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Document 32007R1528
Council Regulation (EC) No 1528/2007 of 20 December 2007 applying the arrangements for products originating in certain states which are part of the African, Caribbean and Pacific (ACP) Group of States provided for in agreements establishing, or leading to the establishment of, Economic Partnership Agreements
Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 des Rates vom 20. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Regelungen der Wirtschaftspartnerschaftsabkommen oder der zu Wirtschaftspartnerschaftsabkommen führenden Abkommen für Waren mit Ursprung in bestimmten Staaten, die zur Gruppe der Staaten Afrikas, des karibischen Raums und des Pazifischen Ozeans (AKP) gehören
Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 des Rates vom 20. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Regelungen der Wirtschaftspartnerschaftsabkommen oder der zu Wirtschaftspartnerschaftsabkommen führenden Abkommen für Waren mit Ursprung in bestimmten Staaten, die zur Gruppe der Staaten Afrikas, des karibischen Raums und des Pazifischen Ozeans (AKP) gehören
ABl. L 348 vom 31.12.2007, p. 1–154
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(HR)
No longer in force, Date of end of validity: 27/07/2016; Aufgehoben und ersetzt durch 32016R1076
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31.12.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 348/1 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1528/2007 DES RATES
vom 20. Dezember 2007
mit Durchführungsbestimmungen zu den Regelungen der Wirtschaftspartnerschaftsabkommen oder der zu Wirtschaftspartnerschaftsabkommen führenden Abkommen für Waren mit Ursprung in bestimmten Staaten, die zur Gruppe der Staaten Afrikas, des karibischen Raums und des Pazifischen Ozeans (AKP) gehören
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133,
auf Vorschlag der Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß dem Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, unterzeichnet in Cotonou am 23. Juni 2000 (1) (nachstehend „AKP-EG-Partnerschaftsabkommen“ genannt), sollen spätestens zum 1. Januar 2008 Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (WPA) in Kraft treten. |
(2) |
Das AKP-EG-Partnerschaftsabkommen sieht vor, dass die Handelsregelungen nach Anhang V dieses Abkommens bis 31. Dezember 2007 aufrechterhalten werden. |
(3) |
Seit 2002 verhandelt die Gemeinschaft über Wirtschaftspartnerschaftsabkommen mit der Gruppe der AKP-Staaten, und zwar mit den sechs Regionen Karibik, Zentralafrika, Östliches und Südliches Afrika, Pazifische Inselstaaten, Entwicklungsgemeinschaft des südlichen Afrika und Westafrika. Diese Wirtschaftspartnerschaftsabkommen stehen mit den WTO-Verpflichtungen in Einklang, unterstützen die regionale Integration und fördern die schrittweise Einbeziehung der Volkswirtschaften der AKP-Staaten in das regelbasierte Welthandelssystem und begünstigen damit deren nachhaltige Entwicklung und leisten einen Beitrag zu den Gesamtbemühungen zur Beseitigung der Armut und zur Verbesserung der Lebensbedingungen in den AKP-Staaten. In einem ersten Schritt können die Verhandlungen über die zu Wirtschaftspartnerschaftsabkommen führenden Abkommen mit mindestens WTO-kompatiblen Regelungen über den Warenverkehr im Einklang mit den Prozessen der regionalen wirtschaftlichen und politischen Integration abgeschlossen werden, die so bald wie möglich durch vollständige Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zu ergänzen sind. |
(4) |
Die Wirtschaftspartnerschaftsabkommen oder die zu Wirtschaftspartnerschaftsabkommen führenden Abkommen, für die die Verhandlungen bereits abgeschlossen sind, sehen vor, dass die Vertragsparteien, soweit machbar, Schritte zur Anwendung des Abkommens vor der vorläufigen gegenseitigen Anwendung unternehmen können. Es ist angezeigt, Maßnahmen zur Anwendung der Abkommen auf der Grundlage dieser Bestimmungen zu treffen. |
(5) |
Die in dieser Verordnung enthaltenen Bestimmungen sind, soweit erforderlich, nach Maßgabe der Wirtschaftspartnerschaftsabkommen oder der zu Wirtschaftspartnerschaftsabkommen führenden Abkommen zu ändern, sobald diese Abkommen unterzeichnet und gemäß Artikel 300 des Vertrags abgeschlossen sind und entweder vorläufig angewandt werden oder in Kraft sind. Die Regelungen sind gänzlich oder teilweise zu beenden, wenn die fraglichen Abkommen nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums in Kraft treten, nach Maßgabe des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge. |
(6) |
In Bezug auf die Einfuhren in die Gemeinschaft sollten die Wirtschaftspartnerschaftsabkommen oder die zu Wirtschaftspartnerschaftsabkommen führenden Abkommen die Gewährung des zoll- und kontingentfreien Zugangs zum Gemeinschaftsmarkt für alle Waren außer Waffen vorsehen. In diesem Zusammenhang gelten Übergangsfristen und -regelungen für bestimmte empfindliche Waren und Sonderregelungen für die französischen überseeischen Departements. Aufgrund der besonderen Situation Südafrikas sollten für Waren mit Ursprung in Südafrika weiterhin die Bestimmungen des Abkommens über Handel, Entwicklung und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedsstaaten einerseits und Südafrika andererseits (2) (nachstehend „TDCA“ genannt) gelten, solange bis ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen oder ein zu einem Wirtschaftspartnerschaftsabkommen führendes Abkommen zwischen der Gemeinschaft und Südafrika in Kraft tritt. |
(7) |
Für die am wenigsten entwickelten Länder, die zu den AKP-Staaten gehören, ist es empfehlenswert, ihre künftigen Handelsbeziehungen zur Gemeinschaft auf Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zu stützen anstatt auf die Sonderregelungen für die am wenigsten entwickelten Länder, die in der Verordnung (EG) Nr. 980/2005 des Rates vom 27. Juni 2005 über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen (3) festgelegt sind. Um eine solche Entwicklung zu fördern, sollte dafür gesorgt werden, dass diejenigen dieser Länder, die Verhandlungen über Wirtschaftspartnerschaftsabkommen oder zu Wirtschaftspartnerschaftsabkommen führende Abkommen abgeschlossen haben und die Regelungen nach dieser Verordnung in Anspruch nehmen können, weiterhin für einen begrenzten Zeitraum die Sonderregelungen für die am wenigsten entwickelten Länder nach der Verordnung (EG) Nr. 980/2005 für die Waren in Anspruch nehmen können, für die die Übergangsregelungen in dieser Verordnung weniger vorteilhaft sind. |
(8) |
Für Einfuhren nach dieser Verordnung sollten für einen Übergangszeitraum die in Anhang II dieser Verordnung aufgeführten Ursprungsregeln gelten. An die Stelle dieser Regeln sollten die Regeln im Anhang der mit den in Anhang I aufgeführten Regionen oder Staaten geschlossenen Abkommen treten, sobald die betreffenden Abkommen vorläufig angewandt werden oder in Kraft treten, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt. |
(9) |
Es ist notwendig, die Möglichkeit vorzusehen, bei Verweigerung der Verwaltungszusammenarbeit, Unregelmäßigkeiten oder Betrug die in dieser Verordnung festgeschriebenen Regelungen vorübergehend auszusetzen. Übermittelt ein Mitgliedstaat der Kommission Informationen über einen möglichen Betrug oder eine mögliche Verweigerung der Verwaltungszusammenarbeit, so sollten die einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften zur Anwendung kommen, insbesondere die Verordnung (EG) Nr. 515/97 des Rates vom 13. März 1997 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission im Hinblick auf die ordnungsgemäße Anwendung der Zoll- und der Agrarregelung (4). |
(10) |
Es ist angezeigt, in diese Verordnung Übergangsregelungen für Zucker und Reis aufzunehmen und darin besondere vorübergehende Schutzmaßnahmen und Überwachungsmechanismen vorzusehen, die nach Auslaufen der Übergangsregelungen gelten. |
(11) |
Im Zusammenhang mit den Übergangsregelungen für Zucker gemäß dem Beschluss 2007/627/EG des Rates (5) läuft das Protokoll Nr. 3 betreffend AKP-Zucker, das dem Anhang V des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens beigefügt ist, zum 1. Oktober 2009 aus. |
(12) |
Bei Auslaufen des Protokoll Nr. 3 betreffend AKP-Zucker sollten angesichts der besonderen Empfindlichkeit des Zuckermarkts für diese Ware Übergangsmaßnahmen erlassen werden. Gleichzeitig ist es angebracht, besondere vorübergehende Überwachungs- und Schutzmaßnahmen für bestimmte verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse zu erlassen, die einen hohen Zuckergehalt haben können und gehandelt werden könnten, um die vorübergehenden besonderen Schutzmaßnahmen für Zuckereinfuhren in die Gemeinschaft zu umgehen. |
(13) |
Es ist außerdem angezeigt, allgemeine Schutzmaßnahmen für die unter diese Verordnung fallenden Waren zu erlassen. |
(14) |
Angesichts der besonderen Empfindlichkeit landwirtschaftlicher Erzeugnisse sollten bilaterale Schutzmaßnahmen ergriffen werden können, wenn Einfuhren Störungen der Märkte für die betreffenden Erzeugnisse oder Störungen der diese Märkte regulierenden Mechanismen hervorrufen oder hervorzurufen drohen. |
(15) |
Gemäß Artikel 299 Absatz 2 des Vertrags sollte bei allen politischen Maßnahmen der Gemeinschaft, insbesondere in der Zoll- und Handelspolitik, die besondere strukturbedingte soziale und wirtschaftliche Lage der Gemeinschaftsgebiete in äußerster Randlage gebührend berücksichtigt werden. |
(16) |
Es sollte mithin im Interesse einer effektiven Anwendung bei der Festlegung der Bestimmungen zu den bilateralen Schutzmaßnahmen sowohl die Empfindlichkeit landwirtschaftlicher Erzeugnisse, insbesondere von Zucker, als auch die besondere Anfälligkeit und die besonderen Interessen der Gemeinschaftsgebiete in äußerster Randlage berücksichtigt werden. |
(17) |
Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (6) erlassen werden. |
(18) |
Diese Verordnung erfordert die Aufhebung der geltenden Verordnungen, die im Zusammenhang mit Anhang V des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens erlassen wurden, insbesondere der Verordnung (EG) Nr. 2285/2002 des Rates vom 10. Dezember 2002 über die im AKP-EG-Partnerschaftsabkommen vorgesehenen Schutzmaßnahmen (7), der Verordnung (EG) Nr. 2286/2002 des Rates vom 10. Dezember 2002 über die Regelung für landwirtschaftliche Erzeugnisse und daraus hergestellte Waren mit Ursprung in den Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP-Staaten) (8) und des Artikels 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1964/2005 des Rates vom 29. November 2005 über die Zollsätze für Bananen (9). Folglich werden alle Durchführungsbestimmungen, die auf den aufgehobenen Verordnungen beruhen, hinfällig – |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
KAPITEL 1
GEGENSTAND, GELTUNGSBEREICH UND MARKTZUGANG
Artikel 1
Gegenstand
Diese Verordnung wendet für Waren mit Ursprung in bestimmten Staaten, die zur Gruppe der Staaten Afrikas, des karibischen Raums und des Pazifischen Ozeans (AKP) gehören, die Regelungen an, die in Wirtschaftspartnerschaftsabkommen oder zu Wirtschaftspartnerschaftsabkommen führenden Abkommen vorgesehen sind.
Artikel 2
Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für Waren mit Ursprung in den Regionen und Staaten, die in Anhang I aufgeführt sind.
(2) Auf Vorschlag der Kommission ändert der Rat mit qualifizierter Mehrheit Anhang I, indem er zur AKP-Staatengruppe gehörende Regionen oder Staaten darin aufnimmt, die Verhandlungen über ein Abkommen zwischen der Gemeinschaft und der betreffenden Region oder dem betreffenden Staat abgeschlossen haben, das zumindest die Anforderungen des Artikels XXIV des GATT 1994 erfüllt.
(3) Diese Region oder dieser Staat verbleibt auf der Liste in Anhang I, solange der Rat nicht auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit Anhang I ändert und die Region oder den Staat aus diesem Anhang streicht, insbesondere in Fällen, in denen
a) |
die Region oder der Staat mitteilt, dass sie/er nicht beabsichtigt, das Abkommen, das ihre/seine Aufnahme in Anhang I ermöglicht hat, zu ratifizieren, |
b) |
die Ratifizierung des Abkommens, das die Aufnahme der Region oder des Staates in Anhang I ermöglicht hat, nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums erfolgt ist, so dass das Inkrafttreten des Abkommens über Gebühr verzögert wird, oder |
c) |
das Abkommen gekündigt wird oder die betreffende Region oder der betreffende Staat ihrer/seiner Rechte und Pflichten nach dem Abkommen beendet, das Abkommen ansonsten jedoch in Kraft bleibt. |
Artikel 3
Marktzugang
(1) Vorbehaltlich der Artikel 6, 7 und 8 werden die Einfuhrzölle auf alle Waren der Kapitel 1 bis 97, nicht jedoch 93, des Harmonisierten Systems mit Ursprung in einer Region oder einem Staat, die/der in Anhang I aufgeführt ist, beseitigt. Diese Zollbeseitigung erfolgt vorbehaltlich der vorübergehenden Schutz- und Überwachungsmechanismen im Sinne der Artikel 9 und 10 sowie des allgemeinen Schutzmechanismus im Sinne der Artikel 11 bis 22.
(2) Für Waren des Kapitels 93 des Harmonisierten Systems mit Ursprung in Regionen oder Staaten, die in Anhang I aufgeführt sind, gelten weiterhin die anwendbaren Meistbegünstigungszölle.
(3) Unbeschadet des Artikels 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 980/2005 können für Waren mit Ursprung in den am wenigsten entwickelten Ländern, die in Anhang I der genannten Verordnung und in Anhang I dieser Verordnung aufgeführt sind, neben den in dieser Verordnung vorgesehenen Regelungen auch weiterhin die Präferenzen nach der Verordnung (EG) Nr. 980/2005 für folgende Waren in Anspruch genommen werden:
a) |
Waren der Tarifposition 1006, ausgenommen Unterposition 1006 10 10, bis 31. Dezember 2009 und |
b) |
Waren der Tarifposition 1701 bis 30. September 2009. |
(4) Absatz 1 sowie Artikel 6, 7 und 8 gelten nicht für Waren mit Ursprung in Südafrika. Für diese gelten die einschlägigen Bestimmungen des TDCA. Sobald die relevanten Handelsbestimmungen des TDCA durch entsprechende Handelsbestimmungen eines Wirtschaftspartnerschaftsabkommens oder eines zu einem Wirtschaftspartnerschaftsabkommen führenden Abkommens abgelöst worden sind, wird dieser Verordnung nach dem in Artikel 24 Absatz 3 genannten Verfahren ein Anhang angefügt, in dem die Regelungen für Waren mit Ursprung in Südafrika festgelegt sind.
(5) Absatz 1 gilt nicht für Waren der Tarifposition 0803 0019, die Ursprungswaren der in Anhang I aufgeführten Regionen oder Staaten sind und die bis 1. Januar 2018 in den zollrechtlich freien Verkehr in den Gemeinschaftsgebieten in äußerster Randlage übergeführt werden. Absatz 1 und Artikel 7 gelten nicht für Waren der Tarifposition 1701, die Ursprungswaren der in Anhang I aufgeführten Regionen oder Staaten sind und die bis 1. Januar 2018 in den zollrechtlich freien Verkehr in den französischen überseeischen Departements übergeführt werden. Die genannten Zeiträume werden bis 1. Januar 2028 verlängert, sofern zwischen den Vertragsparteien der entsprechenden Abkommen nichts anderes vereinbart wird. Die Kommission unterrichtet die betroffenen Parteien durch eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union über das Auslaufen dieser Bestimmung.
KAPITEL II
URSPRUNGSREGELN UND VERWALTUNGSZUSAMMENARBEIT
Artikel 4
Ursprungsregeln
(1) Die in Anhang II aufgeführten Ursprungsregeln werden angewandt, um festzustellen, ob Waren Ursprungswaren der in Anhang I aufgeführten Regionen oder Staaten sind.
(2) Ursprungsregeln im Anhang eines mit den in Anhang I aufgeführten Regionen oder Staaten geschlossenen Abkommens haben Vorrang vor den Ursprungsregeln in Anhang II, sobald das betreffende Abkommen vorläufig angewandt wird oder in Kraft tritt, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt. Die Kommission unterrichtet die Marktteilnehmer mit einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union. In dieser Bekanntmachung wird der Tag der vorläufigen Anwendung bzw. des Inkrafttretens angegeben, ab dem die in dem Abkommen festgelegten Ursprungsregeln für Waren mit Ursprung in den in Anhang I aufgeführten Regionen oder Staaten gelten.
(3) Die Kommission, die von dem mit der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (10) eingesetzten Ausschuss für den Zollkodex unterstützt wird, überwacht die Umsetzung und Anwendung der Bestimmungen des Anhangs II. Technische Änderungen und Entscheidungen bezüglich der Handhabung des Anhangs II können nach dem in den Artikeln 247 und 247a der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 genannten Verfahren erlassen werden.
Artikel 5
Verwaltungszusammenarbeit
(1) Hat die Kommission auf der Grundlage objektiver Informationen eine Verweigerung der Verwaltungszusammenarbeit und/oder Unregelmäßigkeiten oder Betrug festgestellt, so kann sie nach diesem Artikel die Beseitigung von Zöllen gemäß den Artikeln 3, 6 und 7 (nachstehend „vorgesehene Präferenzbehandlung“ genannt) vorübergehend aussetzen.
(2) Eine Verweigerung der Verwaltungszusammenarbeit im Sinne dieses Artikels liegt unter anderem vor, wenn
a) |
die Verpflichtung zur Überprüfung der Ursprungseigenschaft der betroffenen Ware(n) wiederholt nicht erfüllt worden ist; |
b) |
die nachträgliche Prüfung des Ursprungsnachweises oder die Mitteilung des Ergebnisses wiederholt abgelehnt oder ungebührlich verzögert worden ist; |
c) |
die Erteilung der Genehmigung für Maßnahmen im Rahmen der Verwaltungszusammenarbeit zur Prüfung der Echtheit der Papiere oder der Richtigkeit der Angaben, die für die Gewährung der Präferenzbehandlung von Bedeutung sind, wiederholt abgelehnt oder ungebührlich verzögert worden ist. |
Für die Zwecke dieses Artikels können Unregelmäßigkeiten oder Betrug unter anderem festgestellt werden, wenn die Einfuhren von Waren ohne zufriedenstellende Erklärung rasch zunehmen und das übliche Produktionsniveau und die Exportkapazitäten der betroffenen Region oder des betroffenen Staates übersteigen.
(3) Stellt die Kommission auf der Grundlage der von einem Mitgliedstaat übermittelten Informationen oder von sich aus fest, dass die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 erfüllt sind, so kann die vorgesehene Präferenzbehandlung nach dem in Artikel 24 Absatz 2 genannten Verfahren ausgesetzt werden, wenn die Kommission zuvor
a) |
den Ausschuss nach Artikel 24 unterrichtet hat, |
b) |
die betroffene Region oder den betroffenen Staat gemäß den zwischen der Gemeinschaft und diesem Staat oder dieser Region anwendbaren Verfahren unterrichtet hat und |
c) |
eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, in der mitgeteilt wird, dass eine Verweigerung der Verwaltungszusammenarbeit, Unregelmäßigkeiten oder Betrug festgestellt wurden. |
(4) Die Aussetzung nach diesem Artikel ist auf den Zeitraum beschränkt, der notwendig ist, um die finanziellen Interessen der Gemeinschaft zu schützen. Sie beträgt höchstens sechs Monate und kann verlängert werden. Nach Ablauf dieses Zeitraums beschließt die Kommission entweder, die Aussetzung im Anschluss an die Unterrichtung des Ausschusses nach Artikel 24 zu beenden, oder den Zeitraum der Aussetzung nach dem in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannten Verfahren zu verlängern.
(5) Die Verfahren zur vorübergehenden Aussetzung gemäß den Absätzen 2 bis 4 werden durch die Verfahren ersetzt, die in einem mit den in Anhang I aufgeführten Regionen oder Staaten geschlossenen Abkommen enthalten sind, sobald dieses vorläufig angewandt wird oder in Kraft tritt, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt. Die Kommission unterrichtet die Marktteilnehmer mit einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union. In dieser Bekanntmachung wird der Tag der vorläufigen Anwendung oder des Inkrafttretens angegeben, ab dem die in dem Abkommen vorgesehenen Verfahren zur vorübergehenden Aussetzung für die unter diese Verordnung fallenden Waren gelten.
(6) Um die vorübergehende Aussetzung gemäß einem mit den in Anhang I aufgeführten Regionen oder Staaten geschlossenen Abkommen anzuwenden, geht die Kommission wie folgt vor:
a) |
sie unterrichtet unverzüglich den Ausschuss nach Artikel 24 darüber, dass Verweigerung der Verwaltungszusammenarbeit, Unregelmäßigkeiten oder Betrug festgestellt wurden, und |
b) |
sie veröffentlicht unverzüglich im Amtsblatt der Europäischen Union eine Bekanntmachung, in der mitgeteilt wird, dass Verweigerung der Verwaltungszusammenarbeit, Unregelmäßigkeiten oder Betrug festgestellt wurden. |
Über die vorübergehende Aussetzung der vorgesehenen Präferenzbehandlung wird nach dem in Artikel 24 Absatz 2 genannten Verfahren entschieden.
KAPITEL III
ÜBERGANGSREGELUNGEN
ABSCHNITT 1
Reis
Artikel 6
Zollfreikontingente und Beseitigung der Zölle
(1) Die Einfuhrzölle auf Waren der Tarifposition 1006 werden am 1. Januar 2010 beseitigt, ausgenommen die Einfuhrzölle auf Waren der Unterposition 1006 10 10, die am 1. Januar 2008 beseitigt werden.
(2) Für Waren der Tarifposition 1006, ausgenommen Waren der Unterposition 1006 10 10, mit Ursprung in den in Anhang I aufgeführten Regionen oder Staaten, die zur CARIFORUM-Region gehören, werden folgende Kontingente zum Zollsatz Null eröffnet:
a) |
187 000 Tonnen Reisäquivalent (geschälter Reis) für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2008, |
b) |
250 000 Tonnen Reisäquivalent (geschälter Reis) für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2009. |
(3) Die Durchführungsvorschriften zu den Zollkontingenten nach Absatz 2 werden nach den in Artikel 13 und Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Reis (11) genannten Verfahren erlassen.
ABSCHNITT 2
Zucker
Artikel 7
Zollfreikontingente und Beseitigung der Zölle
(1) Die Einfuhrzölle auf Waren der Tarifposition 1701 werden am 1. Oktober 2009 beseitigt.
(2) Zusätzlich zu den gemäß Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (12) eröffneten und verwalteten Zollkontingenten werden für Waren der Tarifposition 1701 für den Zeitraum vom 1. Oktober 2008 bis 30. September 2009 folgende Zollkontingente eröffnet:
a) |
150 000 Tonnen Weißzuckeräquivalent zum Zollsatz Null ausschließlich für Waren mit Ursprung in den in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 980/2005 aufgeführten am wenigsten entwickelten Ländern, die in Anhang I der vorliegenden Verordnung aufgeführt sind. Dieses Zollkontingent wird zwischen Regionen aufgeteilt, wobei die Mengen nach Maßgabe der Abkommen festgelegt werden, die die Regionen oder Staaten für die Aufnahme in Anhang I qualifizieren, und |
b) |
80 000 Tonnen Weißzuckeräquivalent zum Zollsatz Null ausschließlich für Waren mit Ursprung in Regionen oder Staaten, die nicht zu den am wenigsten entwickelten Ländern zählen und in Anhang I aufgeführt sind. Dieses Zollkontingent wird zwischen Regionen aufgeteilt, wobei die Mengen nach Maßgabe der Abkommen festgelegt werden, die die Regionen oder Staaten für die Aufnahme in Anhang I qualifizieren. |
(3) Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 gilt für Einfuhren im Rahmen der in Absatz 2 genannten Zollkontingente.
(4) Die Durchführungsvorschriften zu den Zollkontingenten und ihrer regionalen Aufteilung nach diesem Artikel werden nach dem in Artikel 39 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 genannten Verfahren erlassen.
Artikel 8
Übergangsregelung
Für die Zeit vom 1. Oktober 2009 bis 30. September 2012 gilt Artikel 7 Absatz 1 nicht für Einfuhren von Waren des KN-Codes 1701, es sei denn, der Einführer verpflichtet sich, diese Waren zu einem Preis zu erwerben, der mindestens 90 % des in Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 für das betreffende Wirtschaftsjahr festgelegten Referenzpreises (auf c.i.f. Basis) beträgt.
Artikel 9
Befristeter Schutzmechanismus für Zucker
(1) Für die Zeit ab 1. Oktober 2009 bis 30. September 2015 kann die nach Artikel 7 Absatz 1 gewährte Behandlung der Einfuhren von Waren der Tarifposition 1701 mit Ursprung in Regionen oder Staaten, die in Anhang I aufgeführt sind und nicht zu den am wenigsten entwickelten Ländern nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 980/2005 zählen, ausgesetzt werden, wenn
a) |
die Einfuhren mit Ursprung in Regionen oder Staaten, bei denen es sich um AKP-Staaten handelt, die nicht zu den am wenigsten entwickelten Ländern nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 980/2005 zählen, die folgenden Mengen übersteigen:
|
b) |
die Einfuhren mit Ursprung in der Gesamtheit der AKP-Staaten 3,5 Millionen Tonnen übersteigen. |
(2) Die Mengen gemäß Absatz 1 Buchstabe a können nach Regionen unterteilt werden.
(3) Während des in Absatz 1 genannten Zeitraums ist für Einfuhren von Waren der Tarifposition 1701 mit Ursprung in den in Anhang I aufgeführten Regionen oder Staaten eine Einfuhrlizenz erforderlich.
(4) Die Aussetzung der nach Artikel 7 Absatz 1 gewährten Behandlung endet mit dem Ende des Wirtschaftsjahres, in dem sie eingeführt wurde.
(5) Die Durchführungsbestimmungen zur Unterteilung der Mengen nach Absatz 1 und zur Verwaltung des in den Absätzen 1, 3 und 4 genannten Systems sowie Aussetzungsbeschlüsse werden nach dem in Artikel 39 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 genannten Verfahren erlassen.
Artikel 10
Befristeter Überwachungsmechanismus
(1) In der Zeit vom 1. Januar 2008 bis 30. September 2015 unterliegen die Einfuhren von Waren der Tarifpositionen 1704 90 99, 1806 10 30, 1806 10 90, 2106 90 59, 2106 90 98 mit Ursprung in den in Anhang I aufgeführten Regionen oder Staaten dem Überwachungsmechanismus nach Artikel 308d der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (13).
(2) Anhand dieser Überwachung prüft die Kommission, ob während eines Zeitraums von zwölf aufeinanderfolgenden Monaten ein kumulativer Anstieg der Einfuhrmenge einer oder mehrerer dieser Waren mit Ursprung in einer bestimmten Region um mehr als 20 % gegenüber den durchschnittlichen jährlichen Einfuhren in den drei vorangegangenen Zwölfmonatszeiträumen erfolgt ist.
(3) Ist das in Absatz 2 genannte Niveau erreicht, analysiert die Kommission das Handelsgefüge, die wirtschaftliche Begründetheit und den Zuckergehalt der betreffenden Einfuhren. Gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass diese Einfuhren der Umgehung der Zollkontingente, der Übergangsregelungen und des besonderen Schutzmechanismus nach den Artikeln 7, 8 und 9 dienen, kann sie die Anwendung des Artikels 3 Absatz 1 auf Einfuhren von Waren der Tarifpositionen 1704 90 99, 1806 10 30, 1806 10 90, 2106 90 59, 2106 90 98 mit Ursprung in den in Anhang I aufgeführten Regionen oder Staaten, die nicht zu den am wenigsten entwickelten Ländern nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 980/2005 zählen, bis zum Ende des jeweiligen Wirtschaftsjahres aussetzen.
(4) Die Durchführungsvorschriften zur Verwaltung dieses Systems und Aussetzungsbeschlüsse werden nach dem Verfahren gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 3448/93 des Rates vom 6. Dezember 1993 über die Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren erlassen (14).
KAPITEL IV
ALLGEMEINE SCHUTZBESTIMMUNGEN
Artikel 11
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck
a) |
„Wirtschaftszweig der Gemeinschaft“ die Gesamtheit der Hersteller gleichartiger oder unmittelbar konkurrierender Waren im Gebiet der Gemeinschaft oder diejenigen unter ihnen, deren Produktion gleichartiger oder unmittelbar konkurrierender Waren insgesamt einen erheblichen Teil der gesamten Gemeinschaftsproduktion dieser Waren ausmacht; |
b) |
„erhebliche Schädigung“ eine deutliche allgemeine Verschlechterung der Lage der Gemeinschaftshersteller; |
c) |
„Gefahr einer erheblichen Schädigung“ eine erhebliche Schädigung, die eindeutig unmittelbar bevorsteht; |
d) |
„Störungen“ Störungen in einem Sektor oder Wirtschaftszweig; |
e) |
„Gefahr von Störungen“ Störungen, die eindeutig unmittelbar bevorstehen. |
Artikel 12
Grundsätze
(1) Eine Schutzmaßnahme kann nach Maßgabe dieses Kapitels eingeführt werden, wenn Waren mit Ursprung in den in Anhang I aufgeführten Regionen oder Staaten in derart erhöhten Mengen und unter solchen Bedingungen in die Gemeinschaft eingeführt werden, dass Folgendes eintritt oder einzutreten droht:
a) |
eine erhebliche Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, |
b) |
Störungen in einem Wirtschaftsbereich, insbesondere wenn diese Störungen erhebliche soziale Probleme oder Schwierigkeiten verursachen, die eine ernsthafte Verschlechterung der Wirtschaftslage in der Gemeinschaft nach sich ziehen könnten, oder |
c) |
Störungen auf den Märkten für landwirtschaftliche Erzeugnisse, die unter Anhang I des WTO-Übereinkommens über die Landwirtschaft fallen, oder bei den Regulierungsmechanismen dieser Märkte. |
(2) Eine Schutzmaßnahme kann nach Maßgabe dieses Kapitels eingeführt werden, wenn Waren mit Ursprung in den in Anhang I aufgeführten Regionen oder Staaten in derart erhöhten Mengen und unter solchen Bedingungen in die Gemeinschaft eingeführt werden, dass sie Störungen der Wirtschaft eines oder mehrerer der Gemeinschaftsgebiete in äußerster Randlage hervorrufen oder hervorzurufen drohen.
Artikel 13
Feststellung der Voraussetzungen für die Einführung von Schutzmaßnahmen
(1) Bei der Feststellung des Vorliegens einer erheblichen Schädigung oder der Gefahr einer erheblichen Schädigung werden unter anderem folgende Faktoren berücksichtigt:
a) |
das Volumen der Einfuhren, insbesondere im Falle eines erheblichen Anstiegs in absoluten Zahlen oder im Verhältnis zu Produktion oder Verbrauch in der Gemeinschaft; |
b) |
die Preise der Einfuhren, insbesondere im Falle einer deutlichen Unterbietung des Preises einer gleichartigen Ware in der Gemeinschaft; |
c) |
die Auswirkungen auf die Gemeinschaftshersteller, wie sie an der Entwicklung bestimmter wirtschaftlicher Indikatoren, wie beispielsweise Produktion, Kapazitätsauslastung, Lagerbestände, Absatz, Marktanteil, Preisrückgang oder Verhinderung eines Preisanstiegs, der normalerweise eingetreten wäre, Gewinne, Kapitalrendite, Cashflow und Beschäftigung, erkennbar werden; |
d) |
andere Faktoren als Einfuhrtrends, durch die den betroffenen Gemeinschaftsherstellern eine Schädigung entstehen oder entstanden sein kann. |
(2) Bei der Feststellung des Vorliegens einer Störung oder der Gefahr einer Störung werden objektive Faktoren zugrunde gelegt, unter anderem folgende:
a) |
der Anstieg des Einfuhrvolumens in absoluten Zahlen oder im Verhältnis zur Gemeinschaftsproduktion und zu Einfuhren aus anderen Quellen und |
b) |
die Auswirkungen dieser Einfuhren auf die Preise oder |
c) |
die Auswirkungen dieser Einfuhren auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft oder des betroffenen Wirtschaftsbereichs unter anderem in Bezug auf den Absatz, die Produktion, die Finanzlage und die Beschäftigung. |
(3) Bei der Feststellung, ob Einfuhren unter solchen Bedingungen erfolgen, dass sie Störungen der Märkte für landwirtschaftliche Erzeugnisse oder der Regulierungsmechanismen dieser Märkte, einschließlich der Regelungen zur Schaffung Gemeinsamer Marktorganisationen, verursachen oder zu verursachen drohen, müssen alle relevanten objektiven Faktoren berücksichtigt werden, unter anderem eines oder mehrere der folgenden Elemente:
a) |
das Einfuhrvolumen im Vergleich zu den vorangegangenen Kalender- oder Wirtschaftsjahren (je nach Fall), Binnenerzeugung und –verbrauch und geplante künftige Höhe entsprechend der Reform der Gemeinsamen Marktorganisationen; |
b) |
die Höhe der Gemeinschaftspreise im Vergleich zu den Referenz- oder Richtpreisen, soweit vorhanden, und falls solche nicht existieren, im Vergleich zum durchschnittlichen Binnenmarktpreis während desselben Zeitraums der vorangegangenen Wirtschaftsjahre; |
c) |
ab 1. Oktober 2015 auf den Märkten für Waren der Tarifposition 1701: Situationen, in denen der durchschnittliche gemeinschaftliche Marktpreis für Weißzucker in zwei aufeinanderfolgenden Monaten unter 80 % des durchschnittlichen gemeinschaftlichen Marktpreises für Weißzucker im vorangegangenen Wirtschaftsjahr fällt. |
(4) Bei der Feststellung des Vorliegens der in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Voraussetzungen im Falle der Gemeinschaftsgebiete in äußerster Randlage beschränkt sich die Analyse auf das betroffene Gebiet/die betroffenen Gebiete in äußerster Randlage. Besonders berücksichtigt wird die Größe des örtlichen Wirtschaftszweigs, seine finanzielle Lage und die Beschäftigungssituation.
Artikel 14
Einleitung des Verfahrens
(1) Eine Untersuchung wird auf Antrag eines Mitgliedstaats oder auf Veranlassung der Kommission eingeleitet, wenn es für die Kommission ersichtlich ist, dass genügend Beweise vorliegen, um die Einleitung zu rechtfertigen.
(2) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission, wenn die Entwicklung der Einfuhren aus einer/einem der in Anhang I aufgeführten Regionen oder Staaten Schutzmaßnahmen zu erfordern scheint. Diese Mitteilung muss die verfügbaren Beweise enthalten, wie sie sich aus den in Artikel 13 festgelegten Kriterien ergeben. Die Kommission leitet diese Informationen binnen drei Arbeitstagen an alle Mitgliedstaaten weiter.
(3) Binnen acht Arbeitstagen nach Übermittlung der Informationen an die Mitgliedstaaten gemäß Absatz 2 durch die Kommission finden Konsultationen mit den Mitgliedstaaten statt. Stellt sich nach den Konsultationen heraus, dass genügend Beweise vorliegen, um die Einleitung eines Verfahrens zu rechtfertigen, so veröffentlicht die Kommission eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union. Das Verfahren wird binnen eines Monats nach Eingang der Informationen eines Mitgliedstaats eingeleitet.
(4) Gelangt die Kommission nach Konsultation der Mitgliedstaaten zu der Auffassung, dass die Voraussetzungen des Artikels 12 erfüllt sind, so unterrichtet sie unverzüglich die betroffene Region oder die betroffenen Staaten, die in Anhang I aufgeführt ist/sind, von ihrer Absicht, eine Untersuchung einzuleiten. Der Mitteilung kann eine Einladung zu Konsultationen mit dem Ziel einer Klärung der Lage und der Erzielung einer für beide Seiten zufriedenstellenden Lösung beigefügt werden.
Artikel 15
Untersuchung
(1) Nach Einleitung des Verfahrens nimmt die Kommission eine Untersuchung auf.
(2) Die Kommission kann die Mitgliedstaaten um Übermittlung von Informationen ersuchen, und die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Vorkehrungen, um einem entsprechenden Ersuchen der Kommission nachzukommen. Sind diese Informationen von allgemeinem Interesse oder ist ihre Übermittlung von einem Mitgliedstaat erbeten worden, leitet die Kommission sie an alle Mitgliedstaaten weiter, sofern sie nicht vertraulich sind; falls die Informationen vertraulich sind, leitet die Kommission eine nichtvertrauliche Zusammenfassung weiter.
