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Document 32022R1306
Commission Implementing Regulation (EU) 2022/1306 of 25 July 2022 amending Annexes V and XIV to Implementing Regulation (EU) 2021/404 as regards the entries for the United Kingdom and the United States in the lists of third countries authorised for the entry into the Union of consignments of poultry, germinal products of poultry and fresh meat of poultry and game birds (Text with EEA relevance)
Durchführungsverordnung (EU) 2022/1306 der Kommission vom 25. Juli 2022 zur Änderung der Anhänge V und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 hinsichtlich der Einträge für das Vereinigte Königreich und die Vereinigten Staaten in den Listen der Drittländer, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von Geflügel, Zuchtmaterial von Geflügel sowie frischem Fleisch von Geflügel und Federwild zulässig ist (Text von Bedeutung für den EWR)
Durchführungsverordnung (EU) 2022/1306 der Kommission vom 25. Juli 2022 zur Änderung der Anhänge V und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 hinsichtlich der Einträge für das Vereinigte Königreich und die Vereinigten Staaten in den Listen der Drittländer, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von Geflügel, Zuchtmaterial von Geflügel sowie frischem Fleisch von Geflügel und Federwild zulässig ist (Text von Bedeutung für den EWR)
C/2022/5445
ABl. L 197 vom 26.7.2022, p. 102–116
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
26.7.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 197/102 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/1306 DER KOMMISSION
vom 25. Juli 2022
zur Änderung der Anhänge V und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 hinsichtlich der Einträge für das Vereinigte Königreich und die Vereinigten Staaten in den Listen der Drittländer, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von Geflügel, Zuchtmaterial von Geflügel sowie frischem Fleisch von Geflügel und Federwild zulässig ist
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“) (1), insbesondere auf Artikel 230 Absatz 1 und Artikel 232 Absatz 1 und Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 müssen Sendungen von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs, um in die Union verbracht werden zu können, aus einem Drittland, Gebiet oder einer Zone bzw. einem Kompartiment derselben stammen, das bzw. die gemäß Artikel 230 Absatz 1 der genannten Verordnung gelistet ist. |
(2) |
In der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission (2) sind die Tiergesundheitsanforderungen festgelegt, die Sendungen bestimmter Arten und Kategorien von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Drittländern, Gebieten oder Zonen bzw. – im Fall von Aquakulturtieren – Kompartimenten derselben erfüllen müssen, um in die Union verbracht werden zu können. |
(3) |
Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission (3) werden die Listen von Drittländern, Gebieten oder Zonen bzw. Kompartimenten derselben festgelegt, aus denen der Eingang in die Union der in den Geltungsbereich der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 fallenden Arten und Kategorien von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs zulässig ist. |
(4) |
Insbesondere sind in den Anhängen V und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 die Listen von Drittländern, Gebieten oder Zonen derselben, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von Geflügel, Zuchtmaterial von Geflügel sowie frischem Fleisch von Geflügel und Federwild zulässig ist, enthalten. |
(5) |
Das Vereinigte Königreich hat aktualisierte Informationen über die Seuchenlage in seinem Hoheitsgebiet in Bezug auf fünf in Geflügelhaltungsbetrieben bestätigte Ausbrüche der hochpathogenen Aviären Influenza vorgelegt: einen Ausbruch in der Nähe von Buckfastleigh, Teignbridge, Devon, England, Vereinigtes Königreich, der am 22. Dezember 2021 bestätigt wurde, drei Ausbrüche in der Nähe von Woodbridge, East Suffolk, Suffolk, England, Vereinigtes Königreich, die am 20., 27. und 30. März 2022 bestätigt wurden, und einen Ausbruch in der Nähe von Ilminster, South Somerset, England, Vereinigtes Königreich, der am 8. April 2022 bestätigt wurde. Das Vereinigte Königreich hat auch Informationen über die Maßnahmen vorgelegt, die es zur Verhütung einer weiteren Ausbreitung der Krankheit ergriffen hat. Insbesondere hat das Vereinigte Königreich nach diesen Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza ein Tilgungsprogramm durchgeführt, um diese Seuche zu bekämpfen und ihre Ausbreitung einzudämmen. Des Weiteren hat das Vereinigte Königreich die erforderlichen Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen nach der Durchführung des Tilgungsprogramms in diesen infizierten Geflügelhaltungsbetrieben in seinem Hoheitsgebiet abgeschlossen. |
(6) |
Darüber hinaus haben die Vereinigten Staaten aktualisierte Informationen über die Seuchenlage in ihrem Hoheitsgebiet in Bezug auf zwölf Ausbrüche der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Geflügelhaltungsbetrieben in den Bundesstaaten Kentucky, South Dakota und Texas vorgelegt, die zwischen dem 12. Dezember 2021 und dem 3. April 2022 bestätigt wurden. Die Vereinigten Staaten haben auch Informationen über die Maßnahmen vorgelegt, die sie zur Verhütung einer weiteren Ausbreitung der Krankheit ergriffen haben. Insbesondere haben die Vereinigten Staaten nach diesen Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza ein Tilgungsprogramm durchgeführt, um diese Seuche zu bekämpfen und ihre Ausbreitung einzudämmen. Des Weiteren haben die Vereinigten Staaten die erforderlichen Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen nach der Durchführung des Tilgungsprogramms in den infizierten Geflügelhaltungsbetrieben in ihrem Hoheitsgebiet abgeschlossen. |
(7) |
Die Kommission hat die vom Vereinigten Königreich und von den Vereinigten Staaten vorgelegten Informationen bewertet und ist zu dem Schluss gelangt, dass die Ausbrüche der hochpathogenen Aviären Influenza in den genannten Geflügelhaltungsbetrieben getilgt wurden und dass mit dem Eingang in die Union von Geflügelwaren aus den Gebieten des Vereinigten Königreichs und der Vereinigten Staaten, aus denen der Eingang von Geflügelwaren in die Union aufgrund dieser Ausbrüche ausgesetzt wurde, kein Risiko mehr verbunden ist. |
(8) |
Daher sollten die Anhänge V und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 geändert werden, um der aktuellen Seuchenlage in Bezug auf die hochpathogene Aviäre Influenza im Vereinigten Königreich und in den Vereinigten Staaten Rechnung zu tragen. |
(9) |
Unter Berücksichtigung der derzeitigen Seuchenlage im Vereinigten Königreich und in den Vereinigten Staaten in Bezug auf die hochpathogene Aviäre Influenza und das ernst zu nehmende Risiko ihrer Einschleppung in die Union sollten die mit der vorliegenden Verordnung an der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 vorzunehmenden Änderungen unverzüglich wirksam werden. |
(10) |
Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Anhänge V und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 25. Juli 2022
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1.
(2) Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission vom 30. Januar 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für den Eingang von Sendungen von bestimmten Tieren, bestimmtem Zuchtmaterial und bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union und für deren anschließende Verbringung und Handhabung (ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 379).
(3) Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission vom 24. März 2021 zur Festlegung der Listen von Drittländern, Gebieten und Zonen derselben, aus denen der Eingang in die Union von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates zulässig ist (ABl. L 114 vom 31.3.2021, S. 1).
ANHANG
Die Anhänge V und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 werden wie folgt geändert:
1. |
Anhang V wird wie folgt geändert:
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2. |
Anhang XIV Teil 1 wird wie folgt geändert:
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