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Document 22003A1224(01)

Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Aserbaidschan zur Änderung des am 20. September 1993 in Brüssel paraphierten Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Aserbaidschan über den Handel mit Textilwaren, zuletzt geändert durch ein am 26. November 1999 paraphiertes Abkommen in Form eines Briefwechsels

ABl. L 340 vom 24.12.2003, p. 55–56 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2004

Related Council decision

22003A1224(01)

Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Aserbaidschan zur Änderung des am 20. September 1993 in Brüssel paraphierten Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Aserbaidschan über den Handel mit Textilwaren, zuletzt geändert durch ein am 26. November 1999 paraphiertes Abkommen in Form eines Briefwechsels

Amtsblatt Nr. L 340 vom 24/12/2003 S. 0055 - 0056


Abkommen in Form eines Briefwechsels

zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Aserbaidschan zur Änderung des am 20. September 1993 in Brüssel paraphierten Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Aserbaidschan über den Handel mit Textilwaren, zuletzt geändert durch ein am 26. November 1999 paraphiertes Abkommen in Form eines Briefwechsels

A. Schreiben des Rates der Europäischen Union

Herr ...,

1. ich beehre mich, auf das Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Aserbaidschan über den Handel mit Textilwaren Bezug zu nehmen, das am 20. September 1993 paraphiert und zuletzt durch das am 26. November 1999 paraphierte Abkommen in Form eines Briefwechsels geändert wurde (nachstehend "Abkommen" genannt).

2. Da das Abkommen am 31. Dezember 2003 außer Kraft tritt, schlägt die Europäische Gemeinschaft gemäß Artikel 20 Absatz 4 des Abkommens vor, das Abkommen zu den nachstehenden Bedingungen und mit folgenden Änderungen um ein Jahr zu verlängern:

2.1. Anhang I, in dem die Waren nach Artikel 1 des Abkommens aufgeführt sind, wird durch Anlage 1 zu diesem Schreiben ersetzt.

2.2. Artikel 20 Absatz 1 Sätze 2 und 3 des Abkommens erhält folgende Fassung:"Es gilt bis zum 31. Dezember 2004."

2.3. Die Textilwarenkategorien 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 12, 13, 20 und 136 unterliegen nicht dem System der doppelten Kontrolle nach Artikel 2 Absatz 3 des Abkommens, dessen Einzelheiten in Protokoll A festgelegt sind. Übersteigen in einem Jahr die Mengen der Einfuhren von Waren dieser Textilwarenkategorien die in Artikel 5 Absatz 2 des Abkommens genannten Mengen, wird das System der doppelten Kontrolle für diese Kategorien automatisch wieder eingeführt.

3. Sollte die Republik Aserbaidschan vor dem Außerkrafttreten des Abkommens Mitglied der Welthandelsorganisation werden, finden Artikel 2 Absätze 2 bis 6, die Artikel 3, 6, 7, 8, 9 und 11 bis 19, Protokoll A, Protokoll B, Protokoll C, die Vereinbarte Niederschrift Nr. 1, die Vereinbarte Niederschrift Nr. 2, die Vereinbarte Niederschrift Nr. 3 und die Vereinbarte Niederschrift Nr. 4 weiterhin Anwendung als Verwaltungsvereinbarungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 17 des WTO-Übereinkommens über Textilwaren und Bekleidung.

4. Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie die Zustimmung Ihrer Regierung hierzu bestätigten. Sollte dies der Fall sein, so stellt dieses Schreiben mit seiner Anlage und mit Ihrer schriftlichen Bestätigung ein Abkommen in Form eines Briefwechsels dar, das am ersten Tag des Monats in Kraft tritt, der auf den Tag folgt, an dem die Parteien einander den Abschluss der hierzu erforderlichen Verfahren notifiziert haben. Bis dahin wird es auf der Grundlage der Gegenseitigkeit ab 1. Januar 2004 vorläufig angewendet.

