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Document 22004A0429(01)

Abkommen in Form eines Briefwechsels über die vorläufige Anwendung der Änderungen des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung der Republik Guinea-Bissau über die Fischerei vor der Küste Guinea-Bissaus für die Zeit vom 16. Juni 2001 bis 15. Juni 2006 sowie nach dem Beschluss 2001/179/EG zur Festlegung der Modalitäten für die Gewährung einer Finanzhilfe im Fischereibereich an Guinea-Bissau

ABl. L 127 vom 29.4.2004, p. 27–30 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 15/06/2006

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22004A0429(01)

Abkommen in Form eines Briefwechsels über die vorläufige Anwendung der Änderungen des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung der Republik Guinea-Bissau über die Fischerei vor der Küste Guinea-Bissaus für die Zeit vom 16. Juni 2001 bis 15. Juni 2006 sowie nach dem Beschluss 2001/179/EG zur Festlegung der Modalitäten für die Gewährung einer Finanzhilfe im Fischereibereich an Guinea-Bissau

Amtsblatt Nr. L 127 vom 29/04/2004 S. 0027 - 0030


Abkommen in Form eines Briefwechsels

über die vorläufige Anwendung der Änderungen des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung der Republik Guinea-Bissau über die Fischerei vor der Küste Guinea-Bissaus für die Zeit vom 16. Juni 2001 bis 15. Juni 2006 sowie nach dem Beschluss 2001/179/EG zur Festlegung der Modalitäten für die Gewährung einer Finanzhilfe im Fischereibereich an Guinea-Bissau

A. Schreiben der Regierung der Republik Guinea-Bissau

Herr [...],

unter Bezugnahme auf das am 30. Mai 2001 paraphierte Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung für die Zeit vom 16. Juni 2001 bis 15. Juni 2006 und auf die Durchführungsmodalitäten des Beschlusses des Rates vom 26. Februar 2001 (ABl. L 66 vom 8.3.2001) sowie auf das Ergebnis der Tagung des Gemischten Ausschusses vom 19. und 20. Mai 2003 teile ich Ihnen mit, dass die Regierung der Republik Guinea-Bissau bereit ist, die folgenden Änderungen des Protokolls ab 16. Juni 2003 bis zu seinem Inkrafttreten gemäß Artikel 9 vorläufig anzuwenden, sofern die Gemeinschaft ebenfalls dazu bereit ist:

1. Die in Artikel 4 des Abkommens vorgesehenen Fangmöglichkeiten werden ab 16. Juni 2004 bis zum Ende des Protokolls wie folgt festgesetzt:

a) Garnelenfänger/Froster: 4400 Bruttoregistertonnen (BRT);

b) Frostertrawler, Fischfänger und Tintenfischfänger: 4400 Bruttoregistertonnen (BRT);

c) Thunfischfroster/Wadenfischerei: 40 Schiffe;

d) Thunfischfänger/Angelfischerei und Oberflächen-Langleinenfischer: 30 Schiffe.

2. Im Interesse der erforderlichen Flexibilität für eine bessere Nutzung der Fangmöglichkeiten nach dem Fischereiprotokoll räumen sich die beiden Vertragsparteien die Möglichkeit ein, in der Zeit vom 16. Juni 2003 bis 15. Juni 2004 die Fangmöglichkeiten zwischen den beiden ersten Kategorien (Garnelenfänger/Froster sowie Frostertrawler, Fischfänger und Tintenfischfänger) auszutauschen.

3. Die finanzielle Gegenleistung gemäß Artikel 9 des Abkommens wird ab 16. Juni 2004 auf 7260000 EUR jährlich festgesetzt.

4. Die Stützungsmaßnahmen im Fischereibereich werden aus den gemäß dem Beschluss des Rates vom 26. Februar 2001 verfügbaren Finanzmitteln finanziert (3250000 EUR). Die Kommission zahlt diese Finanzmittel nach Billigung des Berichts über die Durchführung der ersten Tranche (Ad-hoc-Maßnahme vom 26. Februar 2001) und als Vorauszahlung für die Durchführung der gemeinsam geplanten Maßnahmen bis zu einem Gesamtbetrag von 3250000 EUR. Die Zahlungen werden von den Parteien einvernehmlich gemäß den nachstehenden Modalitäten beschlossen.