(3) Im Falle einer Untersuchung, die sich auf ein Gebiet in äußerster Randlage beschränkt, kann die Kommission die zuständigen lokalen Behörden über den betreffenden Mitgliedstaat um die in Absatz 2 genannten Informationen ersuchen.
(4) Die Untersuchung ist, wenn irgend möglich, binnen sechs Monaten nach ihrer Einleitung abzuschließen. In Ausnahmefällen kann diese Frist um drei Monate verlängert werden.
Artikel 16
Einführung vorläufiger Schutzmaßnahmen
(1) In einer kritischen Lage, in der eine Verzögerung einen schwer wiedergutzumachenden Schaden verursachen würde, werden vorläufige Schutzmaßnahmen ergriffen, wenn eine erste Prüfung ergeben hat, dass die Voraussetzungen nach Artikel 12 vorliegen. Die Kommission ergreift solche vorläufigen Maßnahmen nach Konsultationen mit den Mitgliedstaaten oder bei äußerster Dringlichkeit nach Unterrichtung der Mitgliedstaaten. Im letzteren Fall finden spätestens zehn Tage, nachdem die Maßnahme der Kommission den Mitgliedstaaten mitgeteilt wurde, Konsultationen statt.
(2) Angesichts der besonderen Situation der Gebiete in äußerster Randlage und ihrer Anfälligkeit bei jeglichem Anstieg der Einfuhren werden in Verfahren, die diese Gebiete betreffen, vorläufige Schutzmaßnahmen eingeführt, wenn eine erste Prüfung einen Einfuhranstieg ergeben hat. In diesem Fall unterrichtet die Kommission die Mitgliedstaaten bei Einführung der Maßnahmen, und spätestens zehn Tage, nachdem die Maßnahme der Kommission den Mitgliedstaaten mitgeteilt wurde, finden Konsultationen statt.
(3) Beantragt ein Mitgliedstaat ein umgehendes Eingreifen der Kommission und sind die Voraussetzungen nach Absatz 1 oder 2 erfüllt, so fasst die Kommission binnen fünf Arbeitstagen nach Eingang des Antrags einen Beschluss.
(4) Die Kommission unterrichtet unverzüglich den Rat und die Mitgliedstaaten über jeden gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 gefassten Beschluss. Innerhalb eines Monats nach der gemäß diesem Absatz erfolgten Unterrichtung durch die Kommission kann der Rat mit qualifizierter Mehrheit einen anderslautenden Beschluss fassen.
(5) Vorläufige Maßnahmen können in einer Anhebung des Zolls auf die betroffene Ware bis zur Höhe des gegenüber anderen WTO-Mitgliedern angewandten Zolls oder bis zur Höhe der Kontingentzölle bestehen.
(6) Vorläufige Maßnahmen dürfen nicht länger als 180 Tage gelten. Sind vorläufige Maßnahmen auf Gebiete in äußerster Randlage beschränkt, so dürfen sie nicht länger als 200 Tage gelten.
(7) Werden die vorläufigen Schutzmaßnahmen aufgehoben, weil die Untersuchung ergeben hat, dass die Voraussetzungen der Artikel 12 und 13 nicht erfüllt sind, so werden alle aufgrund dieser vorläufigen Maßnahmen vereinnahmten Zölle von Amts wegen erstattet.
Artikel 17
Einstellung von Untersuchung und Verfahren ohne Maßnahmen
Werden bilaterale Schutzmaßnahmen nicht für notwendig erachtet und werden im Beratenden Ausschuss nach Artikel 21 keine Einwände erhoben, so werden die Untersuchung und das Verfahren durch Beschluss der Kommission eingestellt. In allen anderen Fällen legt die Kommission dem Rat unverzüglich einen Bericht über das Ergebnis der Konsultationen sowie einen Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Einstellung des Verfahrens vor. Das Verfahren gilt als eingestellt, wenn der Rat nicht binnen eines Monats mit qualifizierter Mehrheit einen anderslautenden Beschluss fasst.
Artikel 18
Einführung endgültiger Maßnahmen
(1) Ergibt sich aus der endgültigen Sachaufklärung, dass die Voraussetzungen des Artikels 12 erfüllt sind, so beantragt die Kommission zwecks Herbeiführung einer für beide Seiten annehmbaren Lösung Konsultationen mit der betroffenen Region oder dem betroffenen Staat im Rahmen der einschlägigen institutionellen Regelungen des Abkommens, das die Aufnahme der Region oder des Staates in Anhang I ermöglicht hat.
(2) Führen die Konsultationen nach Absatz 1 nicht binnen dreißig Tagen nach dem Konsultationsersuchen zu einer für beide Seiten zufriedenstellenden Lösung, so fasst die Kommission im Benehmen mit den Mitgliedstaaten binnen zwanzig Arbeitstagen nach Ende der Konsultationsfrist einen Beschluss zur Einführung endgültiger bilateraler Schutzmaßnahmen.
(3) Ein nach diesem Artikel gefasster Beschluss der Kommission wird dem Rat und den Mitgliedstaaten mitgeteilt. Jeder Mitgliedstaat kann den Rat binnen zehn Arbeitstagen nach der Mitteilung mit dem Beschluss befassen.
(4) Hat ein Mitgliedstaat den Rat mit dem Beschluss der Kommission befasst, so kann der Rat den Beschluss der Kommission mit qualifizierter Mehrheit bestätigen, ändern oder aufheben. Hat der Rat binnen eines Monats, nachdem er mit der Angelegenheit befasst wurde, keinen Beschluss gefasst, so gilt der Beschluss der Kommission als bestätigt.
(5) Endgültige Maßnahmen können eine der folgenden Formen annehmen:
— |
Aussetzung der weiteren Absenkung des Einfuhrzolls auf die betroffene Ware mit Ursprung in der betroffenen Region oder dem betroffenen Staat; |
— |
Anhebung des Zolls auf die betroffene Ware bis zur Höhe des gegenüber anderen WTO-Mitgliedern angewandten Zolls; |
— |
Zollkontingent. |
(6) Bilaterale Schutzmaßnahmen dürfen frühestens ein Jahr nach Auslaufen oder Aufhebung vorangegangener Schutzmaßnahmen für dieselbe Ware aus derselben Region oder demselben Staat eingeführt werden.
Artikel 19
Geltungsdauer und Überprüfung von Schutzmaßnahmen
(1) Schutzmaßnahmen bleiben nur so lange in Kraft, wie dies zur Verhinderung oder Beseitigung der erheblichen Schädigung oder Störungen erforderlich ist. Die Geltungsdauer darf zwei Jahre nicht übersteigen, außer wenn sie gemäß Absatz 2 verlängert wird. Die Geltungsdauer von Maßnahmen, die sich auf eines oder mehrere der Gemeinschaftsgebiete in äußerster Randlage beschränken, darf vier Jahre nicht übersteigen.
(2) Die ursprüngliche Geltungsdauer einer Schutzmaßnahme kann in Ausnahmefällen verlängert werden, vorausgesetzt, es wird festgestellt, dass die Schutzmaßnahme weiterhin notwendig ist, um eine erhebliche Schädigung oder Störungen zu verhindern oder zu beseitigen.
(3) Verlängerungen werden nach Maßgabe der in dieser Verordnung festgelegten Verfahren für Untersuchungen und unter Anwendung derselben Verfahren wie bei den ursprünglichen Maßnahmen beschlossen.
Die Gesamtgeltungsdauer von Schutzmaßnahmen darf einschließlich etwaiger vorläufiger Maßnahmen vier Jahre nicht übersteigen. Im Falle von Maßnahmen, die auf Gebiete in äußerster Randlage beschränkt sind, beträgt diese Höchstdauer acht Jahre.
(4) Beträgt die Geltungsdauer einer Schutzmaßnahme mehr als ein Jahr, ist die Maßnahme während des Anwendungszeitraums, einschließlich des Verlängerungszeitraums, in regelmäßigen Abständen schrittweise zu liberalisieren.
Es finden regelmäßig Konsultationen mit der betroffenen Region oder dem betroffenen Staat in den in den Abkommen genannten einschlägigen institutionellen Gremien statt, um einen Zeitplan aufzustellen für die Aufhebung der Maßnahmen, sobald die Umstände dies erlauben.
Artikel 20
Überwachungsmaßnahmen
(1) Entwickeln sich die Einfuhren einer Ware mit Ursprung in einem AKP-Staat so, dass sie eine der in Artikel 12 genannten Situationen hervorrufen könnten, so können die Einfuhren dieser Ware einer vorherigen gemeinschaftlichen Überwachung unterworfen werden.
(2) Der Beschluss zur Einführung der Überwachung wird von der Kommission gefasst.
Ein nach diesem Artikel gefasster Beschluss der Kommission wird dem Rat und den Mitgliedstaaten mitgeteilt. Jeder Mitgliedstaat kann den Rat binnen zehn Arbeitstagen nach der Mitteilung mit dem Beschluss befassen.
Hat ein Mitgliedstaat den Rat mit dem Beschluss der Kommission befasst, so kann der Rat den Beschluss der Kommission mit qualifizierter Mehrheit bestätigen, ändern oder aufheben. Hat der Rat binnen eines Monats, nachdem er mit der Angelegenheit befasst wurde, keinen Beschluss gefasst, so gilt der Beschluss der Kommission als bestätigt.
(3) Überwachungsmaßnahmen sind befristet. Soweit nichts anderes bestimmt ist, endet ihre Geltungsdauer am Ende des zweiten Sechsmonatszeitraums, der auf die sechs Monate folgt, in denen sie eingeführt worden sind.
(4) Überwachungsmaßnahmen können, falls erforderlich, auf eines oder mehrere der Gemeinschaftsgebiete in äußerster Randlage beschränkt werden.
(5) Der Beschluss zur Einführung von Überwachungsmaßnahmen wird informationshalber unverzüglich dem geeigneten institutionellen Gremium mitgeteilt, das mit dem Abkommen eingesetzt wurde, das die Aufnahme der Region oder des Staates in Anhang I ermöglicht hat.
Artikel 21
Konsultationen
Der zuständige beratende Ausschuss für die Zwecke dieses Kapitels ist der Beratende Ausschuss nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3285/94 des Rates vom 22. Dezember 1994 über die gemeinsame Einfuhrregelung (15). Bei Waren, die unter KN-Code 1701 eingereiht werden, wird der zuständige Ausschuss von dem Ausschuss nach Artikel 39 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 unterstützt.
Artikel 22
Außerordentliche Maßnahmen mit begrenzter räumlicher Gültigkeit
Stellt sich heraus, dass die Voraussetzungen für die Einführung bilateraler Schutzmaßnahmen in einem oder mehreren Mitgliedstaaten erfüllt sind, kann die Kommission, nachdem sie Alternativlösungen geprüft hat, ausnahmsweise nach Maßgabe von Artikel 134 des Vertrags die Anwendung von Überwachungs- oder Schutzmaßnahmen genehmigen, die auf den betroffenen Mitgliedstaat oder die betroffenen Mitgliedstaaten beschränkt sind, wenn sie der Auffassung ist, dass die Beschränkung der Maßnahmen auf dieses Gebiet angemessener ist als ihre gemeinschaftsweite Anwendung. Diese Maßnahmen müssen streng befristet sein und dürfen das Funktionieren des Binnenmarkts nicht mehr als nötig stören.
KAPITEL V
VERFAHRENSVORSCHRIFTEN
Artikel 23
Technische Anpassungen
Die technischen Änderungen dieser Verordnung, die infolge von Unterschieden zwischen dieser Verordnung und den mit den in Anhang I aufgeführten Regionen oder Staaten unterzeichneten — und vorläufig angewandten — oder gemäß Artikel 300 des Vertrags geschlossenen Abkommen erforderlich sind, werden nach dem in Artikel 24 Absatz 3 genannten Verfahren vorgenommen.
Artikel 24
Ausschuss
(1) Die Kommission wird von dem WPA-Durchführungsausschuss unterstützt.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 3 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.
(3) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.
(4) Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.
KAPITEL VI
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 25
Änderungen
Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1964/2005 wird gestrichen.
Artikel 26
Aufhebung
Die Verordnung (EG) Nr. 2285/2002 und die Verordnung (EG) Nr. 2286/2002 werden aufgehoben.
Artikel 27
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab 1. Januar 2008.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 20. Dezember 2007.
Im Namen des Rates
Der Präsident
F. NUNES CORREIA
(1) ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3. Geändert durch das Abkommen vom 22. Dezember 2005 (ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 27).
(2) ABl. L 311 vom 4.12.1999, S. 1. Geändert durch das Zusatzprotokoll vom 25. Juni 2005 (ABl. L 68 vom 15.3.2005, S. 33).
(3) ABl. L 169 vom 30.6.2005, S. 1.
(4) ABl. L 82 vom 22.3.1997, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 807/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 36).
(5) Beschluss 2007/627/EG des Rates vom 28. September 2007 über die Kündigung seitens der Gemeinschaft von Protokoll Nr. 3 betreffend AKP-Zucker im Anhang des Lomé-Abkommens mit den entsprechenden, dem genannten Abkommen beigefügten Erklärungen, enthalten in Protokoll Nr. 3, das dem Anhang V des Partnerschaftsabkommens AKP-EG beigefügt ist, in Bezug auf Barbados, Belize, die Republik Côte d'Ivoire, die Republik Fidschi-Inseln, die Republik Guyana, Jamaika, die Republik Kenia, die Republik Kongo, die Republik Madagaskar, die Republik Malawi, die Republik Mauritius, die Republik Mosambik, die Republik Sambia, die Republik Simbabwe, die Föderation St. Kitts und Nevis, die Republik Suriname, das Königreich Swasiland, die Vereinigte Republik Tansania, die Republik Trinidad und Tobago und die Republik Uganda (ABl. L 255 vom 29.9.2007, S. 38).
(6) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. Geändert durch den Beschluss 2006/512/EG (ABl. L 200 vom 22.7.2006, S. 11).
(7) ABl. L 348 vom 21.12.2002, S. 3.
(8) ABl. L 348 vom 21.12.2002, S. 5.
(9) ABl. L 316 vom 2.12.2005, S. 1.
(10) ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1).
(11) ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 96. Aufgehoben mit Wirkung ab 1. September 2008 durch die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1).
(12) ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1260/2007 (ABl. L 283 vom 27.10.2007, S. 1).
(13) ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 214/2007 (ABl. L 62 vom 1.3.2007, S. 6).
(14) ABl. L 318 vom 20.12.1993, S. 18. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2580/2000 (ABl. L 298 vom 25.11.2000, S. 5).
(15) ABl. L 349 vom 31.12.1994, S. 53. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2200/2004 (ABl. L 374 vom 22.12.2004, S. 1).
ANHANG I
Liste der Regionen oder Staaten, die Verhandlungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 abgeschlossen haben
|
ANTIGUA UND BARBUDA |
|
DAS COMMONWEALTH DER BAHAMAS |
|
BARBADOS |
|
BELIZE |
|
DIE REPUBLIK BOTSUANA |
|
DIE REPUBLIK BURUNDI |
|
DIE REPUBLIK CÔTE D’IVOIRE |
|
DAS COMMONWEALTH DOMINICA |
|
DIE DOMINIKANISCHE REPUBLIK |
|
DIE REPUBLIK FIDSCHI-INSELN |
|
DIE REPUBLIK GHANA |
|
GRENADA |
|
DIE KOOPERATIVE REPUBLIK GUYANA |
|
DIE REPUBLIK HAITI |
|
JAMAIKA |
|
DIE REPUBLIK KAMERUN |
|
DIE REPUBLIK KENIA |
|
DIE UNION DER KOMOREN |
|
DAS KÖNIGREICH LESOTHO |
|
DIE REPUBLIK MADAGASKAR |
|
DIE REPUBLIK MAURITIUS |
|
DIE REPUBLIK MOSAMBIK |
|
DIE REPUBLIK NAMIBIA |
|
DER UNABHÄNGIGE STAAT PAPUA-NEUGUINEA |
|
DIE REPUBLIK RUANDA |
|
DIE REPUBLIK SEYCHELLEN |
|
DIE REPUBLIK SIMBABWE |
|
FÖDERATION ST. KITTS UND NEVIS |
|
ST. LUCIA |
|
ST. VINCENT AND DIE GRENADINEN |
|
DIE REPUBLIK SURINAME |
|
DAS KÖNIGREICH SWASILAND |
|
DIE VEREINIGTE REPUBLIK TANSANIA |
|
DIE REPUBLIK TRINIDAD UND TOBAGO |
|
DIE REPUBLIK UGANDA |
ANHANG II
Ursprungsregeln
BETREFFEND DIE BESTIMMUNG DES BEGRIFFS „ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN“ ODER „URSPRUNGSERZEUGNISSE“ UND DIE METHODEN DER VERWALTUNGSZUSAMMENARBEIT
TITEL I: |
Allgemeine Bestimmungen |
Artikel
1. |
Begriffsbestimmungen |
TITEL II: |
Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ |
Artikel
2. |
Allgemeines |
3. |
Vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse |
4. |
In ausreichendem Maße be- oder verarbeitete Erzeugnisse |
5. |
Nicht ausreichende Be- oder Verarbeitungen |
6. |
Ursprungskumulierung |
7. |
Maßgebende Einheit |
8. |
Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge |
9. |
Warenzusammenstellungen |
10. |
Neutrale Elemente |
TITEL III: |
Territoriale Auflagen |
Artikel
11. |
Territorialitätsprinzip |
12. |
Unmittelbare Beförderung |
13. |
Ausstellungen |
TITEL IV: |
Nachweis der Ursprungseigenschaft |
Artikel
14. |
Allgemeines |
15. |
Verfahren für die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 |
16. |
Nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 |
17. |
Ausstellung eines Duplikats der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 |
18. |
Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 auf der Grundlage vorher ausgestellter oder ausgefertigter Ursprungsnachweise |
19. |
Voraussetzungen für die Ausfertigung der Erklärung auf der Rechnung |
20. |
Ermächtigter Ausführer |
21. |
Geltungsdauer der Ursprungsnachweise |
22. |
Transitverfahren |
23. |
Vorlage der Ursprungsnachweise |
24. |
Einfuhr in Teilsendungen |
25. |
Ausnahmen vom Ursprungsnachweis |
26. |
Informationsverfahren für Kumulierungszwecke |
27. |
Belege |
28. |
Aufbewahrung von Ursprungsnachweisen und Belegen |
29. |
Abweichungen und Formfehler |
30. |
In Euro ausgedrückte Beträge |
TITEL V: |
Methoden der Verwaltungszusammenarbeit |
Artikel
31. |
Gegenseitige Amtshilfe |
32. |
Prüfung der Ursprungsnachweise |
33. |
Prüfung der Lieferantenerklärung |
34. |
Sanktionen |
35. |
Freizonen |
36. |
Ausnahmeregelungen |
TITEL VI: |
Ceuta und Melilla |
Artikel
37. |
Besondere Bestimmungen |
TITEL VII: |
Übergangs- und Schlussbestimmungen |
Artikel
38. |
Übergangsbestimmung für Durchgangs- und Lagerwaren |
39. |
Anlagen |
INHALTSVERZEICHNIS
ANLAGEN
ANLAGE 1: |
Einleitende Bemerkungen zu der Liste in diesem Anhang |
ANLAGE 2: |
Liste der Be- oder Verarbeitungen, die an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen, um den hergestellten Erzeugnissen die Ursprungseigenschaft zu verleihen |
ANLAGE 2A: |
Ausnahmeregelungen zu der Liste der Be- oder Verarbeitungen, die gemäß Artikel 4 dieses Anhangs an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen, um den hergestellten Erzeugnissen die Ursprungseigenschaft zu verleihen |
ANLAGE 3: |
Formblatt für die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 |
ANLAGE 4: |
Erklärung auf der Rechnung |
ANLAGE 5A: |
Lieferantenerklärung für Erzeugnisse mit Ursprungseigenschaft |
ANLAGE 5B: |
Lieferantenerklärung für Erzeugnisse ohne Ursprungseigenschaft |
ANLAGE 6: |
Auskunftsblatt |
ANLAGE 7: |
Erzeugnisse, auf die Artikel 6 Absatz 5 dieses Anhangs keine Anwendung findet |
ANLAGE 8: |
Fischereierzeugnisse, auf die Artikel 6 Absatz 5 dieses Anhangs vorübergehend keine Anwendung findet |
ANLAGE 9: |
Benachbarte Entwicklungsländer |
ANLAGE 10: |
Erzeugnisse, auf die die in Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 6 Absätze 1 und 2 dieses Anhangs vorgesehene Kumulierung nach dem 1. Oktober 2015 Anwendung findet und auf die Artikel 6 Absätze 5, 9 und 12 dieses Anhangs keine Anwendung findet |
ANLAGE 11: |
Erzeugnisse, auf die die in Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 6 Absätze 1 und 2 dieses Anhangs vorgesehene Kumulierung nach dem 1. Januar 2010 Anwendung findet und auf die Artikel 6 Absätze 5, 9 und 12 dieses Anhangs keine Anwendung findet |
ANLAGE 12: |
Überseeische Länder und Gebiete |
TITEL I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Anhangs bezeichnet der Ausdruck
a) |
„Herstellen“ jede Be- oder Verarbeitung einschließlich Zusammenbau oder besonderer Vorgänge; |
b) |
„Vormaterial“ jegliche Zutaten, Rohstoffe, Komponenten oder Teile usw., die beim Herstellen des Erzeugnisses verwendet werden; |
c) |
„Erzeugnis“ die hergestellten Waren, auch wenn sie zur späteren Verwendung in einem anderen Herstellungsvorgang bestimmt ist; |
d) |
„Waren“ sowohl Vormaterialien als auch Erzeugnisse; |
e) |
„Zollwert“ den Wert, der nach dem Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (WTO-Übereinkommen über den Zollwert) festgelegt wird; |
f) |
„Ab-Werk-Preis“ den Preis des Erzeugnisses ab Werk, der dem Hersteller gezahlt wird, in dessen Unternehmen die letzte Be- oder Verarbeitung durchgeführt worden ist, sofern dieser Preis den Wert aller verwendeten Vormaterialien umfasst, abzüglich aller inländischen Abgaben, die erstattet werden oder erstattet werden können, wenn das hergestellte Erzeugnis ausgeführt wird; |
g) |
„Wert der Vormaterialien“ den Zollwert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zum Zeitpunkt der Einfuhr oder, wenn dieser nicht bekannt ist und nicht festgestellt werden kann, der erste feststellbare Preis, der in dem betreffenden Gebiet für die Vormaterialien gezahlt wird; |
h) |
„Wert der Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft“ den Wert dieser Vormaterialien nach Buchstabe g, der sinngemäß anzuwenden ist; |
i) |
„Wertzuwachs“ den Ab-Werk-Preis abzüglich des Zollwerts der in die Gemeinschaft oder in die AKP-Staaten eingeführten Vormaterialien; |
j) |
„Kapitel“ und „Positionen“ die Kapitel und Positionen (vierstellige Codes) der Nomenklatur des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren, in diesem Anhang „Harmonisiertes System“ oder „HS“ genannt; |
k) |
„Einreihen“ die Einreihung von Erzeugnissen oder Vormaterialien in eine bestimmte Position; |
l) |
„Sendung“ Erzeugnisse, die entweder gleichzeitig von einem Ausführer an einen Empfänger oder mit einem einzigen Frachtpapier oder — bei Fehlen eines solchen Papiers — mit einer einzigen Rechnung vom Ausführer an den Empfänger versandt werden; |
m) |
„Gebiete“ die Gebiete einschließlich der Küstenmeere; |
n) |
„ÜLG“ die in Anlage 12 aufgeführten Länder und Gebiete. |
TITEL II
BESTIMMUNG DES BEGRIFFS „ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN“ ODER „URSPRUNGSERZEUGNISSE“
Artikel 2
Allgemeines
(1) Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die folgenden Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse der in Anhang I aufgeführten AKP-Staaten, für die Zwecke dieses Anhangs nachstehend „AKP-Staaten“ genannt:
a) |
Erzeugnisse, die im Sinne des Artikels 3 dieses Anhangs in den AKP-Staaten vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind; |
b) |
Erzeugnisse, die in den AKP-Staaten unter Verwendung von Vormaterialien hergestellt worden sind, die dort nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, vorausgesetzt, dass diese Vormaterialien in den AKP-Staaten im Sinne des Artikels 4 dieses Anhangs in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind. |
(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 gelten die AKP-Staaten als ein Gebiet.
Ursprungserzeugnisse, die aus Vormaterialien bestehen, welche in zwei oder mehr AKP-Staaten vollständig gewonnen oder hergestellt oder in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind, gelten als Ursprungserzeugnisse des AKP-Staates, in dem die letzte Be- oder Verarbeitung vorgenommen wurde, vorausgesetzt, dass diese Be- oder Verarbeitung über die in Artikel 5 dieses Anhangs genannte Behandlung hinausgeht.
(3) Für die in Anlage 10 aufgeführten Erzeugnisse gilt Absatz 2 erst nach dem 1. Oktober 2015 und für die in Anlage 11 aufgeführten Erzeugnisse erst nach dem 1. Januar 2010.
Artikel 3
Vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse
(1) Als in den AKP-Staaten oder in der Gemeinschaft vollständig gewonnen oder hergestellt gelten:
a) |
dort aus dem Boden oder dem Meeresgrund gewonnene mineralische Erzeugnisse; |
b) |
dort geerntete pflanzliche Erzeugnisse; |
c) |
dort geborene oder ausgeschlüpfte und dort aufgezogene lebende Tiere; |
d) |
Erzeugnisse von dort gehaltenen lebenden Tieren; |
e) |
|
f) |
Erzeugnisse der Seefischerei und andere von eigenen Schiffen außerhalb der Küstenmeere aus dem Meer gewonnene Erzeugnisse; |
g) |
Erzeugnisse, die an Bord eigener Fabrikschiffe ausschließlich aus den unter Buchstabe f genannten Erzeugnissen hergestellt werden; |
h) |
dort gesammelte Altwaren, die nur zur Gewinnung von Rohstoffen verwendet werden können, einschließlich gebrauchter Reifen, die nur zur Runderneuerung oder als Abfall verwendet werden können; |
i) |
bei einer dort ausgeübten Produktionstätigkeit anfallende Abfälle; |
j) |
aus dem Meeresboden oder Meeresuntergrund außerhalb der eigenen Küstenmeere gewonnene Erzeugnisse, sofern die AKP-Staaten oder die Gemeinschaft zum Zwecke der Nutzbarmachung Ausschließlichkeitsrechte über diesen Teil des Meeresbodens oder Meeresuntergrunds ausüben; |
k) |
dort ausschließlich aus Erzeugnissen nach den Buchstaben a bis j hergestellte Waren. |
(2) Die Ausdrücke „eigene Schiffe“ und „eigene Fabrikschiffe“ in Absatz 1 Buchstaben f und g sind nur anwendbar auf Schiffe und Fabrikschiffe,
a) |
die in einem Mitgliedstaat oder in einem AKP-Staat ins Schiffsregister eingetragen sind; |
b) |
die die Flagge eines Mitgliedstaats oder eines AKP-Staates führen; |
c) |
die eine der folgenden Bedingungen erfüllen:
|
(3) Ungeachtet des Absatzes 2 erkennt die Gemeinschaft auf Antrag eines AKP-Staates die von diesem AKP-Staat zum Fischfang in seiner ausschließlichen Wirtschaftszone gecharterten oder geleasten Schiffe als dessen „eigene Schiffe“ an, sofern
a) |
der AKP-Staat der Gemeinschaft die Aushandlung eines Fischereiabkommens angeboten, die Gemeinschaft dieses Angebot jedoch nicht angenommen hat; |
b) |
die Kommission anerkennt, dass dem AKP-Staat mit dem Charter- oder Leasingvertrag angemessene Möglichkeiten zur Entwicklung des Fischfangs für eigene Rechnung geboten werden und dass dem AKP-Staat insbesondere die Verantwortung für die nautische und kaufmännische Betriebsführung für das ihm für einen erheblichen Zeitraum zur Verfügung gestellte Schiff übertragen wird. |
Artikel 4
In ausreichendem Maße be- oder verarbeitete Erzeugnisse
(1) Für die Zwecke dieses Anhangs gelten Erzeugnisse, die nicht in den AKP-Staaten oder in der Gemeinschaft vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, als in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet, wenn die Bedingungen der Liste in Anlage 2 oder der Liste in Anlage 2A erfüllt sind. In diesen Bedingungen sind für alle unter diese Verordnung fallenden Erzeugnisse die Be- oder Verarbeitungen festgelegt, die an den bei der Herstellung der Erzeugnisse verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen; sie gelten nur für diese Vormaterialien. Ein Erzeugnis, das nach den Bedingungen der Liste die Ursprungseigenschaft erworben hat und bei der Herstellung eines anderen Erzeugnisses verwendet wird, hat die für das andere Erzeugnis geltenden Bedingungen nicht zu erfüllen; die gegebenenfalls bei der Herstellung des ersten Erzeugnisses verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft bleiben demnach unberücksichtigt.
(2) Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die nach den Bedingungen der Liste nicht bei der Herstellung eines Erzeugnisses verwendet werden dürfen, können abweichend von Absatz 1 dennoch verwendet werden, sofern
a) |
ihr Gesamtwert 15 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet; |
b) |
die in der Liste aufgeführten Vomhundertsätze für den höchsten zulässigen Wert von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft durch die Anwendung dieses Absatzes nicht überschritten werden. |
Dieser Absatz gilt nicht für Erzeugnisse der Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten Systems.
(3) |
|
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten vorbehaltlich des Artikels 5.
Artikel 5
Nicht ausreichende Be- oder Verarbeitungen
(1) Unbeschadet des Absatzes 2 gelten folgende Be- oder Verarbeitungen ohne Rücksicht darauf, ob die Bedingungen des Artikels 4 erfüllt sind, als nicht ausreichend, um die Ursprungseigenschaft zu verleihen:
a) |
Behandlungen, die dazu bestimmt sind, die Erzeugnisse während des Transports oder der Lagerung in ihrem Zustand zu erhalten (Lüften, Ausbreiten, Trocknen, Kühlen, Einlegen in Salzlake oder in Wasser mit Schwefel oder mit einem Zusatz von anderen Stoffen, Entfernen verdorbener Teile und ähnliche Behandlungen); |
b) |
einfaches Entstauben, Sieben, Aussondern, Einordnen, Sortieren (einschließlich des Zusammenstellens von Sortimenten), Waschen, Anstreichen, Zerschneiden; |
c) |
|
d) |
Anbringen von Marken, Etiketten oder anderen gleichartigen Unterscheidungszeichen auf den Erzeugnissen selbst oder auf ihren Umschließungen; |
e) |
einfaches Mischen von Erzeugnissen, auch verschiedener Arten; Mischen von Zucker mit anderen Vormaterialien; |
f) |
einfaches Zusammenfügen von Teilen eines Erzeugnisses zu einem vollständigen Erzeugnis; |
g) |
Zusammentreffen von zwei oder mehr der unter den Buchstaben a bis f genannten Behandlungen; |
h) |
Schlachten von Tieren; |
i) |
Schälen, teilweises oder vollständiges Bleichen, Polieren oder Glasieren von Getreide und Reis; |
j) |
Färben von Zucker oder Formen von Würfelzucker; teilweises oder vollständiges Mahlen von Zucker; |
k) |
Enthülsen, Entsteinen oder Schälen von Früchten, Nüssen und Gemüsen. |
(2) Bei der Beurteilung, ob die an einem Erzeugnis vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen als nicht ausreichend im Sinne des Absatzes 1 gelten, sind alle in den AKP-Staaten oder in der Gemeinschaft an diesem Erzeugnis vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen insgesamt in Betracht zu ziehen.
Artikel 6
Ursprungskumulierung
(1) Vormaterialien, die Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft oder der ÜLG sind, gelten als Vormaterialien mit Ursprung in den AKP-Staaten, wenn sie dort bei der Herstellung eines Erzeugnisses verwendet worden sind. Diese Vormaterialien brauchen nicht in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden zu sein, sofern die vorgenommene Be- oder Verarbeitung über die in Artikel 5 genannte Behandlung hinausgeht.
(2) Die in der Gemeinschaft oder in den ÜLG vorgenommene Be- oder Verarbeitung gilt als in den AKP-Staaten vorgenommen, sofern die hergestellten Vormaterialien anschließend in einem über die in Artikel 5 genannte Behandlung hinausgehenden Maße in den AKP-Staaten be- oder verarbeitet werden.
(3) Für die Feststellung, ob die Erzeugnisse Ursprungserzeugnisse der ÜLG sind, gelten die Bestimmungen dieses Anhangs sinngemäß.
(4) Für die in Anlage 10 aufgeführten Erzeugnisse gilt dieser Artikel erst nach dem 1. Oktober 2015 und für die in Anlage 11 aufgeführten Erzeugnisse erst nach dem 1. Januar 2010.
(5) Nach Maßgabe der Absätze 6, 7, 8 und 11 gelten Vormaterialien, die Ursprungserzeugnisse Südafrikas sind, als Vormaterialien mit Ursprung in den AKP-Staaten, wenn sie dort bei der Herstellung eines Erzeugnisses verwendet worden sind und die vorgenommene Be- oder Verarbeitung über die in Artikel 5 genannte Behandlung hinausgeht. Diese Vormaterialien brauchen nicht in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden zu sein.
(6) Erzeugnisse, die die Ursprungseigenschaft nach Absatz 5 erworben haben, gelten nur dann weiter als Ursprungserzeugnisse der AKP-Staaten, wenn der dort erzielte Wertzuwachs den Wert der verwendeten Vormaterialien mit Ursprung in Südafrika übersteigt. Anderenfalls gelten die Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse Südafrikas. Bei dieser Anrechnung bleiben Vormaterialien mit Ursprung in Südafrika, die in den AKP-Staaten in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind, unberücksichtigt.
(7) Die Kumulierung nach Absatz 5 findet auf die in den Anlagen 7, 10 und 11 aufgeführten Erzeugnisse keine Anwendung.
(8) Die Kumulierung nach Absatz 5 findet auf die in Anlage 8 aufgeführten Erzeugnisse erst Anwendung, wenn die auf diese Erzeugnisse erhobenen Zölle im Rahmen des Abkommens über Handel, Entwicklung und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Südafrika beseitigt worden sind. Die Kommission veröffentlicht das Datum, an dem die Voraussetzungen dieses Absatzes erfüllt sind, im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe C).
(9) Unbeschadet der Absätze 7 und 8 gilt die in Südafrika vorgenommene Be- oder Verarbeitung als in einem anderen, zu den AKP-Staaten gehörenden Mitgliedstaat der Südafrikanischen Zollunion (SACU) vorgenommen, sofern die hergestellten Vormaterialien anschließend in diesem anderen Mitgliedstaat der SACU be- oder verarbeitet werden.
(10) Unbeschadet der Absätze 7 und 8 gilt die in Südafrika vorgenommene Be- oder Verarbeitung auf Antrag der AKP-Staaten als in den AKP-Staaten vorgenommen, sofern die hergestellten Vormaterialien anschließend im Rahmen eines Übereinkommens über regionale wirtschaftliche Integration in einem AKP-Staat be- oder verarbeitet werden.
(11) Über die Anträge der AKP-Staaten wird nach dem in den Artikeln 247 und 247a der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 genannten Verfahren entschieden.
(12) Die Kumulierung nach Absatz 5 ist nur unter der Voraussetzung zulässig, dass die verwendeten Vormaterialien, die Ursprungserzeugnisse Südafrikas sind, die Ursprungseigenschaft aufgrund von Ursprungsregeln erworben haben, die mit den Regeln dieses Anhangs übereinstimmen. Die Kumulierung nach den Absätzen 9 und 10 ist nur bei Anwendung von mit den Regeln dieses Anhangs übereinstimmenden Ursprungsregeln zulässig.
(13) Auf Antrag der AKP-Staaten gelten Vormaterialien, die Ursprungserzeugnisse eines benachbarten Entwicklungslands sind, das kein AKP-Staat ist, aber zu einem zusammenhängenden geografischen Gebiet gehört, als Vormaterialien mit Ursprung in den AKP-Staaten, wenn sie dort bei der Herstellung eines Erzeugnisses verwendet worden sind. Diese Vormaterialien brauchen nicht in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden zu sein, sofern
— |
die in dem AKP-Staat vorgenommene Be- oder Verarbeitung über die in Artikel 5 genannte Behandlung hinausgeht. |
— |
die AKP-Staaten, die Gemeinschaft und die anderen betroffenen Länder eine Übereinkunft über geeignete Verwaltungsverfahren geschlossen haben, die die ordnungsgemäße Anwendung dieses Absatzes gewährleistet. |
Dieser Absatz gilt nicht für Thunfischerzeugnisse der Kapitel 3 oder 16 des Harmonisierten Systems und Reiserzeugnisse des HS-Codes 1006.