Bitte genehmigen Sie, Herr ..., den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Im Namen des Rates der Europäischen Union

Anlage 1

Anhang I des am 20. September 1993 paraphierten Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Aserbaidschan über den Handel mit Textilwaren, in dem die Kategorien und Warenbeschreibungen für Textilwaren aufgeführt sind, wird durch Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93(1) ersetzt. Unbeschadet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur dient der Wortlaut der Warenbeschreibung lediglich als Hinweis, da für die Waren der einzelnen Kategorien in jenem Anhang die KN-Codes maßgeblich sind. Ist ein "ex"-KN-Code angegeben, sind für die Waren der jeweiligen Kategorie der Anwendungsbereich des KN-Codes und die entsprechende Warenbeschreibung maßgeblich.

(1) Dieser Anhang wurde 2002 im ABl. L 357 vom 31.12.2002 veröffentlicht.

B. Schreiben der Regierung der Republik Aserbaidschan

Herr ...,

ich beehre mich, den Eingang Ihres Schreibens vom ... zu bestätigen, das wie folgt lautet:

"Herr ...,

1. ich beehre mich, auf das Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Aserbaidschan über den Handel mit Textilwaren Bezug zu nehmen, das am 20. September 1993 paraphiert und zuletzt durch das am 26. November 1999 paraphierte Abkommen in Form eines Briefwechsels geändert wurde (nachstehend 'Abkommen' genannt).

2. Da das Abkommen am 31. Dezember 2003 außer Kraft tritt, schlägt die Europäische Gemeinschaft gemäß Artikel 20 Absatz 4 des Abkommens vor, das Abkommen zu den nachstehenden Bedingungen und mit folgenden Änderungen um ein Jahr zu verlängern:

2.1. Anhang I, in dem die Waren nach Artikel 1 des Abkommens aufgeführt sind, wird durch Anlage 1 zu diesem Schreiben ersetzt.

2.2. Artikel 20 Absatz 1 Sätze 2 und 3 des Abkommens erhält folgende Fassung:'Es gilt bis zum 31. Dezember 2004.'

2.3. Die Textilwarenkategorien 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 12, 13, 20 und 136 unterliegen nicht dem System der doppelten Kontrolle nach Artikel 2 Absatz 3 des Abkommens, dessen Einzelheiten in Protokoll A festgelegt sind. Übersteigen in einem Jahr die Mengen der Einfuhren von Waren dieser Textilwarenkategorien die in Artikel 5 Absatz 2 des Abkommens genannten Mengen, wird das System der doppelten Kontrolle für diese Kategorien automatisch wieder eingeführt.

3. Sollte die Republik Aserbaidschan vor dem Außerkrafttreten des Abkommens Mitglied der Welthandelsorganisation werden, finden Artikel 2 Absätze 2 bis 6, die Artikel 3, 6, 7, 8, 9 und 11 bis 19, Protokoll A, Protokoll B, Protokoll C, die Vereinbarte Niederschrift Nr. 1, die Vereinbarte Niederschrift Nr. 2, die Vereinbarte Niederschrift Nr. 3 und die Vereinbarte Niederschrift Nr. 4 weiterhin Anwendung als Verwaltungsvereinbarungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 17 des WTO-Übereinkommens über Textilwaren und Bekleidung.

4. Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie die Zustimmung Ihrer Regierung hierzu bestätigten. Sollte dies der Fall sein, so stellt dieses Schreiben mit seiner Anlage und mit Ihrer schriftlichen Bestätigung ein Abkommen in Form eines Briefwechsels dar, das am ersten Tag des Monats in Kraft tritt, der auf den Tag folgt, an dem die Parteien einander den Abschluss der hierzu erforderlichen Verfahren notifiziert haben. Bis dahin wird es auf der Grundlage der Gegenseitigkeit ab 1. Januar 2004 vorläufig angewendet.

Bitte genehmigen Sie, Herr ..., den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung."

Ich beehre mich, das Einverständnis meiner Regierung mit dem Inhalt Ihres Schreibens zu bestätigen.

Bitte genehmigen Sie, Herr ..., den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Im Namen der Regierung der Republik Aserbaidschan

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