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Document 02018D1538-20220209
Commission Implementing Decision (EU) 2018/1538 of 11 October 2018 on the harmonisation of radio spectrum for use by short-range devices within the 874-876 and 915-921 MHz frequency bands (notified under document C(2018) 6535) (Text with EEA relevance)Text with EEA relevance
Consolidated text: Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1538 der Kommission vom 11. Oktober 2018 zur Harmonisierung der Frequenznutzung durch Geräte mit geringer Reichweite in den Frequenzbändern 874-876 MHz und 915-921 MHz (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 6535) (Text von Bedeutung für den EWR)Text von Bedeutung für den EWR
Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1538 der Kommission vom 11. Oktober 2018 zur Harmonisierung der Frequenznutzung durch Geräte mit geringer Reichweite in den Frequenzbändern 874-876 MHz und 915-921 MHz (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 6535) (Text von Bedeutung für den EWR)Text von Bedeutung für den EWR
02018D1538 — DE — 09.02.2022 — 001.001
Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2018/1538 DER KOMMISSION vom 11. Oktober 2018 zur Harmonisierung der Frequenznutzung durch Geräte mit geringer Reichweite in den Frequenzbändern 874-876 MHz und 915-921 MHz (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 6535) (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 257 vom 15.10.2018, S. 57) |
Geändert durch:
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Amtsblatt |
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Nr. |
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Datum |
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DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2022/172 DER KOMMISSION vom 7. Februar 2022 |
L 28 |
21 |
9.2.2022 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2018/1538 DER KOMMISSION
vom 11. Oktober 2018
zur Harmonisierung der Frequenznutzung durch Geräte mit geringer Reichweite in den Frequenzbändern 874-876 MHz und 915-921 MHz
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 6535)
(Text von Bedeutung für den EWR)
Artikel 1
Dieser Beschluss harmonisiert die Frequenzbänder und die zugehörigen technischen Bedingungen für die Verfügbarkeit und effiziente Nutzung von Funkfrequenzen für Geräte mit geringer Reichweite in den Frequenzbändern 874-876 MHz und 915-921 MHz.
Artikel 2
Im Sinne dieses Beschlusses gelten folgende Begriffsbestimmungen:
„Gerät mit geringer Reichweite“ ist ein Funkgerät, das eine Kommunikation in einer Richtung oder in beiden Richtungen ermöglicht und mit niedriger Sendeleistung über eine kurze Entfernung empfängt und/oder sendet;
„nichtstörend und ungeschützt“ bedeutet, dass keine schädliche Störung bei einem Funkdienst verursacht werden darf und kein Anspruch auf Schutz gegen funktechnische Störungen dieser Geräte durch Funkdienste besteht;
„Kategorie von Geräten mit geringer Reichweite“ bedeutet eine Gruppe von Geräten mit geringer Reichweite oder von vernetzten Geräten mit geringer Reichweite, die Funkfrequenzen mit ähnlichen technischen Frequenzzugangsmechanismen oder aufgrund gemeinsamer Nutzungsszenarios nutzen.
Artikel 3
Artikel 4
Die Mitgliedstaaten beobachten die Nutzung der Frequenzbänder 874-876 MHz und 915-921 MHz, einschließlich der möglichen Nutzung der Unterbänder 874,4-876 MHz und 919,4-921 MHz für das künftige Bahnmobilfunksystem (FRMCS), und berichten der Kommission auf Anfrage oder auf eigene Initiative über ihre Erkenntnisse, um eine regelmäßige und rechtzeitige Überprüfung dieses Beschlusses zu ermöglichen.
Artikel 5
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
ANHANG
Frequenzbänder mit zugehörigen harmonisierten technischen Bedingungen und Umsetzungsterminen für Geräte mit geringer Reichweite
In der folgenden Tabelle werden unterschiedliche Kombinationen aus Frequenzbändern und Kategorien von Geräten mit geringer Reichweite (im Sinne des Artikels 2 Nummer 6) mit den dafür jeweils geltenden harmonisierten technischen Frequenzzugangsbedingungen und den Umsetzungsterminen aufgeführt.