Für die Feststellung, ob die Erzeugnisse Ursprungserzeugnisse eines benachbarten Entwicklungslandes sind, gelten die Bestimmungen dieses Anhangs.
Über die Anträge der AKP-Staaten wird nach dem in den Artikeln 247 und 247a der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 genannten Verfahren entschieden. In solchen Entscheidungen werden ferner die Erzeugnisse aufgeführt, für die eine Kumulierung nach diesem Absatz nicht zulässig ist.
Artikel 7
Maßgebende Einheit
(1) Maßgebende Einheit für die Anwendung dieses Anhangs ist die für die Einreihung in die Position des Harmonisierten Systems maßgebende Einheit jedes Erzeugnisses.
Daraus ergibt sich,
a) |
dass jede Gruppe oder Zusammenstellung von Erzeugnissen, die nach dem Harmonisierten System in eine einzige Position eingereiht wird, als Ganzes die maßgebende Einheit darstellt; |
b) |
dass bei einer Sendung mit gleichen Erzeugnissen, die in dieselbe Position des Harmonisierten Systems eingereiht werden, bei der Anwendung dieses Anhangs jedes Erzeugnis für sich betrachtet werden muss. |
(2) Werden Umschließungen nach der Allgemeinen Vorschrift 5 zum Harmonisierten System wie das darin enthaltene Erzeugnis eingereiht, so werden sie auch für die Bestimmung des Ursprungs wie das Erzeugnis behandelt.
Artikel 8
Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge
Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge, die mit Geräten, Maschinen oder Fahrzeugen geliefert werden, werden mit diesen zusammen als Einheit angesehen, wenn sie als Bestandteil der Normalausrüstung in deren Preis enthalten sind oder nicht gesondert in Rechnung gestellt werden.
Artikel 9
Warenzusammenstellungen
Warenzusammenstellungen im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 3 zum Harmonisierten System gelten als Ursprungserzeugnisse, wenn alle Bestandteile Ursprungserzeugnisse sind. Jedoch gilt eine Warenzusammenstellung, die aus Bestandteilen mit Ursprungseigenschaft und Bestandteilen ohne Ursprungseigenschaft besteht, in ihrer Gesamtheit als Ursprungserzeugnis, sofern der Wert der Bestandteile ohne Ursprungseigenschaft 15 v. H. des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet.
Artikel 10
Neutrale Elemente
Bei der Feststellung, ob ein Erzeugnis Ursprungserzeugnis ist, braucht der Ursprung der folgenden gegebenenfalls bei seiner Herstellung verwendeten Waren nicht berücksichtigt zu werden:
a) |
Energie und Brennstoffe, |
b) |
Anlagen und Ausrüstung, |
c) |
Maschinen und Werkzeuge, |
d) |
Waren, die nicht in die endgültige Zusammensetzung des Erzeugnisses eingehen oder nicht eingehen sollen. |
TITEL III
TERRITORIALE AUFLAGEN
Artikel 11
Territorialitätsprinzip
(1) Die in Titel II dieses Anhangs genannten Bedingungen für den Erwerb der Ursprungseigenschaft müssen vorbehaltlich des Artikels 6 ohne Unterbrechung in den AKP-Staaten erfüllt werden.
(2) Ursprungswaren, die aus den AKP-Staaten, aus der Gemeinschaft oder aus den ÜLG in ein Drittland ausgeführt und anschließend wiedereingeführt werden, gelten vorbehaltlich des Artikels 6 als Erzeugnisse ohne Ursprungseigenschaft, es sei denn, den Zollbehörden kann glaubhaft dargelegt werden,
a) |
dass die wiedereingeführten Waren dieselben wie die ausgeführten Waren sind und |
b) |
dass diese Waren während ihres Aufenthalts in dem betreffenden Drittland oder während des Transports keine Behandlung erfahren haben, die über das zur Erhaltung ihres Zustands erforderliche Maß hinausgeht. |
Artikel 12
Unmittelbare Beförderung
(1) Die in dieser Verordnung vorgesehene Präferenzbehandlung gilt nur für Erzeugnisse, die den Voraussetzungen dieses Anhangs entsprechen und die unmittelbar zwischen den Gebieten der AKP-Staaten, der Gemeinschaft, der ÜLG oder für die Zwecke des Artikels 6 Südafrikas befördert, nicht aber in andere Gebiete verbracht werden. Jedoch können Erzeugnisse, die eine einzige Sendung bilden, durch andere Gebiete befördert werden, gegebenenfalls auch mit einer Umladung oder vorübergehenden Einlagerung in diesen Gebieten, sofern sie unter der zollamtlichen Überwachung der Behörden des Durchfuhr- oder Einlagerungslandes bleiben und dort nur ent- und wiederverladen werden oder eine auf die Erhaltung ihres Zustands gerichtete Behandlung erfahren.
Ursprungserzeugnisse können in Rohrleitungen durch andere Gebiete als das Gebiet eines AKP-Staates oder der Gemeinschaft befördert werden.
(2) Der Nachweis, dass die Bedingungen des Absatzes 1 erfüllt sind, ist erbracht, wenn den Zollbehörden des Einfuhrlandes eines der folgenden Papiere vorgelegt wird:
a) |
ein durchgehendes Frachtpapier, mit dem die Beförderung vom Ausfuhrland durch das Durchfuhrland erfolgt ist, oder |
b) |
eine von den Zollbehörden des Durchfuhrlandes ausgestellte Bescheinigung mit folgenden Angaben:
oder |
c) |
falls diese Papiere nicht vorgelegt werden können, alle sonstigen beweiskräftigen Unterlagen. |
Artikel 13
Ausstellungen
(1) Werden Ursprungserzeugnisse aus einem AKP-Staat zu einer Ausstellung in ein nicht in Artikel 6 genanntes Land versandt und nach der Ausstellung zur Einfuhr in die Gemeinschaft verkauft, so erhalten sie bei der Einfuhr die Begünstigungen dieser Verordnung, sofern den Zollbehörden glaubhaft dargelegt wird,
a) |
dass ein Ausführer diese Erzeugnisse aus einem AKP-Staat in das Ausstellungsland versandt und dort ausgestellt hat; |
b) |
dass dieser Ausführer die Erzeugnisse einem Empfänger in der Gemeinschaft verkauft oder überlassen hat; |
c) |
dass die Erzeugnisse während oder unmittelbar nach der Ausstellung in dem Zustand, in dem sie zur Ausstellung versandt worden waren, versandt worden sind und |
d) |
dass die Erzeugnisse ab dem Zeitpunkt, zu dem sie zur Ausstellung versandt wurden, nicht zu anderen Zwecken als zur Vorführung auf der Ausstellung verwendet worden sind. |
(2) Nach Maßgabe des Titels IV ist ein Ursprungsnachweis auszustellen oder auszufertigen und den Zollbehörden des Einfuhrlandes unter den üblichen Voraussetzungen vorzulegen. Darin sind Bezeichnung und Anschrift der Ausstellung anzugeben. Falls erforderlich, kann ein zusätzlicher Nachweis über die Umstände verlangt werden, unter denen die Erzeugnisse ausgestellt worden sind.
(3) Absatz 1 gilt für Handels-, Industrie-, Landwirtschafts- und Handwerksmessen oder -ausstellungen und ähnliche öffentliche Veranstaltungen, bei denen die Erzeugnisse unter zollamtlicher Überwachung bleiben; ausgenommen sind Veranstaltungen zu privaten Zwecken für den Verkauf ausländischer Erzeugnisse in Läden oder Geschäftslokalen.
TITEL IV
NACHWEIS DER URSPRUNGSEIGENSCHAFT
Artikel 14
Allgemeines
(1) Ursprungserzeugnisse der AKP-Staaten erhalten bei der Einfuhr in die Gemeinschaft die Begünstigungen dieser Verordnung, sofern
a) |
eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 nach dem Muster in Anlage 3 vorgelegt wird oder |
b) |
in den in Artikel 19 Absatz 1 genannten Fällen vom Ausführer eine Erklärung mit dem in Anlage 4 angegebenen Wortlaut auf einer Rechnung, einem Lieferschein oder einem anderen Handelspapier abgegeben wird, in dem die Erzeugnisse so genau bezeichnet sind, dass die Feststellung der Nämlichkeit möglich ist (nachstehend „Erklärung auf der Rechnung“ genannt). |
(2) Abweichend von Absatz 1 erhalten Ursprungserzeugnisse im Sinne dieses Anhangs in den in Artikel 25 genannten Fällen die Begünstigungen dieser Verordnung, ohne dass einer der oben genannten Nachweise vorgelegt werden muss.
Artikel 15
Verfahren für die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1
(1) Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird von den Zollbehörden des Ausfuhrlandes auf schriftlichen Antrag ausgestellt, der vom Ausführer oder unter der Verantwortung des Ausführers von seinem bevollmächtigten Vertreter gestellt worden ist.
(2) Der Ausführer oder sein bevollmächtigter Vertreter füllt zu diesem Zweck das Formblatt der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und des Antrags nach dem Muster in Anlage 3 aus. Diese Formblätter sind nach den Bestimmungen dieses Anhangs auszufüllen. Werden sie handschriftlich ausgefüllt, so muss dies mit Tinte in Druckschrift erfolgen. Die Warenbezeichnung ist in dem dafür vorgesehenen Feld ohne Zeilenzwischenraum einzutragen. Ist das Feld nicht vollständig ausgefüllt, so ist unter der letzten Zeile der Warenbezeichnung ein waagerechter Strich zu ziehen und der nicht ausgefüllte Teil des Feldes durchzustreichen.
(3) Der Ausführer, der die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 beantragt, hat auf Verlangen der Zollbehörden des ausführenden AKP-Staates, in dem die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausgestellt wird, jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse sowie der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Anhangs vorzulegen.
(4) Eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird von den Zollbehörden des ausführenden AKP-Staates ausgestellt, wenn die betreffenden Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse der AKP-Staaten oder eines der in Artikel 6 genannten anderen Länder angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Anhangs erfüllt sind.
(5) Die Zollbehörden, die die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausstellen, treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse und die Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Anhangs zu überprüfen. Sie sind berechtigt, zu diesem Zweck die Vorlage von Beweismitteln zu verlangen und jede Art von Überprüfung der Buchführung des Ausführers oder jede sonstige von ihnen für zweckdienlich erachtete Kontrolle durchzuführen. Die Zollbehörden, die die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausstellen, achten auch darauf, dass die in Absatz 2 genannten Formblätter ordnungsgemäß ausgefüllt sind. Sie prüfen insbesondere, ob das Feld mit der Warenbezeichnung so ausgefüllt ist, dass jede Möglichkeit eines missbräuchlichen Zusatzes ausgeschlossen ist.
(6) In Feld 11 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ist das Datum der Ausstellung anzugeben.
(7) Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird von den Zollbehörden ausgestellt und zur Verfügung des Ausführers gehalten, sobald die Ausfuhr tatsächlich erfolgt oder sichergestellt ist.
Artikel 16
Nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1
(1) Abweichend von Artikel 15 Absatz 7 kann die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausnahmsweise nach der Ausfuhr der Erzeugnisse, auf die sie sich bezieht, ausgestellt werden,
a) |
wenn sie infolge eines Irrtums, eines unverschuldeten Versehens oder besonderer Umstände bei der Ausfuhr nicht ausgestellt worden ist oder |
b) |
wenn den Zollbehörden glaubhaft dargelegt wird, dass eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausgestellt, aber bei der Einfuhr aus formalen Gründen nicht angenommen worden ist. |
(2) In Fällen nach Absatz 1 hat der Ausführer in seinem Antrag Ort und Datum der Ausfuhr der Erzeugnisse, auf die sich die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 bezieht, sowie die Gründe für den Antrag anzugeben.
(3) Die Zollbehörden dürfen eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 nachträglich erst ausstellen, nachdem sie geprüft haben, ob die Angaben im Antrag des Ausführers mit den entsprechenden Unterlagen übereinstimmen.
(4) Die nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ist mit dem folgenden Vermerk zu versehen:
„ISSUED RETROSPECTIVELY“.
(5) Der in Absatz 4 genannte Vermerk ist in das Feld „Bemerkungen“ der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 einzutragen.
Artikel 17
Ausstellung eines Duplikats der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1
(1) Bei Diebstahl, Verlust oder Vernichtung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 kann der Ausführer bei den Zollbehörden, die die Bescheinigung ausgestellt haben, ein Duplikat beantragen, das anhand der in ihrem Besitz befindlichen Ausfuhrpapiere ausgefertigt wird.
(2) Dieses Duplikat ist mit dem folgenden Vermerk zu versehen:
„DUPLICATE“
(3) Der in Absatz 2 genannte Vermerk ist in das Feld „Bemerkungen“ der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 einzutragen.
(4) Das Duplikat trägt das Datum des Originals und gilt mit Wirkung von diesem Tag.
Artikel 18
Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 auf der Grundlage vorher ausgestellter oder ausgefertigter Ursprungsnachweise
Werden Ursprungserzeugnisse in einem AKP-Staat oder in der Gemeinschaft der Überwachung einer Zollstelle unterstellt, so kann der ursprüngliche Ursprungsnachweis im Hinblick auf den Versand sämtlicher oder eines Teils dieser Erzeugnisse zu anderen Zollstellen in den AKP-Staaten oder in der Gemeinschaft durch eine oder mehrere Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 ersetzt werden. Diese Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 werden von der Zollstelle ausgestellt, unter deren Überwachung sich die Erzeugnisse befinden.
Artikel 19
Voraussetzungen für die Ausfertigung der Erklärung auf der Rechnung
(1) Die in Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b genannte Erklärung auf der Rechnung kann ausgefertigt werden
a) |
von einem ermächtigten Ausführer im Sinne des Artikels 20; |
b) |
von jedem Ausführer für Sendungen von einem oder mehreren Packstücken, die Ursprungserzeugnisse enthalten, deren Wert 6 000 EUR je Sendung nicht überschreitet. |
(2) Eine Erklärung auf der Rechnung kann ausgefertigt werden, wenn die betreffenden Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse der AKP-Staaten oder eines der in Artikel 6 genannten anderen Länder angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Anhangs erfüllt sind.
(3) Der Ausführer, der eine Erklärung auf der Rechnung ausfertigt, hat auf Verlangen der Zollbehörden des Ausfuhrlandes jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse sowie der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Anhangs vorzulegen.
(4) Die Erklärung ist vom Ausführer maschinenschriftlich oder mechanografisch auf der Rechnung, dem Lieferschein oder einem anderen Handelspapier mit dem Wortlaut und in einer der Sprachfassungen der Anlage 4 nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Ausfuhrlandes auszufertigen. Wird die Erklärung handschriftlich erstellt, so muss dies mit Tinte in Druckschrift erfolgen.
(5) Die Erklärung auf der Rechnung ist vom Ausführer eigenhändig zu unterzeichnen. Ein ermächtigter Ausführer im Sinne des Artikels 20 braucht jedoch solche Erklärungen nicht zu unterzeichnen, wenn er sich gegenüber den Zollbehörden des Ausfuhrlandes schriftlich verpflichtet, die volle Verantwortung für jede Erklärung auf der Rechnung zu übernehmen, die ihn so identifiziert, als ob er sie eigenhändig unterzeichnet hätte.
(6) Die Erklärung auf der Rechnung kann vom Ausführer bei der Ausfuhr der Erzeugnisse oder nach deren Ausfuhr ausgefertigt werden, vorausgesetzt, dass sie im Einfuhrland spätestens zwei Jahre nach der Einfuhr der betreffenden Erzeugnisse vorgelegt wird.
Artikel 20
Ermächtigter Ausführer
(1) Die Zollbehörden des Ausfuhrlandes können einen Ausführer, der häufig unter die Bestimmungen dieser Verordnung fallende Erzeugnisse ausführt, dazu ermächtigen, ohne Rücksicht auf den Wert dieser Erzeugnisse Erklärungen auf der Rechnung auszufertigen. Ein Ausführer, der eine solche Bewilligung beantragt, muss jede von den Zollbehörden für erforderlich gehaltene Gewähr für die Kontrolle der Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse und der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Anhangs bieten.
(2) Die Zollbehörden können die Bewilligung des Status eines ermächtigten Ausführers von allen ihnen zweckdienlich erscheinenden Voraussetzungen abhängig machen.
(3) Die Zollbehörden erteilen dem ermächtigten Ausführer eine Bewilligungsnummer, die in der Erklärung auf der Rechnung anzugeben ist.
(4) Die Zollbehörden überwachen die Verwendung der Bewilligung durch den ermächtigten Ausführer.
(5) Die Zollbehörden können die Bewilligung jederzeit widerrufen. Sie widerrufen sie, wenn der ermächtigte Ausführer die in Absatz 1 genannte Gewähr nicht mehr bietet, die in Absatz 2 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt oder von der Bewilligung in unzulässiger Weise Gebrauch macht.
Artikel 21
Geltungsdauer der Ursprungsnachweise
(1) Die Ursprungsnachweise bleiben zehn Monate nach dem Datum der Ausstellung im Ausfuhrland gültig und sind innerhalb dieser Frist den Zollbehörden des Einfuhrlandes vorzulegen.
(2) Ursprungsnachweise, die den Zollbehörden des Einfuhrlandes nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Vorlagefrist vorgelegt werden, können zur Gewährung der Präferenzbehandlung angenommen werden, wenn die Frist aufgrund außergewöhnlicher Umstände nicht eingehalten werden konnte.
(3) In allen anderen Fällen können die Zollbehörden des Einfuhrlandes verspätet vorgelegte Ursprungsnachweise annehmen, wenn ihnen die Erzeugnisse vor Ablauf der Vorlagefrist gestellt worden sind.
Artikel 22
Transitverfahren
Werden die Erzeugnisse in einen AKP-Staat verbracht, bei dem es sich nicht um das Ursprungsland handelt, so beginnt eine neue Geltungsdauer von vier Monaten an dem Tag, an dem die Zollbehörden des Durchfuhrlandes Feld 7 der Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1 versehen mit
— |
dem Vermerk „Transit“, |
— |
dem Namen des Durchfuhrlandes, |
— |
dem amtlichen Stempel, von dem der Kommission nach Artikel 31 ein Musterabdruck übermittelt worden ist, und |
— |
dem Datum der Vermerke. |
Artikel 23
Vorlage der Ursprungsnachweise
Die Ursprungsnachweise sind den Zollbehörden des Einfuhrlandes nach den dort geltenden Verfahrensvorschriften vorzulegen. Diese Behörden können eine Übersetzung des Ursprungsnachweises verlangen; sie können außerdem verlangen, dass die Einfuhrzollanmeldung durch eine Erklärung des Einführers ergänzt wird, aus der hervorgeht, dass die Erzeugnisse die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Verordnung erfüllen.
Artikel 24
Einfuhr in Teilsendungen
Werden auf Antrag des Einführers und unter den von den Zollbehörden des Einfuhrlandes festgelegten Voraussetzungen zerlegte oder noch nicht zusammengesetzte Erzeugnisse der Abschnitte XVI und XVII oder der Positionen 7308 und 9406 des Harmonisierten Systems im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 2 a zum Harmonisierten System in Teilsendungen eingeführt, so ist den Zollbehörden bei der Einfuhr der ersten Teilsendung ein einziger Ursprungsnachweis vorzulegen.
Artikel 25
Ausnahmen vom Ursprungsnachweis
(1) Erzeugnisse, die in Kleinsendungen von Privatpersonen an Privatpersonen versandt werden oder die sich im persönlichen Gepäck von Reisenden befinden, werden ohne Vorlage eines förmlichen Ursprungsnachweises als Ursprungserzeugnisse angesehen, sofern es sich um Einfuhren nichtkommerzieller Art handelt und erklärt wird, dass die Voraussetzungen dieses Anhangs erfüllt sind, wobei an der Richtigkeit dieser Erklärung kein Zweifel bestehen darf. Bei Postversand kann diese Erklärung auf der Zollinhaltserklärung CN22/CN23 oder einem dieser beigefügten Blatt abgegeben werden.
(2) Als Einfuhren nichtkommerzieller Art gelten solche, die gelegentlich erfolgen und ausschließlich aus Erzeugnissen bestehen, die zum persönlichen Ge- oder Verbrauch der Empfänger oder Reisenden oder zum Ge- oder Verbrauch in deren Haushalt bestimmt sind; dabei dürfen diese Erzeugnisse weder durch ihre Beschaffenheit noch durch ihre Menge zu der Vermutung Anlass geben, dass ihre Einfuhr aus kommerziellen Gründen erfolgt.
(3) Außerdem darf der Gesamtwert der Erzeugnisse bei Kleinsendungen 500 EUR und bei den im persönlichen Gepäck von Reisenden enthaltenen Erzeugnissen 1 200 EUR nicht überschreiten.
Artikel 26
Informationsverfahren für Kumulierungszwecke
(1) Bei Anwendung des Artikels 2 Absatz 2 und des Artikels 6 Absatz 1 wird der Nachweis der Ursprungseigenschaft im Sinne dieses Anhangs für die Vormaterialien aus den anderen AKP-Staaten bzw. aus der Gemeinschaft oder aus den ÜLG durch eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder eine Lieferantenerklärung nach dem Muster in Anlage 5A erbracht, die vom Ausführer im Land oder ÜLG der Herkunft der Vormaterialien abgegeben wird.
(2) Bei Anwendung des Artikels 2 Absatz 2, des Artikels 6 Absatz 2 und des Artikels 6 Absatz 9 wird der Nachweis für die in den anderen AKP-Staaten bzw. in der Gemeinschaft oder in den ÜLG bzw. in Südafrika vorgenommene Be- oder Verarbeitung durch eine Lieferantenerklärung nach dem Muster in Anlage 5B erbracht, die vom Ausführer im Land oder ÜLG der Herkunft der Vormaterialien abgegeben wird.
(3) Für jede Vormaterialsendung hat der Lieferant auf der Warenrechnung für die Sendung, in einem Anhang zu dieser Rechnung oder auf einem Lieferschein oder einem anderen Handelspapier für die Sendung, in dem die Vormaterialien so genau bezeichnet sind, dass die Feststellung der Nämlichkeit möglich ist, eine gesonderte Lieferantenerklärung abzugeben.
(4) Die Lieferantenerklärung kann auf einem vorgedruckten Formblatt ausgefertigt werden.
(5) Die Lieferantenerklärung ist eigenhändig zu unterzeichnen. Werden die Rechnung und die Lieferantenerklärung im Wege der elektronischen Datenverarbeitung erstellt, so braucht die Lieferantenerklärung nicht eigenhändig unterzeichnet zu werden, sofern den Zollbehörden in dem Staat, in dem die Erklärung erstellt wird, die Identität des zuständigen Mitarbeiters des Lieferunternehmens glaubhaft dargelegt wird. Die genannten Zollbehörden können Bedingungen für die Anwendung dieses Absatzes festlegen.
(6) Die Lieferantenerklärung ist der zuständigen Zollstelle des ausführenden AKP-Staates vorzulegen, bei der die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 beantragt wird.
(7) Die Lieferantenerklärungen und die Auskunftsblätter, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung nach Maßgabe des Artikels 26 des Protokolls Nr. 1 zu Anhang V des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens abgegeben bzw. ausgestellt worden sind, behalten ihre Gültigkeit.
Artikel 27
Belege
Bei den in Artikel 15 Absatz 3 und in Artikel 19 Absatz 3 genannten Unterlagen zum Nachweis dafür, dass Erzeugnisse, für die eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder eine Erklärung auf der Rechnung vorliegt, tatsächlich als Ursprungserzeugnisse eines AKP-Staates oder eines der in Artikel 6 genannten anderen Länder angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Anhangs erfüllt sind, kann es sich unter anderem um folgende Unterlagen handeln:
a) |
unmittelbarer Nachweis der vom Ausführer oder Lieferanten angewandten Verfahren zur Herstellung der betreffenden Waren, z. B. anhand seiner geprüften Bücher oder seiner internen Buchführung; |
b) |
Belege über die Ursprungseigenschaft der bei der Herstellung verwendeten Vormaterialien, sofern diese Belege in einem AKP-Staat oder in einem der in Artikel 6 genannten anderen Länder ausgestellt oder ausgefertigt worden sind, wo sie nach den dort geltenden Rechtsvorschriften verwendet werden; |
c) |
Belege über die in den AKP-Staaten, in der Gemeinschaft oder in den ÜLG an den betreffenden Vormaterialien vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen, sofern diese Belege in einem AKP-Staat, in der Gemeinschaft oder in einem ÜLG ausgestellt oder ausgefertigt worden sind, wo sie nach den dort geltenden Rechtsvorschriften verwendet werden; |
d) |
Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 oder Erklärungen auf der Rechnung zum Nachweis für die Ursprungseigenschaft der bei der Herstellung verwendeten Vormaterialien, sofern diese Belege in den AKP-Staaten oder in einem der in Artikel 6 genannten anderen Länder nach Maßgabe dieses Anhangs ausgestellt oder ausgefertigt worden sind. |
Artikel 28
Aufbewahrung von Ursprungsnachweisen und Belegen
(1) Ein Ausführer, der die Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 beantragt, hat die in Artikel 15 Absatz 3 genannten Unterlagen mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.
(2) Ein Ausführer, der eine Erklärung auf der Rechnung ausfertigt, hat eine Abschrift dieser Erklärung auf der Rechnung sowie die in Artikel 19 Absatz 3 genannten Unterlagen mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.
(3) Die Zollbehörden des Ausfuhrlandes, die eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausstellen, haben das in Artikel 15 Absatz 2 genannte Antragsformblatt mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.
(4) Die Zollbehörden des Einfuhrlandes haben die ihnen vorgelegten Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und Erklärungen auf der Rechnung mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.
Artikel 29
Abweichungen und Formfehler
(1) Bei geringfügigen Abweichungen zwischen den Angaben in den Ursprungsnachweisen und den Angaben in den Unterlagen, die der Zollstelle zur Erfüllung der Einfuhrförmlichkeiten für die Erzeugnisse vorgelegt werden, ist der Ursprungsnachweis nicht allein dadurch ungültig, sofern einwandfrei nachgewiesen wird, dass dieses Papier sich auf die gestellten Erzeugnisse bezieht.
(2) Eindeutige Formfehler wie Tippfehler in einem Ursprungsnachweis dürfen nicht zur Ablehnung dieses Nachweises führen, wenn diese Fehler keinen Zweifel an der Richtigkeit der Angaben in dem Papier entstehen lassen.
Artikel 30
In Euro ausgedrückte Beträge
(1) Für die Zwecke des Artikels 19 Absatz 1 Buchstabe b und des Artikels 25 Absatz 3 in den Fällen, in denen die Erzeugnisse in einer anderen Währung als Euro in Rechnung gestellt werden, werden die Beträge in den Landeswährungen der AKP-Staaten, der Mitgliedstaaten und der in Artikel 6 genannten anderen Länder oder Gebiete, die den in Euro ausgedrückten Beträgen entsprechen, von den betreffenden Ländern jährlich festgelegt.
(2) Für die Begünstigungen des Artikels 19 Absatz 1 Buchstabe b und des Artikels 25 Absatz 3 ist der von dem betreffenden Land festgelegte Betrag in der Währung maßgebend, in der die Rechnung ausgestellt ist.
(3) Für die Umrechnung der in Euro ausgedrückten Beträge in die Landeswährungen gilt der Euro-Kurs der jeweiligen Landeswährung am ersten Arbeitstag des Monats Oktober. Die Beträge sind der Kommission bis zum 15. Oktober mitzuteilen; sie gelten ab 1. Januar des folgenden Jahres. Die Kommission teilt die Beträge den betreffenden Ländern mit.
(4) Ein Land kann den Betrag, der sich aus der Umrechnung eines in Euro ausgedrückten Betrages in seine Landeswährung ergibt, nach oben oder nach unten abrunden. Der abgerundete Betrag darf um höchstens 5 v. H. vom Ergebnis der Umrechnung abweichen. Ein Land kann den Betrag in seiner Landeswährung, der dem in Euro ausgedrückten Betrag entspricht, unverändert beibehalten, sofern sich durch die Umrechnung dieses Betrages zum Zeitpunkt der in Absatz 3 vorgesehenen jährlichen Anpassung der Gegenwert in Landeswährung vor dem Abrunden um weniger als 15 v. H. erhöht. Der Gegenwert in Landeswährung kann unverändert beibehalten werden, sofern die Umrechnung zu einer Verringerung dieses Gegenwerts führen würde.
(5) Die in Euro ausgedrückten Beträge werden von der Kommission überprüft. Bei dieser Überprüfung prüft die Kommission, ob es erstrebenswert ist, die Auswirkungen dieser Beschränkungen in realen Werten zu erhalten. Zu diesem Zweck kann sie beschließen, die in Euro ausgedrückten Beträge zu ändern.
TITEL V
METHODEN DER VERWALTUNGSZUSAMMENARBEIT
Artikel 31
Gegenseitige Amtshilfe
(1) Die AKP-Staaten übermitteln der Kommission die Musterabdrücke der verwendeten Stempel und die Anschriften der Zollbehörden, die für die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und für die nachträgliche Prüfung der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und der Erklärungen auf der Rechnung zuständig sind.
Die Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und die Erklärungen auf der Rechnung werden zur Gewährung der Präferenzbehandlung ab dem Tag angenommen, an dem diese Informationen bei der Kommission eingehen.
Die Kommission leitet diese Informationen an die Zollbehörden der Mitgliedstaaten weiter.
(2) Um die ordnungsgemäße Anwendung dieses Anhangs zu gewährleisten, leisten die Gemeinschaft, die ÜLG und die AKP-Staaten einander über ihre Zollverwaltungen Amtshilfe bei der Prüfung der Echtheit der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1, der Erklärungen auf der Rechnung oder der Lieferantenerklärungen sowie der Richtigkeit der in diesen Nachweisen enthaltenen Angaben.
Die ersuchten Behörden erteilen alle zweckdienlichen Auskünfte über die Bedingungen, unter denen das Erzeugnis hergestellt worden ist, und geben dabei insbesondere die Umstände der Einhaltung der Ursprungsregeln in den betreffenden AKP-Staaten, Mitgliedstaaten und ÜLG an.
Artikel 32
Prüfung der Ursprungsnachweise
(1) Eine nachträgliche Prüfung der Ursprungsnachweise erfolgt stichprobenweise oder immer dann, wenn die Zollbehörden des Einfuhrlandes begründete Zweifel an der Echtheit der Papiere, der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse oder der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Anhangs haben.
(2) In Fällen nach Absatz 1 senden die Zollbehörden des Einfuhrlandes die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und die Rechnung, wenn sie vorgelegt worden ist, die Erklärung auf der Rechnung oder eine Abschrift dieser Papiere an die Zollbehörden des Ausfuhrlandes zurück, gegebenenfalls unter Angabe der Gründe, die eine Untersuchung rechtfertigen. Zur Begründung des Ersuchens um nachträgliche Prüfung übermitteln sie alle Unterlagen und teilen alle bekannten Umstände mit, die auf die Unrichtigkeit der Angaben in dem Ursprungsnachweis schließen lassen.
(3) Die Prüfung wird von den Zollbehörden des Ausfuhrlandes durchgeführt. Sie sind berechtigt, zu diesem Zweck die Vorlage von Beweismitteln zu verlangen und jede Art von Überprüfung der Buchführung des Ausführers oder jede sonstige von ihnen für zweckdienlich erachtete Kontrolle durchzuführen.
(4) Beschließen die Zollbehörden des Einfuhrlandes, bis zum Eingang des Ergebnisses der Nachprüfung die Präferenzbehandlung für die betreffenden Erzeugnisse auszusetzen, so bieten sie dem Einführer vorbehaltlich der für notwendig erachteten Sicherungsmaßnahmen an, die Erzeugnisse freizugeben.
(5) Das Ergebnis dieser Prüfung ist den Zollbehörden, die um die Prüfung ersucht haben, so bald wie möglich mitzuteilen. Anhand dieses Ergebnisses muss sich eindeutig feststellen lassen, ob die Nachweise echt sind und ob die Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse der AKP-Staaten oder eines der in Artikel 6 genannten anderen Länder angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Anhangs erfüllt sind.
(6) Ist bei begründeten Zweifeln nach Ablauf von zehn Monaten nach dem Datum des Ersuchens um nachträgliche Prüfung noch keine Antwort erfolgt oder enthält die Antwort keine ausreichenden Angaben, um über die Echtheit des betreffenden Papiers oder den tatsächlichen Ursprung der Erzeugnisse entscheiden zu können, so lehnen die ersuchenden Zollbehörden die Gewährung der Präferenzbehandlung ab, es sei denn, dass außergewöhnliche Umstände vorliegen.
(7) Lassen das Prüfungsverfahren oder andere vorliegende Informationen darauf schließen, dass die Bestimmungen dieses Anhangs nicht eingehalten worden sind, so sind die erforderlichen Untersuchungen mit der gebotenen Dringlichkeit durchzuführen, um solche Zuwiderhandlungen festzustellen und zu verhüten.
Artikel 33
Prüfung der Lieferantenerklärung
(1) Eine Prüfung der Lieferantenerklärung kann stichprobenweise oder immer dann erfolgen, wenn die Zollbehörden des Einfuhrlandes begründete Zweifel an der Echtheit des Papiers oder an der Richtigkeit oder der Vollständigkeit der Angaben über den tatsächlichen Ursprung der betreffenden Vormaterialien haben.
(2) Die Zollbehörden, denen die Lieferantenerklärung vorgelegt wird, können die Zollbehörden des Staates, in dem die Erklärung abgegeben worden ist, ersuchen, ein Auskunftsblatt nach dem Muster der Anlage 6 auszustellen. Statt dessen können die Zollbehörden, denen die Lieferantenerklärung vorgelegt wird, vom Ausführer die Vorlage eines Auskunftsblattes verlangen, das von den Zollbehörden des Staates ausgestellt wurde, in dem die Erklärung abgegeben worden ist.
Eine Abschrift des Auskunftsblattes ist von der Zollstelle, die das Auskunftsblatt ausgestellt hat, mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.
(3) Das Ergebnis dieser Prüfung ist den Zollbehörden, die um die Prüfung ersucht haben, so bald wie möglich mitzuteilen. Anhand des Ergebnisses muss sich eindeutig feststellen lassen, ob die Erklärung zum Status der Vormaterialien richtig ist.
(4) Für Prüfungszwecke haben die Lieferanten eine Abschrift der Unterlage mit der Erklärung und alle Nachweise für den tatsächlichen Status der Vormaterialien mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.
(5) Die Zollbehörden des Staates, in dem die Lieferantenerklärung erstellt worden ist, sind berechtigt, die Vorlage von Beweismitteln zu verlangen und jede Art von Kontrolle durchzuführen, die sie zur Prüfung der Richtigkeit der Lieferantenerklärung für zweckdienlich erachten.
(6) Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und Erklärungen auf der Rechnung, die auf der Grundlage einer sachlich falschen Lieferantenerklärung ausgestellt oder ausgefertigt wurden, sind als ungültig anzusehen.
Artikel 34
Sanktionen
Sanktionen werden gegen denjenigen angewandt, der ein Schriftstück mit sachlich falschen Angaben anfertigt oder anfertigen lässt, um die Präferenzbehandlung für ein Erzeugnis zu erlangen.
Artikel 35
Freizonen
(1) Es werden alle erforderlichen Maßnahmen getroffen, um zu verhindern, dass von einem Ursprungsnachweis oder einer Lieferantenerklärung begleitete Erzeugnisse, die während ihrer Beförderung zeitweilig in einer Freizone auf ihrem Gebiet verbleiben, dort ausgetauscht oder anderen als den üblichen auf die Erhaltung ihres Zustands gerichteten Behandlungen unterzogen werden.
(2) Abweichend von Absatz 1 stellen die zuständigen Zollbehörden in Fällen, in denen von einem Ursprungsnachweis begleitete Ursprungserzeugnisse in eine Freizone eingeführt und dort einer Behandlung oder Bearbeitung unterzogen werden, auf Antrag des Ausführers eine neue Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 aus, sofern die Behandlung oder Bearbeitung den Bestimmungen dieses Anhangs entspricht.
Artikel 36
Ausnahmeregelungen
(1) Die Kommission kann einem begünstigten Land von sich aus oder auf dessen Antrag in Bezug auf die Bestimmungen dieses Anhangs eine vorübergehende Ausnahmeregelung einräumen, sofern
a) |
es ihm aufgrund von internen oder externen Faktoren vorübergehend nicht möglich ist, die in diesem Anhang festgelegten Regeln für den Erwerb der Ursprungseigenschaft einzuhalten, während es dies vorher konnte, oder |
b) |
es eine Vorbereitungszeit benötigt, um die in diesem Anhang festgelegten Regeln für den Erwerb der Ursprungseigenschaft einzuhalten. |
(2) Die vorübergehende Ausnahmeregelung ist entweder auf die Dauer der Auswirkungen der internen oder externen Faktoren begrenzt, die zu der Ausnahmeregelung geführt haben, oder auf den Zeitraum, den das begünstigte Land benötigt, um die Einhaltung der Regeln zu erreichen.
