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Document 02009R0480-20180408
Council Regulation (EC, Euratom ) No 480/2009 of 25 May 2009 establishing a Guarantee Fund for external actions (Codified version)
Consolidated text: Verordnung (EG, Euratom ) Nr. 480/2009 des Rates vom 25. Mai 2009 zur Einrichtung eines Garantiefonds für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen (kodifizierte Fassung)
Verordnung (EG, Euratom ) Nr. 480/2009 des Rates vom 25. Mai 2009 zur Einrichtung eines Garantiefonds für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen (kodifizierte Fassung)
No longer in force
)
02009R0480 — DE — 08.04.2018 — 001.001
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VERORDNUNG (EG, EURATOM) Nr. 480/2009 DES RATES vom 25. Mai 2009 zur Einrichtung eines Garantiefonds für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen (ABl. L 145 vom 10.6.2009, S. 10) |
Geändert durch:
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VERORDNUNG (EU) 2018/409 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 14. März 2018 |
L 76 |
1 |
19.3.2018 |
VERORDNUNG (EG, EURATOM) Nr. 480/2009 DES RATES
vom 25. Mai 2009
zur Einrichtung eines Garantiefonds für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen
(kodifizierte Fassung)
Artikel 1
Es wird ein Garantiefonds (nachstehend „Fonds“ genannt) eingerichtet, aus dessen Mitteln bei Schuldnerausfall im Rahmen eines von den Gemeinschaften gewährten oder garantierten Darlehens oder im Rahmen einer Darlehensgarantie der Europäischen Investitionsbank (nachstehend „EIB“ genannt), für die die Gemeinschaften eine Bürgschaft übernehmen, Zahlungen an die Gläubiger der Gemeinschaften geleistet werden sollen.
Bei den in Absatz 1 genannten Darlehens- und Garantietransaktionen (nachstehend „Transaktionen“ genannt) handelt es sich um solche, die zugunsten eines Drittlandes oder zur Finanzierung von Projekten in Drittländern erfolgt sind.
Sämtliche Transaktionen zugunsten eines Drittlandes oder zur Finanzierung von Projekten in einem Drittland fallen mit Wirkung ab dem Zeitpunkt, zu dem dieses Land der Europäischen Union beitritt, nicht mehr in den Geltungsbereich dieser Verordnung.
Artikel 2
Der Fonds finanziert sich durch
— eine jährliche Übertragung aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union gemäß den Artikeln 5 und 6,
— Zinsen aus Kapitalanlagen des Fonds,
— Einziehungen bei den säumigen Schuldnern, soweit die Garantie des Fonds in Anspruch genommen wurde,
— Einnahmen aus Risikoprämien, die bei Finanzierungen der EIB erzielt werden, für die die Union eine zu vergütende Garantie leistet.
Artikel 3
Der Fonds ist mit einer angemessenen Dotierung, nachstehend „Zielbetrag“ genannt, auszustatten.
Der Zielbetrag wird auf 9 % der gesamten Kapitalverbindlichkeiten der Gemeinschaften aus allen Transaktionen, zuzüglich der fälligen und nicht gezahlten Zinsen, festgesetzt.
Überschüsse des Fonds, die mehr als 10 % der gesamten ausstehenden Kapitalverbindlichkeiten der Union betragen, werden wieder dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union zugeführt. Die Überschüsse werden in einer einzigen Transaktion einer besonderen Haushaltslinie des Einnahmenplans des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Jahr „n + 1“ zugewiesen, wobei von der Differenz auszugehen ist, die zum Ende des Jahres „n – 1“ zwischen dem — 10 % der gesamten ausstehenden Kapitalverbindlichkeiten der Union entsprechenden — Betrag und dem Wert des Nettoguthabens des Fonds, berechnet zu Beginn des Jahres „n“, besteht.
Artikel 4
Beim Beitritt eines neuen Mitgliedstaats zur Europäischen Union wird der Zielbetrag um einen auf der Grundlage der Transaktionen nach Artikel 1 Absatz 3 berechneten Betrag vermindert.
Zur Berechnung des Betrags der Verminderung wird der nach Artikel 3 Absatz 2 zum Beitrittstermin geltende Prozentsatz auf den Betrag der zu diesem Zeitpunkt ausstehenden Transaktionen angewandt.
Der überschüssige Betrag wird einer besonderen Haushaltslinie des Einnahmenansatzes des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union zugewiesen.
Artikel 5
Ausgehend von der zum Ende des Jahres n–1 bestehenden Differenz zwischen dem Zielbetrag und dem Wert des Nettoguthabens des Fonds, berechnet zu Beginn des Jahres n, wird der erforderliche Dotierungsbetrag in einer einzigen Transaktion im Jahr n+1 aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union in den Fonds eingezahlt.
Artikel 6
(1) Übersteigt der Abruf von Garantiebeträgen während des Jahres n–1 infolge eines oder mehrerer Schuldnerausfälle den Betrag von 100 Mio. EUR, so wird der über 100 Mio. EUR liegende Betrag in jährlichen Tranchen in den Fonds zurückgezahlt, wobei die Zahlungen im Jahr n+1 beginnen und über die folgenden Jahre bis zur vollständigen Rückzahlung fortgesetzt werden (nachstehend „Glättungsmechanismus“ genannt). Der Umfang der jährlichen Tranche ist der geringere der folgenden Beträge:
— 100 Mio. EUR, oder
— der entsprechend dem Glättungsmechanismus zu zahlende Restbetrag.