Allgemeine technische Bedingungen für alle Frequenzbänder und Geräte mit geringer Reichweite, die in den Anwendungsbereich dieses Beschlusses fallen:
Verwendete Begriffe:
„Arbeitszyklus“ ist definiert als das in Prozent ausgedrückte Verhältnis von Σ(Ton)/(Tobs), wobei „Ton“ die „Ein-Zeit“ eines einzelnen Sendegeräts und „Tobs“ der Beobachtungszeitraum ist. Ton wird in einem Beobachtungsfrequenzband (Fobs) gemessen. Sofern in diesem technischen Anhang nicht anders bestimmt, ist Tobs ein fortlaufender Zeitraum von einer Stunde und Fobs das zutreffende Frequenzband in diesem Anhang. „Weniger strenge Bedingungen“ im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 bedeutet, dass die Mitgliedstaaten höhere Werte für den „Arbeitszyklus“ gestatten dürfen.
Band Nr. |
Frequenzband |
Kategorie von Geräten mit geringer Reichweite |
Maximale Sendeleistung/Feldstärke/Leistungsdichte |
Zusätzliche Parameter (Vorschriften für Kanalbildung und/oder Kanalzugang und -belegung) |
Sonstige Nutzungsbeschränkungen |
Umsetzungstermin |
1 |
874–874,4 MHz () |
Geräte mit geringer Reichweite für nicht näher spezifizierte Anwendungen () |
500 mW (ERP) Adaptive Sendeleistungsregelung (APC) erforderlich; alternativ sind andere Störungsminderungstechniken mit mindestens gleichwertigem Niveau der Frequenzkompatibilität zulässig. |
Es sind Frequenzzugangs- und Störungsminderungstechniken einzusetzen, deren Leistungsniveau mindestens den wesentlichen Anforderungen der Richtlinie 2014/53/EU entspricht. Werden einschlägige Techniken in harmonisierten Normen, deren Fundstellen gemäß der Richtlinie 2014/53/EU im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, oder deren Teilen beschrieben, ist eine Leistung zu gewährleisten, die mindestens diesen Techniken entspricht. Bandbreite: ≤ 200 kHz. Arbeitszyklus: ≤ 10 % für Netzzugangspunkte (). Arbeitszyklus: 2,5 % in allen anderen Fällen. |
Diese Nutzungsbedingungen gelten nur für Datennetze. Alle nomadischen Anwendungen und mobilen Geräte in dem Datennetz müssen von einem übergeordneten Netzzugangspunkt gesteuert werden (), (), (), () |
1. Juli 2022 |
2 |
917,4–919,4 MHz () |
Breitband-Datenübertragungsgeräte () |
25 mW (ERP) |
Es sind Frequenzzugangs- und Störungsminderungstechniken einzusetzen, deren Leistungsniveau mindestens den wesentlichen Anforderungen der Richtlinie 2014/53/EU entspricht. Werden einschlägige Techniken in harmonisierten Normen, deren Fundstellen gemäß der Richtlinie 2014/53/EU im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, oder deren Teilen beschrieben, ist eine Leistung zu gewährleisten, die mindestens diesen Techniken entspricht. Bandbreite: > 600 kHz und ≤ 1 MHz. Arbeitszyklus: ≤ 10 % für Netzzugangspunkte (). Arbeitszyklus: ≤ 2,8 % in allen anderen Fällen. |
Diese Nutzungsbedingungen gelten nur für Breitband-Geräte mit geringer Reichweite in Datennetzen. Alle nomadischen Anwendungen und mobilen Geräte in dem Datennetz müssen von einem übergeordneten Netzzugangspunkt gesteuert werden (), (), (). |
1. Juli 2022 |
3 |
916,1–918,9 MHz () |
