Lebensmittel tierischen Ursprungs: tierseuchenrechtliche Vorschriften
ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:
Richtlinie 2002/99/EG: tierseuchenrechtliche Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs
ZUSAMMENFASSUNG
WAS IST DER ZWECK DIESER RICHTLINIE?
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Diese Richtlinie enthält allgemeine tierseuchenrechtliche Vorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs.
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Diese Vorschriften gelten für alle Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen innerhalb der EU sowie für Einfuhren aus anderen Ländern.
WICHTIGE ECKPUNKTE
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Die zuständigen nationalen Behörden müssen gewährleisten, dass alle an der Lebensmittelkette Beteiligten keine Verbreitung von auf Tiere übertragbaren Krankheiten verursachen.
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Erzeugnisse müssen von Tieren stammen, die keinen territorialen tierseuchenrechtlichen Beschränkungen unterliegen.
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Fleisch oder Fleischerzeugnisse dürfen nicht von einem Schlachthof stammen, in dem sich zum Zeitpunkt der Schlachtung Tiere befanden, die an einer Tierseuche erkrankt oder seuchenverdächtig waren.
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Für essbare Erzeugnisse muss eine tierärztliche Bescheinigung ausgestellt werden.
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Die zuständigen nationalen Behörden führen amtliche Tiergesundheitskontrollen durch. Die Inspektionen finden grundsätzlich unangemeldet statt.
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Sachverständige der Europäischen Kommission können in Zusammenarbeit mit den zuständigen nationalen Behörden Kontrollen und Prüfverfahren an Ort und Stelle durchführen. Sie verfügen über dieselben Prüfungsbefugnisse in Nicht-EU-Ländern.
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Wird eine ernste Gefahr festgestellt, müssen die zuständigen nationalen Behörden alle erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit der Tiere treffen.
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Einfuhren
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müssen den tierseuchenrechtlichen Vorschriften der EU entsprechen;
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dürfen nur aus Ländern stammen, die den entsprechenden Anforderungen nachweislich nachkommen;
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müssen von einer tierärztlichen Bescheinigung begleitet werden.
Aufhebung
Die Richtlinie 2002/99/EG wird mit Wirkung ab 2. April 2021 durch die Verordnung (EU) 2016/429 aufgehoben und durch diese ersetzt.
WANN TRITT DIE RICHTLINIE IN KRAFT?
Die Richtlinie ist am 12. Februar 2003 in Kraft getreten. Die EU-Länder mussten sie bis 31. Dezember 2004 in nationales Recht umsetzen.
HINTERGRUND
Die EU hat spezifische Maßnahmen zur Bekämpfung der folgenden Tierseuchen ergriffen:
Weitere Informationen sind unter Weitere Produkte tierischen Ursprungs auf der Website der Europäischen Kommission erhältlich.
RECHTSAKT
Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs (ABl. L 18 vom 23.1.2003, S. 11-20)
Die im Nachhinein vorgenommenen Änderungen der Richtlinie 2002/99/EG wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.
Letzte Aktualisierung: 24.05.2016
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