This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 32008R1167R(01)
Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1167/2008 des Rates vom 24. Oktober 2008 zur Änderung und Aktualisierung der Verordnung (EG) Nr. 1334/2000 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck ( ABl. L 325 vom 3.12.2008 )
Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1167/2008 des Rates vom 24. Oktober 2008 zur Änderung und Aktualisierung der Verordnung (EG) Nr. 1334/2000 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck ( ABl. L 325 vom 3.12.2008 )
ABl. L 6 vom 10.1.2009, p. 117–117
(DE, FR)
10.1.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 6/117 |
Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1167/2008 des Rates vom 24. Oktober 2008 zur Änderung und Aktualisierung der Verordnung (EG) Nr. 1334/2000 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck
( Amtsblatt der Europäischen Union L 325 vom 3. Dezember 2008 )
Seite 43, Nummer 1A007 Buchstabe a:
anstatt:
„a) |
Zündvorrichtungen für Explosivstoffdetonatoren, entwickelt zur Zündung der von Unternummer 1A008b erfassten Explosivstoffdetonatoren;“ |
muss es heißen:
„a) |
Zündvorrichtungen für Explosivstoffdetonatoren, entwickelt zur Zündung der von Unternummer 1A007b erfassten Explosivstoffdetonatoren;“. |
Seite 151, Nummer 5A001 Buchstabe f erhält folgende Fassung:
„f) |
Störausrüstung, besonders entwickelt oder geändert, um absichtlich und selektiv Mobilfunkdienste zu überlagern, zurückzuweisen, zu blockieren, zu beeinträchtigen oder zu manipulieren, mit einer der folgenden Eigenschaften, und besonders konstruierte Bestandteile hierfür:“. |
Zu Beginn der Seite 157 erhält die Fortsetzung der Unternummer 5A002a1 folgende Fassung:
„3. |
Der Begriff „Kryptotechnik“ beinhaltet nicht „feste“ Datenkompressions- oder Codierungstechniken. |
Anmerkung: Die Unternummer 5A002a1 schließt Einrichtungen, entwickelt oder geändert zum Einsatz analoger „Kryptotechnik“, ein, wenn deren Funktion auf der Verwendung digitaler Verfahren beruht.
a) |
Verwendung „symmetrischer Algorithmen“ mit einer Schlüssellänge größer 56 Bit oder |
b) |
Verwendung „asymmetrischer Algorithmen“, deren Sicherheit auf einem der folgenden Verfahren beruht:
|
[Der weitere Text auf Seite 157 bleibt unverändert.]
Seite 171, die „Anmerkung“ zu Unternummer 6A002a3d erhält folgende Fassung:
„ Anmerkung: Unternummer 6A002a3d erfasst nicht „Focal-Plane-Arrays“ mit maximal 32 Detektorelementen, die nur aus Germanium hergestellt sind.“