(3) Anträge auf Ausnahmeregelung sind schriftlich an die Kommission zu richten. In den Anträgen sind die Gründe für die Ausnahmeregelung nach Absatz 1 anzuführen und entsprechende Nachweise sind beizufügen.
(4) Maßnahmen gemäß diesem Artikel werden nach dem in den Artikeln 247 und 247a der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 genannten Verfahren erlassen.
Die Gemeinschaft gibt dem Antrag der AKP-Staaten statt, wenn er nach Maßgabe dieses Artikels hinreichend begründet ist und nicht zu einer schweren Schädigung eines bestehenden Wirtschaftszweiges der Gemeinschaft führen kann.
TITEL VI
CEUTA UND MELILLA
Artikel 37
Besondere Bestimmungen
(1) Im Sinne dieses Anhangs schließt der Ausdruck „Gemeinschaft“ Ceuta und Melilla nicht ein. Der Ausdruck „Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft“ schließt Ursprungserzeugnisse Ceutas und Melillas nicht ein.
(2) Für die Feststellung, ob Erzeugnisse bei ihrer Einfuhr nach Ceuta und Melilla als Ursprungserzeugnisse der AKP-Staaten angesehen werden können, gilt dieser Anhang sinngemäß.
(3) Werden Erzeugnisse, die in Ceuta und Melilla oder in der Gemeinschaft vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, in den AKP-Staaten be- oder verarbeitet, so gelten sie als in den AKP-Staaten vollständig hergestellt.
(4) Die in Ceuta und Melilla oder in der Gemeinschaft vorgenommene Be- oder Verarbeitung gilt als in den AKP-Staaten vorgenommen, sofern die hergestellten Vormaterialien in den AKP-Staaten weiterbe- oder verarbeitet werden.
(5) Für die Zwecke der Absätze 3 und 4 gelten die in Artikel 5 aufgeführten nicht ausreichenden Be- oder Verarbeitungen nicht als Be- oder Verarbeitung.
(6) Ceuta und Melilla gelten als ein Gebiet.
TITEL VII
ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 38
Übergangsbestimmung für Durchgangs- und Lagerwaren
(1) Waren, die aus den in Anhang I aufgeführten Regionen oder Staaten ausgeführt werden und denen eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 beiliegt, die gemäß Artikel 15 des Protokolls Nr. 1 zu Anhang V des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens innerhalb von zehn Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung ausgestellt wurde, können die Begünstigungen dieser Verordnung erhalten.
(2) Waren, die aus den in Anhang I aufgeführten Regionen oder Staaten ausgeführt werden und die die Voraussetzungen dieses Anhangs erfüllen und sich bei Inkrafttreten dieser Verordnung im Durchgangsverkehr oder in der Gemeinschaft in vorübergehender Verwahrung, in einem Zolllager oder in einer Freizone befinden, können die Begünstigungen dieser Verordnung erhalten, sofern den Zollbehörden des Einfuhrlandes innerhalb von zehn Monaten nach diesem Zeitpunkt eine von den Zollbehörden des Ausfuhrlandes nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 sowie Unterlagen zum Nachweis der unmittelbaren Beförderung nach Artikel 12 dieses Anhangs vorgelegt werden.
Artikel 39
Anlagen
Die diesem Anhang beigefügten Anlagen sind Bestandteil dieses Anhangs.
Anlage 1
Einleitende Bemerkungen zur Liste in diesem Anhang
Bemerkung 1:
In der Liste sind für alle Erzeugnisse die Bedingungen festgelegt, die zu erfüllen sind, damit diese Erzeugnisse als in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet im Sinne des Artikels 4 dieses Anhangs angesehen werden können.
Bemerkung 2:
1. Die ersten beiden Spalten in der Liste beschreiben die hergestellten Erzeugnisse. In der ersten Spalte steht die Position oder das Kapitel nach dem Harmonisierten System, in der zweiten Spalte die Warenbezeichnung, die im Harmonisierten System für diese Position oder dieses Kapitel verwendet wird. Für jede Eintragung in den ersten beiden Spalten ist in Spalte 3 oder 4 eine Regel vorgesehen. Steht vor der Eintragung in der ersten Spalte ein „ex“, so bedeutet dies, dass die Regel in Spalte 3 oder 4 nur für jenen Teil der Position oder des Kapitels gilt, der in Spalte 2 genannt ist.
2. In Spalte 1 sind in bestimmten Fällen mehrere Positionen zusammengefasst oder Kapitel angeführt; dementsprechend ist die zugehörige Warenbezeichnung in Spalte 2 in allgemeiner Form enthalten. Die entsprechende Regel in Spalte 3 oder 4 bezieht sich dann auf alle Erzeugnisse, die nach dem Harmonisierten System in die Positionen des Kapitels oder in eine der Positionen einzureihen sind, die in Spalte 1 zusammengefasst sind.
3. Wenn in der Liste verschiedene Regeln angeführt sind, die auf verschiedene Erzeugnisse einer Position anzuwenden sind, enthält jede Eintragung die Bezeichnung jenes Teils der Position, auf die sich die entsprechende Regel in Spalte 3 oder 4 bezieht.
4. Sind zu einer Eintragung in den ersten beiden Spalten Ursprungsregeln sowohl in Spalte 3 als auch in Spalte 4 angeführt, so kann der Ausführer zwischen der Regel in Spalte 3 und der Regel in Spalte 4 wählen. Ist in Spalte 4 keine Ursprungsregel angeführt, so ist die Regel in Spalte 3 anzuwenden.
Bemerkung 3:
1. Die Bestimmungen des Artikels 4 dieses Anhangs für Erzeugnisse, die die Ursprungseigenschaft erworben haben und zur Herstellung anderer Erzeugnisse verwendet werden, gelten ohne Rücksicht darauf, ob die Ursprungseigenschaft in dem Unternehmen erworben wurde, in dem diese Erzeugnisse verwendet werden oder in einem anderen Unternehmen in der Gemeinschaft oder in den AKP-Staaten.
Beispiel:
Ein Motor der Position 8407, für den die Regel vorsieht, dass der Wert der verwendbaren Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft 40 v. H. des Ab-Werk-Preises nicht übersteigen darf, wird aus vorgeschmiedetem, legiertem Stahl der Position ex 7224 hergestellt.
Wenn dieser vorgeschmiedete Stahl in der Gemeinschaft aus einem Ingot ohne Ursprungseigenschaft geschmiedet wurde, hat er die Ursprungseigenschaft bereits durch die Regel der Position ex 7224 der Liste erworben. Bei der Berechnung der Wertanteile für den Motor kann der geschmiedete Stahl daher als Ursprungserzeugnis angerechnet werden, ohne Rücksicht darauf, ob er im selben Unternehmen oder in einem anderen Unternehmen in der Gemeinschaft hergestellt wurde. Der Wert des Ingots ohne Ursprungseigenschaft wird daher nicht zu den bei der Herstellung des Motors verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft gerechnet.
2. Die Regel in der Liste legt das Mindestausmaß der erforderlichen Be- oder Verarbeitungen fest, ein darüber hinausgehender Herstellungsvorgang verleiht gleichfalls die Ursprungseigenschaft; umgekehrt verleiht ein weniger weit gehender Herstellungsvorgang nicht die Ursprungseigenschaft. Wenn daher eine Regel vorsieht, dass Vormaterial ohne Ursprungseigenschaft einer bestimmten Verarbeitungsstufe verwendet werden kann, ist auch die Verwendung von Vormaterial dieser Art auf einer niedrigeren Verarbeitungsstufe zulässig, nicht aber die Verwendung von solchem Vormaterial auf einer höheren Verarbeitungsstufe.
3. Wenn eine Regel besagt, dass „Vormaterialien jeder Position“ verwendet werden können, können unbeschadet der Bemerkung 3.2 Vormaterialien derselben Position wie das hergestellte Erzeugnis ebenfalls verwendet werden, wenn die besonderen Beschränkungen beachtet werden, die die Regel gegebenenfalls enthält. Jedoch bedeutet der Ausdruck „Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich anderer Vormaterialien der Position …“, dass nur Vormaterialien derselben Position wie das hergestellte Erzeugnis mit einer anderen Warenbezeichnung als der, die sich aus Spalte 2 ergibt, verwendet werden können.
4. Wenn eine Regel in der Liste vorsieht, dass ein Erzeugnis aus mehr als einem Vormaterial hergestellt werden kann, bedeutet dies, dass eines oder mehrere dieser Vormaterialien verwendet werden können. Es müssen aber nicht alle verwendet werden.
Beispiel:
Die Regel für Gewebe der Positionen 5208 bis 5212 sieht vor, dass natürliche Fasern verwendet werden können, dass aber chemische Vormaterialien — neben anderen — ebenfalls verwendet werden können. Das bedeutet nicht, dass beide verwendet werden müssen; man kann sowohl die einen als auch die anderen oder beide verwenden.
5. Wenn eine Regel in der Liste vorsieht, dass ein Erzeugnis aus einem bestimmten Vormaterial hergestellt werden muss, so schließt diese Bedingung selbstverständlich die Verwendung anderer Vormaterialien nicht aus, die ihrer Natur nach nicht unter diese Regel fallen können (bezüglich Textilien siehe auch Bemerkung 6.3).
Beispiel:
Die Regel für zubereitete Lebensmittel der Position 1904 schließt die Verwendung von Getreide und seinen Folgeprodukten ausdrücklich aus, verhindert aber nicht die Verwendung von Salzen, Chemikalien und anderen Zusätzen, die nicht aus Getreide hergestellt werden.
Dies gilt jedoch nicht für Erzeugnisse, die zwar nicht aus einem bestimmten in der Liste aufgeführten Vormaterial hergestellt werden können, wohl aber aus einem gleichartigen Vormaterial auf einer niedrigeren Verarbeitungsstufe.
Beispiel:
Bei einem aus Vliesstoff hergestellten Kleidungsstück des ex-Kapitels 62 ist nur die Verwendung von Garnen ohne Ursprungseigenschaft zulässig; obwohl Vliesstoffe normalerweise nicht aus Garnen hergestellt werden können, darf man jedoch nicht von Vliesstoffen ausgehen. In solchen Fällen müsste das zulässige Vormaterial normalerweise eine Stufe vor dem Garn liegen, d. h. auf der Stufe der Fasern.
6. Sind in einer Regel in der Liste als Höchstwert für die zulässigen Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zwei Vomhundertsätze vorgesehen, so dürfen diese nicht zusammengezählt werden. Der Gesamtwert aller Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft darf den höchsten der vorgesehenen Vomhundertsätze niemals überschreiten. Darüber hinaus dürfen die einzelnen Vomhundertsätze bezüglich der jeweiligen Vormaterialien, für die sie vorgesehen sind, nicht überschritten werden.
Bemerkung 4:
1. Der in der Liste verwendete Ausdruck „natürliche Fasern“ bezieht sich auf alle Fasern, die nicht künstlich oder synthetisch sind. Er ist auf die Verarbeitungsstufen vor dem Spinnen beschränkt und schließt auch Abfälle ein. Sofern nichts anderes bestimmt ist, umfasst er daher auch Fasern, die gekrempelt, gekämmt oder auf andere Weise bearbeitet, aber noch nicht gesponnen sind.
2. Der Ausdruck „natürliche Fasern“ umfasst Rosshaar der Position 0503, Seide der Positionen 5002 und 5003, Wolle, feine und grobe Tierhaare der Positionen 5101 bis 5105, Baumwolle der Positionen 5201 bis 5203 und andere pflanzliche Spinnstoffe der Positionen 5301 bis 5305.
3. Die Ausdrücke „Spinnmasse“, „chemische Vormaterialien“ und „Vormaterialien für die Papierherstellung“ stehen in der Liste als Beispiel für alle nicht in die Kapitel 50 bis 63 einzureihenden Vormaterialien, die für die Herstellung künstlicher oder synthetischer Fasern oder Garne oder solcher aus Papier verwendet werden können.
4. Der in der Liste verwendete Ausdruck „synthetische oder künstliche Spinnfasern“ bezieht sich auf synthetische oder künstliche Spinnfasern oder auf Abfälle der Positionen 5501 bis 5507.
Bemerkung 5:
1. Wird bei einem Erzeugnis in der Liste auf diese Bemerkung verwiesen, so werden die in Spalte 3 vorgesehenen Bedingungen auf alle bei der Herstellung dieses Erzeugnisses verwendeten textilen Grundmaterialien nicht angewandt, die zusammengenommen 10 v. H. oder weniger des Gesamtgewichtes aller verwendeten textilen Grundmaterialien ausmachen (siehe auch die Bemerkungen 5.3 und 5.4).
2. Diese Toleranz kann jedoch nur auf Mischerzeugnisse angewandt werden, die aus zwei oder mehr textilen Grundmaterialien hergestellt sind.
Textile Grundmaterialien sind
— |
Seide, |
— |
Wolle, |
— |
grobe Tierhaare, |
— |
feine Tierhaare, |
— |
Rosshaar, |
— |
Baumwolle, |
— |
Vormaterialien für die Papierherstellung und Papier, |
— |
Flachs, |
— |
Hanf, |
— |
Jute und andere textile Bastfasern, |
— |
Sisal und andere textile Agavefasern, |
— |
Kokos, Abaca, Ramie und andere pflanzliche Spinnstoffe, |
— |
synthetische Filamente, |
— |
künstliche Filamente, |
— |
elektrische Leitfilamente, |
— |
synthetische Spinnfasern aus Polypropylen, |
— |
synthetische Spinnfasern aus Polyester, |
— |
synthetische Spinnfasern aus Polyamid, |
— |
synthetische Spinnfasern aus Polyacrylnitril, |
— |
synthetische Spinnfasern aus Polyimid, |
— |
synthetische Spinnfasern aus Polytetrafluorethylen, |
— |
synthetische Spinnfasern aus Polyphenylensulfid, |
— |
synthetische Spinnfasern aus Polyvinylchlorid, |
— |
andere synthetische Spinnfasern, |
— |
künstliche Spinnfasern aus Viskose, |
— |
andere künstliche Spinnfasern, |
— |
Polyurethangarne mit Zwischenstücken aus elastischen Polyethersegmenten, auch umsponnen, |
— |
Polyurethangarne mit Zwischenstücken aus elastischen Polyestersegmenten, auch umsponnen, |
— |
Erzeugnisse der Position 5605 (Metallgarne) aus Streifen mit einer Breite von nicht mehr als 5 mm, bestehend aus einer Seele aus Aluminiumfolie oder aus Kunststofffolie, auch mit Aluminiumpulver beschichtet, die durch Kleben mit durchsichtigem oder farbigem Klebstoff zwischen zwei Lagen Kunststofffolie eingefügt ist, |
— |
andere Erzeugnisse der Position 5605. |
Beispiel:
Ein Garn der Position 5205, das aus Baumwollfasern der Position 5203 und aus synthetischen Spinnfasern der Position 5506 hergestellt ist, ist ein Mischgarn. Daher können synthetische Spinnfasern ohne Ursprungseigenschaft, die die Ursprungsregeln nicht erfüllen (die das Herstellen aus chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse verlangen), bis zu 10 v. H. des Gewichtes des Garns verwendet werden.
Beispiel:
Ein Kammgarngewebe aus Wolle der Position 5112, das aus Kammgarn aus Wolle der Position 5107 und aus Garn aus synthetischen Spinnfasern der Position 5509 hergestellt ist, ist ein Mischgewebe. Daher kann synthetisches Garn, das die Ursprungsregeln nicht erfüllt (die das Herstellen aus chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse verlangen), oder Kammgarn aus Wolle, das den Ursprungsregeln nicht entspricht (die das Herstellen aus Naturfasern, weder gekrempelt noch gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet, verlangen) oder eine Mischung aus diesen beiden Garnarten bis zu 10 v. H. des Gewichtes des Gewebes verwendet werden.
Beispiel:
Ein getuftetes Spinnstofferzeugnis der Position 5802, das aus Baumwollgarn der Position 5205 und aus Baumwollgewebe der Position 5210 hergestellt ist, ist nur dann ein Mischerzeugnis, wenn das Baumwollgewebe selbst ein Mischgewebe aus Garnen ist, die in zwei verschiedenen Positionen einzureihen sind, oder wenn die verwendeten Baumwollgarne selbst Mischerzeugnisse sind.
Beispiel:
Wenn das betreffende getuftete Spinnstofferzeugnis aus Baumwollgarn der Position 5205 und aus synthetischem Gewebe der Position 5407 hergestellt worden ist, sind die verwendeten Garne zwei verschiedene textile Grundmaterialien und ist das getuftete Spinnstofferzeugnis folglich ein Mischerzeugnis.
3. Diese Toleranz erhöht sich auf 20 v. H. für Gewebe aus Polyurethangarnen mit Zwischenstücken aus elastischen Polyethersegmenten, auch umsponnen.
4. Diese Toleranz erhöht sich auf 30 v. H. für Erzeugnisse aus Streifen mit einer Breite von nicht mehr als 5 mm, bestehend aus einer Seele aus Aluminiumfolie oder aus Kunststofffolie, auch mit Aluminiumpulver beschichtet, die zwischen zwei Lagen Kunststofffolie geklebt ist.
Bemerkung 6:
1. Im Falle von Spinnstofferzeugnissen, die in der Liste mit einer auf diese Bemerkung verweisenden Fußnote versehen sind, können textile Garnituren und textiles Zubehör, die nicht die Regel erfüllen, die in Spalte 3 der Liste für die betreffenden Konfektionswaren vorgesehen ist, dennoch verwendet werden, vorausgesetzt, dass ihr Gewicht 10 v. H. des Gesamtgewichtes aller verwendeten textilen Vormaterialien nicht überschreitet.
Textile Garnituren und textiles Zubehör sind solche, die in die Kapitel 50 bis 63 einzureihen sind. Futter und Einlagestoffe werden nicht als Garnituren und Zubehör angesehen.
2. Nichttextile Garnituren und nichttextiles Zubehör oder andere Vormaterialien, die Textilien enthalten und deshalb nicht unter Bemerkung 3.5 fallen, müssen die in Spalte 3 vorgesehenen Bedingungen nicht erfüllen.
3. Nach Bemerkung 3.5 können nichttextile Garnituren und nichttextiles Zubehör ohne Ursprungseigenschaft und alle anderen Erzeugnisse, die keine Textilien enthalten, unbeschränkt verwendet werden, wenn sie nicht aus den in Spalte 3 genannten Vormaterialien hergestellt werden können.
Wenn zum Beispiel (1)eine Regel in der Liste vorsieht, dass für ein bestimmtes Textilerzeugnis, wie etwa eine Bluse, Garn verwendet werden muss, schließt dies nicht die Verwendung von Metallgegenständen, wie etwa Knöpfen, aus, weil diese nicht aus textilen Vormaterialien hergestellt werden können.
4. Der Wert der Garnituren und des Zubehörs muss aber bei der Berechnung des Wertes der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft berücksichtigt werden, wenn eine Prozentregel gilt.
Bemerkung 7:
1. Als „begünstigte Verfahren“ im Sinne der Positionen ex 2707, 2713 bis 2715, ex 2901, ex 2902 und ex 3403 gelten:
a) |
die Vakuumdestillation, |
b) |
die Redestillation zur weitgehenden Zerlegung (2), |
c) |
das Kracken, |
d) |
das Reformieren, |
e) |
die Raffination mit Selektiv-Lösungsmitteln, |
f) |
die Behandlung mit konzentrierter Schwefelsäure, Oleum oder Schwefelsäureanhydrid und anschließender Neutralisation mit Alkalien sowie Bleichen und Reinigen mit von Natur aktiven Erden, mit Bleicherde oder Aktivkohle oder Bauxit, |
g) |
die Polymerisation, |
h) |
die Alkylierung, |
i) |
die Isomerisation. |
2. Als „begünstigte Verfahren“ im Sinne der Positionen 2710, 2711 und 2712 gelten:
a) |
die Vakuumdestillation, |
b) |
die Redestillation zur weitgehenden Zerlegung (2), |
c) |
das Kracken, |
d) |
das Reformieren, |
e) |
die Raffination mit Selektiv-Lösungsmitteln, |
f) |
die Behandlung mit konzentrierter Schwefelsäure, Oleum oder Schwefelsäureanhydrid und anschließender Neutralisation mit Alkalien sowie Bleichen und Reinigen mit von Natur aktiven Erden, mit Bleicherde oder Aktivkohle oder Bauxit, |
g) |
die Polymerisation, |
h) |
die Alkylierung, |
i) |
die Isomerisation, |
j) |
nur für Schweröle der Position ex 2710: das Entschwefeln unter Verwendung von Wasserstoff, wenn dabei der Schwefelgehalt der Erzeugnisse um mindestens 85 v. H. vermindert wird (Methode ASTM D 1266-59 T), |
k) |
nur für Erzeugnisse der Position 2710: das Entparaffinieren, ausgenommen einfaches Filtern, |
l) |
nur für Schweröle der Position ex 2710: die Behandlung mit Wasserstoff bei einem Druck über 20 bar und einer Temperatur über 250 °C mit Hilfe eines Katalysators zu anderen Zwecken als zum Entschwefeln, wenn dabei der Wasserstoff aktiv an einer chemischen Reaktion beteiligt ist. Die Nachbehandlung von Schmierölen der Position ex 2710 mit Wasserstoff (zum Beispiel Hydrofinishing oder Entfärbung) zur Verbesserung insbesondere der Farbe oder der Stabilität gilt jedoch nicht als begünstigtes Verfahren, |
m) |
nur für Heizöl der Position ex 2710: die atmosphärische Destillation, wenn bei der Destillation der Erzeugnisse nach der Methode ASTM D 86 bis 300 °C einschließlich der Destillationsverluste weniger als 30 RHT übergehen, |
n) |
nur für Schweröle, ausgenommen Gasöl und Heizöl, der Position ex 2710: die Bearbeitung durch elektrische Hochfrequenz-Entladung. |
3. Im Sinne der Positionen ex 2707, 2713 bis 2715, ex 2901, ex 2902 und ex 3403 verleihen einfache Behandlungen wie Reinigen, Klären, Entsalzen, Abscheiden des Wassers, Filtern, Färben, Markieren, Erzielung eines bestimmten Schwefelgehaltes durch Mischen von Erzeugnissen mit unterschiedlichem Schwefelgehalt, alle Kombinationen dieser Behandlungen oder ähnliche Behandlungen nicht die Ursprungseigenschaft.
(1) Dieses Beispiel dient nur der Erläuterung. Es ist rechtlich nicht bindend.
(2) Siehe Zusätzliche Anmerkung 4 b zu Kapitel 27 der Kombinierten Nomenklatur.
Anlage 2
Liste der Be- oder Verarbeitungen, die an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen, um den hergestellten Erzeugnissen die Ursprungseigenschaft zu verleihen
Nicht alle in der Liste aufgeführten Erzeugnisse fallen unter diese Verordnung. Es ist daher erforderlich, die anderen Teile dieser Verordnung zu konsultieren.
HS-Position |
Warenbezeichnung |
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen |
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(1) |
(2) |
(3) oder (4) |
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Kapitel 01 |
Lebende Tiere |
Alle verwendeten Tiere des Kapitels 1 müssen vollständig gewonnen oder hergestellt sein |
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Kapitel 02 |
Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien der Kapitel 1 und 2 vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen |
|
|||||||||||||||||||||||||
ex Kapitel 03 |
Fische und Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere, ausgenommen: |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 3 vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen |
|
|||||||||||||||||||||||||
0304 |
Fischfilets und anderes Fischfleisch (auch fein zerkleinert), frisch, gekühlt oder gefroren |
Herstellen, bei dem der Wert der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 3 15 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
|
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0305 |
Fische, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Fische, geräuchert, auch vor oder während des Räucherns gegart; Mehl, Pulver und Pellets von Fischen, genießbar |
Herstellen, bei dem der Wert der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 3 15 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
|
|||||||||||||||||||||||||
ex 0306 |
Krebstiere, auch ohne Panzer, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Krebstiere in ihrem Panzer, in Wasser oder Dampf gekocht, auch gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Mehl, Pulver und Pellets von Krebstieren, genießbar |
Herstellen, bei dem der Wert der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 3 15 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
|
|||||||||||||||||||||||||
ex 0307 |
Weichtiere, auch ohne Schale, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; wirbellose Wassertiere, andere als Krebstiere und Weichtiere, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Mehl, Pulver und Pellets von Krebstieren, genießbar |
Herstellen, bei dem der Wert der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 3 15 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
|
|||||||||||||||||||||||||
ex Kapitel 04 |
Milch und Milcherzeugnisse; Vogeleier; natürlicher Honig; genießbare Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen; ausgenommen: |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 4 vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen |
|
|||||||||||||||||||||||||
0403 |
Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Joghurt, Kefir und andere fermentierte oder gesäuerte Milch (einschließlich Rahm), auch eingedickt oder aromatisiert, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln, Früchten, Nüssen oder Kakao |
Herstellen, bei dem
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ex Kapitel 05 |
Andere Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen; ausgenommen: |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 5 vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen |
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ex 0502 |
Borsten von Hausschweinen oder Wildschweinen, zubereitet |
Reinigen, Desinfizieren, Sortieren und Gleichrichten von Borsten |
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|||||||||||||||||||||||||
Kapitel 06 |
Lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels |
Herstellen, bei dem
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Kapitel 07 |
Gemüse, Pflanzen, Wurzeln und Knollen, die zu Ernährungszwecken verwendet werden |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 7 vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen |
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Kapitel 08 |
Genießbare Früchte und Nüsse; Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen |
Herstellen, bei dem
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ex Kapitel 09 |
Kaffee, Tee, Mate und Gewürze; ausgenommen: |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 9 vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen |
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0901 |
Kaffee, auch geröstet oder entkoffeiniert; Kaffeeschalen und Kaffeehäutchen; Kaffeemittel mit beliebigem Kaffeegehalt |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position |
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|||||||||||||||||||||||||
0902 |
Tee, auch aromatisiert |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position |
|
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ex 0910 |
Mischungen von Gewürzen |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position |
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|||||||||||||||||||||||||
Kapitel 10 |
Getreide |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 10 vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen |
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ex Kapitel 11 |
Müllereierzeugnisse; Malz; Stärke; Inulin; Kleber von Weizen; ausgenommen: |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Getreide, Gemüse, Wurzeln und Knollen der Position 0714 und alle verwendeten Früchte vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen |
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ex 1106 |
Mehl, Grieß und Pulver von trockenen, ausgelösten Hülsenfrüchten der Position 0713 |
Trocknen und Mahlen von Hülsenfrüchten der Position 0708 |
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Kapitel 12 |
Ölsamen und ölhaltige Früchte; verschiedene Samen und Früchte; Pflanzen zum Gewerbe- oder Heilgebrauch; Stroh und Futter |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 12 vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen |
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1301 |
Schellack; natürliche Gummen, Harze, Gummiharze und Oleoresine (z. B. Balsame) |
Herstellen, bei dem der Wert der verwendeten Vormaterialien der Position 1301 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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1302 |
Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge; Pektinstoffe, Pektinate und Pektate; Agar-Agar und andere Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert: |
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Herstellen aus nicht modifizierten Schleimen und Verdickungsstoffen von Pflanzen |
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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Kapitel 14 |
Flechtstoffe und andere Waren pflanzlichen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 14 vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen |
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ex Kapitel 15 |
Tierische und pflanzliche Fette und Öle; Erzeugnisse ihrer Spaltung; genießbare verarbeitete Fette; Wachse tierischen und pflanzlichen Ursprungs; ausgenommen: |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind |
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1501 |
Schweinefett (einschließlich Schweineschmalz) und Geflügelfett, ausgenommen solches der Position 0209 oder 1503: |
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Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 0203, 0206 oder 0207 oder aus Knochen der Position 0506 |
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Herstellen aus Fleisch oder genießbaren Schlachtnebenerzeugnissen von Schweinen der Position 0203 oder 0206 oder aus Fleisch oder genießbaren Schlachtnebenerzeugnissen von Hausgeflügel der Position 0207 |
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1502 |
Fett von Rindern, Schafen oder Ziegen, ausgenommen solches der Position 1503: |
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Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 0201, 0202, 0204 oder 0206 oder aus Knochen der Position 0506 |
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Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 2 vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen |
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1504 |
Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von Fischen oder Meeressäugetieren, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert: |
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Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 1504 |
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Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien der Kapitel 2 und 3 vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen |
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ex 1505 |
Lanolin, raffiniert |
Herstellen aus rohem Wollfett der Position 1505 |
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1506 |
Andere tierische Fette und Öle sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert: |
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Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 1506 |
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Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 2 vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen |
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1507 bis 1515 |
Pflanzliche Öle und ihre Fraktionen: |
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Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind |
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Herstellen aus anderen Vormaterialien der Positionen 1507 bis 1515 |
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Herstellen, bei dem alle verwendeten pflanzlichen Vormaterialien vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen |
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1516 |
Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, ganz oder teilweise hydriert, umgeestert, wiederverestert oder elaidiniert, auch raffiniert, jedoch nicht weiterverarbeitet |
Herstellen, bei dem
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1517 |
Margarine; genießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, ausgenommen genießbare Fette und Öle sowie deren Fraktionen der Position 1516 |
Herstellen, bei dem
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ex Kapitel 16 |
Zubereitungen von Fleisch, Fischen oder von Krebstieren, Weichtieren und anderen wirbellosen Wassertieren; ausgenommen: |
Herstellen aus Tieren des Kapitels 1. |
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1604 und 1605 |
Fische, zubereitet oder haltbar gemacht; Kaviar und Kaviarersatz, aus Fischeiern gewonnen; Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere, zubereitet oder haltbar gemacht |
Herstellen, bei dem der Wert der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 3 15 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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ex Kapitel 17 |
Zucker und Zuckerwaren; ausgenommen: |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind |
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ex 1701 |
Rohr- und Rübenzucker und chemisch reine Saccharose, fest, mit Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen |
Herstellen, bei dem der Wert der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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1702 |
Andere Zucker, einschließlich chemisch reine Lactose, Maltose, Glucose und Fructose, fest; Zuckersirupe, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Invertzuckercreme, auch mit natürlichem Honig vermischt; Zucker und Melassen, karamellisiert: |
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Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 1702 |
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Herstellen, bei dem der Wert der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien Ursprungserzeugnisse sein müssen |
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ex 1703 |
Melassen aus der Gewinnung oder Raffination von Zucker, mit Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen |
Herstellen, bei dem der Wert der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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1704 |
Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weiße Schokolade) |
Herstellen, bei dem
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Kapitel 18 |
Kakao und Zubereitungen aus Kakao |
Herstellen, bei dem
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1901 |
Malzextrakt; Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grieß, Stärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 40 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Lebensmittelzubereitungen aus Waren der Positionen 0401 bis 0404, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 5 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen: |
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Herstellen aus Getreide des Kapitels 10 |
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Herstellen, bei dem
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1902 |
Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt (mit Fleisch oder anderen Stoffen) oder in anderer Weise zubereitet, z. B. Spaghetti, Makkaroni, Nudeln, Lasagne, Gnocchi, Ravioli, Cannelloni; Couscous, auch zubereitet: |
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Herstellen, bei dem das gesamte verwendete Getreide und seine Folgeprodukte (ausgenommen Hartweizen und seine Folgeprodukte) vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen |
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Herstellen, bei dem
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1903 |
Tapiokasago und Sago aus anderen Stärken, in Form von Flocken, Graupen, Perlen, Krümeln und dergleichen |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Kartoffelstärke der Position 1108 |
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1904 |
Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt (z. B. Cornflakes); Getreide (ausgenommen Mais) in Form von Körnern oder Flocken oder anders bearbeiteten Körnern, ausgenommen Mehl und Grieß, vorgekocht oder in anderer Weise zubereitet, anderweit weder genannt noch inbegriffen |
Herstellen
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1905 |
Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien, leere Oblatenkapseln der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien des Kapitels 11 |
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ex Kapitel 20 |
Zubereitungen von Gemüse, Früchten, Nüssen oder anderen Pflanzenteilen; ausgenommen: |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Früchte, Nüsse und Gemüse vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen |
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ex 2001 |
Yamswurzeln, Süßkartoffeln und ähnliche genießbare Pflanzenteile, mit einem Stärkegehalt von 5 GHT oder mehr, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind |
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ex 2004 und ex 2005 |
Kartoffeln, in Form von Mehl, Grieß oder Flocken, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind |
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2006 |
Gemüse, Früchte, Nüsse, Fruchtschalen und andere Pflanzenteile, mit Zucker haltbar gemacht (durchtränkt und abgetropft, glasiert oder kandiert) |
Herstellen, bei dem der Wert der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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2007 |
Konfitüren, Fruchtgelees, Marmeladen, Fruchtmuse und Fruchtpasten durch Kochen hergestellt, auch mit Zusatz von Zucker und anderen Süßmitteln |
Herstellen, bei dem
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ex 2008 |
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Herstellen, bei dem der Wert der verwendeten Schalenfrüchte und Ölsamen mit Ursprungseigenschaft der Positionen 0801, 0802 und 1202 bis 1207 60 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses überschreitet |
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Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind |
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Herstellen, bei dem
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2009 |
Fruchtsäfte (einschließlich Traubenmost) und Gemüsesäfte, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln |
Herstellen, bei dem
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ex Kapitel 21 |
Verschiedene Lebensmittelzubereitungen; ausgenommen: |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind |
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2101 |
Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee, Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Waren oder auf der Grundlage von Kaffee, Tee oder Mate; geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel sowie Auszüge, Essenzen und Konzentrate hieraus |
Herstellen, bei dem
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2103 |
Zubereitungen zum Herstellen von Würzsoßen und zubereitete Würzsoßen; zusammengesetzte Würzmittel; Senfmehl, auch zubereitet, und Senf: |
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Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch kann Senfmehl, auch zubereitet, oder Senf verwendet werden. |
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Herstellen aus Vormaterialien jeder Position |
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ex 2104 |
Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen; Suppen und Brühen |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus zubereiteten oder haltbar gemachten Gemüsen der Positionen 2002 bis 2005 |
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2106 |
Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen |
Herstellen, bei dem
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ex Kapitel 22 |
Getränke, alkoholhaltige Flüssigkeiten und Essig; ausgenommen: |
Herstellen, bei dem
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2202 |
Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen, und andere nichtalkoholhaltige Getränke, ausgenommen Frucht- und Gemüsesäfte der Position 2009 |
Herstellen, bei dem
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2207 |
Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol oder mehr, unvergällt; Ethylalkohol und Branntwein mit beliebigem Alkoholgehalt, vergällt |
Herstellen
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2208 |
Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol, unvergällt; Branntwein, Likör und andere alkoholhaltige Getränke |
Herstellen
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ex Kapitel 23 |
Rückstände und Abfälle der Lebensmittelindustrie; zubereitetes Futter; ausgenommen: |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind |
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ex 2301 |
Mehl von Walen; Mehl und Pellets von Fischen oder von Krebstieren, von Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren, ungenießbar |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien der Kapitel 2 und 3 vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen |
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ex 2303 |
Rückstände aus der Maisstärkegewinnung (ausgenommen eingedicktes Maisquellwasser) mit einem auf die Trockenmasse bezogenen Proteingehalt von mehr als 40 GHT |
Herstellen, bei dem der gesamte verwendete Mais vollständig gewonnen oder hergestellt sein muss |
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ex 2306 |
Olivenölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Olivenöl, mit einem Gehalt an Olivenöl von mehr als 3 GHT |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Oliven vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen |
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2309 |
Zubereitungen der zur Fütterung verwendeten Art |
Herstellen, bei dem
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ex Kapitel 24 |
Tabak und verarbeitete Tabakersatzstoffe; ausgenommen: |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 24 vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen |
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2402 |
Zigarren (einschließlich Stumpen), Zigarillos und Zigaretten, aus Tabak oder Tabakersatzstoffen |
Herstellen, bei dem mindestens 70 GHT des verwendeten unverarbeiteten Tabaks oder der verwendeten Tabakabfälle der Position 2401 Ursprungserzeugnisse sein müssen |
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ex 2403 |
Rauchtabak |
Herstellen, bei dem mindestens 70 GHT des verwendeten unverarbeiteten Tabaks oder der verwendeten Tabakabfälle der Position 2401 Ursprungserzeugnisse sein müssen |
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ex Kapitel 25 |
Salz; Schwefel; Steine und Erden; Gips, Kalk und Zement; ausgenommen: |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind |
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ex 2504 |
Natürlicher, kristalliner Grafit, mit Kohlenstoff angereichert, gereinigt und gemahlen |
Anreicherung des Kohlenstoffgehalts, Reinigen und Mahlen von kristallinem Rohgrafit |
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ex 2515 |
Marmor, durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder in quadratischen oder rechteckigen Platten, mit einer Dicke von 25 cm oder weniger |
Zerteilen von Marmor, auch bereits zerteiltem, mit einer Dicke von mehr als 25 cm, durch Sägen oder auf andere Weise |
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ex 2516 |
Granit, Porphyr, Basalt, Sandstein und andere Werksteine, durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder in quadratischen oder rechteckigen Platten, mit einer Dicke von 25 cm oder weniger |
Zerteilen von Steinen, auch bereits zerteilten, mit einer Dicke von mehr als 25 cm, durch Sägen oder auf andere Weise |
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ex 2518 |
Dolomit, gebrannt |
Brennen von nicht gebranntem Dolomit |
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ex 2519 |
Natürliches Magnesiumcarbonat (Magnesit), gebrochen, in luftdicht verschlossenen Behältnissen, und Magnesiumoxid, auch chemisch rein, ausgenommen geschmolzene Magnesia und totgebrannte (gesinterte) Magnesia |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch kann natürliches Magnesiumcarbonat (Magnesit) verwendet werden. |
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ex 2520 |
Gips, zu zahnärztlichen Zwecken besonders zubereitet |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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ex 2524 |
Asbestfasern |
Herstellen aus Asbestkonzentrat |
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ex 2525 |
Glimmerpulver |
Mahlen von Glimmer und Glimmerabfall |
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ex 2530 |
Farberden, gebrannt oder gemahlen |
Brennen oder Mahlen von Farberden |
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Kapitel 26 |
Erze sowie Schlacken und Aschen |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind |
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ex Kapitel 27 |
Mineralische Brennstoffe, Mineralöle und Erzeugnisse ihrer Destillation; bituminöse Stoffe; Mineralwachse; ausgenommen: |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind |
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ex 2707 |
Öle, in denen die aromatischen Bestandteile in Bezug auf das Gewicht gegenüber den nicht aromatischen Bestandteilen überwiegen und die ähnlich sind den Mineralölen und anderen Erzeugnissen der Destillation des Hochtemperatur-Steinkohlenteers, bei deren Destillation bis 250 °C mindestens 65 RHT übergehen (einschließlich der Benzin-Benzol-Gemische), zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoffe |
Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte Verfahren (2) oder andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position verwendet werden, wenn ihr Wert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet. |
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ex 2709 |
Öl aus bituminösen Mineralien, roh |
Schwelung bituminöser Mineralien |
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2710 |
Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien, ausgenommen rohe Öle; Zubereitungen mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von 70 GHT oder mehr, in denen diese Öle den Charakter der Waren bestimmen, anderweit weder genannt noch inbegriffen |
Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte Verfahren (3) oder andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position verwendet werden, wenn ihr Wert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet. |
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2711 |
Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe |
Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte Verfahren (3) oder andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position verwendet werden, wenn ihr Wert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet. |
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2712 |
Vaselin; Paraffin, mikrokristallines Erdölwachs, paraffinische Rückstände („slack wax“), Ozokerit, Montanwachs, Torfwachs, andere Mineralwachse und ähnliche durch Synthese oder andere Verfahren gewonnene Erzeugnisse, auch gefärbt |
Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte Verfahren (3) oder andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position verwendet werden, wenn ihr Wert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet. |
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2713 |
Petrolkoks, Bitumen aus Erdöl und andere Rückstände aus Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien |
Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte Verfahren (2) oder andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position verwendet werden, wenn ihr Wert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet. |
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2714 |
Naturbitumen und Naturasphalt; bituminöse oder ölhaltige Schiefer und Sande; Asphaltite und Asphaltgestein |
Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte Verfahren (2) oder andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position verwendet werden, wenn ihr Wert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet. |
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2715 |
Bituminöse Mischungen auf der Grundlage von Naturasphalt oder Naturbitumen, Bitumen aus Erdöl, Mineralteer oder Mineralteerpech (z. B. Asphaltmastix, Verschnittbitumen) |
Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte Verfahren (2) oder andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position verwendet werden, wenn ihr Wert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet. |
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ex Kapitel 28 |
Anorganische chemische Erzeugnisse; anorganische oder organische Verbindungen von Edelmetallen, von Seltenerdmetallen, von radioaktiven Elementen oder von Isotopen; ausgenommen: |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet. |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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ex 2805 |
„Mischmetall“ |
Herstellen durch elektrolytische oder thermische Behandlung, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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ex 2811 |
Schwefeltrioxid |
Herstellen aus Schwefeldioxid |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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ex 2833 |
