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Document 32023Q0310(01)
Amendments to the Practice Rules for the Implementation of the Rules of Procedure of the General Court
Änderungen der Praktischen Durchführungsbestimmungen zur Verfahrensordnung des Gerichts
Änderungen der Praktischen Durchführungsbestimmungen zur Verfahrensordnung des Gerichts
ABl. L 73 vom 10.3.2023, p. 58–66
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 31/08/2024; Aufgehoben durch 32024Q02097
10.3.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 73/58 |
ÄNDERUNGEN DER PRAKTISCHEN DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN ZUR VERFAHRENSORDNUNG DES GERICHTS
DAS GERICHT —
gestützt auf Art. 224 seiner Verfahrensordnung,
unter Bezugnahme auf die Praktischen Durchführungsbestimmungen zur Verfahrensordnung des Gerichts,
unter Berücksichtigung der vom Gericht am 30. November 2022 erlassenen Änderungen der Verfahrensordnung (1),
in der Erwägung, dass die neuen Vorschriften über das Weglassen von Daten gegenüber der Öffentlichkeit, über gemeinsame mündliche Verhandlungen und über Videokonferenzen für mündliche Verhandlungen es rechtfertigen, bestimmte Punkte der praktischen Durchführungsbestimmungen entsprechend zu ergänzen und anzupassen,
in der Erwägung, dass es darüber hinaus im Interesse der Parteien und des Gerichts wünschenswert ist, die Lesbarkeit der Bestimmungen über die formale Gestaltung einer Klageschrift und des Anlagenverzeichnisses zu verbessern, um die Zahl der Fälle zu verringern, in denen zur Mängelbehebung aufgefordert werden muss,
in der Erwägung, dass namentlich unter Berücksichtigung der im Verlauf der Gesundheitskrise vorgenommenen Änderungen präzisiert werden sollte, wie bestimmte Aufgaben der Kanzlei, insbesondere in Bezug auf die Registerführung, die Aktenführung und die Akteneinsicht, zu erfüllen sind,
in der Erwägung, dass die Digitalisierung des gerichtlichen Verfahrens und die Einführung der qualifizierten elektronischen Signatur der Urteile und Beschlüsse des Gerichts im Laufe des Jahres 2022 verschiedene Folgen nach sich ziehen, denen Rechnung zu tragen ist, insbesondere was die Vorschriften über die Gebührenordnung der Kanzlei und die Archivierung der Urschriften der Gerichtsentscheidungen betrifft —
ERLÄSST FOLGENDE ÄNDERUNGEN DER PRAKTISCHEN DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN ZUR VERFAHRENSORDNUNG DES GERICHTS:
Artikel 1
Die Praktischen Durchführungsbestimmungen zur Verfahrensordnung des Gerichts (2) werden wie folgt geändert:
1. |
In Nr. 1 wird der Satzteil „sowie für die Verwahrung der Siegel des Gerichts“ ersetzt durch „sowie für die Verwahrung der Siegel des Gerichts und die Archive“. |
2. |
In Nr. 10 wird der Satz „Sie erfolgen in der Verfahrenssprache und enthalten die zur Kennzeichnung des Schriftstücks erforderlichen Angaben, insbesondere die Daten der Einreichung und der Eintragung, die Rechtssachennummer und die Art des Schriftstücks.“ ersetzt durch „Sie erfolgen in der Verfahrenssprache. Sie enthalten insbesondere die Daten der Einreichung und der Eintragung, die Rechtssachennummer und die Art des Schriftstücks.“. |
3. |
Nach Nr. 10 wird folgende Nr. 10a eingefügt:
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4. |
Der Text der Nrn. 12, 13 und 14 wird ersetzt durch „[Entfallen]“. |
5. |
In Nr. 20 wird der Satzteil „Eine Rechtssache, die vom Gerichtshof nach einer Aufhebung oder einer Überprüfung zurückverwiesen worden ist, erhält die Nummer“ ersetzt durch „Eine Rechtssache, die vom Gerichtshof nach einer Aufhebung zurückverwiesen worden ist, erhält die Nummer“. |
6. |
Nr. 21 wird wie folgt gefasst:
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7. |
Die Nrn. 22 und 23 werden wie folgt gefasst:
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8. |