Alle Beträge, die sich aus dem Abruf von Garantiebeträgen in den Jahren vor dem Jahr n–1 ergeben und die aufgrund des Glättungsmechanismus noch nicht vollständig zurückgezahlt wurden, sind zurückzuzahlen, bevor der Glättungsmechanismus für im Jahr n–1 oder in den nachfolgenden Jahren auftretende Schuldnerausfälle wirksam werden kann. Diese Restbeträge werden weiterhin von dem jährlichen Höchstbetrag abgezogen, der gemäß dem Glättungsmechanismus aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union bereitgestellt wird, bis der vollständige Betrag in den Fonds zurückgezahlt worden ist.
(2) Die auf dem Glättungsmechanismus beruhenden Berechnungen werden separat von den in Artikel 3 Absatz 3 und Artikel 5 genannten Berechnungen vorgenommen. Sie führen jedoch zusammen zu einer einzigen jährlichen Übertragung. Die gemäß dem Glättungsmechanismus aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union zu zahlenden Beträge werden für die Berechnungen nach den Artikeln 3 und 5 als Nettoguthaben des Fonds behandelt.
(3) Führt der Abruf von Garantiebeträgen infolge eines oder mehrerer größerer Schuldnerausfälle dazu, dass die Fondsmittel 80 % des Zielbetrags unterschreiten, so setzt die Kommission die Haushaltsbehörde davon in Kenntnis.
(4) Führt der Abruf von Garantiebeträgen infolge eines oder mehrerer größerer Schuldnerausfälle dazu, dass die Fondsmittel 70 % des Zielbetrags unterschreiten, so unterbreitet die Kommission einen Bericht über die Sondermaßnahmen, die zur Wiederauffüllung des Fonds erforderlich werden könnten.
Artikel 7
Die Kommission überträgt der EIB die Finanzverwaltung des Fonds.
Bis zum 30. Juni 2019 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat eine unabhängige externe Bewertung der Vor- und Nachteile der Übertragung der Finanzverwaltung des Vermögens des Fonds und des Europäischen Fonds für nachhaltige Entwicklung an die Kommission, an die EIB oder an eine Kombination aus beiden vor, wobei die einschlägigen technischen und institutionellen Kriterien für den Vergleich von Vermögensverwaltungsdiensten, einschließlich der technischen Infrastruktur, der Vergleich der Kosten der bereitgestellten Dienste, das institutionelle Gefüge, die Berichterstattung, die Leistung, die Rechenschaftspflicht und das Fachwissen der Kommission bzw. der EIB sowie die anderen Vermögensverwaltungsmandate für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union zu berücksichtigen sind. Der Bewertung wird gegebenenfalls ein Gesetzgebungsvorschlag beigefügt.
Artikel 8
Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Rechnungshof bis zum 31. Mai jedes Jahres einen Jahresbericht über die Verwaltung des Fonds im vorangegangenen Kalenderjahr. Der Jahresbericht enthält eine Darstellung der Finanzlage und Informationen über die Funktionsweise des Fonds zum Ende des vorangegangenen Kalenderjahres, die Finanzströme und die bedeutenden Transaktionen sowie alle einschlägigen Informationen über die Finanzkonten, wie detaillierte Informationen über ausstehende Kapitalbeträge garantierter Darlehen oder über das Vermögen des Fonds während des vorangegangenen Kalenderjahres sowie Schlussfolgerungen und gewonnene Erkenntnisse. Der Bericht enthält außerdem Informationen über die Haushaltsführung, die Leistung und die Risiken des Fonds zum Ende des vorhergehenden Kalenderjahres. Ab dem Jahr 2019 und in jedem dritten darauffolgenden Jahr enthält er darüber hinaus eine Bewertung der Angemessenheit des in Artikel 3 Absatz 2 genannten Zielwerts von 9 % und des in Artikel 3 Absatz 3 genannten Schwellenwerts von 10 % für den Fonds.
Artikel 9
Haushaltsrechnung und Vermögensübersicht des Fonds werden der Haushaltsrechnung und Vermögensübersicht der Gemeinschaften beigefügt.
Artikel 10
Die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2728/94 wird aufgehoben.
Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang II zu lesen.
Artikel 11
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
ANHANG I
Aufgehobene Verordnung mit Liste ihrer nachfolgenden Änderungen
Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2728/94 des Rates |
(ABl. L 293 vom 12.11.1994, S. 1). |
Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1149/1999 des Rates |
(ABl. L 139 vom 2.6.1999, S. 1). |
Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2273/2004 des Rates |
(ABl. L 396 vom 31.12.2004, S. 28). |
Verordnung (EG, Euratom) Nr. 89/2007 des Rates |
(ABl. L 22 vom 31.1.2007, S. 1). |
ANHANG II
Entsprechungstabelle
Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2728/94 |
Vorliegende Verordnung |
Artikel 1, 2 und 3 |
Artikel 1, 2 und 3 |
Artikel 3a |
Artikel 4 |
Artikel 4 |
Artikel 5 |
Artikel 5 |
Artikel 6 |
Artikel 6 |
Artikel 7 |
Artikel 7 |
Artikel 8 |
Artikel 8 |
Artikel 9 |
Artikel 9 |
— |
— |
Artikel 10 |
Artikel 10 Absatz 1 |
Artikel 11 |
Artikel 10 Absatz 2 |
— |
— |
ANHANG I |
— |
ANHANG II |