Aluminiumsulfat |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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ex 2840 |
Natriumperborat |
Herstellen aus Dinatriumtetraboratpentahydrat |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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ex Kapitel 29 |
Organische chemische Erzeugnisse; ausgenommen: |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet. |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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ex 2901 |
Acyclische Kohlenwasserstoffe, zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoffe |
Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte Verfahren (2) oder andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position verwendet werden, wenn ihr Wert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet. |
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ex 2902 |
Cyclane und Cyclene (ausgenommen Azulene), Benzol, Toluol, Xylole, zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoffe |
Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte Verfahren (2) oder andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position verwendet werden, wenn ihr Wert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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ex 2905 |
Metallalkoholate von Alkoholen dieser Position oder von Ethanol |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 2905. Jedoch dürfen Metallalkoholate dieser Position verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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2915 |
Gesättigte acyclische einbasische Carbonsäuren und ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Positionen 2915 und 2916 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreiten |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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ex 2932 |
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Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 2909 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreiten |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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Herstellen aus Vormaterialien jeder Position |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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2933 |
Heterocyclische Verbindungen, nur mit Stickstoff als Heteroatom(e) |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Positionen 2932 und 2933 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreiten |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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2934 |
Nucleinsäuren und ihre Salze; andere heterocyclische Verbindungen |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Positionen 2932, 2933 und 2934 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreiten |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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ex Kapitel 30 |
Pharmazeutische Erzeugnisse; ausgenommen: |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet. |
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3002 |
Menschliches Blut; tierisches Blut, zu therapeutischen, prophylaktischen oder diagnostischen Zwecken zubereitet; Antisera und andere Blutfraktionen sowie modifizierte immunologische Erzeugnisse, auch in einem biotechnologischen Verfahren hergestellt; Vaccine, Toxine, Kulturen von Mikroorganismen (ausgenommen Hefen) und ähnliche Erzeugnisse: |
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Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 3002. Vormaterialien dieser Beschreibung dürfen ebenfalls verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet. |
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Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 3002. Vormaterialien dieser Beschreibung dürfen ebenfalls verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet. |
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Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 3002. Vormaterialien dieser Beschreibung dürfen ebenfalls verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet. |
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Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 3002. Vormaterialien dieser Beschreibung dürfen ebenfalls verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet. |
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Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 3002. Vormaterialien dieser Beschreibung dürfen ebenfalls verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet. |
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Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 3002. Vormaterialien dieser Beschreibung dürfen ebenfalls verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet. |
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3003 und 3004 |
Arzneiwaren (ausgenommen Waren der Positionen 3002, 3005 und 3006): |
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Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien der Position 3003 oder 3004 verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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Herstellen, bei dem
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ex Kapitel 31 |
Düngemittel; ausgenommen: |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet. |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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ex 3105 |
Mineralische oder chemische Düngemittel, zwei oder drei der düngenden Stoffe Stickstoff, Phosphor und Kalium enthaltend; andere Düngemittel; Erzeugnisse dieses Kapitels in Tabletten oder ähnlichen Formen oder in Packungen, mit einem Rohgewicht von 10 kg oder weniger; ausgenommen:
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Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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ex Kapitel 32 |
Gerb- und Farbstoffauszüge; Tannine und ihre Derivate; Farbstoffe, Pigmente und andere Farbmittel; Anstrichfarben und Lacke; Kitte; Tinten; ausgenommen: |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet. |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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ex 3201 |
Tannine und ihre Salze, Ether, Ester und andere Derivate |
Herstellen aus Gerbstoffauszügen pflanzlichen Ursprungs |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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3205 |
Farblacke; Zubereitungen im Sinne der Anmerkung 3 zu diesem Kapitel auf der Grundlage von Farblacken (4) |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Positionen 3203, 3204 und 3205. Jedoch dürfen Vormaterialien der Position 3205 verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet. |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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ex Kapitel 33 |
Ätherische Öle und Resinoide; zubereitete Riech-, Körperpflege- oder Schönheitsmittel; ausgenommen: |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet. |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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3301 |
Ätherische Öle (auch terpenfrei gemacht), einschließlich „konkrete“ oder „absolute“ Öle; Resinoide; extrahierte Oleoresine; Konzentrate ätherischer Öle in Fetten, nicht flüchtigen Ölen, Wachsen oder ähnlichen Stoffen, durch Enfleurage oder Mazeration gewonnen; terpenhaltige Nebenerzeugnisse aus ätherischen Ölen; destillierte aromatische Wässer und wässrige Lösungen ätherischer Öle |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus Vormaterialien einer anderen Warengruppe (5) dieser Position. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Warengruppe verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet. |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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ex Kapitel 34 |
Seifen, organische grenzflächenaktive Stoffe, zubereitete Waschmittel, zubereitete Schmiermittel, künstliche Wachse, zubereitete Wachse, Schuhcreme, Scheuerpulver und dergleichen, Kerzen und ähnliche Erzeugnisse, Modelliermassen, „Dentalwachs“ und Zubereitungen für zahnärztliche Zwecke auf der Grundlage von Gips; ausgenommen: |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet. |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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ex 3403 |
Zubereitete Schmiermittel, weniger als 70 GHT an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthaltend |
Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte Verfahren (2) oder andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position verwendet werden, wenn ihr Wert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet. |
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3404 |
Künstliche Wachse und zubereitete Wachse: |
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Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position verwendet werden, wenn ihr Wert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet. |
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Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus
Jedoch dürfen diese Vormaterialien verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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ex Kapitel 35 |
Eiweißstoffe; modifizierte Stärke; Klebstoffe; Enzyme; ausgenommen: |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet. |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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3505 |
Dextrine und andere modifizierte Stärken (z. B. Quellstärke oder veresterte Stärke); Leime auf der Grundlage von Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken: |
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Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 3505 |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 1108 |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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ex 3507 |
Zubereitete Enzyme, anderweit weder genannt noch inbegriffen |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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Kapitel 36 |
Pulver und Sprengstoffe; pyrotechnische Artikel; Zündhölzer; Zündmetall-Legierungen; leicht entzündliche Stoffe |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet. |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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ex Kapitel 37 |
Erzeugnisse zu fotografischen und kinematografischen Zwecken; ausgenommen: |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet. |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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3701 |
Fotografische Platten und Planfilme, sensibilisiert, nicht belichtet, aus Stoffen aller Art (ausgenommen Papier, Pappe oder Spinnstoffe); fotografische Sofortbild-Planfilme, sensibilisiert, nicht belichtet, auch in Kassetten: |
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Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Position 3701 oder 3702 einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien der Position 3702 verwendet werden, wenn ihr Wert 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet. |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Position 3701 oder 3702 einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien der Positionen 3701 und 3702 verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet. |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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3702 |
Fotografische Filme in Rollen, sensibilisiert, nicht belichtet, aus Stoffen aller Art (ausgenommen Papier, Pappe oder Spinnstoffe); fotografische Sofortbild-Rollfilme, sensibilisiert, nicht belichtet |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Position 3701 oder 3702 einzureihen sind |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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3704 |
Fotografische Platten, Filme, Papiere, Pappen und Spinnstoffwaren, belichtet, jedoch nicht entwickelt |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Positionen 3701 bis 3704 einzureihen sind |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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ex Kapitel 38 |
Verschiedene Erzeugnisse der chemischen Industrie; ausgenommen: |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet. |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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ex 3801 |
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 3403 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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ex 3803 |
Tallöl, raffiniert |
Raffinieren von rohem Tallöl |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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ex 3805 |
Sulfatterpentinöl, gereinigt |
Reinigen durch Destillieren oder Raffinieren von rohem Sulfatterpentinöl |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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ex 3806 |
Harzester |
Raffinieren von Harzsäuren |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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ex 3807 |
Schwarzpech, auch lediglich Pech genannt |
Destillieren von Holzteer |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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3808 |
Insektizide, Rodentizide, Fungizide, Herbizide, Keimhemmungsmittel und Pflanzenwuchsregulatoren, Desinfektionsmittel und ähnliche Erzeugnisse, in Formen oder Aufmachungen für den Einzelverkauf oder als Zubereitungen oder Waren (z. B. Schwefelbänder, Schwefelfäden, Schwefelkerzen und Fliegenfänger) |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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3809 |
Appretur- oder Endausrüstungsmittel, Beschleuniger zum Färben oder Fixieren von Farbstoffen und andere Erzeugnisse und Zubereitungen (z. B. zubereitete Schlichtemittel und Zubereitungen zum Beizen), von der in der Textilindustrie, Papierindustrie, Lederindustrie oder ähnlichen Industrien verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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3810 |
Zubereitungen zum Abbeizen von Metallen; Flussmittel und andere Hilfsmittel zum Schweißen oder Löten von Metallen; Pasten und Pulver zum Schweißen oder Löten, aus Metall und anderen Stoffen; Zubereitungen von der als Überzugs- oder Füllmasse für Schweißelektroden oder Schweißstäbe verwendeten Art |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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3811 |
Zubereitete Antiklopfmittel, Antioxidantien, Antigums, Viskositätsverbesserer, Antikorrosivadditive und andere zubereitete Additive für Mineralöle (einschließlich Kraftstoffe) oder für andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten: |
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 3811 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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3812 |
Zubereitete Vulkanisationsbeschleuniger; zusammengesetzte Weichmacher für Kautschuk oder Kunststoffe, anderweit weder genannt noch inbegriffen; zubereitete Antioxidationsmittel und andere zusammengesetzte Stabilisatoren für Kautschuk oder Kunststoffe |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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3813 |
Gemische und Ladungen für Feuerlöschgeräte; Feuerlöschgranaten und Feuerlöschbomben |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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3814 |
Zusammengesetzte organische Löse- und Verdünnungsmittel, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Zubereitungen zum Entfernen von Farben oder Lacken |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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3818 |
Chemische Elemente, zur Verwendung in der Elektronik dotiert, in Scheiben, Plättchen oder ähnlichen Formen; chemische Verbindungen, zur Verwendung in der Elektronik dotiert |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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3819 |
Flüssigkeiten für hydraulische Bremsen und andere zubereitete Flüssigkeiten für hydraulische Kraftübertragung, kein Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthaltend oder mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von weniger als 70 GHT |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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3820 |
Zubereitete Gefrierschutzmittel und zubereitete Flüssigkeiten zum Enteisen |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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3822 |
Diagnostik- oder Laborreagenzien auf einem Träger und zubereitete Diagnostik- oder Laborreagenzien, auch auf einem Träger, ausgenommen Waren der Position 3002 oder 3006 |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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3823 |
Technische einbasische Fettsäuren; saure Öle aus der Raffination; technische Fettalkohole |
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Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind |
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Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 3823 |
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3824 |
Zubereitete Bindemittel für Gießereiformen oder -kerne; chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der chemischen Industrie oder verwandter Industrien (einschließlich Mischungen von Naturprodukten), anderweit weder genannt noch inbegriffen; Rückstände der chemischen Industrie oder verwandter Industrien, anderweit weder genannt noch inbegriffen: |
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Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet. |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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3901 bis 3915 |
Kunststoffe in Primärformen, Abfälle, Schnitzel und Bruch, aus Kunststoffen; ausgenommen Waren der Positionen ex 3907 und 3912, für die die folgenden Regeln festgelegt sind: |
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Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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Herstellen, bei dem der Wert der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 39 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet (6) |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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ex 3907 |
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Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position verwendet werden, wenn ihr Wert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet (6). |
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Herstellen, bei dem der Wert der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 39 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und/oder Herstellen aus Tetrabrompolycarbonat (Bisphenol A) |
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3912 |
Cellulose und ihre chemischen Derivate, anderweit weder genannt noch inbegriffen, in Primärformen |
Herstellen, bei dem der Wert der Vormaterialien, die in dieselbe Position wie das Erzeugnis einzureihen sind, 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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3916 bis 3921 |
Halb- und Fertigerzeugnisse aus Kunststoffen; ausgenommen Waren der Positionen ex 3916, ex 3917, ex 3920 und ex 3921, für die die folgenden Regeln festgelegt sind: |
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Herstellen, bei dem der Wert der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 39 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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Herstellen, bei dem der Wert der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 39 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet (6) |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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ex 3916 und ex 3917 |
Profile, Rohre und Schläuche |
Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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ex 3920 |
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Herstellen aus einem Salz eines thermoplastischen Kunststoffs, der ein Mischpolymer aus Ethylen und Metacrylsäure, teilweise neutralisiert durch metallische Ionen, hauptsächlich Zink und Natrium, ist |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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Herstellen, bei dem der Wert der Vormaterialien, die in dieselbe Position wie das Erzeugnis einzureihen sind, 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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ex 3921 |
Folie aus Kunststoffen, metallisiert |
Herstellen aus hochtransparenten Polyesterfolien mit einer Dicke von weniger als 23 Mikron (7) |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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3922 bis 3926 |
Fertigerzeugnisse aus Kunststoffen |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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ex Kapitel 40 |
Kautschuk und Waren daraus; ausgenommen: |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind |
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ex 4001 |
Geschichtete Platten aus Kautschuk für Sohlenkrepp |
Aufeinanderschichten von Platten aus Naturkautschuk |
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4005 |
Kautschukmischungen, nicht vulkanisiert, in Primärformen oder in Platten, Blättern oder Streifen |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien, ausgenommen Naturkautschuk, 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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4012 |
Luftreifen aus Kautschuk, runderneuert oder gebraucht; Vollreifen oder Hohlkammerreifen, auswechselbare Überreifen und Felgenbänder, aus Kautschuk: |
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Runderneuern von gebrauchten Reifen |
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Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 4011 oder 4012 |
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ex 4017 |
Waren aus Hartkautschuk |
Herstellen aus Hartkautschuk |
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ex Kapitel 41 |
Rohe Häute und Felle (andere als Pelzfelle) und Leder; ausgenommen: |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind |
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ex 4102 |
Rohe Felle von Schafen oder Lämmern, enthaart |
Enthaaren von Schaffellen oder Lammfellen |
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4104 bis 4107 |
Leder, enthaart, ausgenommen Leder der Position 4108 oder 4109 |
Nachgerben von vorgegerbtem Leder oder Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind |
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4109 |
Lackleder und folienkaschierte Lackleder; metallisierte Leder |
Herstellen aus Leder der Positionen 4104 bis 4107, wenn sein Wert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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Kapitel 42 |
Lederwaren; Sattlerwaren; Reiseartikel, Handtaschen und ähnliche Behältnisse; Waren aus Därmen |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind |
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ex Kapitel 43 |
Pelzfelle und künstliches Pelzwerk; Waren daraus; ausgenommen: |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind |
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ex 4302 |
Gegerbte oder zugerichtete Pelzfelle, zusammengesetzt: |
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Bleichen oder Färben mit Zuschneiden und Zusammensetzen von nicht zusammengesetzten gegerbten oder zugerichteten Pelzfellen |
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Herstellen aus nicht zusammengesetzten gegerbten oder zugerichteten Pelzfellen |
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4303 |
Kleidung, Bekleidungszubehör und andere Waren, aus Pelzfellen |
Herstellen aus nicht zusammengesetzten gegerbten oder zugerichteten Pelzfellen der Position 4302 |
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ex Kapitel 44 |
Holz und Holzwaren; Holzkohle; ausgenommen: |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind |
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ex 4403 |
Rohholz, zwei- oder vierseitig grob zugerichtet |
Herstellen aus Rohholz, auch entrindet oder vom Splint befreit |
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ex 4407 |
Holz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, gehobelt, geschliffen oder keilverzinkt, mit einer Dicke von mehr als 6 mm |
Hobeln, Schleifen oder Keilverzinken |
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ex 4408 |
Furnierblätter oder Blätter für Sperrholz, zusammengefügt, und anderes Holz, in der Längsrichtung gesägt, gemessert oder geschält, gehobelt, geschliffen oder keilverzinkt, mit einer Dicke von 6 mm oder weniger |
Zusammenfügen, Hobeln, Schleifen oder Keilverzinken |
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ex 4409 |
Holz, entlang einer oder mehrerer Kanten oder Flächen profiliert, auch gehobelt, geschliffen oder keilverzinkt: |
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Schleifen oder Keilverzinken |
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Friesen oder Profilieren |
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ex 4410 bis ex 4413 |
Gefrieste oder profilierte Holzleisten und Holzfriese für Möbel, Rahmen, Innenausstattungen, elektrische Leitungen oder für ähnliche Zwecke |
Friesen oder Profilieren |
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ex 4415 |
Kisten, Kistchen, Verschläge, Trommeln und ähnliche Verpackungsmittel, aus Holz |
Herstellen aus noch nicht auf die erforderlichen Maße zugeschnittenen Brettern |
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ex 4416 |
Fässer, Tröge, Bottiche, Kübel und andere Böttcherwaren und Teile davon, aus Holz |
Herstellen aus Fassstäben, auch auf beiden Hauptflächen gesägt, aber nicht weiter bearbeitet |
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ex 4418 |
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Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch können Verbundplatten mit Hohlraum-Mittellagen und Schindeln („shingles“ und „shakes“) verwendet werden. |
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Friesen oder Profilieren |
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ex 4421 |
Holz für Zündhölzer, vorgerichtet; Holznägel für Schuhe |
Herstellen aus Holz jeder Position, ausgenommen aus Holzdraht der Position 4409 |
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ex Kapitel 45 |
Kork und Korkwaren; ausgenommen: |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind |
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4503 |
Waren aus Naturkork |
Herstellen aus Kork der Position 4501 |
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Kapitel 46 |
Flechtwaren und Korbmacherwaren |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind |
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Kapitel 47 |
Halbstoffe aus Holz oder anderen cellulosehaltigen Faserstoffen; Papier oder Pappe (Abfälle und Ausschuss) zur Wiedergewinnung |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind |
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ex Kapitel 48 |
Papier und Pappe; Waren aus Papierhalbstoff, Papier oder Pappe; ausgenommen: |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind |
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ex 4811 |
Papier und Pappe, nur liniert oder kariert |
Herstellen aus Vormaterialien für die Papierherstellung des Kapitels 47 |
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4816 |
Kohlepapier, präpariertes Durchschreibepapier und anderes Vervielfältigungs- und Umdruckpapier (ausgenommen Waren der Position 4809), vollständige Dauerschablonen und Offsetplatten aus Papier, auch in Kartons |
Herstellen aus Vormaterialien für die Papierherstellung des Kapitels 47 |
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4817 |
Briefumschläge, Kartenbriefe, Postkarten (ohne Bilder) und Korrespondenzkarten, aus Papier oder Pappe; Zusammenstellungen von Schreibwaren aus Papier, in Schachteln, Taschen und ähnlichen Behältnissen, aus Papier oder Pappe |
Herstellen, bei dem
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ex 4818 |
Toilettenpapier |
Herstellen aus Vormaterialien für die Papierherstellung des Kapitels 47 |
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ex 4819 |
Schachteln, Kartons, Säcke, Beutel, Tüten und andere Verpackungsmittel, aus Papier, Pappe, Zellstoffwatte oder Vliesen aus Zellstofffasern |
Herstellen, bei dem
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ex 4820 |
Briefpapierblöcke |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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ex 4823 |
Andere Papiere, Pappen, Zellstoffwatte und Vliese aus Zellstofffasern, zugeschnitten |
Herstellen aus Vormaterialien für die Papierherstellung des Kapitels 47 |
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ex Kapitel 49 |
Bücher, Zeitungen, Bilddrucke und andere Erzeugnisse des grafischen Gewerbes; hand- oder maschinengeschriebene Schriftstücke und Pläne; ausgenommen: |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind |
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4909 |
Bedruckte oder illustrierte Postkarten; Glückwunschkarten und bedruckte Karten mit Glückwünschen oder persönlichen Mitteilungen, auch illustriert, auch mit Umschlägen oder Verzierungen aller Art |
Herstellen aus Vormaterialien, die nicht in die Position 4909 oder 4911 einzureihen sind |
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4910 |
Kalender aller Art, bedruckt, einschließlich Blöcke von Abreißkalendern: |
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Herstellen, bei dem
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Herstellen aus Vormaterialien, die nicht in die Position 4909 oder 4911 einzureihen sind |
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ex Kapitel 50 |
Seide; ausgenommen: |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind |
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ex 5003 |
Abfälle von Seide (einschließlich nicht abhaspelbare Kokons, Garnabfälle und Reißspinnstoff), gekrempelt oder gekämmt |
Krempeln oder Kämmen von Abfällen von Seide |
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5004 bis ex 5006 |
Seidengarne, Schappeseidengarne oder Bouretteseidengarne |
Herstellen aus (8)
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5007 |
Gewebe aus Seide, Schappeseide oder Bourretteseide: |
Herstellen aus Garnen (8) |
Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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ex Kapitel 51 |
Wolle, feine und grobe Tierhaare; Garne und Gewebe aus Rosshaar; ausgenommen: |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind |
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5106 bis 5110 |
Garne aus Wolle, feinen oder groben Tierhaaren oder Rosshaar |
Herstellen aus (8)
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5111 bis 5113 |
Gewebe aus Wolle, feinen oder groben Tierhaaren oder Rosshaar: |
Herstellen aus Garnen (8) |
Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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ex Kapitel 52 |
Baumwolle; ausgenommen: |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind |
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5204 bis 5207 |
Nähgarne und andere Garne aus Baumwolle |
Herstellen aus (8)
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5208 bis 5212 |
Gewebe aus Baumwolle: |
Herstellen aus Garnen (8) |
Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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ex Kapitel 53 |
Andere pflanzliche Spinnstoffe; Papiergarne und Gewebe aus Papiergarnen; ausgenommen: |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind |
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5306 bis 5308 |
Garne aus anderen pflanzlichen Spinnstoffen; Papiergarne |
Herstellen aus (8)
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5309 bis 5311 |
Gewebe aus anderen pflanzlichen Spinnstoffen; Gewebe aus Papiergarnen: |
Herstellen aus Garnen (8) |
Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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5401 bis 5406 |
Garne, Monofile und Nähgarne aus synthetischen oder künstlichen Filamenten |
Herstellen aus (8)
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5407 und 5408 |
Gewebe aus Garnen aus synthetischen oder künstlichen Filamenten: |
Herstellen aus Garnen (8) |
Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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5501 bis 5507 |
Synthetische oder künstliche Spinnfasern |
Herstellen aus chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse |
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5508 bis 5511 |
Garne und Nähgarne aus synthetischen oder künstlichen Spinnfasern |
Herstellen aus (8)
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5512 bis 5516 |
Gewebe aus synthetischen oder künstlichen Spinnfasern: |
Herstellen aus Garnen (8) |
Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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ex Kapitel 56 |
Watte, Filze und Vliesstoffe; Spezialgarne; Bindfäden, Seile und Taue; Seilerwaren; ausgenommen: |
Herstellen aus (8)
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5602 |
Filze, auch getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen: |
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Herstellen aus (8)
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Herstellen aus (8)
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5604 |
Fäden und Schnüre aus Kautschuk, mit einem Überzug aus Spinnstoffen; Streifen und dergleichen der Position 5404 oder 5405, Garne aus Spinnstoffen, mit Kautschuk oder Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder umhüllt: |
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Herstellen aus Kautschukfäden und -schnüren, nicht mit einem Überzug aus Spinnstoffen |
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Herstellen aus (8)
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5605 |
Metallgarne und metallisierte Garne, auch umsponnen, bestehend aus Streifen und dergleichen der Position 5404 oder 5405 oder aus Garnen aus Spinnstoffen, in Verbindung mit Metall in Form von Fäden, Streifen oder Pulver oder mit Metall überzogen |
Herstellen aus (8)
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5606 |
Gimpen, umsponnene Streifen und dergleichen der Position 5404 oder 5405 (ausgenommen Waren der Position 5605 und umsponnene Garne aus Rosshaar); Chenillegarne; „Maschengarne“ |
Herstellen aus (8)
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Kapitel 57 |
Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen: |
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Herstellen aus (8)
Es kann jedoch Jutegewebe als Unterlage verwendet werden. |
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Herstellen aus (8)
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Herstellen aus Garnen (8). Es kann jedoch Jutegewebe als Unterlage verwendet werden. |
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ex Kapitel 58 |
Spezialgewebe; getuftete Spinnstofferzeugnisse; Spitzen; Tapisserien; Posamentierwaren; Stickereien; ausgenommen: |
Herstellen aus Garnen (8) |
Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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5805 |
Tapisserien, handgewebt (Gobelins, Flandrische Gobelins, Aubusson, Beauvais und Ähnliche), und Tapisserien als Nadelarbeit (z. B. Petit Point, Kreuzstich), auch konfektioniert |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind |
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5810 |
Stickereien als Meterware, Streifen oder als Motive |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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5901 |
Gewebe, mit Leim oder stärkehaltigen Stoffen bestrichen, von der zum Einbinden von Büchern, zum Herstellen von Futteralen, Kartonagen oder zu ähnlichen Zwecken verwendeten Art; Pausleinwand; präparierte Malleinwand; Bougram und ähnliche steife Gewebe, von der für die Hutmacherei verwendeten Art |
Herstellen aus Garnen |
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5902 |
Reifencordgewebe aus hochfesten Garnen aus Nylon oder anderen Polyamiden, Polyestern oder Viskose: |
Herstellen aus Garnen |
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5903 |
Gewebe, mit Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen aus Kunststoff versehen, andere als solche der Position 5902 |
Herstellen aus Garnen |
Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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5904 |
Linoleum, auch zugeschnitten; Fußbodenbeläge, aus einer Spinnstoffunterlage mit einer Deckschicht oder einem Überzug bestehend, auch zugeschnitten |
Herstellen aus Garnen (8) |
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5905 |
Wandverkleidungen aus Spinnstoffen: |
Herstellen aus Garnen |
Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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5906 |
Kautschutierte Gewebe, andere als solche der Position 5902: |
Herstellen aus Garnen |
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5907 |
Andere Gewebe, getränkt, bestrichen oder überzogen; bemalte Gewebe für Theaterdekorationen, Atelierhintergründe oder dergleichen |
Herstellen aus Garnen |
Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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5908 |
Dochte, gewebt, geflochten, gewirkt oder gestrickt, aus Spinnstoffen, für Lampen, Kocher, Feuerzeuge, Kerzen oder dergleichen; Glühstrümpfe und schlauchförmige Gewirke oder Gestricke für Glühstrümpfe, auch getränkt: |
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Herstellen aus schlauchförmigen Gewirken für Glühstrümpfe |
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Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind |
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5909 bis 5911 |
Waren des technischen Bedarfs, aus Spinnstoffen: |
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Herstellen aus Garnen, Abfällen von Geweben oder Lumpen der Position 6310 |
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Herstellen aus Garnen (8); |
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Herstellen aus Garnen (8): |
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Kapitel 60 |
Gewirke und Gestricke |
Herstellen aus Garnen (8): |
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Kapitel 61 |
Kleidung und Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken: |
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Herstellen aus Geweben |
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Herstellen aus Garnen (8) |
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ex Kapitel 62 |
Kleidung und Bekleidungszubehör, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken; ausgenommen: |
Herstellen aus Geweben |
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6213 und 6214 |
Taschentücher, Ziertaschentücher, Schals, Umschlagtücher, Halstücher, Kragenschoner, Kopftücher, Schleier und ähnliche Waren: |
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Herstellen aus nicht bestickten Geweben, wenn der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet (8) |
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Herstellen und anschließendes Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert der verwendeten unbedruckten Waren der Positionen 6213 und 6214 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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6217 |
Anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör; Teile von Bekleidung oder von Bekleidungszubehör, ausgenommen solche der Position 6212: |
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Herstellen aus Garnen (8) |
Herstellen aus nicht bestickten Geweben, wenn der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet (8) |
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Herstellen aus Garnen (8) |
Herstellen aus nicht überzogenen Geweben, wenn der Wert der verwendeten nicht überzogenen Gewebe 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet (8) |
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Herstellen, bei dem
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ex Kapitel 63 |
Andere konfektionierte Spinnstoffwaren; Warenzusammenstellungen; Altwaren und Lumpen; ausgenommen: |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind |
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6301 bis 6304 |
Decken, Bettwäsche usw.; Gardinen usw.; andere Waren zur Innenausstattung: |
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Herstellen aus (8)
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Herstellen aus nicht bestickten Geweben (andere als gewirkte oder gestrickte), wenn der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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6305 |
Säcke und Beutel zu Verpackungszwecken |
Herstellen aus Garnen (8) |
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6306 |
Planen und Markisen; Zelte; Segel für Wasserfahrzeuge, für Surfbretter und für Landfahrzeuge; Campingausrüstungen: |
Herstellen aus Geweben |
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6307 |
Andere konfektionierte Waren, einschließlich Schnittmuster zum Herstellen von Kleidung |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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6308 |
Warenzusammenstellungen, aus Geweben und Garn, auch mit Zubehör, für die Herstellung von Teppichen, Tapisserien, bestickten Tischdecken oder Servietten oder ähnlichen Spinnstoffwaren, in Aufmachungen für den Einzelverkauf |
Jede Ware in der Warenzusammenstellung muss die Regel erfüllen, die anzuwenden wäre, wenn sie nicht in der Warenzusammenstellung enthalten wäre. Jedoch dürfen Waren ohne Ursprungseigenschaft verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet. |
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ex Kapitel 64 |
Schuhe, Gamaschen und ähnliche Waren; ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Zusammensetzungen von Oberteilen, an Brandsohlen oder anderen Sohlenteilen befestigt, der Position 6406 |
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6406 |
Schuhteile (einschließlich Schuhoberteile, auch an Sohlen befestigt, nicht jedoch an Laufsohlen); Einlegesohlen, Fersenstücke und ähnliche herausnehmbare Waren; Gamaschen und ähnliche Waren sowie Teile davon |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind |
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ex Kapitel 65 |
Kopfbedeckungen und Teile davon; ausgenommen: |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind |
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6503 |
Hüte und andere Kopfbedeckungen, aus Filz, aus Hutstumpen oder Hutplatten der Position 6501 hergestellt, auch ausgestattet |
Herstellen aus Garnen oder Spinnfasern (9) |
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6505 |
Hüte und andere Kopfbedeckungen, gewirkt oder gestrickt oder aus Stücken (ausgenommen Streifen) von Spitzen, Filz oder anderen Spinnstofferzeugnissen hergestellt, auch ausgestattet; Haarnetze aus Stoffen aller Art, auch ausgestattet |
Herstellen aus Garnen oder Spinnfasern (9) |
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ex Kapitel 66 |
Regenschirme, Sonnenschirme, Gehstöcke, Sitzstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und Teile davon; ausgenommen: |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind |
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6601 |
Regenschirme und Sonnenschirme (einschließlich Stockschirme, Gartenschirme und ähnliche Waren) |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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Kapitel 67 |
Zugerichtete Federn und Daunen und Waren aus Federn oder Daunen; künstliche Blumen; Waren aus Menschenhaaren |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind |
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ex Kapitel 68 |
Waren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer oder ähnlichen Stoffen; ausgenommen: |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind |
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ex 6803 |
Waren aus Tonschiefer oder aus Pressschiefer |
Herstellen aus bearbeitetem Schiefer |
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ex 6812 |
Waren aus Asbest; Waren aus Mischungen auf der Grundlage von Asbest oder aus Mischungen auf der Grundlage von Asbest und Magnesiumcarbonat |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position |
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ex 6814 |
Waren aus Glimmer, einschließlich agglomerierter oder rekonstituierter Glimmer, auf Unterlagen aus Papier, Pappe oder aus anderen Stoffen |
Herstellen aus bearbeitetem Glimmer (einschließlich agglomeriertem oder rekonstituiertem Glimmer) |
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Kapitel 69 |
Keramische Waren |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind |
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ex Kapitel 70 |
Glas und Glaswaren; ausgenommen: |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind |
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ex 7003 ex 7004 und ex 7005 |
Glas mit nicht reflektierender Schicht |
Herstellen aus Vormaterialien der Position 7001 |
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7006 |
Glas der Position 7003, 7004 oder 7005, gebogen, mit bearbeiteten Kanten, graviert, gelocht, emailliert oder anders bearbeitet, jedoch weder gerahmt noch in Verbindung mit anderen Stoffen: |
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Herstellen aus nicht überzogenen Glasplatten (Substraten) der Position 7006 |
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Herstellen aus Vormaterialien der Position 7001 |
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7007 |
Vorgespanntes Einschichten-Sicherheitsglas und Mehrschichten-Sicherheitsglas (Verbundglas) |
Herstellen aus Vormaterialien der Position 7001 |
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7008 |
Mehrschichtige Isolierverglasungen |
Herstellen aus Vormaterialien der Position 7001 |
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7009 |
Spiegel aus Glas, auch gerahmt, einschließlich Rückspiegel |
Herstellen aus Vormaterialien der Position 7001 |
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7010 |
Flaschen, Glasballons, Korbflaschen, Flakons, Krüge, Töpfe, Röhrchen, Ampullen und andere Behältnisse aus Glas, zu Transport- oder Verpackungszwecken; Konservengläser; Stopfen, Deckel und andere Verschlüsse, aus Glas |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind oder Schleifen von Glaswaren, wenn der Wert der verwendeten nicht geschliffenen Glaswaren 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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7013 |