In Nr. 28 wird der Satz „Die geschlossenen Akten enthalten ein Verzeichnis aller zu den Akten der Rechtssache gegebenen Schriftstücke mit der Angabe ihrer Nummer sowie ein Vorsatzblatt, auf dem die Ordnungsnummer der Rechtssache, die Parteien und das Datum der Schließung der Akten der Rechtssache vermerkt sind.“ ersetzt durch „Die geschlossenen Akten enthalten ein Verzeichnis aller zu den Akten der Rechtssache genommenen Schriftstücke sowie eine Feststellung des Kanzlers, dass die Akten vollständig sind.“. |
9. |
Titel E.2. wird wie folgt gefasst: „E.2. Akteneinsicht und Erhalt von Kopien der Akten der Rechtssache“ |
10. |
Nr. 30 wird wie folgt gefasst:
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11. |
Die Nrn. 32 und 33 werden wie folgt gefasst:
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12. |
Nach Nr. 36 werden folgende Nrn. 36a und 36b eingefügt:
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13. |
Die Nummern unter Titel F. werden wie folgt gefasst:
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14. |
Der Text von Titel G. und von Nr. 41 wird ersetzt durch „[Entfallen]“. |
15. |
Die Nrn. 45 bis 50 werden wie folgt gefasst:
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16. |
In Nr. 51 wird der Satzteil „so fordert der Kanzler diese Beträge von der Partei ein, die sie zu tragen hat“ ersetzt durch „so fordert der Kanzler diese Beträge von dem Schuldner ein, der sie zu tragen hat“. |
17. |
In Nr. 53 wird der Satzteil „so fordert der Kanzler diese Beträge bei der Partei oder dem Dritten ein, die bzw. der sie zu tragen hat“ ersetzt durch „so fordert der Kanzler diese Beträge von dem Schuldner ein, der sie zu tragen hat“. |
18. |
Titel C. und die Nummern unter diesem Titel werden wie folgt gefasst: „C. Weglassen von Daten gegenüber der Öffentlichkeit
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19. |
Der Text von Titel D. und der Nummern unter diesem Titel wird ersetzt durch „[Entfallen]“. |
20. |
In Nr. 81 wird der Satzteil „d) fortlaufende, aufsteigende Nummerierung aller Seiten.“ ersetzt durch „d) fortlaufende Paginierung (z. B.: S. 1 bis 50).“. |
21. |
Nach Nr. 81 wird folgende Nr. 81a eingefügt:
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22. |
In Nr. 82 wird der Satz „Das Anlagenverzeichnis muss sich am Schluss des Verfahrensschriftstücks befinden.“ ersetzt durch „Das Anlagenverzeichnis muss sich am Ende des Verfahrensschriftstücks mit oder ohne Paginierung befinden.“. |
23. |
Nr. 83 wird wie folgt gefasst:
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24. |
Die Nrn. 85 bis 87 werden wie folgt gefasst:
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25. |
Die Nrn. 92 bis 94 werden wie folgt gefasst:
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26. |
Der Text der Nrn. 98 und 99 wird ersetzt durch „[Entfallen]“. |
27. |
In Nr. 101 wird der Satz „Wird der Mangel nicht behoben, kann dies die Abweisung der Klage wegen Unzulässigkeit nach Art. 78 Abs. 6, Art. 177 Abs. 6 und Art. 194 Abs. 5 der Verfahrensordnung zur Folge haben.“ ersetzt durch „Wird der Mangel nicht behoben, kann dies die Abweisung der Klage wegen Unzulässigkeit nach Art. 78 Abs. 6 und Art. 177 Abs. 6 der Verfahrensordnung zur Folge haben.“. |
28. |
Nach Nr. 104 wird folgende Nr. 104a eingefügt:
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29. |
Titel „A.1. Klageverfahren“ wird zu „A.1. Klageverfahren (außer in Rechtssachen des geistigen Eigentums)“ . |
30. |
Titel „B.1. Klagen“ wird zu „B.1. Klageverfahren (außer in Rechtssachen des geistigen Eigentums)“ . |
31. |
In Nr. 116 wird der Satzteil „sind die in Art. 51 Abs. 2 und 3 … genannten Dokumente einzureichen“ ersetzt durch „sind gegebenenfalls die in Art. 51 Abs. 2 und 3 … genannten Dokumente einzureichen“. |
32. |
Der Text von Nr. 117 wird ersetzt durch „[Entfallen]“. |
33. |