5. Die im Fischereiprotokoll Artikel 4 und im Beschluss vom 26. Februar 2001 vorgesehenen Stützungsmaßnahmen im Fischereibereich sowie die entsprechenden Finanzmittel werden nach folgenden Grundsätzen umprogrammiert:

a) Finanzierung eines wissenschaftlichen oder technischen Programms Guinea-Bissaus mit dem Ziel, die Kenntnisse über die Fischereiressourcen und die Überwachung der Fischbestände in der Fischereizone von Guinea-Bissau sowie die Arbeitsbedingungen des Laboratoriums für angewandte Fischereiforschung, insbesondere die hygienischen Bedingungen im Bereich der Fischerei, zu verbessern;

b) Entwicklung des Verwaltungsapparates des für Fischerei zuständigen Ministeriums einschließlich technischer Hilfe zur Durchführung und Begleitung der genannten Maßnahmen sowie Finanzierung von Stipendien für Studien oder praktische Ausbildungsgänge in den verschiedenen, die Fischerei betreffenden wissenschaftlichen, technischen und wirtschaftlichen Fachbereichen. Diese Stipendien können auch in jedem anderen, durch Kooperationsabkommen mit der Gemeinschaft verbundenen Staat in Anspruch genommen werden. Auf Antrag der Behörden Guinea-Bissaus kann ein Teil dieses Betrags dazu verwendet werden, die Kosten für die Teilnahme an internationalen Konferenzen oder an Lehrgängen zum Thema Fischerei sowie die Organisation von Seminaren über den Fischfang in Guinea-Bissau zu decken;

c) Unterstützung für Investitionen im Sektor der handwerklichen Fischerei;

d) Überwachung auf See (Anschaffung der Ausrüstung, Betriebskosten, technische Hilfe, Anmietung von Geräten und Überwachungsmaßnahmen mit anderen Ländern oder Organisationen der Region und/oder der Europäischen Union), eventuell einschließlich der Kostenübernahme für die Einrichtung eines Systems der Satellitenüberwachung (VMS) der Fischereifahrzeuge.

Die technische und finanzielle Planung dieser Maßnahmen wird einvernehmlich zwischen der Regierung der Republik Guinea-Bissau und der Europäischen Kommission und in Jahrestranchen bis spätestens 16. Juni 2004 bzw. 16. Juni 2005 festgelegt. Voraussetzung für die entsprechenden Zahlungen ist, dass die Regierung der Republik Guinea-Bissau einen ausführlichen Durchführungsbericht vorlegt, der von der Europäischen Kommission akzeptiert wird.

6. Darüber hinaus verpflichtet sich die Republik Guinea-Bissau, alle geltenden Abkommen (bilateral und/oder privat) mit anderen Ländern als den Mitgliedsländern der Westafrikanischen Wirtschafts- und Währungsunion (UEMOA) zu überprüfen, mit dem Ziel,

- den Fischereiaufwand in überfischten Segmenten, insbesondere in der Garnelenfischerei, zu senken;

- die Einhaltung der Bedingungen des Artikels 3 des Protokolls zu gewährleisten, in dem es heißt: Die beiden Parteien verpflichten sich, in den Gewässern Guinea-Bissaus eine verantwortungsvolle Fischerei nach dem Prinzip der Nichtdiskriminierung zwischen den in diesen Gewässern tätigen Fangflotten zu fördern;

- neue bilaterale und private Abkommen mit Blick auf die im Abkommen zwischen der EG und der Republik Guinea-Bissau vorgesehenen Fischereimodalitäten bis zur Einigung der Parteien einzufrieren.

Die Überprüfung der Fischereiabkommen und ihre Neuaushandlung im Hinblick auf die Angleichung der finanziellen Gegenleistung an die des Abkommens mit der Europäischen Gemeinschaft oder ihre Kündigung muss bis spätestens 16. Juni 2004 abgeschlossen werden.

Bei Nichteinhaltung dieser Verpflichtungen kann die andere Partei das Abkommen kündigen und die Überweisung von Finanzmitteln ab dem Zeitpunkt der Kündigung annullieren.

7. Im Hinblick auf den Abschluss der Stützungsmaßnahmen, die im Rahmen der ersten Tranche des Beschlusses vom 26. Februar 2001 vorgesehen sind, überweist die Regierung der Republik Guinea-Bissau bis spätestens 15. Oktober 2003 die noch zu verwendenden Beträge für die finanzielle Durchführung der ersten Tranche des Beschlusses des Rates vom 26. Februar 2001 (1782655 EUR) unwiderruflich auf ein gegenzeichnungspflichtiges Konto, das vom Staatssekretariat für Fischerei und von der Delegation der Europäischen Kommission in Bissau verwaltet wird.