Glaswaren zur Verwendung bei Tisch, in der Küche, bei der Toilette, im Büro, zur Innenausstattung oder zu ähnlichen Zwecken (ausgenommen Waren der Position 7010 oder 7018) |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind oder Schleifen von Glaswaren, wenn der Wert der verwendeten nicht geschliffenen Glaswaren 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet oder mit der Hand ausgeführtes Verzieren (ausgenommen Siebdruck) von mundgeblasenen Glaswaren, wenn ihr Wert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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ex 7019 |
Waren aus Glasfasern (ausgenommen Garne) |
Herstellen aus
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ex Kapitel 71 |
Echte Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteine oder Schmucksteine, Edelmetalle, Edelmetallplattierungen und Waren daraus; Fantasieschmuck; Münzen; ausgenommen: |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind |
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ex 7101 |
Echte Perlen oder Zuchtperlen, einheitlich zusammengestellt, zur Erleichterung der Versendung vorübergehend aufgereiht |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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ex 7102, ex 7103 und ex 7104 |
Edelsteine und Schmucksteine (natürliche, synthetische oder rekonstituierte), bearbeitet |
Herstellen aus nicht bearbeiteten Edelsteinen oder Schmucksteinen |
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7106, 7108 und 7110 |
Edelmetalle: |
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Herstellen aus Vormaterialien, die nicht in die Position 7106, 7108 oder 7110 einzureihen sind, oder elektrolytisches, thermisches oder chemisches Trennen von Edelmetallen der Position 7106, 7108 oder 7110 oder Legieren von Edelmetallen der Position 7106, 7108 oder 7110 untereinander oder mit unedlen Metallen |
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Herstellen aus Edelmetallen in Rohform |
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ex 7107, ex 7109 und ex 7111 |
Metalle, mit Edelmetallen plattiert, als Halbzeug |
Herstellen aus mit Edelmetallen plattierten Metallen, in Rohform |
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7116 |
Waren aus echten Perlen oder Zuchtperlen, aus Edelsteinen oder Schmucksteinen (natürlichen, synthetischen oder rekonstituierten) |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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7117 |
Fantasieschmuck |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind oder |
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Herstellen aus Teilen aus unedlen Metallen, nicht vergoldet, versilbert oder platiniert, wenn der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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ex Kapitel 72 |
Eisen und Stahl; ausgenommen: |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind |
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7207 |
Halbzeug aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl |
Herstellen aus Vormaterialien der Position 7201, 7202, 7203, 7204 oder 7205 |
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7208 bis 7216 |
Flachgewalzte Erzeugnisse, Walzdraht, Stabstahl und Profile aus Eisen oder nicht legiertem Stahl |
Herstellen aus Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen der Position 7206 |
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7217 |
Draht aus Eisen oder nicht legiertem Stahl |
Herstellen aus Halbzeug der Position 7207 |
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ex 7218, 7219 bis 7222 |
Halbzeug, flachgewalzte Erzeugnisse, Walzdraht, Stabstahl und Profile aus nicht rostendem Stahl |
Herstellen aus Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen der Position 7218 |
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7223 |
Draht aus nicht rostendem Stahl |
Herstellen aus Halbzeug der Position 7218 |
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ex 7224, 7225 bis 7228 |
Halbzeug, flachgewalzte Erzeugnisse, Walzdraht, Stabstahl und Profile aus anderem legierten Stahl, Hohlbohrerstäbe aus legiertem oder nichtlegiertem Stahl |
Herstellen aus Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen der Position 7206, 7218 oder 7224 |
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7229 |
Draht aus anderem legierten Stahl |
Herstellen aus Halbzeug der Position 7224 |
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ex Kapitel 73 |
Waren aus Eisen oder Stahl; ausgenommen: |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind |
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ex 7301 |
Spundwanderzeugnisse |
Herstellen aus Vormaterialien der Position 7206 |
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7302 |
Oberbaumaterial für Bahnen, aus Eisen oder Stahl, wie Schienen, Leitschienen und Zahnstangen, Weichenzungen, Herzstücke, Zungenverbindungsstangen und anderes Material für Kreuzungen oder Weichen, Bahnschwellen, Laschen, Schienenstühle, Winkel, Unterlagsplatten, Klemmplatten, Spurplatten und Spurstangen, und anderes für das Verlegen, Zusammenfügen oder Befestigen von Schienen besonders hergerichtetes Material |
Herstellen aus Vormaterialien der Position 7206 |
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7304, 7305 und 7306 |
Rohre und Hohlprofile, aus Eisen (ausgenommen Gusseisen) oder Stahl |
Herstellen aus Vormaterialien der Position 7206, 7207, 7218 oder 7224 |
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ex 7307 |
Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus nicht rostendem Stahl (ISO Nr. X5CrNiMo 1712), aus mehreren Teilen bestehend |
Drehen, Bohren, Aufreiben, Gewindeschneiden, Entgraten und Sandstrahlen von Schmiederohlingen, deren Wert 35 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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7308 |
Konstruktionen und Konstruktionsteile (z.B. Brücken und Brückenelemente, Schleusentore, Türme, Gittermaste, Pfeiler, Säulen, Gerüste, Dächer, Dachstühle, Tore, Türen, Fenster und deren Rahmen und Verkleidungen, Tor- und Türschwellen, Tür- und Fensterläden, Geländer), aus Eisen oder Stahl, ausgenommen vorgefertigte Gebäude der Position 9406; zu Konstruktionszwecken vorgearbeitete Bleche, Stäbe, Profile, Rohre und dergleichen, aus Eisen oder Stahl |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen durch Schweißen hergestellte Profile der Position 7301 nicht verwendet werden. |
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ex 7315 |
Gleitschutzketten |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 7315 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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ex Kapitel 74 |
Kupfer und Waren daraus; ausgenommen: |
Herstellen, bei dem
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7401 |
Kupfermatte; Zementkupfer (gefälltes Kupfer) |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind |
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7402 |
Nicht raffiniertes Kupfer; Kupferanoden zum elektrolytischen Raffinieren |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind |
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7403 |
Raffiniertes Kupfer und Kupferlegierungen, in Rohform: |
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Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind |
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Herstellen aus raffiniertem Kupfer, in Rohform, oder aus Abfällen und Schrott, aus Kupfer |
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7404 |
Abfälle und Schrott, aus Kupfer |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind |
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7405 |
Kupfervorlegierungen |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind |
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ex Kapitel 75 |
Nickel und Waren daraus; ausgenommen: |
Herstellen, bei dem
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7501 bis 7503 |
Nickelmatte, Nickeloxidsinter und andere Zwischenerzeugnisse der Nickelmetallurgie; Nickel in Rohform; Abfälle und Schrott, aus Nickel |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind |
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ex Kapitel 76 |
Aluminium und Waren daraus; ausgenommen: |
Herstellen, bei dem
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7601 |
Aluminium in Rohform |
Herstellen, bei dem
oder Herstellen durch thermische oder elektrolytische Behandlung von nicht legiertem Aluminium oder Abfällen und Schrott, aus Aluminium |
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7602 |
Abfälle und Schrott, aus Aluminium |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind |
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ex 7616 |
Waren aus Aluminium, ausgenommen Gewebe, Gitter und Geflechte, aus Aluminiumdraht, und Streckbleche und -bänder, aus Aluminium |
Herstellen, bei dem
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Kapitel 77 |
Reserviert für eine eventuelle künftige Verwendung im Harmonisierten System |
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ex Kapitel 78 |
Blei und Waren daraus; ausgenommen: |
Herstellen, bei dem
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7801 |
Blei in Rohform: |
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Herstellen aus Barrenblei oder Werkblei |
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Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Abfälle und Schrott der Position 7802 nicht verwendet werden. |
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7802 |
Abfälle und Schrott, aus Blei |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind |
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ex Kapitel 79 |
Zink und Waren daraus; ausgenommen: |
Herstellen, bei dem
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7901 |
Zink in Rohform |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Abfälle und Schrott der Position 7902 nicht verwendet werden. |
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7902 |
Abfälle und Schrott, aus Zink |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind |
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ex Kapitel 80 |
Zinn und Waren daraus; ausgenommen: |
Herstellen, bei dem
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8001 |
Zinn in Rohform |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Abfälle und Schrott der Position 8002 nicht verwendet werden. |
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8002 und 8007 |
Abfälle und Schrott, aus Zinn; andere Waren aus Zinn |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind |
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Kapitel 81 |
Andere unedle Metalle; Cermets; Waren daraus: |
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien, die in dieselbe Position wie das Erzeugnis einzureihen sind, 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind |
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ex Kapitel 82 |
Werkzeuge, Schneidewaren und Essbestecke, aus unedlen Metallen; Teile davon, aus unedlen Metallen; ausgenommen: |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind |
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8206 |
Zusammenstellungen von Werkzeugen aus zwei oder mehr der Positionen 8202 bis 8205, in Aufmachungen für den Einzelverkauf |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Positionen 8202 bis 8205 einzureihen sind. Jedoch darf die Warenzusammenstellung auch Werkzeuge der Positionen 8202 bis 8205 enthalten, wenn ihr Wert 15 v. H. des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet |
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8207 |
Auswechselbare Werkzeuge zur Verwendung in mechanischen oder nicht mechanischen Handwerkzeugen oder in Werkzeugmaschinen (z. B. zum Pressen, Prägen, Tiefziehen, Gesenkschmieden, Stanzen, Lochen, zum Herstellen von Innen- und Außengewinden, Bohren, Reiben, Räumen, Fräsen, Drehen, Schrauben), einschließlich Ziehwerkzeuge und Pressmatrizen zum Ziehen oder Strang- und Fließpressen von Metallen, und Erd-, Gesteins- oder Tiefbohrwerkzeuge |
Herstellen, bei dem
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8208 |
Messer und Schneidklingen, für Maschinen oder mechanische Geräte |
Herstellen, bei dem
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ex 8211 |
Messer mit schneidender Klinge (ausgenommen Messer der Position 8208), auch gezahnt (einschließlich Klappmesser für den Gartenbau) |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch können Klingen und Griffe aus unedlen Metallen verwendet werden. |
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8214 |
Andere Schneidwaren (z. B. Haarschneide- und -scherapparate, Spaltmesser, Hackmesser, Wiegemesser für Metzger/Fleischhauer oder für den Küchengebrauch, Papiermesser); Instrumente und Zusammenstellungen, für die Hand- oder Fußpflege (einschließlich Nagelfeilen) |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch können Griffe aus unedlen Metallen verwendet werden. |
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8215 |
Löffel, Gabeln, Schöpfkellen, Schaumlöffel, Tortenheber, Fischmesser, Buttermesser, Zuckerzangen und ähnliche Waren |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch können Griffe aus unedlen Metallen verwendet werden. |
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ex Kapitel 83 |
Verschiedene Waren aus unedlen Metallen; ausgenommen: |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind |
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ex 8302 |
Baubeschläge und automatische Türschließer |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen die anderen Vormaterialien der Position 8302 verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet. |
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ex 8306 |
Statuetten und andere Ziergegenstände, aus unedlen Metallen |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen die anderen Vormaterialien der Position 8306 verwendet werden, wenn ihr Wert 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet. |
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ex Kapitel 84 |
Kernreaktoren, Kessel, Maschinen, Apparate und mechanische Geräte; Teile davon; ausgenommen: |
Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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ex 8401 |
Kernbrennstoffelemente |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind (12) |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Enderzeugnisses nicht überschreitet |
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8402 |
Dampfkessel (Dampferzeuger), ausgenommen Zentralheizungskessel, die sowohl heißes Wasser als auch Niederdruckdampf erzeugen können; Kessel zum Erzeugen von überhitztem Wasser |
Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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8403 und ex 8404 |
Zentralheizungskessel, ausgenommen solche der Position 8402; Hilfsapparate für Zentralheizungskessel |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Position 8403 oder 8404 einzureihen sind |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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8406 |
Dampfturbinen |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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8407 |
Hub- und Rotationskolbenverbrennungsmotoren mit Fremdzündung |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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8408 |
Kolbenverbrennungsmotoren mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotoren) |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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8409 |
Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Geräte der Position 8407 oder 8408 bestimmt |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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8411 |
Turbo-Strahltriebwerke, Turbo-Propellertriebwerke und andere Gasturbinen |
Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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8412 |
Andere Motoren und Kraftmaschinen |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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ex 8413 |
Rotierende Verdrängerpumpen |
Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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ex 8414 |
Ventilatoren für industrielle Zwecke |
Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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8415 |
Klimageräte, bestehend aus einem motorbetriebenen Ventilator und Vorrichtungen zum Ändern der Temperatur und des Feuchtigkeitsgehalts der Luft, einschließlich solcher, bei denen der Luftfeuchtigkeitsgrad nicht unabhängig von der Lufttemperatur reguliert wird |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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8418 |
Kühl- und Gefrierschränke, Gefrier- und Tiefkühltruhen und andere Einrichtungen, Maschinen, Apparate und Geräte zur Kälteerzeugung, mit elektrischer oder anderer Ausrüstung; Wärmepumpen, ausgenommen Klimageräte der Position 8415 |
Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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ex 8419 |
Maschinen für die Holz-, Papierhalbstoff-, Papier- und Pappindustrie |
Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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8420 |
Kalander und Walzwerke (ausgenommen Metallwalzwerke und Glaswalzmaschinen) sowie Walzen für diese Maschinen |
Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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8423 |
Waagen (einschließlich Zähl- und Kontrollwaagen), ausgenommen Waagen mit einer Empfindlichkeit von 50 mg oder feiner; Gewichte für Waagen aller Art |
Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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8425 bis 8428 |
Maschinen, Apparate und Geräte zum Heben, Beladen, Entladen oder Fördern |
Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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8429 |
Selbstfahrende Planiermaschinen (Bulldozer und Angledozer), Erd- oder Straßenhobel (Grader), Schürfwagen (Scraper), Bagger, Schürf- und andere Schaufellader, Straßenwalzen und andere Bodenverdichter: |
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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8430 |
Andere Maschinen, Apparate und Geräte zur Erdbewegung, zum Planieren, Verdichten oder Bohren des Bodens oder zum Abbauen von Erzen oder anderen Mineralien; Rammen und Pfahlzieher; Schneeräumer |
Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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ex 8431 |
Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Straßenwalzen bestimmt |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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8439 |
Maschinen und Apparate zum Herstellen von Halbstoff aus cellulosehaltigen Faserstoffen oder zum Herstellen oder Fertigstellen von Papier oder Pappe |
Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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8441 |
Andere Maschinen und Apparate zum Be- oder Verarbeiten von Papierhalbstoff, Papier oder Pappe, einschließlich Schneidemaschinen aller Art |
Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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8444 bis 8447 |
Maschinen für die Textilindustrie der Positionen 8444 bis 8447 |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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ex 8448 |
Hilfsmaschinen und -apparate für Maschinen der Position 8444 oder 8445 |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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8452 |
Nähmaschinen, andere als Fadenheftmaschinen der Position 8440; Möbel, Sockel und Deckel, ihrer Beschaffenheit nach besonders für Nähmaschinen bestimmt; Nähmaschinennadeln: |
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Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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8456 bis 8466 |
Werkzeugmaschinen, Teile und Zubehör der Positionen 8456 bis 8466 |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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8469 bis 8472 |
Büromaschinen und -apparate (Schreibmaschinen, Rechenmaschinen, automatische Datenverarbeitungsmaschinen, Vervielfältigungsmaschinen, Büroheftmaschinen) |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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8480 |
Gießerei-Formkästen; Grundplatten für Formen; Gießereimodelle; Formen für Metalle (andere als solche zum Gießen von Ingots, Masseln oder dergleichen), Metallcarbide, Glas, mineralische Stoffe, Kautschuk oder Kunststoffe |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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8482 |
Wälzlager (Kugellager, Rollenlager und Nadellager) |
Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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8484 |
Metalloplastische Dichtungen; Sätze oder Zusammenstellungen von Dichtungen verschiedener stofflicher Beschaffenheit, in Beuteln, Kartons oder ähnlichen Umschließungen; mechanische Dichtungen |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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8485 |
Teile von Maschinen, Apparaten oder Geräten, in diesen Kapitel anderweit weder genannt noch inbegriffen, ausgenommen Teile mit elektrischer Isolierung, elektrischen Anschlussstücken, Wicklungen, Kontakten oder anderen charakteristischen Merkmalen elektrotechnischer Waren |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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ex Kapitel 85 |
Elektrische Maschinen, Apparate, Geräte und andere elektrotechnische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Bild- und Tonaufzeichnungs- oder -wiedergabegeräte, für das Fernsehen, Teile und Zubehör für diese Geräte; ausgenommen: |
Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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8501 |
Elektromotoren und elektrische Generatoren, ausgenommen Stromerzeugungsaggregate |
Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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8502 |
Stromerzeugungsaggregate und elektrische rotierende Umformer |
Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
|||||||||||||||||||||||||
ex 8504 |
Stromversorgungseinheiten für automatische Datenverarbeitungsmaschinen |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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ex 8518 |
Mikrofone und Haltevorrichtungen dafür; Lautsprecher, auch in Gehäusen; elektrische Tonfrequenzverstärker; elektrische Tonverstärkereinrichtungen |
Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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8519 |
Plattenspieler, Schallplatten-Musikautomaten, Kassetten-Tonbandabspielgeräte und andere Tonwiedergabegeräte, ohne eingebaute Tonaufnahmevorrichtung |
Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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8520 |
Magnetbandgeräte und andere Tonaufnahmegeräte, auch mit eingebauter Tonwiedergabevorrichtung |
Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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8521 |
Videogeräte zur Bild- und Tonaufzeichnung oder -wiedergabe, auch mit eingebautem Videotuner |
Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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8522 |
Teile und Zubehör, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Geräte der Positionen 8519 bis 8521 bestimmt |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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8523 |
Tonträger und ähnliche zur Aufnahme vorgerichtete Aufzeichnungsträger, ohne Aufzeichnung, ausgenommen Waren des Kapitels 37 |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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8524 |
Schallplatten, Magnetbänder und andere Tonträger und ähnliche Aufzeichnungsträger, mit Aufzeichnung, einschließlich der zur Schallplattenherstellung dienenden Matrizen und Galvanos, ausgenommen Waren des Kapitels 37: |
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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8525 |
Sendegeräte für den Funksprech- oder Funktelegrafieverkehr, den Rundfunk oder das Fernsehen, auch mit eingebautem Empfangsgerät, Tonaufnahmegerät oder Tonwiedergabegerät; Fernsehkameras; Videokameras und Camcorder |
Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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8526 |
Funkmessgeräte (Radargeräte), Funknavigationsgeräte und Funkfernsteuergeräte |
Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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8527 |
Empfangsgeräte für den Funksprech- oder Funktelegrafieverkehr oder den Rundfunk, auch in einem gemeinsamen Gehäuse mit einem Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegerät oder einer Uhr kombiniert |
Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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8528 |
Fernsehempfangsgeräte, auch mit eingebautem Rundfunkempfangsgerät oder Ton- oder Bildaufzeichnungs- oder –wiedergabegerät; Videomonitore und Videoprojektoren |
Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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8529 |
Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Geräte der Positionen 8525 bis 8528 bestimmt: |
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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8535 und 8536 |
Elektrische Geräte zum Schließen, Unterbrechen, Schützen oder Verbinden von elektrischen Stromkreisen |
Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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8537 |
Tafeln, Felder, Konsolen, Pulte, Schränke und andere Träger, mit mehreren Geräten der Position 8535 oder 8536 ausgerüstet, zum elektrischen Schalten oder Steuern oder für die Stromverteilung, einschließlich solcher mit eingebauten Instrumenten oder Geräten des Kapitels 90, sowie numerische Steuerungen, ausgenommen Vermittlungseinrichtungen der Position 8517 |
Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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ex 8541 |
Dioden, Transistoren und ähnliche Halbleiterbauelemente, ausgenommen noch nicht in Mikroplättchen zerschnittene Scheiben (Wafers) |
Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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8542 |
Elektronische integrierte Schaltungen und zusammengesetzte elektronische Mikroschaltungen (Mikrobausteine) |
Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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8544 |
Isolierte (auch lackisolierte oder elektrolytisch oxidierte) Drähte, Kabel (einschließlich Koaxialkabel) und andere isolierte elektrische Leiter, auch mit Anschlussstücken; Kabel aus optischen, einzeln umhüllten Fasern, auch elektrische Leiter enthaltend oder mit Anschlussstücken versehen |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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8545 |
Kohleelektroden, Kohlebürsten, Lampenkohlen, Batterie- und Elementekohlen und andere Waren für elektrotechnische Zwecke, aus Grafit oder anderem Kohlenstoff, auch in Verbindung mit Metall |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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8546 |
Elektrische Isolatoren aus Stoffen aller Art |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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8547 |
Isolierteile, ganz aus Isolierstoffen oder nur mit in die Masse eingepressten einfachen Metallteilen zum Befestigen (z. B. mit eingepressten Hülsen mit Innengewinde), für elektrische Maschinen, Apparate, Geräte oder Installationen, ausgenommen Isolatoren der Position 8546; Isolierrohre und Verbindungsstücke dazu, aus unedlen Metallen, mit Innenisolierung |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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8548 |
Abfälle und Schrott von elektrischen Primärelementen, Primärbatterien und Akkumulatoren; ausgebrauchte elektrische Primärelemente, Primärbatterien und Akkumulatoren; elektrische Teile von Maschinen, Apparaten und Geräten, in Kapitel 85 anderweit weder genannt noch inbegriffen |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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ex Kapitel 86 |
Schienenfahrzeuge und ortsfestes Gleismaterial, Teile davon; mechanische (auch elektromechanische) Signalgeräte für Verkehrswege; ausgenommen: |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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8608 |
Ortsfestes Gleismaterial; mechanische (auch elektromechanische) Signal-, Sicherungs-, Überwachungs- oder Steuergeräte für Schienenwege oder dergleichen, Straßen, Binnenwasserstraßen, Parkplätze oder Parkhäuser, Hafenanlagen oder Flughäfen; Teile davon |
Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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ex Kapitel 87 |
Zugmaschinen, Kraftwagen, Krafträder, Fahrräder und andere nicht schienengebundene Landfahrzeuge, Teile davon und Zubehör; ausgenommen: |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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8709 |
Kraftkarren ohne Hebevorrichtung, von der in Fabriken, Lagerhäusern, Hafenanlagen oder auf Flugplätzen zum Kurzstreckentransport von Waren verwendeten Art; Zugkraftkarren, von der auf Bahnhöfen verwendeten Art; Teile davon |
Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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8710 |
Panzerkampfwagen und andere selbstfahrende gepanzerte Kampffahrzeuge, auch mit Waffen; Teile davon |
Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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8711 |
Krafträder (einschließlich Mopeds) und Fahrräder mit Hilfsmotor, auch mit Beiwagen; Beiwagen: |
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Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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ex 8712 |
Fahrräder, ohne Kugellager |
Herstellen aus Vormaterialien, die nicht in die Position 8714 einzureihen sind |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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8715 |
Kinderwagen und Teile davon |
Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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8716 |
Anhänger, einschließlich Sattelanhänger, für Fahrzeuge aller Art; andere nicht selbstfahrende Fahrzeuge; Teile davon |
Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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ex Kapitel 88 |
Luftfahrzeuge und Raumfahrzeuge, Teile davon; ausgenommen: |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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ex 8804 |
Rotierende Fallschirme |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 8804 |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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8805 |
Startvorrichtungen für Luftfahrzeuge; Abbremsvorrichtungen für Schiffsdecks und ähnliche Landehilfen für Luftfahrzeuge; Bodengeräte zur Flugausbildung; Teile davon |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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Kapitel 89 |
Wasserfahrzeuge und schwimmende Vorrichtungen |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Rümpfe der Position 8906 nicht verwendet werden |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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ex Kapitel 90 |
Optische, fotografische oder kinematografische Instrumente, Apparate und Geräte; Mess-, Prüf- oder Präzisionsinstrumente, -apparate und -geräte; medizinische und chirurgische Instrumente, Apparate und Geräte; Teile davon und Zubehör; ausgenommen: |
Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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9001 |
Optische Fasern und Bündel aus optischen Fasern; Kabel aus optischen Fasern, ausgenommen solche der Position 8544; polarisierende Stoffe in Form von Folien oder Platten; Linsen (einschließlich Kontaktlinsen), Prismen, Spiegel und andere optische Elemente, aus Stoffen aller Art, nicht gefasst (ausgenommen solche aus optisch nicht bearbeitetem Glas) |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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9002 |
Linsen, Prismen, Spiegel und andere optische Elemente, aus Stoffen aller Art, für Instrumente, Apparate und Geräte, gefasst (ausgenommen solche aus optisch nicht bearbeitetem Glas) |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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9004 |
Brillen (Korrektionsbrillen, Schutzbrillen und andere Brillen) und ähnliche Waren |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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ex 9005 |
Ferngläser, Fernrohre, optische Teleskope und Montierungen dafür |
Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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ex 9006 |
Fotoapparate; Blitzlichtgeräte und -vorrichtungen für fotografische Zwecke sowie Fotoblitzlampen, ausgenommen Fotoblitzlampen mit elektrischer Zündung |
Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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9007 |
Filmkameras und Filmvorführapparate, auch mit eingebauten Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräten |
Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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9011 |
Optische Mikroskope, einschließlich solcher für Mikrofotografie, Mikrokinematografie oder Mikroprojektion |
Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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ex 9014 |
Andere Navigationsinstrumente, -apparate und -geräte |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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9015 |
Instrumente, Apparate und Geräte für die Geodäsie, Topografie, Fotogrammmetrie, Hydrografie, Ozeanografie, Hydrologie, Meteorologie oder Geophysik, ausgenommen Kompasse; Entfernungsmesser |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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9016 |
Waagen mit einer Empfindlichkeit von 50 mg oder feiner, auch mit Gewichten |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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9017 |
Zeichen-, Anreiß- oder Recheninstrumente und -geräte (z. B. Zeichenmaschinen, Pantografen, Winkelmesser, Reißzeuge, Rechenschieber und Rechenscheiben); Längenmessinstrumente und -geräte, für den Handgebrauch (z. B. Maßstäbe und Maßbänder, Mikrometer, Schieblehren und andere Lehren); in Kapitel 90 anderweit weder genannt noch inbegriffen |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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9018 |
Medizinische, chirurgische, zahnärztliche oder tierärztliche Instrumente, Apparate und Geräte, einschließlich Szintigrafen und andere elektromedizinische Apparate und Geräte, sowie Apparate und Geräte zum Prüfen der Sehschärfe: |
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Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 9018 |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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9019 |
Apparate und Geräte für Mechanotherapie; Massageapparate und -geräte; Apparate und Geräte für Psychotechnik; Apparate und Geräte für Ozontherapie, Sauerstofftherapie oder Aerosoltherapie, Beatmungsapparate zum Wiederbeleben und andere Apparate und Geräte für Atmungstherapie |
Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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9020 |
Andere Atmungsapparate und -geräte und Gasmasken, ausgenommen Schutzmasken ohne mechanische Teile und ohne auswechselbares Filterelement |
Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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9024 |
Maschinen, Apparate und Geräte zum Prüfen der Härte, Zugfestigkeit, Druckfestigkeit, Elastizität oder anderer mechanischer Eigenschaften von Materialien (z. B. von Metallen, Holz, Spinnstoffen, Papier oder Kunststoffen) |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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9025 |
Dichtemesser (Aräometer, Senkwaagen) und ähnliche schwimmende Instrumente, Thermometer, Pyrometer, Barometer, Hygrometer und Psychrometer, auch mit Registriervorrichtung, auch miteinander kombiniert |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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9026 |
Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder Überwachen von Durchfluss, Füllhöhe, Druck oder anderen veränderlichen Größen von Flüssigkeiten oder Gasen (z. B. Durchflussmesser, Flüssigkeitsstand- oder Gasstandanzeiger, Manometer, Wärmemengenzähler), ausgenommen Instrumente, Apparate und Geräte der Position 9014, 9015, 9028 oder 9032 |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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9027 |
Instrumente, Apparate und Geräte für physikalische oder chemische Untersuchungen (z. B. Polarimeter, Refraktometer, Spektrometer und Untersuchungsgeräte für Gase oder Rauch); Instrumente, Apparate und Geräte zum Bestimmen der Viskosität, Porosität, Dilatation, Oberflächenspannung oder dergleichen oder für kalorimetrische, akustische oder fotometrische Messungen (einschließlich Belichtungsmesser); Mikrotome |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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9028 |
Gaszähler, Flüssigkeitszähler oder Elektrizitätszähler, einschließlich Eichzähler dafür: |
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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9029 |
Andere Zähler (z. B. Tourenzähler, Produktionszähler, Taxameter, Kilometerzähler oder Schrittzähler); Tachometer und andere Geschwindigkeitsmesser, ausgenommen solche der Position 9014 oder 9015; Stroboskope |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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9030 |
Oszilloskope, Spektralanalysatoren und andere Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder Prüfen elektrischer Größen; Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder zum Nachweis von Alpha-, Beta-, Gamma-, Röntgenstrahlen, kosmischen oder anderen ionisierenden Strahlen |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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9031 |
Instrumente, Apparate, Geräte und Maschinen zum Messen oder Prüfen, in Kapitel 90 anderweit weder genannt noch inbegriffen; Profilprojektoren |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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9032 |
Instrumente, Apparate und Geräte zum Regeln |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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9033 |
Teile und Zubehör (in Kapitel 90 anderweit weder genannt noch inbegriffen) für Maschinen, Apparate, Geräte, Instrumente oder andere Waren des Kapitels 90 |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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ex Kapitel 91 |
Uhrmacherwaren; ausgenommen: |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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9105 |
Andere Uhren |
Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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9109 |
Andere Uhrwerke (ausgenommen Kleinuhr-Werke), vollständig und zusammengesetzt |
Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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9110 |
Nicht oder nur teilweise zusammengesetzte, vollständige Uhrwerke (Schablonen); unvollständige, zusammengesetzte Uhrwerke; Uhrrohwerke |
Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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9111 |
Gehäuse für Uhren der Position 9101 oder 9102, Teile davon |
Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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9112 |
Gehäuse für andere Uhrmacherwaren, Teile davon |
Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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9113 |
Uhrarmbänder und Teile davon: |
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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Kapitel 92 |
Musikinstrumente; Teile und Zubehör für diese Instrumente |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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Kapitel 93 |
Waffen und Munition; Teile davon und Zubehör |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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ex Kapitel 94 |
Möbel; medizinisch-chirurgische Möbel; Bettausstattungen und ähnliche Waren; Beleuchtungskörper, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Reklameleuchten, Leuchtschilder, beleuchtete Namensschilder und dergleichen; vorgefertigte Gebäude; ausgenommen: |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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ex 9401 und ex 9403 |
Möbel aus unedlen Metallen, mit nicht gepolsterten Baumwollgeweben mit einem Quadratmetergewicht von 300 g oder weniger |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind oder Herstellen aus gebrauchsfertig konfektionierten Baumwollgeweben der Position 9401 oder 9403, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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9405 |
Beleuchtungskörper (einschließlich Scheinwerfer) und Teile davon, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Reklameleuchten, Leuchtschilder, beleuchtete Namensschilder und dergleichen, mit fest angebrachter Lichtquelle, und Teile davon, anderweit weder genannt noch inbegriffen |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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9406 |
Vorgefertigte Gebäude |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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ex Kapitel 95 |
Spielzeug, Spiele, Unterhaltungsartikel und Sportgeräte; Teile davon und Zubehör; ausgenommen: |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind |
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9503 |
Anderes Spielzeug; maßstabgetreu verkleinerte Modelle und ähnliche Modelle für Spiele und zur Unterhaltung, auch mit Antrieb; Puzzles aller Art |
Herstellen, bei dem
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ex 9506 |
Golfschläger und Teile davon |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Rohformen zum Herstellen von Golfschlägern verwendet werden. |
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ex Kapitel 96 |
Verschiedene Waren; ausgenommen: |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind |
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ex 9601 und ex 9602 |
Waren aus tierischen, pflanzlichen und mineralischen Schnitzstoffen |
Herstellen aus bearbeiteten Vormaterialien derselben Position |
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ex 9603 |
Besen, Bürsten und Pinsel (einschließlich solcher, die Teile von Maschinen, Apparaten oder Fahrzeugen sind), von Hand zu führende mechanische Fußbodenkehrer ohne Motor, Mopps und Staubwedel; Pinselköpfe; Kissen und Roller zum Anstreichen; Wischer aus Kautschuk oder ähnlichen geschmeidigen Stoffen; ausgenommen Reisigbesen und dergleichen sowie Bürsten und Pinsel aus Marder- oder Eichhörnchenhaar |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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9605 |
Reisezusammenstellungen zur Körperpflege, zum Nähen, zum Reinigen von Schuhen oder Kleidung |
Jede Ware in der Warenzusammenstellung muss die Regel erfüllen, die anzuwenden wäre, wenn sie nicht in der Warenzusammenstellung enthalten wäre. Jedoch dürfen Waren ohne Ursprungseigenschaft verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 15 v. H. des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet. |
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9606 |
Knöpfe, Druckknöpfe; Knopfformen und andere Teile; Knopfrohlinge |
Herstellen, bei dem
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9608 |
Kugelschreiber; Schreiber und Markierstifte, mit Filzspitze oder anderer poröser Spitze; Füllfederhalter und andere Füllhalter; Durchschreibstifte; Füllbleistifte; Federhalter, Bleistifthalter und ähnliche Waren; Teile davon (einschließlich Kappen und Klipse), ausgenommen Waren der Position 9609 |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch können Schreibfedern oder Schreibfederspitzen derselben Position verwendet werden. |
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9612 |
Bänder für Schreibmaschinen und ähnliche Bänder, mit Tinte oder anders für Abdrucke präpariert, auch auf Spulen oder in Kassetten; Stempelkissen, auch getränkt, auch mit Schachteln |
Herstellen, bei dem
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ex 9613 |
Feuerzeuge mit piezoelektrischer Zündung |
Herstellen, bei dem der Wert der verwendeten Vormaterialien der Position 9613 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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ex 9614 |
Tabakpfeifen und Pfeifenköpfe |
Herstellen aus Pfeifenrohformen |
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Kapitel 97 |
Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind |
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(1) Die Ausnahme für Mais der Sorte Zea indurata gilt bis zum 31.12.2002.
(2) Die begünstigten Verfahren sind in den Bemerkungen 7.1 und 7.3 aufgeführt.
(3) Die begünstigten Verfahren sind in Bemerkung 7.2 aufgeführt.
(4) Anmerkung 3 zu Kapitel 32 besagt, dass es sich bei diesen Zubereitungen um solche handelt, wie sie zum Färben beliebiger Stoffe oder zum Herstellen von Farbzubereitungen verwendet werden, vorausgesetzt, sie sind nicht in eine andere Position des Kapitels 32 einzureihen.
(5) Als Warengruppe gilt jeder Teil der Position, der von den übrigen Waren durch einen Strichpunkt getrennt ist.
(6) Bei Erzeugnissen, die aus Vormaterialien der Positionen 3901 bis 3906 einerseits und aus Vormaterialien der Positionen 3907 bis 3911 andererseits zusammengesetzt sind, gilt diese Beschränkung nur für jene Gruppe von Vormaterialien, die in dem Erzeugnis gewichtsmäßig überwiegt.
(7) Die folgenden Folien gelten als hochtransparent: Folien, deren optische Trübung – gemessen nach ASTM-D 1003-16 mit dem Gardner-Nephelometer (d. h. Haze-Faktor) – weniger als 2 v. H. beträgt.
(8) Wegen der besonderen Vorschrift für Erzeugnisse, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.
(9) Wegen der besonderen Vorschrift für Erzeugnisse, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.
(10) Für Waren aus Gewirken und Gestricken, weder gummielastisch noch kautschutiert, durch Zusammennähen oder sonstiges Zusammenfügen der (zugeschnittenen oder abgepassten) gewirkten oder gestrickten Teile hergestellt, siehe Bemerkung 6.
(11) SEMII = Semiconductor Equipment and Materials Institute Incorporated
(12) Diese Regel gilt bis zum 31. Dezember 2005.
