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Document 32013D0752

Geräte mit geringer Reichweite, Funk-LAN (WiFi), Internet der Dinge, Ultrabreitbandgeräte und Intelligente Verkehrssysteme (IVS)

Geräte mit geringer Reichweite, Funk-LAN (WiFi), Internet der Dinge, Ultrabreitbandgeräte und Intelligente Verkehrssysteme (IVS)

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Durchführungsbeschluss (EU) 2022/179 der Kommission über die harmonisierte Nutzung von Funkfrequenzen in den 5-GHz-Bändern für die Einführung drahtloser Zugangssysteme einschließlich lokaler Funknetze

Durchführungsbeschluss (EU) 2022/173 der Kommission zur Harmonisierung des 900-MHz-Frequenzbands und des 1800-MHz-Frequenzbands für terrestrische Systeme, die elektronische Kommunikationsdienste in der Union erbringen können

Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1426 der Kommission zur harmonisierten Nutzung von Funkfrequenzen im Frequenzband 5 875–5 935 MHz für sicherheitsbezogene Anwendungen intelligenter Verkehrssysteme (IVS)

Durchführungsbeschluss (EU) 2019/785 über die Harmonisierung der Funkfrequenzen für Ultrabreitbandgeräte

Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1538 zur Harmonisierung der Frequenznutzung durch Geräte mit geringer Reichweite in den Frequenzbändern 874–876 MHz und 915–921 MHz

Durchführungsbeschluss (EU) 2017/2077 zur Änderung der Entscheidung 2005/50/EG zur Harmonisierung der befristeten Nutzung des Frequenzbands im Bereich um 24 GHz durch Kfz-Kurzstreckenradargeräte

Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1483 zur Änderung der Entscheidung 2006/771/EG zur Harmonisierung der Frequenznutzung durch Geräte mit geringer Reichweite

Durchführungsbeschluss (EU) 2016/339 zur Harmonisierung des Frequenzbands 2 010–2 025 MHz für tragbare oder mobile drahtlose Videoverbindungen und kabellose Kameras, die für die Programmproduktion und Sonderveranstaltungen (PMSE) eingesetzt werden

Durchführungsbeschluss 2014/641/EU über harmonisierte technische Bedingungen für die Nutzung von Funkfrequenzen durch drahtlose PMSE-Audioausrüstungen

Durchführungsbeschluss 2013/752/EU zur Änderung der Entscheidung 2006/771/EG zur Harmonisierung der Frequenznutzung durch Geräte mit geringer Reichweite

Durchführungsbeschluss 2011/829/EU zur Änderung der Entscheidung 2006/771/EG zur Harmonisierung der Frequenznutzung durch Geräte mit geringer Reichweite

Durchführungsbeschluss 2011/485/EU zur Änderung der Entscheidung 2005/50/EG zur Harmonisierung der befristeten Nutzung des Frequenzbands im Bereich um 24 GHz durch Kfz-Kurzstreckenradargeräte

Entscheidung 2010/368/EU zur Änderung der Entscheidung 2006/771/EG zur Harmonisierung der Frequenznutzung durch Geräte mit geringer Reichweite

Entscheidung 2009/381/EG zur Änderung der Entscheidung 2006/771/EG zur Harmonisierung der Frequenznutzung durch Geräte mit geringer Reichweite

Entscheidung 2008/411/EG zur Harmonisierung des Frequenzbands 3 400–3 800 MHz für terrestrische Systeme, die elektronische Kommunikationsdienste in der Gemeinschaft erbringen können

Richtlinie 91/287/EWG über das Frequenzband, das für die koordinierte Einführung europäischer schnurloser Digital-Kommunikation (DECT) in der Gemeinschaft vorzusehen ist

WAS IST DER ZWECK DER RICHTLINIE UND DER BESCHLÜSSE?