Die künftigen Überweisungen für Stützungsmaßnahmen im Bereich der Fischerei werden von der Europäischen Kommission direkt auf dieses Konto vorgenommen.

8. In Nummer 5.3 Absatz 2 des Anhangs des Fischereiprotokolls wird folgender Satz angefügt:

"Dauert das Fischwirtschaftsjahr nicht länger als einen Monat, so ist die Zahlung der Reeder auf ein Monatsgehalt (400 EUR) begrenzt."

Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Zustimmung der Gemeinschaft zu dieser vorläufigen Anwendung bestätigen würden.

Genehmigen Sie, Herr [...], den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Für die Regierung der Republik Guinea-Bissau

B. Schreiben der Gemeinschaft

Herr [...],

ich beehre mich, Ihnen den Empfang Ihres heutigen Schreibens mit folgendem Wortlaut zu bestätigen:

"Herr [...],

unter Bezugnahme auf das am 30. Mai 2001 paraphierte Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung für die Zeit vom 16. Juni 2001 bis 15. Juni 2006 und auf die Durchführungsmodalitäten des Beschlusses des Rates vom 26. Februar 2001 (ABl. L 66 vom 8.3.2001) sowie auf das Ergebnis der Tagung des Gemischten Ausschusses vom 19. und 20. Mai 2003 teile ich Ihnen mit, dass die Regierung der Republik Guinea-Bissau bereit ist, die folgenden Änderungen des Protokolls ab 16. Juni 2003 bis zu seinem Inkrafttreten gemäß Artikel 9 vorläufig anzuwenden, sofern die Gemeinschaft ebenfalls dazu bereit ist:

1. Die in Artikel 4 des Abkommens vorgesehenen jährlichen Fangmöglichkeiten werden ab 16. Juni 2004 bis zum Ende des Protokolls wie folgt festgesetzt:

a) Garnelenfänger/Froster: 4400 Bruttoregistertonnen (BRT);

b) Frostertrawler, Fischfänger und Tintenfischfänger: 4400 Bruttoregistertonnen (BRT);

c) Thunfischfroster/Wadenfischerei: 40 Schiffe;

d) Thunfischfänger/Angelfischerei und Oberflächen-Langleinenfischer: 30 Schiffe.

2. Im Interesse der erforderlichen Flexibilität für eine bessere Nutzung der Fangmöglichkeiten nach dem Fischereiprotokoll räumen sich die beiden Vertragsparteien die Möglichkeit ein, in der Zeit vom 16. Juni 2003 bis 15. Juni 2004 die Fangmöglichkeiten zwischen den beiden ersten Kategorien (Garnelenfänger/Froster sowie Frostertrawler, Fischfänger und Tintenfischfänger) auszutauschen.

3. Die finanzielle Gegenleistung gemäß Artikel 9 des Abkommens wird ab 16. Juni 2004 auf 7260000 EUR jährlich festgesetzt.

4. Die Stützungsmaßnahmen im Fischereibereich werden aus den gemäß dem Beschluss des Rates vom 26. Februar 2001 verfügbaren Finanzmitteln finanziert (3250000 EUR). Die Kommission zahlt diese Finanzmittel nach Billigung des Berichts über die Durchführung der ersten Tranche (Ad-hoc-Maßnahme vom 26. Februar 2001) und als Vorauszahlung für die Durchführung der gemeinsam geplanten Maßnahmen bis zu einem Gesamtbetrag von 3250000 EUR. Die Zahlungen werden von den Parteien einvernehmlich gemäß den nachstehenden Modalitäten beschlossen.

5. Die im Fischereiprotokoll (Artikel 4) und im Beschluss vom 26. Februar 2001 vorgesehenen Stützungsmaßnahmen im Fischereibereich sowie die entsprechenden Finanzmittel werden nach folgenden Grundsätzen umprogrammiert:

a) Finanzierung eines wissenschaftlichen oder technischen Programms Guinea-Bissaus mit dem Ziel, die Kenntnisse über die Fischereiressourcen und die Überwachung der Fischbestände in der Fischereizone von Guinea-Bissau sowie die Arbeitsbedingungen des Laboratoriums für angewandte Fischereiforschung, insbesondere die hygienischen Bedingungen im Bereich der Fischerei, zu verbessern;