Anlage 2A
Ausnahmeregelungen zu der Liste der Be- oder Verarbeitungen, die gemäß Artikel 4 dieses Anhangs an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen, um den hergestellten Erzeugnissen die Ursprungseigenschaft zu verleihen
Nicht alle in der Liste aufgeführten Erzeugnisse fallen unter die Verordnung. Es ist daher erforderlich, die anderen Teile der Verordnung zu konsultieren.
Gemeinsame Bestimmungen
1. |
Für die in der nachstehenden Tabelle beschriebenen Erzeugnisse können anstelle der in Anlage 2 aufgeführten Regeln auch die folgenden Regeln gelten. |
2. |
Ein gemäß dieser Anlage ausgestellter oder ausgefertigter Ursprungsnachweis muss die folgenden Angaben in englischer Sprache enthalten: „Derogation – Appendix 2A of Annex II of Council Regulation (EC) Nr. 1528/2007 – Materials of HS heading No … originating from … used.“ Diese Angaben sind in Feld 7 der in Artikel 17 des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 des Rates genannten Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 einzutragen oder der in den Artikeln 14 und 19 des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 des Rates genannten Erklärung auf der Rechnung beizufügen. |
3. |
Die AKP-Staaten und die Mitgliedstaaten treffen jeweils für ihren Bereich die zur Durchführung dieser Anlage erforderlichen Maßnahmen. |
HS-Position |
Warenbezeichnung |
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen |
||||||
ex Kapitel 4 |
Milch und Milcherzeugnisse
|
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 4 vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
||||||
Kapitel 6 |
Lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 6 vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
||||||
ex Kapitel 8 |
Genießbare Früchte und Nüsse; Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen
|
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 8 vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
||||||
1101 |
Mehl von Weizen oder Mengkorn |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis |
||||||
Kapitel 12 |
Ölsamen und ölhaltige Früchte; verschiedene Samen und Früchte; Pflanzen zum Gewerbe- oder Heilgebrauch; Stroh und Futter |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis |
||||||
1301 |
Schellack; natürliche Gummen, Harze, Gummiharze und Oleoresine (z. B. Balsame) |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 1301 60 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
||||||
ex 1302 |
Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge; Pektinstoffe, Pektinate und Pektate; Agar-Agar und andere Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert:
|
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 60 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
||||||
ex 1506 |
Andere tierische Fette und Öle sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert;
|
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis |
||||||
ex 1507 bis ex 1515 |
Pflanzliche Öle und ihre Fraktionen: |
|
||||||
|
Herstellen aus Vormaterialien jeder Unterposition, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Unterposition wie das Erzeugnis |
|||||||
|
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis |
|||||||
ex 1516 |
Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, ganz oder teilweise hydriert, umgeestert, wiederverestert oder elaidiniert, auch raffiniert, jedoch nicht weiterverarbeitet:
|
Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind |
||||||
ex Kapitel 18 |
Kakao und Zubereitungen aus Kakao
|
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis |
||||||
ex 1901 |
Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grütze, Grieß, Stärke oder Malzextrakt, mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von 40 GHT oder weniger, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Lebensmittelzubereitungen aus Waren der Positionen 0401 bis 0404, mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von 5 GHT oder weniger, anderweit weder genannt noch inbegriffen
|
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis |
||||||
1902 |
Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt (mit Fleisch oder anderen Stoffen) oder in anderer Weise zubereitet, z. B. Spaghetti, Makkaroni, Nudeln, Lasagne, Gnocchi, Ravioli, Cannelloni; Couscous, auch zubereitet |
|
||||||
|
Herstellen, bei dem alle verwendeten Erzeugnisse des Kapitels 11 Ursprungserzeugnisse sind |
|||||||
|
Herstellen, bei dem
|
|||||||
1903 |
Tapiokasago und Sago aus anderen Stärken, in Form von Flocken, Graupen, Perlen, Krümeln und dergleichen:
|
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis |
||||||
1904 |
Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt (z. B. Cornflakes); Getreide (ausgenommen Mais) in Form von Körnern oder Flocken oder anders bearbeiteten Körnern, ausgenommen Mehl, Grütze und Grieß, vorgekocht oder in anderer Weise zubereitet, anderweit weder genannt noch inbegriffen:
|
Herstellen
|
||||||
1905 |
Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien, leere Oblatenkapseln der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Erzeugnisse des Kapitels 11 Ursprungserzeugnisse sind |
||||||
ex Kapitel 20 |
Zubereitungen von Gemüse, Früchten, Nüssen oder anderen Pflanzenteilen:
|
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 60 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
||||||
ex Kapitel 21 |
Verschiedene Lebensmittelzubereitungen:
|
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 60 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
||||||
ex Kapitel 23 |
Rückstände und Abfälle der Lebensmittelindustrie; zubereitetes Futter:
|
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 60 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
Anlage 3
Formblatt für die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1
1. |
Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ist auf dem Formblatt auszustellen, dessen Muster in dieser Anlage wiedergegeben ist. Dieses Formblatt ist in einer oder mehreren Sprachen zu drucken, in denen die Verordnung verfasst ist. Das Formblatt ist nach den Rechtsvorschriften des Ausfuhrlandes in einer dieser Sprachen auszufüllen; wird es handschriftlich ausgefüllt, so muss dies mit Tinte in Druckschrift erfolgen. |
2. |
Die Warenverkehrsbescheinigung hat das Format 210 × 297 mm, wobei die Länge höchstens 5 mm weniger und 8 mm mehr betragen darf. Es ist weißes, holzfreies, geleimtes Schreibpapier mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 25 g zu verwenden. Dieses ist mit einem grünen, guillochierten Überdruck zu versehen, auf dem jede mechanisch oder chemisch vorgenommene Verfälschung sichtbar wird. |
3. |
Die Ausfuhrstaaten können sich den Druck der Warenverkehrsbescheinigungen vorbehalten oder ihn Druckereien überlassen, die sie hierzu ermächtigt haben. Im diesem Fall muss in jeder Warenverkehrsbescheinigung auf diese Ermächtigung hingewiesen werden. Jede Warenverkehrsbescheinigung muss den Namen und die Anschrift oder das Kennzeichen der Druckerei enthalten. Sie trägt ferner zur Kennzeichnung eine Seriennummer, die auch aufgedruckt sein kann. |
Anlage 4
Erklärung auf der Rechnung
Die Erklärung auf der Rechnung, deren Wortlaut nachstehend wiedergegeben ist, ist gemäß den Fußnoten auszufertigen. Die Fußnoten brauchen jedoch nicht wiedergegeben zu werden.
Bulgarische Fassung
Износителят на продуктите, обхванати от този документ (митническо разрешение № … (1)) декларира, че освен кьдето е отбелязано друго, тези продукти са с … преференциален произход (2).
Spanische Fassung
El exportador de los productos incluidos en el presente documento (autorización aduanera no … (1)) declara que, salvo indicación en sentido contrario, estos productos gozan de un origen preferencial … (2).
Tschechische Fassung
Vývozce výrobků uvedených v tomto dokumentu (číslo povolení … (1)) prohlašuje, že kromě zřetelně označených mají tyto výrobky preferenční původ v … (2).
Dänische Fassung
Eksportøren af varer, der er omfattet af nærværende dokument, (toldmyndighedernes tilladelse nr. … (1)), erklærer, at varerne, medmindre andet tydeligt er angivet, har præferenceoprindelse i … (2).
Deutsche Fassung
Der Ausführer (Ermächtigter Ausführer; Bewilligungs-Nr. … (1)) der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass diese Waren, soweit nicht anders angegeben, präferenzbegünstigte … (2) Ursprungswaren sind.
Estnische Fassung
Käesoleva dokumendiga hõlmatud toodete eksportija (tolli kinnitus nr … (1)) deklareerib, et need tooted on … (2) sooduspäritoluga, välja arvatud juhul, kui on selgelt näidatud teisiti.
Griechische Fassung
Ο εξαγωγέας των προϊόντων που καλύπτονται από το παρόν έγγραφο (άδεια τελωνείου υπ'αριθ. … (1)) δηλώνει ότι, εκτός εάν δηλώνεται σαφώς άλλως, τα προϊόντα αυτά είναι προτιμησιακής καταγωγής … (2).
Englische Fassung
The exporter of the products covered by this document (customs authorisation No … (1)) declares that, except where otherwise clearly indicated, these products are of … (2) preferential origin.
Französische Fassung
L'exportateur des produits couverts par le présent document (autorisation douanière no … (1)) déclare que, sauf indication claire du contraire, ces produits ont l'origine préférentielle … (2).
Italienische Fassung
L'esportatore delle merci contemplate nel presente documento (autorizzazione doganale n. … (1)) dichiara che, salvo indicazione contraria, le merci sono di origine preferenziale … (2).
Lettische Fassung
To produktu eksportētājs, kuri ietverti šajā dokumentā (muitas atļauja Nr. … (1)), deklarē, ka, izņemot tur, kur ir citādi skaidri noteikts, šiem produktiem ir preferenciāla izcelsme no … (2).
Litauische Fassung
Šiame dokumente išvardintų prekių eksportuotojas (muitinės liudijimo Nr. … (1)) deklaruoja, kad, jeigu kitaip aiškiai nenurodyta, tai yra … (2) preferencinės kilmės prekės.
Ungarische Fassung
A jelen okmányban szereplő áruk exportőre (vámfelhatalmazási szám: … (1)) kijelentem, hogy eltérő egyértelmű jelzés hianyában az áruk preferenciális … (2) származásúak.
Maltesische Fassung
L-esportatur tal-prodotti koperti b'dan id-dokument (awtorizzazzjoni tad-dwana Nru … (1)) jiddikjara li, ħlief fejn indikat b'mod ċar li mhux hekk, dawn il-prodotti huma ta' oriġini preferenzjali … (2).
Niederländische Fassung
De exporteur van de goederen waarop dit document van toepassing is (douanevergunning nr. … (1)), verklaart dat, behoudens uitdrukkelijke andersluidende vermelding, deze goederen van preferentiële … oorsprong zijn (2).
Polnische Fassung
Eksporter produktów objętych tym dokumentem (upoważnienie władz celnych nr … (1)) deklaruje, że z wyjątkiem gdzie jest to wyraźnie określone, produkty te mają … (2) preferencyjne pochodzenie.
Portugiesische Fassung
O exportador dos produtos cobertos pelo presente documento (autorização aduaneira n.o … (1)), declara que, salvo expressamente indicado em contrário, estes produtos são de origem preferencial … (2).
Rumänische Fassung
Exportatorul produselor ce fac obiectul acestui document (autorizaţia vamală nr. … (1)) declară că, exceptând cazul în care în mod expres este indicat altfel, aceste produse sunt de origine preferenţială … (2).
Slowenische Fassung
Izvoznik blaga, zajetega s tem dokumentom (pooblastilo carinskih organov št. … (1)) izjavlja, da, razen če ni drugače jasno navedeno, ima to blago preferencialno … (2) poreklo.
Slowakische Fassung
Vývozca výrobkov uvedených v tomto dokumente (číslo povolenia … (1)) vyhlasuje, že okrem zreteľne označených, majú tieto výrobky preferenčný pôvod v … (2).
Finnische Fassung
Tässä asiakirjassa mainittujen tuotteiden viejä (tullin lupa N:o … (1)) ilmoittaa, että nämä tuotteet ovat, ellei toisin ole selvästi merkitty, etuuskohteluun oikeutettuja … alkuperätuotteita (2).
Schwedische Fassung
Exportören av de varor som omfattas av detta dokument (tullmyndighetens tillstånd nr … (1)) försäkrar att dessa varor, om inte annat tydligt markerats, har förmånsberättigande … ursprung (2).
… (3)
(Ort und Datum)
… (4)
(Unterschrift des Ausführers und Name des Unterzeichners in Druckschrift)
(1) Wird die Erklärung auf der Rechnung von einem ermächtigten Ausführer im Sinne des Artikels 22 des Anhangs ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen bzw. der Raum leergelassen werden.
(2) Der Ursprung der Erzeugnisse muss angegeben werden. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Melilla im Sinne des Artikels 41 des Anhangs, so bringt der Ausführer deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung „CM“ an.
(3) Diese Angaben können entfallen, wenn sie in dem Papier selbst enthalten sind.
(4) Siehe Artikel 19 Absatz 5 dieses Anhangs. In Fällen, in denen der Ausführer nicht unterzeichnen muss, entfällt auch der Name des Unterzeichners.
Anlage 5A
Lieferantenerklärung für Erzeugnisse mit Ursprungseigenschaft
Der Unterzeichner erklärt, dass die in dieser Rechnung … (1) aufgeführten … (1) Waren
in … (2) hergestellt worden sind und die Ursprungsregeln für den Präferenzverkehr zwischen den AKP-Staaten und der Europäischen Gemeinschaft erfüllen.
Er verpflichtet sich, den Zollbehörden auf Verlangen Nachweise zu dieser Erklärung vorzulegen.
… (5)
Anmerkung
Dieser entsprechend den Fußnoten ergänzte Text stellt die Erklärung des Lieferanten dar. Die Fußnoten brauchen nicht wiedergegeben zu werden.
— |
Sind nur bestimmte Waren auf der Rechnung betroffen, so sind sie eindeutig zu kennzeichnen; auf diese Kennzeichnung ist mit folgendem Vermerk hinzuweisen: „…, dass die in dieser Rechnung aufgeführten und … gekennzeichneten Waren in … hergestellt worden sind“. |
— |
Wird ein anderes Papier als die Rechnung oder eine Anlage zu der Rechnung verwendet (siehe Artikel 26 Absatz 3), so ist die Bezeichnung dieses Papiers anstelle von „Rechnung“ einzusetzen. |
(2) Gemeinschaft, Mitgliedstaat, AKP-Staat oder ÜLG. Wird ein AKP-Staat oder ein ÜLG aufgeführt, sind ferner anzugeben: die Zollstelle der Gemeinschaft, der gegebenenfalls die betreffenden Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 vorliegen, die Nummern dieser Warenverkehrsbescheinigungen und wenn möglich die betreffende Zolleintragungsnummer.
(3) Ort und Datum
(4) Name und Stellung in der Firma
(5) Unterschrift
Anlage 5B
Lieferantenerklärung für Erzeugnisse ohne Ursprungseigenschaft
Der Unterzeichner erklärt, dass die in dieser Rechnung … (1) aufgeführten … (1) Waren in … (2) hergestellt worden sind und folgende Teile oder Vormaterialien enthalten, die im Präferenzverkehr nicht als Ursprungswaren der AKP-Staaten, der ÜLG oder der Gemeinschaft gelten:
…
… (6)
Er verpflichtet sich, den Zollbehörden auf Verlangen Nachweise zu dieser Erklärung vorzulegen.
… (9)
Anmerkung
Dieser entsprechend den Fußnoten ergänzte Text stellt die Erklärung des Lieferanten dar. Die Fußnoten brauchen nicht wiedergegeben zu werden.
— |
Sind nur bestimmte Waren auf der Rechnung betroffen, so sind sie eindeutig zu kennzeichnen; auf diese Kennzeichnung ist mit folgendem Vermerk hinzuweisen: „…, dass die in dieser Rechnung aufgeführten und … gekennzeichneten Waren in … hergestellt worden sind“ |
— |
Wird ein anderes Papier als die Rechnung oder eine Anlage zu der Rechnung verwendet (siehe Artikel 26 Absatz 3), so ist die Bezeichnung dieses Papiers anstelle von „Rechnung“ einzusetzen. |
(2) Gemeinschaft, Mitgliedstaat, AKP-Staat, ÜLG oder Südafrika.
(3) Die Warenbezeichnung ist in allen Fällen anzugeben. Die Bezeichnung muss angemessen und so genau sein, dass sie die zolltarifliche Einreihung der betreffenden Waren ermöglicht.
(4) Zollwert, falls erforderlich.
(5) Ursprungsland, falls erforderlich. Es muss sich um einen Präferenzursprung handeln, ansonsten ist als Ursprungsland „Drittland“ anzugeben.
(6) Zusatz „und in [der Gemeinschaft] [Mitgliedstaat] [AKP-Staat] [ÜLG] [Südafrika] … folgenden Be- oder Verarbeitungen unterzogen worden sind: …“ mit einer Beschreibung der durchgeführten Be- oder Verarbeitungen, falls erforderlich.
(7) Ort und Datum
(8) Name und Stellung in der Firma
(9) Unterschrift
Anlage 6
Auskunftsblatt
1. |
Für das Auskunftsblatt ist das Formblatt zu benutzen, dessen Muster in dieser Anlage wiedergegeben ist; es ist in einer oder mehreren der Sprachen zu drucken, in denen die Verordnung verfasst ist, und muss den Rechtsvorschriften des Ausfuhrstaates entsprechen. Die Auskunftsblätter sind in einer dieser Sprachen auszufüllen; werden sie handschriftlich ausgefüllt, so muss dies mit Tinte in Druckschrift erfolgen. Sie tragen zur Kennzeichnung eine Seriennummer, die auch eingedruckt sein kann. |
2. |
Das Auskunftsblatt hat das Format 210 × 297 mm, wobei die Länge höchstens 5 mm weniger und 8 mm mehr betragen darf. Es ist weißes, holzfreies, geleimtes Schreibpapier mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 25 g zu verwenden. |
3. |
Die nationalen Verwaltungen können sich den Druck der Formblätter vorbehalten oder ihn Druckereien überlassen, die sie dazu ermächtigt haben. In diesem Fall muss auf jedem Formblatt auf diese Ermächtigung hingewiesen werden. Das Formblatt muss den Namen und die Anschrift oder das Kennzeichen der Druckerei enthalten. |
Anlage 7
Erzeugnisse, auf die Artikel 6 Absatz 5 dieses Anhangs keine Anwendung findet
Gewerbliche Erzeugnisse (1)
KN-Code 96
Personenkraftwagen und andere hauptsächlich zur Personenbeförderung gebaute Kraftfahrzeuge
|
87031010 |
|
87031090 |
|
87032110 |
|
87032190 |
|
87032211 |
|
87032219 |
|
87032290 |
|
87032311 |
|
87032319 |
|
87032390 |
|
87032410 |
|
87032490 |
|
87033110 |
|
87033190 |
|
87033211 |
|
87033219 |
|
87033290 |
|
87033311 |
|
87033319 |
|
87033390 |
|
87039010 |
|
87039090 |
Fahrgestelle für Kraftfahrzeuge der Positionen 8701 bis 8705, mit Motor
|
87060011 |
|
87060019 |
|
87060091 |
|
87060099 |
Karosserien (einschließlich Fahrerhäuser), für Kraftfahrzeuge der Positionen 8701 bis 8705
|
87071010 |
|
87071090 |
|
87079010 |
|
87079090 |
Teile und Zubehör für Kraftfahrzeuge der Positionen 8701 bis 8705
|
87081010 |
|
87081090 |
|
87082110 |
|
87082190 |
|
87082910 |
|
87082990 |
|
87083110 |
|
87083191 |
|
87083199 |
|
87083910 |
|
87083990 |
|
87084010 |
|
87084090 |
|
87085010 |
|
87085090 |
|
87086010 |
|
87086091 |
|
87086099 |
|
87087010 |
|
87087050 |
|
87087091 |
|
87087099 |
|
87088010 |
|
87088090 |
|
87089110 |
|
87089190 |
|
87089210 |
|
87089290 |
|
87089310 |
|
87089390 |
|
87089410 |
|
87089490 |
|
87089910 |
|
87089930 |
|
87089950 |
|
87089992 |
|
87089998 |
Gewerbliche Erzeugnisse (2)
Aluminium in Rohform
|
76011000 |
|
76012010 |
|
76012091 |
|
76012099 |
Pulver und Flitter, aus Aluminium
|
76031000 |
|
76032000 |
Landwirtschaftliche Erzeugnisse (1)
Pferde, Esel, Maultiere und Maulesel, lebend
|
01012010 |
Milch und Rahm, weder eingedickt noch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln
|
04011010 |
|
04011090 |
|
04012011 |
|
04012019 |
|
04012091 |
|
04012099 |
|
04013011 |
|
04013019 |
|
04013031 |
|
04013039 |
|
04013091 |
|
04013099 |
Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Joghurt, Kefir
|
04031011 |
|
04031013 |
|
04031019 |
|
04031031 |
|
04031033 |
|
04031039 |
Kartoffeln, frisch oder gekühlt
|
07019051 |
Hülsenfrüchte, auch ausgelöst, frisch oder gekühlt
|
07081020 |
|
07081095 |
Anderes Gemüse, frisch oder gekühlt
|
07095190 |
|
07096010 |
Gemüse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren
|
07108095 |
Gemüse, vorläufig haltbar gemacht
|
07111000 |
|
07113000 |
|
07119060 |
|
07119070 |
Datteln, Feigen, Ananas, Avocadofrüchte, Guaven, Mangofrüchte und Mangostanfrüchte
|
08042090 |
|
08043000 |
|
08044020 |
|
08044090 |
|
08044095 |
Weintrauben, frisch oder getrocknet
|
08061029 (3) (12) |
|
08062011 |
|
08062012 |
|
08062018 |
Melonen (einschließlich Wassermelonen) und Papaya-Früchte
|
08071100 |
|
08071900 |
Aprikosen/Marillen, Kirschen, Pfirsiche (einschließlich Brugnolen und Nektarinen)
|
08093011 (5) (12) |
|
08093051 (6) (12) |
Andere Früchte, frisch
|
08109040 |
|
08109085 |
Früchte und Nüsse, vorläufig haltbar gemacht
|
08121000 |
|
08122000 |
|
08129050 |
|
08129060 |
|
08129070 |
|
08129095 |
Früchte, getrocknet
|
08134010 |
|
08135015 |
|
08135019 |
|
08135039 |
|
08135091 |
|
08135099 |
Pfeffer der Gattung „Piper“; getrocknet oder gemahlen oder sonst zerkleinert
|
09042010 |
Sojaöl und seine Fraktionen
|
15071010 |
|
15071090 |
|
15079010 |
|
15079090 |
Sonnenblumenöl, Safloröl und Baumwollsamenöl, sowie deren Fraktionen
|
15121110 |
|
15121191 |
|
15121199 |
|
15121910 |
|
15121991 |
|
15121999 |
|
15122110 |
|
15122190 |
|
15122910 |
|
15122990 |
Rüböl (Raps- und Rübsenöl) und Senföl sowie deren Fraktionen
|
15141010 |
|
15141090 |
|
15149010 |
|
15149090 |
Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht
|
20081959 |
Fruchtsäfte (einschließlich Traubenmost)
|
20092099 |
|
20094099 |
|
20098099 |
Tabak, unverarbeitet; Tabakabfälle
|
24011010 |
|
24011020 |
|
24011041 |
|
24011049 |
|
24011060 |
|
24012010 |
|
24012020 |
|
24012041 |
|
24012060 |
|
24012070 |
Landwirtschaftliche Erzeugnisse (2)
Blumen und Blüten sowie deren Knospen
|
06031055 |
|
06031061 |
|
06031069 (11) |
Speisezwiebeln, Schalotten, Knoblauch, Porree/Lauch und andere Gemüse der Allium-Arten
|
07031011 |
|
07031019 |
|
07031090 |
|
07039000 |
Kohl, Blumenkohl/Karfiol, Kohlrabi, Wirsingkohl und ähnliche genießbare Kohlarten der Gattung Brassica
|
07041005 |
|
07041010 |
|
07041080 |
|
07042000 |
|
07049010 |
|
07049090 |
Salate (Lactuca sativa) und Chicorée (Cichorium-Arten)
|
07051105 |
|
07051110 |
|
07051180 |
|
07051900 |
|
07052100 |
|
07052900 |
Karotten und Speisemöhren, Speiserüben, Rote Rüben, Schwarzwurzeln, Knollensellerie, Rettiche und ähnliche genießbare Wurzeln
|
07061000 |
|
07069005 |
|
07069011 |
|
07069017 |
|
07069030 |
|
07069090 |
Hülsenfrüchte, auch ausgelöst, frisch oder gekühlt
|
07081090 |
|
07082020 |
|
07082090 |
|
07082095 |
|
07089000 |
Anderes Gemüse, frisch oder gekühlt
|
07091030 (12) |
|
07093000 |
|
07094000 |
|
07095110 |
|
07095150 |
|
07097000 |
|
07099010 |
|
07099020 |
|
07099040 |
|
07099050 |
|
07099090 |
Gemüse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren
|
07101000 |
|
07102100 |
|
07102200 |
|
07102900 |
|
07103000 |
|
07108010 |
|
07108051 |
|
07108061 |
|
07108069 |
|
07108070 |
|
07108080 |
|
07108085 |
|
07109000 |
Gemüse, vorläufig haltbar gemacht
|
07112010 |
|
07114000 |
|
07119040 |
|
07119090 |
Gemüse, getrocknet, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, als Pulver oder sonst zerkleinert
|
07122000 |
|
07123000 |
|
07129030 |
|
07129050 |
|
07129090 |
Maniok, Pfeilwurz (Arrowroot) und Salep, Topinambur, Süßkartoffeln und ähnliche Wurzeln und Knollen
|
07149011 |
|
07149019 |
Andere Schalenfrüchte, frisch oder getrocknet, auch ohne Schalen oder enthäutet
|
08021190 |
|
08022100 |
|
08022200 |
|
08024000 |
Bananen, einschließlich Mehlbananen, frisch oder getrocknet
|
08030011 |
|
08030090 |
Datteln, Feigen, Ananas, Avocadofrüchte, Guaven, Mangofrüchte und Mangostanfrüchte
|
08042010 |
Zitrusfrüchte, frisch oder getrocknet
|
08052021 (1) (12) |
|
08052023 (1) (12) |
|
08052025 (1) (12) |
|
08052027 (1) (12) |
|
08052029 (1) (12) |
|
08053090 |
|
08059000 |
Weintrauben, frisch oder getrocknet
|
08061095 |
|
08061097 |
Äpfel, Birnen und Quitten, frisch
|
08081010 (12) |
|
08082010 (12) |
|
08082090 |
Aprikosen/Marillen, Kirschen, Pfirsiche (einschließlich Brugnolen und Nektarinen)
|
08091010 (12) |
|
08091050 (12) |
|
08092019 (12) |
|
08092029 (12) |
|
08093011 (7) (12) |
|
08093019 (12) |
|
08093051 (8) (12) |
|
08093059 (12) |
|
08094040 (12) |
Andere Früchte, frisch
|
08101005 |
|
08102090 |
|
08103010 |
|
08103030 |
|
08103090 |
|
08104090 |
|
08105000 |
Früchte und Nüsse, auch in Wasser oder Dampf gekocht
|
08112011 |
|
08112031 |
|
08112039 |
|
08112059 |
|
08119011 |
|
08119019 |
|
08119039 |
|
08119075 |
|
08119080 |
|
08119095 |
Früchte und Nüsse, vorläufig haltbar gemacht
|
08129010 |
|
08129020 |
Früchte, getrocknet
|
08132000 |
Weizen und Mengkorn
|
10019010 |
Buchweizen, Hirse (ausgenommen Körner-Sorghum) und Kanariensaat; anderes Getreide
|
10081000 |
|
10082000 |
|
10089090 |
Mehl, Grieß, Pulver, Flocken, Granulat und Pellets von Kartoffeln
|
11051000 |
|
11052000 |
Mehl, Grieß und Pulver von getrockneten Hülsenfrüchten
|
11061000 |
|
11063010 |
|
11063090 |
Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von Fischen oder Meeressäugetieren
|
15043011 |
Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse oder Blut, anders zubereitet oder haltbar gemacht
|
16022011 |
|
16022019 |
|
16023111 |
|
16023119 |
|
16023130 |
|
16023190 |
|
16023219 |
|
16023230 |
|
16023290 |
|
16023929 |
|
16023940 |
|
16023980 |
|
16024190 |
|
16024290 |
|
16029031 |
|
16029072 |
|
16029076 |
Gemüse, Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, mit Essig zubereitet oder haltbar gemacht
|
20011000 |
|
20012000 |
|
20019050 |
|
20019065 |
|
20019096 |
Pilze und Trüffeln, ohne Essig zubereitet oder haltbar gemacht
|
20031020 |
|
20031030 |
|
20031080 |
|
20032000 |
Anderes Gemüse, ohne Essig zubereitet oder haltbar gemacht
|
20041010 |
|
20041099 |
|
20049050 |
|
20049091 |
|
20049098 |
Anderes Gemüse, ohne Essig zubereitet oder haltbar gemacht
|
20051000 |
|
20052020 |
|
20052080 |
|
20054000 |
|
20055100 |
|
20055900 |
Gemüse, Früchte, Nüsse, Fruchtschalen und andere Pflanzenteile
|
20060031 |
|
20060035 |
|
20060038 |
|
20060099 |
Konfitüren, Fruchtgelees, Marmeladen, Fruchtmuse und Fruchtpasten
|
20071091 |
|
20079993 |
Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile
|
20081194 |
|
20081198 |
|
20081919 |
|
20081995 |
|
20081999 |
|
20082051 |
|
20082059 |
|
20082071 |
|
20082079 |
|
20082091 |
|
20082099 |
|
20083011 |
|
20083039 |
|
20083051 |
|
20083059 |
|
20084011 |
|
20084021 |
|
20084029 |
|
20084039 |
|
20086011 |
|
20086031 |
|
20086039 |
|
20086059 |
|
20086069 |
|
20086079 |
|
20086099 |
|
20087011 |
|
20087031 |
|
20087039 |
|
20087059 |
|
20088011 |
|
20088031 |
|
20088039 |
|
20088050 |
|
20088070 |
|
20088091 |
|
20088099 |
|
20089923 |
|
20089925 |
|
20089926 |
|
20089928 |
|
20089936 |
|
20089945 |
|
20089946 |
|
20089949 |
|
20089953 |
|
20089955 |
|
20089961 |
|
20089962 |
|
20089968 |
|
20089972 |
|
20089974 |
|
20089979 |
|
20089999 |
Fruchtsäfte (einschließlich Traubenmost)
|
20091119 |
|
20091191 |
|
20091919 |
|
20091991 |
|
20091999 |
|
20092019 |
|
20092091 |
|
20093019 |
|
20093031 |
|
20093039 |
|
20093051 |
|
20093055 |
|
20093091 |
|
20093095 |
|
20093099 |
|
20094019 |
|
20094091 |
|
20098019 |
|
20098050 |
|
20098061 |
|
20098063 |
|
20098073 |
|
20098079 |
|
20098083 |
|
20098084 |
|
20098086 |
|
20098097 |
|
20099019 |
|
20099029 |
|
20099039 |
|
20099041 |
|
20099051 |
|
20099059 |
|
20099073 |
|
20099079 |
|
20099092 |
|
20099094 |
|
20099095 |
|
20099096 |
|
20099097 |
|
20099098 |
Andere gegorene Getränke (z. B. Apfelwein)
|
22060010 |
Weintrub/Weingeläger; Weinstein, roh
|
23070019 |
Pflanzliche Stoffe und pflanzliche Abfälle
|
23089019 |
Landwirtschaftliche Erzeugnisse (3)
Schweine, lebend
|
01039110 |
|
01039211 |
|
01039219 |
Schafe und Ziegen, lebend
|
01041030 |
|
01041080 |
|
01042090 |
Hausgeflügel, lebend
|
01051111 |
|
01051119 |
|
01051191 |
|
01051199 |
|
01051200 |
|
01051920 |
|
01051990 |
|
01059200 |
|
01059300 |
|
01059910 |
|
01059920 |
|
01059930 |
|
01059950 |
Fleisch von Schweinen, frisch, gekühlt oder gefroren
|
02031110 |
|
02031211 |
|
02031219 |
|
02031911 |
|
02031913 |
|
02031915 |
|
02031955 |
|
02031959 |
|
02032110 |
|
02032211 |
|
02032219 |
|
02032911 |
|
02032913 |
|
02032915 |
|
02032955 |
|
02032959 |
Fleisch von Schafen oder Ziegen, frisch, gekühlt oder gefroren
|
02041000 |
|
02042100 |
|
02042210 |
|
02042230 |
|
02042250 |
|
02042290 |
|
02042300 |
|
02043000 |
|
02044100 |
|
02044210 |
|
02044230 |
|
02044250 |
|
02044290 |
|
02044310 |
|
02044390 |
|
02045011 |
|
02045013 |
|
02045015 |
|
02045019 |
|
02045031 |
|
02045039 |
|
02045051 |
|
02045053 |
|
02045055 |
|
02045059 |
|
02045071 |
|
02045079 |
Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse
|
02071110 |
|
02071130 |
|
02071190 |
|
02071210 |
|
02071290 |
|
02071310 |
|
02071320 |
|
02071330 |
|
02071340 |
|
02071350 |
|
02071360 |
|
02071370 |
|
02071399 |
|
02071410 |
|
02071420 |
|
02071430 |
|
02071440 |
|
02071450 |
|
02071460 |
|
02071470 |
|
02071499 |
|
02072410 |
|
02072490 |
|
02072510 |
|
02072590 |
|
02072610 |
|
02072620 |
|
02072630 |
|
02072640 |
|
02072650 |
|
02072660 |
|
02072670 |
|
02072680 |
|
02072699 |
|
02072710 |
|
02072720 |
|
02072730 |
|
02072740 |
|
02072750 |
|
02072760 |
|
02072770 |
|
02072780 |
|
02072799 |
|
02073211 |
|
02073215 |
|
02073219 |
|
02073251 |
|
02073259 |
|
02073290 |
|
02073311 |
|
02073319 |
|
02073351 |
|
02073359 |
|
02073390 |
|
02073511 |
|
02073515 |
|
02073521 |
|
02073523 |
|
02073525 |
|
02073531 |
|
02073541 |
|
02073551 |
|
02073553 |
|
02073561 |
|
02073563 |
|
02073571 |
|
02073579 |
|
02073599 |
|
02073611 |
|
02073615 |
|
02073621 |
|
02073623 |
|
02073625 |
|
02073631 |
|
02073641 |
|
02073651 |
|
02073653 |
|
02073661 |
|
02073663 |
|
02073671 |
|
02073679 |
|
02073690 |
Schweinespeck ohne magere Teile, Schweinefett und Geflügelfett
|
02090011 |
|
02090019 |
|
02090030 |
|
02090090 |
Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert
|
02101111 |
|
02101119 |
|
02101131 |
|
02101139 |
|
02101190 |
|
02101211 |
|
02101219 |
|
02101290 |
|
02101910 |
|
02101920 |
|
02101930 |
|
02101940 |
|
02101951 |
|
02101959 |
|
02101960 |
|
02101970 |
|
02101981 |
|
02101989 |
|
02101990 |
|
02109011 |
|
02109019 |
|
02109021 |
|
02109029 |
|
02109031 |
|
02109039 |
Milch und Rahm, eingedickt
|
04029111 |
|
04029119 |
|
04029131 |
|
04029139 |
|
04029151 |
|
04029159 |
|
04029191 |
|
04029199 |
|
04029911 |
|
04029919 |
|
04029931 |
|
04029939 |
|
04029991 |
|
04029999 |
Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Joghurt, Kefir
|
04039051 |
|
04039053 |
|
04039059 |
|
04039061 |
|
04039063 |
|
04039069 |
Molke, auch eingedickt
|
04041048 |
|
04041052 |
|
04041054 |
|
04041056 |
|
04041058 |
|
04041062 |
|
04041072 |
|
04041074 |
|
04041076 |
|
04041078 |
|
04041082 |
|
04041084 |
Käse und Quark/Topfen
|
04061020 (11) |
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04061080 (11) |
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04062090 (11) |
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04063010 (11) |
|
04063031 (11) |
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04063039 (11) |
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04063090 (11) |
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04064090 (11) |
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04069001 (11) |
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04069021 (11) |
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04069050 (11) |
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04069069 (11) |
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04069078 (11) |
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04069086 (11) |
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04069087 (11) |
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04069088 (11) |
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04069093 (11) |
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04069099 (11) |
Vogeleier in der Schale, frisch, haltbar gemacht oder gekocht
|
04070011 |
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04070019 |
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04070030 |
Vogeleier, nicht in der Schale, und Eigelb, frisch
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04081180 |
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04081981 |
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04081989 |
|
04089180 |
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04089980 |
Natürlicher Honig
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04090000 |
Tomaten, frisch oder gekühlt
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07020015 (12) |
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07020020 (12) |
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07020025 (12) |
|
07020030 (12) |
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07020035 (12) |
|
07020040 (12) |
|
07020045 (12) |
|
07020050 (12) |
Gurken und Cornichons, frisch oder gekühlt
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07070010 (12) |
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07070015 (12) |
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07070020 (12) |
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07070025 (12) |
|
07070030 (12) |
|
07070035 (12) |
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07070040 (12) |
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07070090 |
Anderes Gemüse, frisch oder gekühlt
|
07091010 (12) |
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07091020 (12) |
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07092000 |
|
07099039 |
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07099075 (12) |
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07099077 (12) |
|
07099079 (12) |
Gemüse, vorläufig haltbar gemacht
|
07112090 |
Gemüse, getrocknet, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, als Pulver oder sonst zerkleinert
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07129019 |
Maniok, Pfeilwurz (Arrowroot) und Salep, Topinambur, Süßkartoffeln und ähnliche Wurzeln und Knollen
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07141010 |
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07141091 |
|
07141099 |
|
07142090 |
Zitrusfrüchte, frisch oder getrocknet
|
08051037 (2) (12) |
|
08051038 (2) (12) |
|
08051039 (2) (12) |
|
08051042 (2) (12) |
|
08051046 (2) (12) |
|
08051082 |
|
08051084 |
|
08051086 |
|
08052011 (12) |
|
08052013 (12) |
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08052015 (12) |
|
08052017 (12) |
|
08052019 (12) |
|
08052021 (10) (12) |
|
08052023 (10) (12) |
|
08052025 (10) (12) |
|
08052027 (10) (12) |
|
08052029 (10) (12) |
|
08052031 (12) |
|
08052033 (12) |
|
08052035 (12) |
|
08052037 (12) |
|
08052039 (12) |
Weintrauben, frisch oder getrocknet
|
08061021 (12) |
|
08061029 (4) (12) |
|
08061030 (12) |
|
08061050 (12) |
|
08061061 (12) |
|
08061069 (12) |
|
08061093 |
Aprikosen/Marillen, Kirschen, Pfirsiche (einschließlich Brugnolen und Nektarinen)
|
08091020 (12) |
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08091030 (12) |
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08091040 (12) |
|
08092011 (12) |
|
08092021 (12) |
|
08092031 (12) |
|
08092039 (12) |
|
08092041 (12) |
|
08092049 (12) |
|
08092051 (12) |
|
08092059 (12) |
|
08092061 (12) |
|
08092069 (12) |
|
08092071 (12) |
|
08092079 (12) |
|
08093021 (12) |
|
08093029 (12) |
|
08093031 (12) |
|
08093039 (12) |
|
08093041 (12) |
|
08093049 (12) |
|
08094020 (12) |
|
08094030 (12) |
Andere Früchte, frisch
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08101010 |
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08101080 |
|
08102010 |
Früchte und Nüsse, auch in Wasser oder Dampf gekocht
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08111011 |
|
08111019 |
Weizen und Mengkorn
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10011000 |
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10019091 |
|
10019099 |
Roggen
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10020000 |
Gerste
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10030010 |
|
10030090 |
Hafer
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10040000 |
Buchweizen, Hirse (ausgenommen Körner-Sorghum) und Kanariensaat; anderes Getreide
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10089010 |
Mehl von Weizen oder Mengkorn
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11010011 |
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11010015 |
|
11010090 |
Mehl von anderem Getreide als Weizen oder Mengkorn
