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Document 32012R1128
Commission Implementing Regulation (EU) No 1128/2012 of 26 November 2012 concerning the classification of certain goods in the Combined Nomenclature
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1128/2012 der Kommission vom 26. November 2012 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1128/2012 der Kommission vom 26. November 2012 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur
ABl. L 331 vom 1.12.2012, p. 15–16
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(HR)
In force
1.12.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 331/15 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1128/2012 DER KOMMISSION
vom 26. November 2012
zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen. |
(2) |
In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur — auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen — übernimmt und die aufgrund besonderer Regelungen der Union aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden. |
(3) |
In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren mit den in Spalte 3 genannten Begründungen in die in Spalte 2 der Tabelle angegebenen KN-Codes einzureihen. |
(4) |
Es ist angemessen, dass die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die die Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur betreffen und die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, während eines Zeitraums von drei Monaten von dem Berechtigten gemäß den Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (2) weiterverwendet werden können. |
(5) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur unter die in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Codes eingereiht.
Artikel 2
Die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, können gemäß Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 noch drei Monate weiterverwendet werden.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 26. November 2012
Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,
Algirdas ŠEMETA
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.
(2) ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.
ANHANG
Warenbezeichnung |
Einreihung (KN-Code) |
Begründung |
(1) |
(2) |
(3) |
Eine Platte (sogenanntes wasserfestes Sperrholz) aus 13 Holzlagen, die mit einem WBP-Klebstoff zusammengeklebt sind. Die einzelnen Lagen sind so angeordnet, dass die Fasern jeder Lage im rechten Winkel zu denen der jeweils darüber und darunter liegenden Lage verlaufen. Die inneren Lagen sind weniger als 2 mm dick. Die beiden äußeren Lagen sind weniger als 1 mm dick und bestehen aus Pappelholz mit einer isolierenden Polymerbeschichtung. Die Dichte der Platte beträgt 0,5 g/cm3. Die Platte wird im Bauwesen, z. B. für Betonverschalungen verwendet. |
4412 32 10 |
Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 4412, 4412 32 und 4412 32 10. Die Einreihung in Position 4413 als verdichtetes Holz ist ausgeschlossen, da die Platte weder chemisch noch physikalisch behandelt ist, um ihre Dichte oder Härte zu erhöhen oder ihre Widerstandsfähigkeit gegen chemische oder elektrische Einflüsse zu verbessern (siehe auch HS-Erläuterungen zu Position 4413). Die Platte wird als Sperrholz betrachtet, da sie aus mehreren Lagen Holz besteht, die so aufeinander geleimt und angeordnet sind, dass die Fasern jeder Lage im rechten Winkel zu denen der jeweils darüber und darunter liegenden Lage verlaufen (siehe auch HS-Erläuterungen zu Position 4412 Absatz 1). Die Platte ist daher als anderes Sperrholz mit mindestens einer äußeren Lage aus anderem Holz als Nadelholz in den KN-Code 4412 32 10 einzureihen. |