1995, S. 33. (4) ABl. L 305 vom 7.11.2002, S. 57. (5) ABl. L 204 vom 30.8.1995, S. 13. (6) ABl. L 268 vom 24.9.1991, S. 1. (7) ABl. L 268 vom 24.9.1991, S. 15. (8) ABl. L 13 vom 16.1.1997, S. 28. (9) ABl. L 18 vom 23.1.2003, S. 11. ANHANG I >PIC FILE= "L_2003302DE.002602.TIF"> ANHANG II >PIC FILE= "L_2003302DE.002702.TIF"> >PIC FILE= "L_2003302DE.002801.TIF"> >PIC FILE= "L_2003302DE.002901.TIF"> >PIC FILE= "L_2003302DE.003001.TIF"> ANHANG III Erläuterungen für Gesundheitsbescheinigungen und Etiketten a) Die Gesundheitsbescheinigungen werden von den zuständigen Behörden des Ausfuhrlandes je nach Verwendung der Weichtiere nach ihrer Ankunft in der Gemeinschaft nach dem in Anhang II dieser Entscheidung vorgesehenen Muster ausgestellt. b) Je nach Gesundheitsstatus des Bestimmungsortes in dem betreffenden Mitgliedstaat in Bezug auf Bonamia ostreae und Marteilia refringens sind etwa erforderliche zusätzliche Anforderungen in die Bescheinigung aufzunehmen und zu bestätigen. c) Das Bescheinigungsoriginal besteht aus einem einzelnen Blatt, beidseitig bedruckt oder, soweit mehr Text erforderlich ist, so formatiert, dass alle erforderlichen Seiten ein einheitliches, zusammenhängendes Ganzes bilden. Die Bescheinigung trägt am Seitenkopf rechts die Angabe "Original" und eine von der zuständigen Behörde zugeteilte Codenummer. Die Seiten sind als Seite ... (Seite 1, 2, 3 usw.) von ... (Gesamtseitenzahl) zu nummerieren. d) Das Bescheinigungsoriginal und die in der Musterbescheinigung genannten Etiketten sind in mindestens einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats, in dem die Grenzkontrolle stattfindet, und des Bestimmungsmitgliedstaats auszustellen. Die Mitgliedstaaten können jedoch, wenn dies für erforderlich gehalten wird, andere Sprachen zulassen, soweit eine offizielle Übersetzung beiliegt. e) Das Bescheinigungsoriginal ist am Tag des Verladens der Sendung zur Ausfuhr in die EG von einem von der zuständigen Behörde bevollmächtigten amtlichen Kontrolleur auszufuellen, abzustempeln und zu unterzeichnen. Dabei trägt die zuständige Behörde des Ausfuhrlands dafür Sorge, dass die angewandten Bescheinigungsvorschriften den diesbezüglichen Vorschriften der Richtlinie 96/93/EG gleichwertig sind. Unterschrift und Amtssiegel müssen sich farblich von der Druckfarbe der Bescheinigung absetzen. f) Werden der Bescheinigung zwecks Identifizierung der die Sendung ausmachenden Waren weitere Seiten hinzugefügt, so gelten auch diese als Teil des Bescheinigungsoriginals, und jede einzelne dieser Seiten muss mit Unterschrift und Stempel des bescheinigungsbefugten amtlichen Kontrolleurs versehen sein. g) Das Bescheinigungsoriginal muss die Sendung bis zur Ankunft am Bestimmungsort begleiten. h) Die Bescheinigung gilt ab dem Tag ihrer Ausstellung für die Dauer von zehn Tagen. Im Falle des Schiffstransports wird die Gültigkeitsdauer um die Dauer der Beförderung an Bord verlängert. i) Die Weichtiere, ihre Eier und Gameten werden nicht zusammen mit anderen Weichtieren, Eiern und Gameten befördert, die nicht für die EG bestimmt sind oder die einen niedrigeren Gesundheitsstatus aufweisen. Sie dürfen ferner nicht unter Bedingungen befördert werden, die ihren Gesundheitsstatus beeinträchtigen. j) Die mögliche Anwesenheit von Pathogenen im Wasser ist ein wesentlicher Faktor für die Bestimmung des Gesundheitsstatus der Weichtiere. Der ausstellende Beamte sollte daher Folgendes berücksichtigen: Der "Herkunftsort" sollte der Ort sein, an dem sich der Zuchtbetrieb oder der Wildbestand befindet und die Weichtiere aufgezogen wurden, bis sie ihre Handelsgröße für die unter diese Bescheinigung fallende Sendung erreicht hatten. Der "Ernteplatz" sollte der letzte Ort sein, an dem die Weichtiere mit natürlichen Gewässern im Ausfuhrland in Berührung gekommen sind, wie z. B. ein Reinigungszentrum oder ein Zwischenlagerplatz, an dem die Weichtiere vor ihrer Ausfuhr in die Gemeinschaft gehalten werden. ANHANG IV Vermerke betreffend Sendungen von zur Weiterzucht, Ausmast, Umsetzung oder zum Verzehr in der Europäischen Union bestimmte lebende Weichtiere, ihre Eier und Gameten, die von der zuständigen Behörde an der Grenzkontrollstelle in das Dokument gemäß dem Anhang der Entscheidung 92/527/EWG einzutragen sind Die zuständige Behörde an der Grenzkontrollstelle im Ankunftsmitgliedstaat ergänzt die im Anhang der Entscheidung 92/527/EWG aufgeführte Bescheinigung um einen der folgenden Vermerke: Vermerke: entweder: "[Lebende Weichtiere](1) [und](2) [Eier](3) [und](4) [Gameten](5) für die Weiterzucht, Ausmast bzw. Umsetzung in Küstengebieten oder Zuchtbetrieben in der Europäischen Gemeinschaft, ausgenommen Gebiete und Zuchtbetriebe mit einem in Bezug auf