In Nr. 119 wird der Text nach dem letzten Gedankenstrich „– sie ist als einfache, mit einem Textverarbeitungsprogramm erstellte elektronische Datei unter Angabe der Rechtssache, auf die sie sich bezieht, per E-Mail an die Adresse GC.Registry@curia.europa.eu zu übermitteln.“ ersetzt durch „– sie ist bei Einreichung der Klageschrift unter Angabe der Rechtssache, auf die sie sich bezieht, per e-Curia zu übermitteln.“. |
34. |
Nr. 122 wird wie folgt gefasst: „Zur Erleichterung der Vorbereitung der Klageschrift in formaler Hinsicht kann es für die Vertreter der Parteien sachdienlich sein, das Dokument ‚Merkliste — Klageschrift‘ und das unverbindliche Muster einer Klageschrift auf der Website des Gerichtshofs der Europäischen Union heranzuziehen.“ |
35. |
In Nr. 127 wird der Satzteil „Die Nrn. 116 und 117 finden … Anwendung“ ersetzt durch „Nr. 116 findet … Anwendung“. |
36. |
In Nr. 134 wird der Satzteil „Die Nrn. 113 bis 115, 117 und 120 bis 122“ ersetzt durch „Die Nrn. 113 bis 115 und 120 bis 122“. |
37. |
In Nr. 138 wird der Satzteil „Die Nrn. 117, 125 und 126“ ersetzt durch „Die Nrn. 125 und 126“. |
38. |
Nr. 144 wird wie folgt gefasst:
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39. |
Nach Nr. 147 wird folgende Nr. 147a eingefügt:
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40. |
Nach Nr. 152 wird folgende Nr. 152a eingefügt:
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41. |
In Nr. 162 wird der Satzteil „Jeder Hauptpartei stehen für ihre mündlichen Ausführungen 15 Minuten und jedem Streithelfer zehn Minuten zur Verfügung (in verbundenen Rechtssachen stehen jeder Partei 15 Minuten für die jeweilige Rechtssache und jedem Streithelfer zehn Minuten für die jeweilige Rechtssache zur Verfügung),“ ersetzt durch „Für ihre mündlichen Ausführungen stehen jeder Hauptpartei 15 Minuten und jedem Streithelfer zehn Minuten zur Verfügung (in einer mündlichen Verhandlung in verbundenen Rechtssachen oder in einer gemeinsamen mündlichen Verhandlung stehen jeder Hauptpartei 15 Minuten für jede der Rechtssachen und jedem Streithelfer zehn Minuten für jede der Rechtssachen zur Verfügung),“. |
42. |
Nr. 165 wird wie folgt gefasst:
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43. |
Nr. 167 wird wie folgt gefasst:
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44. |
Nach Nr. 167 wird ein neuer Titel eingefügt: „Ca. Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung per Videokonferenz Ca.1. Antrag auf Einsatz einer Videokonferenz
Ca.2. Technische Voraussetzungen
Ca.3. Praktische Empfehlungen für Vertreter, die per Videokonferenz plädieren
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45. |
In Nr. 168 wird der Satzteil „per E-Mail (interpret@curia.europa.eu)“ ersetzt durch „per E-Mail (interpretation@curia.europa.eu)“. |
46. |
Nach Nr. 172 wird folgende Nr. 172a eingefügt:
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47. |
Nach Nr. 184 wird folgende Nr. 184a eingefügt:
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48. |
Nr. 225 wird wie folgt gefasst:
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49. |
Nach Nr. 225 wird folgende Nr. 225a eingefügt:
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50. |
Nr. 227 wird wie folgt gefasst:
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51. |
Anhang 1 wird wie folgt geändert:
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52. |
Anhang 2 wird wie folgt geändert:
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53. |
Anhang 3 wird wie folgt geändert:
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Artikel 2
Diese Änderungen der Praktischen Durchführungsbestimmungen zur Verfahrensordnung des Gerichts werden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Sie treten am 1. April 2023 in Kraft.
Geschehen zu Luxemburg am 1. Februar 2023.
Der Kanzler
E. COULON
Der Präsident
M. VAN DER WOUDE
(1) ABl. L 44 vom 14.2.2023, S. 8.
(2) ABl. L 152 vom 18.6.2015, S. 1. in geänderter Fassung (ABl. L 217 vom 12.8.2016, S. 78, ABl. L 294 vom 21.11.2018, S. 23, berichtigt in ABl. L 296 vom 22.11.2018, S. 40).