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11021000 |
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11029010 |
|
11029030 |
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11029090 |
Grobgrieß, Feingrieß und Pellets, von Getreide
|
11031110 |
|
11031190 |
|
11031200 |
|
11031910 |
|
11031930 |
|
11031990 |
|
11032100 |
|
11032910 |
|
11032920 |
|
11032930 |
|
11032990 |
Getreidekörner, anders bearbeitet
|
11041110 |
|
11041190 |
|
11041210 |
|
11041290 |
|
11041910 |
|
11041930 |
|
11041999 |
|
11042110 |
|
11042130 |
|
11042150 |
|
11042190 |
|
11042199 |
|
11042220 |
|
11042230 |
|
11042250 |
|
11042290 |
|
11042292 |
|
11042299 |
|
11042911 |
|
11042915 |
|
11042919 |
|
11042931 |
|
11042935 |
|
11042939 |
|
11042951 |
|
11042955 |
|
11042959 |
|
11042981 |
|
11042985 |
|
11042989 |
|
11043010 |
Mehl, Grieß und Pulver von getrockneten Hülsenfrüchten
|
11062010 |
|
11062090 |
Malz, auch geröstet
|
11071011 |
|
11071019 |
|
11071091 |
|
11071099 |
|
11072000 |
Johannisbrot, Algen, Tange, Zuckerrüben und Zuckerrohr
|
12129120 |
|
12129180 |
Schweinefett (einschließlich Schweineschmalz) und Geflügelfett
|
15010019 |
Olivenöl und seine Fraktionen, auch raffiniert
|
15091010 |
|
15091090 |
|
15099000 |
Andere Öle und ihre Fraktionen
|
15100010 |
|
15100090 |
Degras
|
15220031 |
|
15220039 |
Würste und ähnliche Erzeugnisse, aus Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen oder Blut
|
16010091 |
|
16010099 |
Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse oder Blut, anders zubereitet oder haltbar gemacht
|
16021000 |
|
16022090 |
|
16023211 |
|
16023921 |
|
16024110 |
|
16024210 |
|
16024911 |
|
16024913 |
|
16024915 |
|
16024919 |
|
16024930 |
|
16024950 |
|
16024990 |
|
16025031 |
|
16025039 |
|
16025080 |
|
16029010 |
|
16029041 |
|
16029051 |
|
16029069 |
|
16029074 |
|
16029078 |
|
16029098 |
Andere Zucker, einschließlich chemisch reine Lactose, Maltose, Glucose und Fructose
|
17021100 |
|
17021900 |
Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt
|
19022030 |
Konfitüren, Fruchtgelees, Marmeladen, Fruchtmuse und Fruchtpasten
|
20071099 |
|
20079190 |
|
20079991 |
|
20079998 |
Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile
|
20082011 |
|
20082031 |
|
20083019 |
|
20083031 |
|
20083079 |
|
20083091 |
|
20083099 |
|
20084019 |
|
20084031 |
|
20085011 |
|
20085019 |
|
20085031 |
|
20085039 |
|
20085051 |
|
20085059 |
|
20086019 |
|
20086051 |
|
20086061 |
|
20086071 |
|
20086091 |
|
20087019 |
|
20087051 |
|
20088019 |
|
20089216 |
|
20089218 |
|
20089921 |
|
20089932 |
|
20089933 |
|
20089934 |
|
20089937 |
|
20089943 |
Fruchtsäfte (einschließlich Traubenmost)
|
20091111 |
|
20091911 |
|
20092011 |
|
20093011 |
|
20093059 |
|
20094011 |
|
20095010 |
|
20095090 |
|
20098011 |
|
20098032 |
|
20098033 |
|
20098035 |
|
20099011 |
|
20099021 |
|
20099031 |
Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen
|
21069051 |
Wein aus frischen Weintrauben, einschließlich mit Alkohol angereicherter Wein
|
22041019 (11) |
|
22041099 (11) |
|
22042110 |
|
22042181 |
|
22042182 |
|
22042198 |
|
22042199 |
|
22042910 |
|
22042958 |
|
22042975 |
|
22042998 |
|
22042999 |
|
22043010 |
|
22043092 (12) |
|
22043094 (12) |
|
22043096 (12) |
|
22043098 (12) |
Ethylalkohol, unvergällt
|
22082040 |
Kleie und andere Rückstände
|
23023010 |
|
23023090 |
|
23024010 |
|
23024090 |
Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung pflanzlicher Fette oder Öle
|
23069019 |
Zubereitungen der zur Fütterung verwendeten Art
|
23091013 |
|
23091015 |
|
23091019 |
|
23091033 |
|
23091039 |
|
23091051 |
|
23091053 |
|
23091059 |
|
23091070 |
|
23099033 |
|
23099035 |
|
23099039 |
|
23099043 |
|
23099049 |
|
23099051 |
|
23099053 |
|
23099059 |
|
23099070 |
Albumine
|
35021190 |
|
35021990 |
|
35022091 |
|
35022099 |
Landwirtschaftliche Erzeugnisse (4)
Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Joghurt, Kefir
|
04031051 |
|
04031053 |
|
04031059 |
|
04031091 |
|
04031093 |
|
04031099 |
|
04039071 |
|
04039073 |
|
04039079 |
|
04039091 |
|
04039093 |
|
04039099 |
Butter und andere Fettstoffe aus der Milch
|
04052010 |
|
04052030 |
Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge; Pektinstoffe, Pektinate und Pektate
|
13022010 |
|
13022090 |
Margarine
|
15171010 |
|
15179010 |
Andere Zucker, einschließlich chemisch reine Lactose, Maltose, Glucose und Fructose
|
17025000 |
|
17029010 |
Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weiße Schokolade)
|
17041011 |
|
17041019 |
|
17041091 |
|
17041099 |
|
17049010 |
|
17049030 |
|
17049051 |
|
17049055 |
|
17049061 |
|
17049065 |
|
17049071 |
|
17049075 |
|
17049081 |
|
17049099 |
Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen
|
18061015 |
|
18061020 |
|
18061030 |
|
18061090 |
|
18062010 |
|
18062030 |
|
18062050 |
|
18062070 |
|
18062080 |
|
18062095 |
|
18063100 |
|
18063210 |
|
18063290 |
|
18069011 |
|
18069019 |
|
18069031 |
|
18069039 |
|
18069050 |
|
18069060 |
|
18069070 |
|
18069090 |
Malzextrakt; Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grieß, Stärke oder Malzextrakt
|
19011000 |
|
19012000 |
|
19019011 |
|
19019019 |
|
19019099 |
Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt
|
19021100 |
|
19021910 |
|
19021990 |
|
19022091 |
|
19022099 |
|
19023010 |
|
19023090 |
|
19024010 |
|
19024090 |
Tapiokasago und Sago aus anderen Stärken
|
19030000 |
Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt
|
19041010 |
|
19041030 |
|
19041090 |
|
19042010 |
|
19042091 |
|
19042095 |
|
19042099 |
|
19049010 |
|
19049090 |
Backwaren
|
19051000 |
|
19052010 |
|
19052030 |
|
19052090 |
|
19053011 |
|
19053019 |
|
19053030 |
|
19053051 |
|
19053059 |
|
19053091 |
|
19053099 |
|
19054010 |
|
19054090 |
|
19059010 |
|
19059020 |
|
19059030 |
|
19059040 |
|
19059045 |
|
19059055 |
|
19059060 |
|
19059090 |
Gemüse, Früchte, Nüsse, Fruchtschalen und andere genießbare Pflanzenteile
|
20019040 |
Anderes Gemüse
|
20041091 |
Anderes Gemüse
|
20052010 |
Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile
|
20089985 |
|
20089991 |
Fruchtsäfte (einschließlich Traubenmost)
|
20098069 |
Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee
|
21011111 |
|
21011119 |
|
21011292 |
|
21011298 |
|
21012098 |
|
21013011 |
|
21013019 |
|
21013091 |
|
21013099 |
Hefen (lebend oder nicht lebend)
|
21021010 |
|
21021031 |
|
21021039 |
|
21021090 |
|
21022011 |
Zubereitungen zum Herstellen von Würzsoßen und zubereitete Würzsoßen; zusammengesetzte Würzmittel
|
21032000 |
Speiseeis
|
21050010 |
|
21050091 |
|
21050099 |
Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen
|
21061020 |
|
21061080 |
|
21069010 |
|
21069020 |
|
21069098 |
Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser
|
22029091 |
|
22029095 |
|
22029099 |
Speiseessig
|
22090011 |
|
22090019 |
|
22090091 |
|
22090099 |
Acyclische Alkohole, ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate
|
29054300 |
|
29054411 |
|
29054419 |
|
29054491 |
|
29054499 |
|
29054500 |
Mischungen von Riechstoffen und Mischungen
|
33021010 |
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33021021 |
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33021029 |
Appretur- oder Endausrüstungsmittel
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38091010 |
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38091030 |
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38091050 |
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38091090 |
Zubereitete Bindemittel für Gießereiformen oder -kerne
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38246011 |
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38246019 |
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38246091 |
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38246099 |
Landwirtschaftliche Erzeugnisse (5)
Blumen und Blüten sowie deren Knospen
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06031015 (11) |
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06031029 (11) |
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06031051 (11) |
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06031065 (11) |
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06039000 (11) |
Früchte und Nüsse, auch in Wasser oder Dampf gekocht
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08111090 (11) |
Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile
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20084051 (11) |
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20084059 (11) |
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20084071 (11) |
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20084079 (11) |
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20084091 (11) |
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20084099 (11) |
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20085061 (11) |
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20085069 (11) |
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20085071 (11) |
|
20085079 (11) |
|
20085092 (11) |
|
20085094 (11) |
|
20085099 (11) |
|
20087061 (11) |
|
20087069 (11) |
|
20087071 (11) |
|
20087079 (11) |
|
20087092 (11) |
|
20087094 (11) |
|
20087099 (11) |
|
20089259 (11) |
|
20089272 (11) |
|
20089274 (11) |
|
20089278 (11) |
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20089298 (11) |
Fruchtsäfte (einschließlich Traubenmost)
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20091199 (11) |
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20094030 (11) |
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20097011 (11) |
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20097019 (11) |
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20097030 (11) |
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20097091 (11) |
|
20097093 (11) |
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20097099 (11) |
Wein aus frischen Weintrauben, einschließlich mit Alkohol angereicherter Wein
|
22042179 (11) |
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22042180 (11) |
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22042183 (11) |
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22042184 (11) |
Landwirtschaftliche Erzeugnisse (6)
Rinder, lebend
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01029005 |
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01029021 |
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01029029 |
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01029041 |
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01029049 |
|
01029051 |
|
01029059 |
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01029061 |
|
01029069 |
|
01029071 |
|
01029079 |
Fleisch von Rindern, frisch oder gekühlt
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02011000 |
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02012020 |
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02012030 |
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02012050 |
|
02012090 |
|
02013000 |
Fleisch von Rindern, gefroren
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02021000 |
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02022010 |
|
02022030 |
|
02022050 |
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02022090 |
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02023010 |
|
02023050 |
|
02023090 |
Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen
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02061095 |
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02062991 |
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02062999 |
Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert
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02102010 |
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02102090 |
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02109041 |
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02109049 |
|
02109090 |
Milch und Rahm, eingedickt
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04021011 |
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04021019 |
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04021091 |
|
04021099 |
|
04022111 |
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04022117 |
|
04022119 |
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04022191 |
|
04022199 |
|
04022911 |
|
04022915 |
|
04022919 |
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04022991 |
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04022999 |
Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Joghurt, Kefir
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04039011 |
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04039013 |
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04039019 |
|
04039031 |
|
04039033 |
|
04039039 |
Molke, auch eingedickt
|
04041002 |
|
04041004 |
|
04041006 |
|
04041012 |
|
04041014 |
|
04041016 |
|
04041026 |
|
04041028 |
|
04041032 |
|
04041034 |
|
04041036 |
|
04041038 |
|
04049021 |
|
04049023 |
|
04049029 |
|
04049081 |
|
04049083 |
|
04049089 |
Butter und andere Fettstoffe aus der Milch
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04051011 |
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04051030 |
|
04051050 |
|
04051090 |
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04052090 |
|
04059010 |
|
04059090 |
Blumen und Blüten sowie deren Knospen
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06031011 |
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06031013 |
|
06031021 |
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06031025 |
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06031053 |
Anderes Gemüse, frisch oder gekühlt
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07099060 |
Gemüse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren
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07104000 |
Gemüse, vorläufig haltbar gemacht
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07119030 |
Bananen, einschließlich Mehlbananen, frisch oder getrocknet
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08030019 |
Zitrusfrüchte, frisch oder getrocknet
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08051001 (12) |
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08051005 (12) |
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08051009 (12) |
|
08051011 (12) |
|
08051015 (2) |
|
08051019 (2) |
|
08051021 (2) |
|
08051025 (12) |
|
08051029 (12) |
|
08051031 (12) |
|
08051033 (12) |
|
08051035 (12) |
|
08051037 (9) (12) |
|
08051038 (9) (12) |
|
08051039 (9) (12) |
|
08051042 (9) (12) |
|
08051044 (12) |
|
08051046 (9) (12) |
|
08051051 (2) |
|
08051055 (2) |
|
08051059 (2) |
|
08051061 (2) |
|
08051065 (2) |
|
08051069 (2) |
|
08053020 (2) |
|
08053030 (2) |
|
08053040 (2) |
Weintrauben, frisch oder getrocknet
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08061040 (12) |
Äpfel, Birnen und Quitten, frisch
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08081051 (12) |
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08081053 (12) |
|
08081059 (12) |
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08081061 (12) |
|
08081063 (12) |
|
08081069 (12) |
|
08081071 (12) |
|
08081073 (12) |
|
08081079 (12) |
|
08081092 (12) |
|
08081094 (12) |
|
08081098 (12) |
|
08082031 (12) |
|
08082037 (12) |
|
08082041 (12) |
|
08082047 (12) |
|
08082051 (12) |
|
08082057 (12) |
|
08082067 (12) |
Mais
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10051090 |
|
10059000 |
Reis
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10061010 |
|
10061021 |
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10061023 |
|
10061025 |
|
10061027 |
|
10061092 |
|
10061094 |
|
10061096 |
|
10061098 |
|
10062011 |
|
10062013 |
|
10062015 |
|
10062017 |
|
10062092 |
|
10062094 |
|
10062096 |
|
10062098 |
|
10063021 |
|
10063023 |
|
10063025 |
|
10063027 |
|
10063042 |
|
10063044 |
|
10063046 |
|
10063048 |
|
10063061 |
|
10063063 |
|
10063065 |
|
10063067 |
|
10063092 |
|
10063094 |
|
10063096 |
|
10063098 |
|
10064000 |
Körner-Sorghum
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10070010 |
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10070090 |
Mehl von anderem Getreide als Weizen oder Mengkorn
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11022010 |
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11022090 |
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11023000 |
Grobgrieß, Feingrieß und Pellets, von Getreide
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11031310 |
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11031390 |
|
11031400 |
|
11032940 |
|
11032950 |
Getreidekörner, anders bearbeitet
|
11041950 |
|
11041991 |
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11042310 |
|
11042330 |
|
11042390 |
|
11042399 |
|
11043090 |
Stärke; Inulin
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11081100 |
|
11081200 |
|
11081300 |
|
11081400 |
|
11081910 |
|
11081990 |
|
11082000 |
Kleber von Weizen, auch getrocknet
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11090000 |
Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse oder Blut, anders zubereitet oder haltbar gemacht
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16025010 |
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16029061 |
Rohr- und Rübenzucker und chemisch reine Saccharose
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17011110 |
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17011190 |
|
17011210 |
|
17011290 |
|
17019100 |
|
17019910 |
|
17019990 |
Andere Zucker, einschließlich chemisch reine Lactose, Maltose, Glucose und Fructose
|
17022010 |
|
17022090 |
|
17023010 |
|
17023051 |
|
17023059 |
|
17023091 |
|
17023099 |
|
17024010 |
|
17024090 |
|
17026010 |
|
17026090 |
|
17029030 |
|
17029050 |
|
17029060 |
|
17029071 |
|
17029075 |
|
17029079 |
|
17029080 |
|
17029099 |
Gemüse, Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, mit Essig zubereitet oder haltbar gemacht
|
20019030 |
Tomaten, zubereitet oder haltbar gemacht
|
20021010 |
|
20021090 |
|
20029011 |
|
20029019 |
|
20029031 |
|
20029039 |
|
20029091 |
|
20029099 |
Anderes Gemüse, ohne Essig zubereitet oder haltbar gemacht
|
20049010 |
Anderes Gemüse, ohne Essig zubereitet oder haltbar gemacht
|
20056000 |
|
20058000 |
Konfitüren, Fruchtgelees, Marmeladen, Fruchtmuse und Fruchtpasten
|
20071010 |
|
20079110 |
|
20079130 |
|
20079910 |
|
20079920 |
|
20079931 |
|
20079933 |
|
20079935 |
|
20079939 |
|
20079951 |
|
20079955 |
|
20079958 |
Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile
|
20083055 |
|
20083075 |
|
20089251 |
|
20089276 |
|
20089292 |
|
20089293 |
|
20089294 |
|
20089296 |
|
20089297 |
Fruchtsäfte (einschließlich Traubenmost)
|
20094093 |
|
20096011 (12) |
|
20096019 (12) |
|
20096051 (12) |
|
20096059 (12) |
|
20096071 (12) |
|
20096079 (12) |
|
20096090 (12) |
|
20098071 |
|
20099049 |
|
20099071 |
Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen
|
21069030 |
|
21069055 |
|
21069059 |
Wein aus frischen Weintrauben, einschließlich mit Alkohol angereicherter Wein
|
22042194 |
|
22042962 |
|
22042964 |
|
22042965 |
|
22042983 |
|
22042984 |
|
22042994 |
Wermutwein und andere Weine aus frischen Weintrauben
|
22051010 |
|
22051090 |
|
22059010 |
|
22059090 |
Ethylalkohol, unvergällt
|
22071000 |
|
22072000 |
Ethylalkohol, unvergällt
|
22084010 |
|
22084090 |
|
22089091 |
|
22089099 |
Kleie und andere Rückstände
|
23021010 |
|
23021090 |
|
23022010 |
|
23022090 |
Rückstände aus der Stärkegewinnung und ähnliche Rückstände
|
23031011 |
Dextrine und andere modifizierte Stärken
|
35051010 |
|
35051090 |
|
35052010 |
|
35052030 |
|
35052050 |
|
35052090 |
Landwirtschaftliche Erzeugnisse (7)
Käse und Quark/Topfen
|
04062010 |
|
04064010 |
|
04064050 |
|
04069002 |
|
04069003 |
|
04069004 |
|
04069005 |
|
04069006 |
|
04069007 |
|
04069008 |
|
04069009 |
|
04069012 |
|
04069014 |
|
04069016 |
|
04069018 |
|
04069019 |
|
04069023 |
|
04069025 |
|
04069027 |
|
04069029 |
|
04069031 |
|
04069033 |
|
04069035 |
|
04069037 |
|
04069039 |
|
04069061 |
|
04069063 |
|
04069073 |
|
04069075 |
|
04069076 |
|
04069079 |
|
04069081 |
|
04069082 |
|
04069084 |
|
04069085 |
Wein aus frischen Weintrauben, einschließlich mit Alkohol angereicherter Wein
|
22041011 |
|
22041091 |
|
22042111 |
|
22042112 |
|
22042113 |
|
22042117 |
|
22042118 |
|
22042119 |
|
22042122 |
|
22042124 |
|
22042126 |
|
22042127 |
|
22042128 |
|
22042132 |
|
22042134 |
|
22042136 |
|
22042137 |
|
22042138 |
|
22042142 |
|
22042143 |
|
22042144 |
|
22042146 |
|
22042147 |
|
22042148 |
|
22042162 |
|
22042166 |
|
22042167 |
|
22042168 |
|
22042169 |
|
22042171 |
|
22042174 |
|
22042176 |
|
22042177 |
|
22042178 |
|
22042187 |
|
22042188 |
|
22042189 |
|
22042191 |
|
22042192 |
|
22042193 |
|
22042195 |
|
22042196 |
|
22042197 |
|
22042912 |
|
22042913 |
|
22042917 |
|
22042918 |
|
22042942 |
|
22042943 |
|
22042944 |
|
22042946 |
|
22042947 |
|
22042948 |
|
22042971 |
|
22042972 |
|
22042981 |
|
22042982 |
|
22042987 |
|
22042988 |
|
22042989 |
|
22042991 |
|
22042992 |
|
22042993 |
|
22042995 |
|
22042996 |
|
22042997 |
Ethylalkohol, unvergällt
|
22082012 |
|
22082014 |
|
22082026 |
|
22082027 |
|
22082062 |
|
22082064 |
|
22082086 |
|
22082087 |
|
22083011 |
|
22083019 |
|
22083032 |
|
22083038 |
|
22083052 |
|
22083058 |
|
22083072 |
|
22083078 |
|
22089041 |
|
22089045 |
|
22089052 |
Fußnoten
(1) |
Vom 16. Mai bis 15. September. |
(2) |
Vom 1. Juni bis 15. Oktober. |
(3) |
Vom 1. Januar bis 31. Mai; ausgenommen Varietät Emperor. |
(4) |
Varietät Emperor oder vom 1. Juni bis 31. Dezember. |
(5) |
Vom 1. Januar bis 31. März. |
(6) |
Vom 1. Oktober bis 31. Dezember. |
(7) |
Vom 1. April bis 31. Dezember. |
(8) |
1. Januar bis 30. September. |
(9) |
16. Oktober bis 31. Mai. |
(10) |
16. September bis 15. Mai. |
(11) |
Im Rahmen des Abkommens über Handel, Entwicklung und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Südafrika wird auf die betreffenden Grundmengen jedes Jahr der jährliche Zuwachsfaktor angewandt. |
(12) |
Im Rahmen des Abkommens über Handel, Entwicklung und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Südafrika ist der spezifische Zoll in voller Höhe zu entrichten, wenn der betreffende Einfuhrpreis nicht erreicht wird. |
Anlage 8
Fischereierzeugnisse, auf die Artikel 6 Absatz 5 dieses Anhangs vorübergehend keine Anwendung findet
Erzeugnisse aus Fisch (1)
KN-Code 96
Fische, lebend
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03011090 |
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03019200 |
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03019911 |
Fische, frisch oder gekühlt, ausgenommen Fischfilets
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03021200 |
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03023110 |
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03023210 |
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03023310 |
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03023911 |
|
03023919 |
|
03026600 |
|
03026921 |
Fisch, gefroren, ausgenommen Fischfilets
|
03031000 |
|
03032200 |
|
03034111 |
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03034113 |
|
03034119 |
|
03034212 |
|
03034218 |
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03034232 |
|
03034238 |
|
03034252 |
|
03034258 |
|
03034311 |
|
03034313 |
|
03034319 |
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03034921 |
|
03034923 |
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03034929 |
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03034941 |
|
03034943 |
|
03034949 |
|
03037600 |
|
03037921 |
|
03037923 |
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03037929 |
Fischfilets und anderes Fischfleisch
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03041013 |
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03042013 |
Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt
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19022010 |
Erzeugnisse aus Fisch (2)
Fische, lebend
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03019110 |
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03019300 |
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03019919 |
Fische, frisch oder gekühlt, ausgenommen Fischfilets
|
03021110 |
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03021900 |
|
03022110 |
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03022130 |
|
03022200 |
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03026200 |
|
03026300 |
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03026520 |
|
03026550 |
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03026590 |
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03026911 |
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03026919 |
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03026931 |
|
03026933 |
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03026941 |
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03026945 |
|
03026951 |
|
03026985 |
|
03026986 |
|
03026992 |
|
03026999 |
|
03027000 |
Fisch, gefroren, ausgenommen Fischfilets
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03032110 |
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03032900 |
|
03033110 |
|
03033130 |
|
03033300 |
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03033910 |
|
03037200 |
|
03037300 |
|
03037520 |
|
03037550 |
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03037590 |
|
03037911 |
|
03037919 |
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03037935 |
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03037937 |
|
03037945 |
|
03037951 |
|
03037960 |
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03037962 |
|
03037983 |
|
03037985 |
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03037987 |
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03037992 |
|
03037993 |
|
03037994 |
|
03037996 |
|
03038000 |
Fischfilets und anderes Fischfleisch
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03041019 |
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03041091 |
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03042019 |
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03042021 |
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03042029 |
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03042031 |
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03042033 |
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03042035 |
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03042037 |
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03042041 |
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03042043 |
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03042061 |
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03042069 |
|
03042071 |
|
03042073 |
|
03042087 |
|
03042091 |
|
03049010 |
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03049031 |
|
03049039 |
|
03049041 |
|
03049045 |
|
03049057 |
|
03049059 |
|
03049097 |
Fische, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Fische, geräuchert
|
03054200 |
|
03055950 |
|
03055970 |
|
03056300 |
|
03056930 |
|
03056950 |
|
03056990 |
Krebstiere, auch ohne Panzer, lebend, frisch
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03061110 |
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03061190 |
|
03061210 |
|
03061290 |
|
03061310 |
|
03061390 |
|
03061410 |
|
03061430 |
|
03061490 |
|
03061910 |
|
03061990 |
|
03062100 |
|
03062210 |
|
03062291 |
|
03062299 |
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03062310 |
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03062390 |
|
03062410 |
|
03062430 |
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03062490 |
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03062910 |
|
03062990 |
Weichtiere, auch ohne Schale, lebend, frisch
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03071090 |
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03072100 |
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03072910 |
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03072990 |
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03073110 |
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03073190 |
|
03073910 |
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03073990 |
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03074110 |
|
03074191 |
|
03074199 |
|
03074901 |
|
03074911 |
|
03074918 |
|
03074931 |
|
03074933 |
|
03074935 |
|
03074938 |
|
03074951 |
|
03074959 |
|
03074971 |
|
03074991 |
|
03074999 |
|
03075100 |
|
03075910 |
|
03075990 |
|
03079100 |
|
03079911 |
|
03079913 |
|
03079915 |
|
03079918 |
|
03079990 |
Fische, zubereitet oder haltbar gemacht; Kaviar und Kaviarersatz
|
16041100 |
|
16041390 |
|
16041511 |
|
16041519 |
|
16041590 |
|
16041910 |
|
16041950 |
|
16041991 |
|
16041992 |
|
16041993 |
|
16041994 |
|
16041995 |
|
16041998 |
|
16042005 |
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16042010 |
|
16042030 |
|
16043010 |
|
16043090 |
Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere
|
16051000 |
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16052010 |
|
16052091 |
|
16052099 |
|
16053000 |
|
16054000 |
|
16059011 |
|
16059019 |
|
16059030 |
|
16059090 |
Erzeugnisse aus Fisch (3)
Fische, lebend
|
03019190 |
Fische, frisch oder gekühlt, ausgenommen Fischfilets
|
03021190 |
Fisch, gefroren, ausgenommen Fischfilets
|
03032190 |
Fischfilets und anderes Fischfleisch
|
03041011 |
|
03042011 |
|
03042057 |
|
03042059 |
|
03049047 |
|
03049049 |
Fische, zubereitet oder haltbar gemacht; Kaviar und Kaviarersatz
|
16041311 |
Erzeugnisse aus Fisch (4)
Fische, lebend
|
03019990 |
Fische, frisch oder gekühlt, ausgenommen Fischfilets
|
03022190 |
|
03022300 |
|
03022910 |
|
03022990 |
|
03023190 |
|
03023290 |
|
03023390 |
|
03023991 |
|
03023999 |
|
03024005 |
|
03024098 |
|
03025010 |
|
03025090 |
|
03026110 |
|
03026130 |
|
03026190 |
|
03026198 |
|
03026405 |
|
03026498 |
|
03026925 |
|
03026935 |
|
03026955 |
|
03026961 |
|
03026975 |
|
03026987 |
|
03026991 |
|
03026993 |
|
03026994 |
|
03026995 |
Fisch, gefroren, ausgenommen Fischfilets
|
03033190 |
|
03033200 |
|
03033920 |
|
03033930 |
|
03033980 |
|
03034190 |
|
03034290 |
|
03034390 |
|
03034990 |
|
03035005 |
|
03035098 |
|
03036011 |
|
03036019 |
|
03036090 |
|
03037110 |
|
03037130 |
|
03037190 |
|
03037198 |
|
03037410 |
|
03037420 |
|
03037490 |
|
03037700 |
|
03037931 |
|
03037941 |
|
03037955 |
|
03037965 |
|
03037971 |
|
03037975 |
|
03037991 |
|
03037995 |
Fischfilets und anderes Fischfleisch
|
03041031 |
|
03041033 |
|
03041035 |
|
03041038 |
|
03041094 |
|
03041096 |
|
03041098 |
|
03042045 |
|
03042051 |
|
03042053 |
|
03042075 |
|
03042079 |
|
03042081 |
|
03042085 |
|
03042096 |
|
03049005 |
|
03049020 |
|
03049027 |
|
03049035 |
|
03049038 |
|
03049051 |
|
03049055 |
|
03049061 |
|
03049065 |
Fische, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Fische, geräuchert
|
03051000 |
|
03052000 |
|
03053011 |
|
03053019 |
|
03053030 |
|
03053050 |
|
03053090 |
|
03054100 |
|
03054910 |
|
03054920 |
|
03054930 |
|
03054945 |
|
03054950 |
|
03054980 |
|
03055110 |
|
03055190 |
|
03055911 |
|
03055919 |
|
03055930 |
|
03055960 |
|
03055990 |
|
03056100 |
|
03056200 |
|
03056910 |
|
03056920 |
Krebstiere, auch ohne Panzer, lebend, frisch
|
03061330 |
|
03061930 |
|
03062331 |
|
03062339 |
|
03062930 |
Fische, zubereitet oder haltbar gemacht; Kaviar und Kaviarersatz
|
16041210 |
|
16041291 |
|
16041299 |
|
16041412 |
|
16041414 |
|
16041416 |
|
16041418 |
|
16041490 |
|
16041931 |
|
16041939 |
|
16042070 |
Erzeugnisse aus Fisch (5)
Fische, frisch oder gekühlt, ausgenommen Fischfilets
|
03026965 |
|
03026981 |
Fisch, gefroren, ausgenommen Fischfilets
|
03037810 |
|
03037890 |
|
03037981 |
Fischfilets und anderes Fischfleisch
|
03042083 |
Fische, zubereitet oder haltbar gemacht; Kaviar und Kaviarersatz
|
16041319 |
|
16041600 |
|
16042040 |
|
16042050 |
|
16042090 |
Anlage 9
Benachbarte Entwicklungsländer
Für die Durchführung des Artikels 6 Absatz 13 dieses Anhangs bezieht sich der Begriff „benachbartes Entwicklungsland, das zu einem zusammenhängenden geografischen Gebiet gehört“ auf folgende Länderliste:
Afrika: |
Ägypten, Algerien, Libyen, Marokko, Tunesien; |
Karibik: |
Costa Rica, El Salvador, Guatemala, Honduras, Kolumbien, Kuba, Nicaragua, Panama, Venezuela. |
Anlage 10
Erzeugnisse, auf die die in Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 6 Absätze 1 und 2 dieses Anhangs vorgesehene Kumulierung nach dem 1. Oktober 2015 Anwendung findet und auf die Artikel 6 Absätze 5, 9 und 12 dieses Anhangs keine Anwendung findet
KN-Code |
Warenbezeichnung |
||||||||||
1701 |
Rohr- und Rübenzucker und chemisch reine Saccharose, fest |
||||||||||
1702 |
Andere Zucker, einschließlich chemisch reine Lactose, Maltose, Glucose und Fructose, fest; Zuckersirupe, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Invertzuckercreme, auch mit natürlichem Honig vermischt; Zucker und Melassen, karamellisiert |
||||||||||
1704 90 99 |
Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weiße Schokolade):
|
||||||||||
1806 10 30 |
Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen:
|
||||||||||
1806 10 90 |
Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen:
|
||||||||||
1806 20 95 |
Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen:
|
||||||||||
1901 90 99 |
Malzextrakt; Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grütze, Grieß, Stärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 40 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Lebensmittelzubereitungen aus Waren der Positionen 0401 bis 0404, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 5 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen:
|
||||||||||
2101 12 98 |
Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee, Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Waren oder auf der Grundlage von Kaffee, Tee oder Mate; geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel sowie Auszüge, Essenzen und Konzentrate hieraus:
|
||||||||||
2101 20 98 |
Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee, Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Waren oder auf der Grundlage von Kaffee, Tee oder Mate; geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel sowie Auszüge, Essenzen und Konzentrate hieraus:
|
||||||||||
2106 90 59 |
Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen:
|
||||||||||
2106 90 98 |
Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen:
|
||||||||||
3302 10 29 |
Mischungen von Riechstoffen und Mischungen (einschließlich alkoholische Lösungen) auf der Grundlage eines oder mehrerer dieser Stoffe, von der als Rohstoffe für die Industrie verwendeten Art; andere Zubereitungen auf der Grundlage von Riechstoffen von der zum Herstellen von Getränken verwendeten Art:
|
Anlage 11
Erzeugnisse, auf die die in Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 6 Absätze 1 und 2 dieses Anhangs vorgesehene Kumulierung nach dem 1. Januar 2010 Anwendung findet und auf die Artikel 6 Absätze 5, 9 und 12 dieses Anhangs keine Anwendung findet
KN-Code |
Warenbezeichnung |
ex 1006 |
Reis, ausgenommen Reis des KN-Codes 1006 10 10 |
Anlage 12
Überseeische Länder und Gebiete
„Überseeische Länder und Gebiete“ im Sinne dieses Anhangs sind die im Vierten Teil des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft genannten nachstehend aufgeführten Länder und Gebiete:
(Diese Liste lässt den Status dieser Länder und Gebiete und seine Entwicklung unberührt.)
1. |
Land, das besondere Beziehungen zum Königreich Dänemark unterhält:
|
2. |
Überseeterritorien der Französischen Republik:
|
3. |
Gebietskörperschaften der Französischen Republik:
|
4. |
Nichteuropäische Länder des Königreichs der Niederlande:
|
5. |
Britische Überseegebiete:
|