This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 32004D0426R(01)
Corrigendum to Commission Decision 2004/426/2004 of 29 April 2004 amending Decision 2002/757/EC on provisional emergency phytosanitary measures to prevent the introduction into and the spread within the Community of (Phytophthora ramorum Werres, De Cock & Man in ‘t Veld sp. nov. (OJ L 154, 30.4.2004)
Berichtigung der Entscheidung 2004/426/EG der Kommission vom 29. April 2004 zur Änderung der Entscheidung 2002/757/EG über vorläufige Sofortmaßnahmen zur Verhinderung der Einschleppung und Ausbreitung von Phytophthora ramorum Werres, De Cock & Man in ‘t Veld sp. nov. in die bzw. in der Gemeinschaft (ABl. L 154 vom 30.4.2004)
Berichtigung der Entscheidung 2004/426/EG der Kommission vom 29. April 2004 zur Änderung der Entscheidung 2002/757/EG über vorläufige Sofortmaßnahmen zur Verhinderung der Einschleppung und Ausbreitung von Phytophthora ramorum Werres, De Cock & Man in ‘t Veld sp. nov. in die bzw. in der Gemeinschaft (ABl. L 154 vom 30.4.2004)
ABl. L 189 vom 27.5.2004, p. 1–3
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
27.5.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 189/1 |
Berichtigung der Entscheidung 2004/426/EG der Kommission vom 29. April 2004 zur Änderung der Entscheidung 2002/757/EG über vorläufige Sofortmaßnahmen zur Verhinderung der Einschleppung und Ausbreitung von Phytophthora ramorum Werres, De Cock & Man in 't Veld sp. nov. in die bzw. in der Gemeinschaft
( Amtsblatt der Europäischen Union L 154 vom 30. April 2004 )
Die Entscheidung 2004/426/EG erhält folgende Fassung:
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 29. April 2004
zur Änderung der Entscheidung 2002/757/EG über vorläufige Sofortmaßnahmen zur Verhinderung der Einschleppung und Ausbreitung von Phytophthora ramorum Werres, De Cock & Man in 't Veld sp. nov. in die bzw. in der Gemeinschaft
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 1585)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2004/426/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 3 Satz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Das Vereinigte Königreich informierte die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission im Jahr 2002 über das Auftreten des Schadorganismus Phytophthora ramorum Werres, De Cock & Man in 't Veld sp. nov. (nachstehend „Schadorganismus“) in seinem Hoheitsgebiet und über die Maßnahmen zu seiner Bekämpfung. |
(2) |
Mit der Entscheidung 2002/757/EG der Kommission (2) wurden die Mitgliedstaaten aufgefordert, befristete Sofortmaßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung dieses Schadorganismus zu treffen. |
(3) |
Angesichts der Ergebnisse der amtlichen Erhebungen, die im Rahmen der Entscheidung 2002/757/EG durchgeführt wurden, und der jüngsten Informationen über die durch den Schadorganismus verursachten Schäden sollte die Liste der Wirtspflanzen des Schadorganismus, in der Entscheidung als „anfällige Pflanzen“ bezeichnet, verlängert werden. |
(4) |
Die in der Entscheidung 2002/757/EG vorgesehenen Maßnahmen sollten nicht für Laub und abgeschnittene Äste gelten, sondern nur für zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, die von ihrem Erzeugungsort in der Gemeinschaft verbracht werden; sie sollten auch auf zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen von Camellia spp., außer Samen, ausgeweitet werden. |
(5) |
Es ist sicherzustellen, dass die registrierten Erzeuger ihren zuständigen amtlichen Stellen jedes vermutete oder bestätigte Auftreten des Schadorganismus melden. |
(6) |
Außerdem sind die Erhebungen der Mitgliedstaaten in Bezug auf den Nachweis des Schadorganismusbefalls so auszuweiten, dass sowohl Kulturpflanzen als auch Wildpflanzen erfasst werden. |
(7) |
Es ist zweckmäßig, die Ergebnisse dieser Maßnahmen laufend auszuwerten. Etwaige Folgemaßnahmen sollten auf der Grundlage der Erkenntnisse dieser Auswertung in Betracht gezogen werden. Die Folgemaßnahmen sollten auch den Informationen und den wissenschaftlichen Stellungnahmen der Mitgliedstaaten Rechnung tragen. |
(8) |
Daher sollte die Entscheidung 2002/757/EG entsprechend geändert werden. |
(9) |
Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz — |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Entscheidung 2002/757/EG wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 1 Nummer 2 erhält folgende Fassung:
|
2. |
In Artikel 3 Absatz 4 werden die Worte „Pflanzen von Rhododendron spp., außer Rhododendron simsii Planch, und Viburnum spp., außer Früchte und Samen“ durch die Worte „zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen von Viburnum spp., Camellia spp. und Rhododendron spp., außer Rhododendron simsii Planch, außer Samen“ ersetzt. |
3. |
Artikel 5 erhält folgende Fassung: „Artikel 5 (1) Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen von Viburnum spp., Camellia spp. und Rhododendron spp., außer Rhododendron simsii Planch, außer Samen, mit Ursprung in der Gemeinschaft dürfen von ihrem Erzeugungsort nur an einen anderen Ort verbracht werden, wenn sie die Bedingungen gemäß Ziffer 3 des Anhangs dieser Entscheidung erfüllen. Die Erzeuger dieser Pflanzen werden gemäß der Richtlinie 92/90/EWG des Rates ( (3)) registriert. (2) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die registrierten Erzeuger ihren zuständigen amtlichen Stellen jedes vermutete oder bestätigte Auftreten des Schadorganismus am Erzeugungsort melden.“ |
4. |
Artikel 6 wird wie folgt geändert:
|
5. |
In Artikel 8 wird das Datum „31. Dezember 2003“ durch das Datum „31. Dezember 2004“ ersetzt. |
6. |
Der Anhang wird entsprechend dem Anhang dieser Entscheidung geändert. |
Artikel 2
Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 29. April 2004
Für die Kommission
David BYRNE
Mitglied der Kommission
ANHANG
Der Anhang der Entscheidung 2002/757/EG wird wie folgt geändert:
1. |
Unter Unterabsatz 1 der Ziffern 1a und 2 werden die Worte „Artikel 7 oder 8 der Richtlinie 2000/29/EG“ bzw. „Artikel 7 bzw. 8 der Richtlinie 2000/29/EG“ durch die Worte „Artikel 13 Absatz 1 der Richtlinie 2000/29/EG“ ersetzt. |
2. |
Ziffer 3 erhält folgende Fassung:
|
3. |
Folgende Ziffer 4 wird angefügt:
|
(1) ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/31/EG der Kommission (ABl. L 85, 23.3.2004, S. 18).
(2) ABl. L 252 vom 20.9.2002, S. 37.
(3) ABl. L 344 vom 26.11.1992, S. 38.