Bonamia ostreae und Marteilia refringens gemeinschaftlich genehmigten Programm oder anerkannten Gesundheitsstatus" oder: "[Lebende Weichtiere](6) [und](7) [Eier](8) [und](9) [Gameten](10) für die Weiterzucht, Ausmast bzw. Umsetzung in Küstengebieten oder Zuchtbetrieben in der Europäischen Gemeinschaft, einschließlich Gebiete und Zuchtbetriebe mit einem in Bezug auf [Bonamia ostreae](11) und(12) [Marteilia refringens](13) gemeinschaftlich genehmigten Programm oder anerkannten Gesundheitsstatus" oder: "Lebende Weichtiere für die Ausfuhr in die Europäische Gemeinschaft(14) einschließlich Gebiete mit einem in Bezug auf [Bonamia ostreae](15) und(16) [Marteilia refringens](17) gemeinschaftlich genehmigten Programm oder anerkannten Gesundheitsstatus [zum unmittelbaren Verzehr](18) [zur Weiterverarbeitung in zugelassenen Einfuhrzentren vor dem Verzehr](19)" (1) Nichtzutreffendes streichen. (2) Nichtzutreffendes streichen. (3) Nichtzutreffendes streichen. (4) Nichtzutreffendes streichen. (5) Nichtzutreffendes streichen. (6) Nichtzutreffendes streichen. (7) Nichtzutreffendes streichen. (8) Nichtzutreffendes streichen. (9) Nichtzutreffendes streichen. (10) Nichtzutreffendes streichen. (11) Nichtzutreffendes streichen. (12) Nichtzutreffendes streichen. (13) Nichtzutreffendes streichen. (14) Nichtzutreffendes streichen. (15) Nichtzutreffendes streichen. (16) Nichtzutreffendes streichen. (17) Nichtzutreffendes streichen. (18) Nichtzutreffendes streichen. (19) Nichtzutreffendes streichen. ANHANG V VETERINÄRHYGIENISCHE MINDESTANFORDERUNGEN FÜR DIE ZULASSUNG VON EINFUHRZENTREN A. Allgemeine Vorschriften 1. Die Mitgliedstaaten lassen als Einfuhrzentren für die Weiterverarbeitung eingeführter Weichtiere nur Zentren und Anlagen zu, bei denen gewährleistet ist, dass jedes Risiko der Kontamination von Weichtieren in Gemeinschaftsgewässern durch Krankheitserreger, die zu abnormaler Mortalität führen können, in Abwässern, Abfällen oder anderen Stoffen vermieden wird. 2. Als Einfuhrzentren zugelassene Anlagen dürfen keine lebenden Weichtiere aus ihren Einrichtungen verbringen. 3. Die veterinärhygienischen Mindestanforderungen von Teil B dieses Anhangs gelten zusätzlich zu den in der Richtlinie 91/492/EWG vorgesehenen Hygieneanforderungen für Zentren und Anlagen, einschließlich Versand- und Reinigungszentren, und den gemeinschaftlichen Hygienevorschriften für nicht zum Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte. B. Vorschriften für den betrieblichen Seuchenschutz 1. Zugelassene Einfuhrzentren unterstehen der Kontrolle und Verantwortung der zuständigen Behörde. 2. Zugelassene Einfuhrzentren verfügen über ein angemessenes System zur Bekämpfung und Überwachung von Krankheiten. Gemäß der Richtlinie 95/70/EG werden Fälle von Seuchenverdacht und hoher Mortalität von der zuständigen Behörde untersucht. Die erforderlichen Analysen und Behandlungen erfolgen in Abstimmung mit und unter Kontrolle der zuständigen Behörde, wobei der Anforderung gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a) der Richtlinie 91/67/EWG Rechnung zu tragen ist. 3. Zugelassene Einfuhrzentren wenden ein von der zuständigen Behörde zugelassenes System für den betrieblichen Seuchenschutz an, das u. a. Hygiene- und Beseitigungsroutinen für Transporte, Transportbehälter, Einrichtungen und Ausrüstungen vorsieht. Für die Desinfektion von Weichtierzuchtbetrieben sollten die Leitlinien gemäß Anhang 5.2.2 des Internationalen Gesundheitskodex des OIE für Wassertiere, sechste Ausgabe 2003, befolgt werden. Die verwendeten Desinfektionsmittel müssen von der zuständigen Behörde eigens zu diesem Zweck zugelassen sein, und es müssen geeignete Ausrüstungen für die Reinigung und Desinfektion zur Verfügung stehen. Anfallende Nebenprodukte und andere Abfälle wie verendete Weichtiere und ihre Erzeugnisse sind nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 zu entsorgen. Das System für den betrieblichen Seuchenschutz im zugelassenen Einfuhrzentrum muss gewährleisten, dass jedes Risiko der Kontamination von Weichtieren in Gemeinschaftsgewässern mit Erregern, die Weichtierbestände ernsthaft gefährden könnten, und insbesondere mit den Seuchenerregern gemäß Anhang D der Richtlinie 95/70/EG, vermieden wird. 4. Zugelassene Einfuhrzentren führen aktuelle Aufzeichnungen über Feststellungen abnormaler Mortalität sowie über alle Zu- und Abgänge von lebenden Weichtieren, Eiern und Gameten einschließlich ihrer Herkunft, Lieferanten und Bestimmung. 5. Zugelassene Einfuhrzentren werden regelmäßig gemäß Nummer 3 gereinigt und desinfiziert. 6. Unbefugten ist der Zutritt zu zugelassenen Einfuhrzentren verboten. Zutrittsberechtigte müssen Schutzkleidung und geeignetes Schuhwerk tragen.