b) Entwicklung des Verwaltungsapparates des für Fischerei zuständigen Ministeriums einschließlich technischer Hilfe zur Durchführung und Begleitung der genannten Maßnahmen sowie Finanzierung von Stipendien für Studien oder praktische Ausbildungsgänge in den verschiedenen, die Fischerei betreffenden wissenschaftlichen, technischen und wirtschaftlichen Fachbereichen. Diese Stipendien können auch in jedem anderen, durch Kooperationsabkommen mit der Gemeinschaft verbundenen Staat in Anspruch genommen werden. Auf Antrag der Behörden Guinea-Bissaus kann ein Teil dieses Betrags dazu verwendet werden, die Kosten für die Teilnahme an internationalen Konferenzen oder an Lehrgängen zum Thema Fischerei sowie die Organisation von Seminaren über den Fischfang in Guinea-Bissau zu decken;

c) Unterstützung für Investitionen im Sektor der handwerklichen Fischerei;

d) Überwachung auf See (Anschaffung der Ausrüstung, Betriebskosten, technische Hilfe, Anmietung von Geräten und Überwachungsmaßnahmen mit anderen Ländern oder Organisationen der Region und/oder der Europäischen Union), eventuell einschließlich der Kostenübernahme für die Einrichtung eines Systems der Satellitenüberwachung (VMS) der Fischereifahrzeuge.

Die technische und finanzielle Planung dieser Maßnahmen wird einvernehmlich zwischen der Regierung der Republik Guinea-Bissau und der Europäischen Kommission und in Jahrestranchen bis spätestens 16. Juni 2004 bzw. 16. Juni 2005 festgelegt. Voraussetzung für die entsprechenden Zahlungen ist, dass die Regierung der Republik Guinea-Bissau einen ausführlichen Durchführungsbericht vorlegt, der von der Europäischen Kommission akzeptiert wird.

6. Darüber hinaus verpflichtet sich die Republik Guinea-Bissau, alle geltenden Abkommen (bilateral und/oder privat) mit anderen Ländern als den Mitgliedsländern der Westafrikanischen Wirtschafts- und Währungsunion (UEMOA) zu überprüfen, mit dem Ziel,

- den Fischereiaufwand in überfischten Segmenten, insbesondere in der Garnelenfischerei, zu senken;

- die Einhaltung der Bedingungen des Artikels 3 des Protokolls zu gewährleisten, in dem es heißt: Die beiden Parteien verpflichten sich, in den Gewässern Guinea-Bissaus eine verantwortungsvolle Fischerei nach dem Prinzip der Nichtdiskriminierung zwischen den in diesen Gewässern tätigen Fangflotten zu fördern;

- neue bilaterale und private Abkommen mit Blick auf die im Abkommen zwischen der EG und der Republik Guinea-Bissau vorgesehenen Fischereimodalitäten bis zur Einigung der Parteien einzufrieren.

Die Überprüfung der Fischereiabkommen und ihre Neuaushandlung im Hinblick auf die Angleichung der finanziellen Gegenleistung an die des Abkommens mit der Europäischen Gemeinschaft oder ihre Kündigung muss bis spätestens 16. Juni 2004 abgeschlossen werden.

Bei Nichteinhaltung dieser Verpflichtungen kann die andere Partei das Abkommen kündigen und die Überweisung von Finanzmitteln ab dem Zeitpunkt der Kündigung annullieren.

7. Im Hinblick auf den Abschluss der Stützungsmaßnahmen, die im Rahmen der ersten Tranche des Beschlusses vom 26. Februar 2001 vorgesehen sind, überweist die Regierung der Republik Guinea-Bissau bis spätestens 15. Oktober 2003 die noch ausstehenden Beträge für die finanzielle Durchführung der ersten Tranche des Beschlusses des Rates vom 26. Februar 2001 (1782655 EUR) unwiderruflich auf ein gegenzeichnungspflichtiges Konto, das vom Staatssekretariat für Fischerei und von der Delegation der Europäischen Kommission in Bissau verwaltet wird.

Die künftigen Überweisungen für Stützungsmaßnahmen im Bereich der Fischerei werden von der Europäischen Kommission direkt auf dieses Konto vorgenommen.

8. In Nummer 5.3 Absatz 2 des Anhangs des Fischereiprotokolls wird folgender Satz angefügt:

'Dauert das Fischwirtschaftsjahr nicht länger als einen Monat, so ist die Zahlung der Reeder auf ein Monatsgehalt (400 EUR) begrenzt.'"

Ich beehre mich, Ihnen die Zustimmung der Gemeinschaft zu dieser vorläufigen Anwendung zu bestätigen.

Genehmigen Sie, Herr [...], den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Im Namen des Rates der Europäischen Union

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