Geräte zur Funkfrequenzkennzeichnung (RFID) () |
Abfragesenderübertragungen mit 4 W (ERP) sind nur in den Mittenfrequenzen 916,3 MHz, 917,5 MHz und 918,7 MHz gestattet. |
Es sind Frequenzzugangs- und Störungsminderungstechniken einzusetzen, deren Leistungsniveau mindestens den wesentlichen Anforderungen der Richtlinie 2014/53/EU entspricht. Werden einschlägige Techniken in harmonisierten Normen, deren Fundstellen gemäß der Richtlinie 2014/53/EU im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, oder deren Teilen beschrieben, ist eine Leistung zu gewährleisten, die mindestens diesen Techniken entspricht. Bandbreite: ≤ 400 kHz. |
1. Juli 2022 |
|
4 |
917,3–918,9 MHz |
Geräte mit geringer Reichweite für nicht näher spezifizierte Anwendungen () |
500 mW (ERP) Übertragungen sind nur in den Frequenzbereichen 917,3–917,7 MHz und 918,5–918,9 MHz gestattet. Adaptive Sendeleistungsregelung (APC) erforderlich; alternativ sind andere Störungsminderungstechniken mit mindestens gleichwertigem Niveau der Frequenzkompatibilität zulässig. |
Es sind Frequenzzugangs- und Störungsminderungstechniken einzusetzen, deren Leistungsniveau mindestens den wesentlichen Anforderungen der Richtlinie 2014/53/EU entspricht. Werden einschlägige Techniken in harmonisierten Normen, deren Fundstellen gemäß der Richtlinie 2014/53/EU im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, oder deren Teilen beschrieben, ist eine Leistung zu gewährleisten, die mindestens diesen Techniken entspricht. Bandbreite: ≤ 200 kHz. Arbeitszyklus: ≤ 10 % für Netzzugangspunkte (). Arbeitszyklus: ≤ 2,5 % in allen anderen Fällen. |
Diese Nutzungsbedingungen gelten nur für Datennetze. Alle nomadischen Anwendungen und mobilen Geräte in dem Datennetz müssen von einem übergeordneten Netzzugangspunkt gesteuert werden (), (), (), (). |
1. Juli 2022 |
5 |
917,4–919,4 MHz () |
Geräte mit geringer Reichweite für nicht näher spezifizierte Anwendungen () |
25 mW (ERP) |
Es sind Frequenzzugangs- und Störungsminderungstechniken einzusetzen, deren Leistungsniveau mindestens den wesentlichen Anforderungen der Richtlinie 2014/53/EU entspricht. Werden einschlägige Techniken in harmonisierten Normen, deren Fundstellen gemäß der Richtlinie 2014/53/EU im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, oder deren Teilen beschrieben, ist eine Leistung zu gewährleisten, die mindestens diesen Techniken entspricht. Bandbreite: ≤ 600 kHz. Arbeitszyklus: ≤ 1 %. |
Diese Nutzungsbedingungen gelten nur für Geräte mit geringer Reichweite in Datennetzen. Alle nomadischen Anwendungen und mobilen Geräte in dem Datennetz müssen von einem übergeordneten Netzzugangspunkt gesteuert werden (), (), (). |
1. Juli 2022 |
(1)
Die Kategorie der Geräte mit geringer Reichweite für nicht näher spezifizierte Anwendungen umfasst ungeachtet der Anwendung oder des Zwecks alle Arten von Funkgeräten, die die für das jeweilige Frequenzband angegebenen technischen Bedingungen erfüllen. Übliche Verwendungen sind Fernmessung, Fernsteuerung, Alarmgebung, allgemeine Datenübertragung und andere Anwendungen.
