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Document 32018R1532
Commission Implementing Regulation (EU) 2018/1532 of 12 October 2018 concerning the non-renewal of approval of the active substance diquat, in accordance with Regulation (EC) No 1107/2009 of the European Parliament and of the Council concerning the placing of plant protection products on the market, and amending Commission Implementing Regulation (EU) No 540/2011 (Text with EEA relevance.)
Durchführungsverordnung (EU) 2018/1532 der Kommission vom 12. Oktober 2018 zur Nichterneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Diquat gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (Text von Bedeutung für den EWR.)
Durchführungsverordnung (EU) 2018/1532 der Kommission vom 12. Oktober 2018 zur Nichterneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Diquat gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (Text von Bedeutung für den EWR.)
C/2018/6461
ABl. L 257 vom 15.10.2018, p. 10–12
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
15.10.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 257/10 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/1532 DER KOMMISSION
vom 12. Oktober 2018
zur Nichterneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Diquat gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 20 Absatz 1 und Artikel 78 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Richtlinie 2001/21/EG der Kommission (2) wurde der Wirkstoff Diquat in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (3) aufgenommen. |
(2) |
In Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommene Wirkstoffe gelten als gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigt und sind in Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (4) aufgeführt. |
(3) |
Die Genehmigung für den Wirkstoff Diquat gemäß Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 läuft am 30. Juni 2019 aus. |
(4) |
Es wurden zwei Anträge auf erneute Aufnahme von Diquat in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 1141/2010 der Kommission (5) innerhalb der in diesem Artikel festgesetzten Frist gestellt. |
(5) |
Die Antragsteller haben die gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 1141/2010 erforderlichen ergänzenden Unterlagen vorgelegt. Der Bericht erstattende Mitgliedstaat hat die Anträge für vollständig befunden. |
(6) |
Der Bericht erstattende Mitgliedstaat hat in Absprache mit dem mitberichterstattenden Mitgliedstaat einen Bewertungsbericht im Hinblick auf die Erneuerung erstellt und ihn am 19. September 2014 der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) und der Kommission vorgelegt. |
(7) |
Die Behörde hat den Bewertungsbericht im Hinblick auf die Erneuerung den Antragstellern und den Mitgliedstaaten zur Stellungnahme vorgelegt und die eingegangenen Stellungnahmen an die Kommission weitergeleitet. Sie hat außerdem die Kurzfassung der ergänzenden Unterlagen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. |
(8) |
Am 12. November 2015 hat die Behörde der Kommission ihre Schlussfolgerung (6) dazu übermittelt, ob angenommen werden kann, dass Diquat die Genehmigungskriterien gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erfüllt. Die Behörde hat ein hohes Risiko für Arbeiter, Umstehende und Anwohner ermittelt. Nach der Veröffentlichung dieser Schlussfolgerung haben die Behörde und ein Antragsteller die Bewertung des nichternährungsbedingten Risikos fachlich erörtert. Im November 2017 teilte die Behörde dem Antragsteller mit, dass die Bewertung unter Zugrundelegung des am besten geeigneten wissenschaftlichen Ansatzes fertiggestellt worden sei, dass die Kommission aber möglicherweise die Notwendigkeit prüfe, die nichternährungsbedingte Exposition gegenüber Diquat neu zu bewerten, indem sie der Behörde einen entsprechenden Auftrag erteile. Am 19. Februar 2018 beauftragte die Kommission die Behörde mit dieser Neubewertung der nichternährungsbedingten Exposition gegenüber Diquat. Am 17. April 2018 (7) wurde das hohe Risiko für Umstehende und Anwohner bei allen Szenarien von der Behörde bestätigt. Außerdem wurde ein hohes Risiko für Vögel ermittelt (8). |
(9) |
Die Kommission forderte die Antragsteller auf, zu der Schlussfolgerung der Behörde, der Erklärung der Behörde von 2018 und gemäß Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1141/2010 zum Entwurf des Beurteilungsberichts Stellung zu nehmen. Die von den Antragstellern vorgelegten Stellungnahmen wurden eingehend geprüft. |
(10) |
Die Bedenken in Bezug auf den Stoff konnten jedoch trotz der von den Antragstellern vorgebrachten Argumente nicht ausgeräumt werden. |
(11) |
Damit konnte nicht nachgewiesen werden, dass in Bezug auf einen oder mehrere repräsentative Verwendungszwecke mindestens eines Pflanzenschutzmittels, das Diquat enthält, die Genehmigungskriterien gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erfüllt sind. Daher sollte die Genehmigung für den Wirkstoff Diquat gemäß Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe b der genannten Verordnung nicht erneuert werden. |
(12) |
Den Mitgliedstaaten sollte ausreichend Zeit für den Widerruf der Zulassungen für Diquat enthaltende Pflanzenschutzmittel eingeräumt werden. |
(13) |
Räumt ein Mitgliedstaat gemäß Artikel 46 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 eine Aufbrauchfrist für Diquat enthaltende Pflanzenschutzmittel ein, so sollte diese Frist spätestens am 4. Februar 2020 enden. |
(14) |
Die vorliegende Verordnung steht der Einreichung eines neuen Antrags auf Genehmigung von Diquat gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 nicht entgegen. |
(15) |
Der Ständige Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel hat innerhalb der von seinem Vorsitz gesetzten Frist keine Stellungnahme abgegeben. Ein Durchführungsrechtsakt wurde als notwendig erachtet, und der Vorsitz hat dem Berufungsausschuss den Entwurf eines Durchführungsrechtsakts zur weiteren Erörterung übermittelt. Der Berufungsausschuss hat keine Stellungnahme abgegeben — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Nichterneuerung der Genehmigung für einen Wirkstoff
Die Genehmigung für den Wirkstoff Diquat wird nicht erneuert.
Artikel 2
Übergangsmaßnahmen
Die Mitgliedstaaten widerrufen spätestens am 4. Mai 2019 die Zulassungen für Pflanzenschutzmittel, die Diquat als Wirkstoff enthalten.
Artikel 3
Aufbrauchfristen
Etwaige Aufbrauchfristen, die die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 46 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 einräumen, müssen so kurz wie möglich sein und spätestens am 4. Februar 2020 enden.
Artikel 4
Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011
In Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird Eintrag 15 zu Diquat gestrichen.
Artikel 5
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 12. Oktober 2018
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1.
(2) Richtlinie 2001/21/EG der Kommission vom 5. März 2001 zur Änderung von Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufnahme der Wirkstoffe Amitrol, Diquat, Pyridat und Thiabendazol (ABl. L 69 vom 10.3.2001, S. 17).
(3) Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1).
(4) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste zugelassener Wirkstoffe (ABl. L 153 vom 11.6.2011, S. 1).
(5) Verordnung (EU) Nr. 1141/2010 der Kommission vom 7. Dezember 2010 zur Festlegung des Verfahrens für die erneute Aufnahme einer zweiten Gruppe von Wirkstoffen in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates und zur Erstellung der Liste dieser Wirkstoffe (ABl. L 322 vom 8.12.2010, S. 10).
(6) EFSA (Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit), 2015. Conclusion on the peer review of the pesticide risk assessment of the active substance diquat. EFSA Journal 2015;13(11):4308, 127 S.
(7) EFSA (Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit), 2018. Statement on non-dietary exposure on diquat. EFSA Journal 2018;16(4):5260, 111 S.
(8) EFSA (Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit), 2015. Conclusion on the peer review of the pesticide risk assessment of the active substance diquat. EFSA Journal 2015;13(11):4308, 127 S.