(2)
Die Kategorie der Geräte zur Funkfrequenzkennzeichnung (RFID) umfasst auf Tags/Abfragesendern beruhende Funkkommunikationssysteme, die aus an belebten oder unbelebten Objekten angebrachten Funketiketten (Tags) und aus Sende-/Empfangsgeräten (Abfragesendern) bestehen, welche die Tags aktivieren und deren Daten empfangen. Übliche Verwendungen sind die Verfolgung und Identifizierung von Objekten, beispielsweise zur elektronischen Artikelüberwachung (Electronic Article Surveillance, EAS) und zur Erfassung und Übertragung von Daten über die Objekte, an denen batterielose, batterieunterstützte oder batteriebetriebene Tags angebracht sind. Die Antworten eines Tags werden vom Abfragesender validiert und an dessen Hostsystem weitergeleitet.
(3)
Die Kategorie der Breitband-Datenübertragungsgeräte umfasst Funkgeräte, die Breitbandmodulationstechniken für den Frequenzzugang nutzen. Übliche Verwendungen sind drahtlose Zugangssysteme wie lokale Funknetze (WAS/Funk-LANs) oder Breitband-Geräte mit geringer Reichweite in Datennetzen.
(4)
Ein Netzzugangspunkt in einem Datennetz ist ein ortsfestes terrestrisches Gerät mit geringer Reichweite, das für die anderen Geräte mit geringer Reichweite im Datennetz als Anschlusspunkt an Dienstplattformen außerhalb des Datennetzes dient. Der Begriff Datennetz bezeichnet mehrere Geräte mit geringer Reichweite, einschließlich des Netzzugangspunkts, als Netzkomponenten sowie drahtlose Verbindungen zwischen ihnen.
(5)
Gemäß Artikel 3 Absatz 1 werden die Frequenzbänder auf nichtexklusiver und gemeinsamer Grundlage festgelegt und zur Verfügung gestellt. Die harmonisierten technischen Bedingungen ermöglichen in den meisten Mitgliedstaaten den Betrieb der meisten Geräte mit geringer Reichweite nur mit einer Allgemeingenehmigung nach nationalem Recht. Dies lässt Artikel 46 und 51 der Richtlinie (EU) 2018/1972 sowie Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 7 der Richtlinie 2014/53/EU unberührt. Die Mitgliedstaaten können die Anwendung dieses Eintrags so beschränken, dass Installation und Betrieb nur von professionellen Anwendern vorgenommen werden dürfen, und beispielsweise für die Verwaltung einer geografisch aufgeteilten Nutzung und/oder für die Anwendung von Störungsminderungstechniken zum Schutz von Funkdiensten auf die Gewährung von Einzelgenehmigungen zurückgreifen.
(6)
In Mitgliedstaaten, in denen dieser Frequenzbereich teilweise oder ganz für Zwecke der öffentlichen Ordnung, der öffentlichen Sicherheit und der Verteidigung genutzt wird und keine Koordinierung möglich ist, können die Mitgliedstaaten beschließen, diesen Eintrag gemäß Artikel 1 Absatz 4 der Entscheidung Nr. 676/2002/EG und Artikel 3 Absatz 2 dieses Beschlusses ganz oder teilweise nicht anzuwenden.
(7)
Nationale Vorschriften, wie zur lokalen Koordinierung, können auch erforderlich sein, um Störungen von Funkdiensten in benachbarten Frequenzbändern, die beispielsweise durch Intermodulation oder Blockung entstehen, zu vermeiden.
(8)
Dieser Frequenzbereich 874–874,4 MHz ist das harmonisierte Mindestkernfrequenzband.
(9)
Dieser Frequenzbereich 917,4–919,4 MHz ist das harmonisierte Mindestkernfrequenzband.
(10)
RFID-Tags antworten mit sehr niedriger Sendeleistung (-10 dBm ERP) in einem Frequenzbereich nahe den RFID-Abfragekanälen und müssen die grundlegenden Anforderungen der Richtlinie 2014/53/EU erfüllen. |