  • Die Durchführungsbeschlüsse beziehen sich meistens auf die Harmonisierung, wohingegen sich die anderen auf die auf spezifische Frequenzbänder für besondere Zwecke beziehen, zusätzlich zu den Grenzwerten der Signalstärke und gegebenenfalls schädlichen Störungen. Die EU-Länder sind verantwortlich für die Frequenzverwaltung, und die Änderungen spiegeln wider, wie sich die europäische und die internationale Harmonisierung und die technischen Vereinbarungen entwickelt haben.
  • Die Richtlinie „DECT“ reserviert das Frequenzband 1 880–1 900 Mhz für die schnurlose Digital-Kommunikation bis zum 1. Januar 1992 und verpflichtet die EU-Länder zur Umsetzung der notwendigen nationalen Gesetze, Verordnungen und Verwaltungsvorschriften.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Beschlüsse und Entscheidungen

Die Durchführungsbeschlüsse beziehen sich auf Funkeinrichtungsgeräte, die auf der Grundlage einer Allgemeingenehmigung oder über eine unlizenzierte bzw. geteilte Grundlage von den Endnutzern betrieben werden. Dies umfasst Funkgeräte des lokalen Funkzugangsnetzes (WiFi), die einen massiven Zuwachs bei der Nachfrage nach Funkfrequenzen verzeichnen, wie es im Europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation 2018 eingeräumt wird.

Viele dieser Akte sind Harmonisierungsbeschlüsse. Andere betreffen Frequenzbänder mit anderen Zweckbestimmungen, wie zum Beispiel eine riesige Vielfalt an Geräten mit geringer Reichweite, Geräte im Internet der Dinge, Ultrabandbreitgeräte, Alarmsysteme, Türöffner, medizinische Implantate, intelligente Verkehrssysteme, Geräte zur Identifizierung mittels Funk (RFID), Ortungsfunkdienste, Geräte zur Bodenanalyse, und neue Arten der „Machine-to-Machine“-Geräte sowie Geräte für die Programmproduktion und Sonderveranstaltungen (PMSE) wie drahtlose Videoverbindungen oder Mikrofone und digitale drahtlose Telefone.

Ein weiteres Band im Bereich der allgemeinen Genehmigung bezieht sich auf die Fahrzeugsicherheit, insbesondere auf den Betrieb der Intelligenten Verkehrssysteme (IVS).

Die verschiedenen Durchführungsbeschlüsse beziehen sich auf die folgende Funkfrequenz, zusätzlich zu den Grenzwerten der Signalstärke und gegebenenfalls schädlichen Störungen:

  • 5-GHz-Frequenzband (5 150–5 350 MHz und 5 470–5 725 MHz) für drahtlose Zugangssysteme einschließlich lokaler Funknetze (WAS/Funk-LANs – WiFi-Breitband).
  • Frequenzband 3 400–3 800 MHz für terrestrische Systeme für „feste, ortsungebundene und mobile elektronische Kommunikationsnetze“;
  • Frequenzband 5 875–5 935 MHz für sicherheitstechnische Anwendungen der Intelligenten Verkehrssysteme;
  • Funkfrequenz zur Nutzung durch Geräte mit geringer Reichweite;
  • Frequenzband 24 GHz für die zeitbegrenzte Nutzung durch Kfz-Kurzstreckenradargeräte;
  • Funkfrequenznutzung durch drahtlose PMSE-Audioausrüstungen;
  • Frequenzband 2 010–2 025 MHz für tragbare oder mobile drahtlose Videoverbindungen und kabellose Kameras, die für die Programmproduktion und Sonderveranstaltungen (PMSE) eingesetzt werden;
  • Frequenzbände 900 Mhz und 1 800 MHz für terrestrische Systeme, die elektronische Kommunikationsdienste in Bezug zum Internet der Dinge erbringen können;
  • Funkfrequenz zur Nutzung durch Geräte mit geringer Reichweite in den Frequenzbändern 874–876 MHz und 915–921 MHz;
  • Funkfrequenz für Geräte, welche die Ultrabreitbandtechnologie nutzen, wie zum Beispiel bei der Fahrzeug- und Flugzeugpositionsbestimmung.

Richtlinie 91/287/EWG

Die Richtlinie verpflichtet die EU-Länder zur Bestimmung des Frequenzbands 1 880–1 900 MHz für die schnurlose Digital-Kommunikation bis spätestens 1. Januar 1992.

WANN TRETEN DIE RICHTLINIE UND DIE BESCHLÜSSE IN KRAFT?

Gesetzgebung

Anwendungsdatum

Durchführungsbeschluss (EU) 2022/179

10. Februar 2022

Durchführungsbeschluss (EU) 2022/173

9. Februar 2022

Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1426

8. Oktober 2020

Durchführungsbeschluss (EU) 2019/785

16. Mai 2019

Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1538

12. Oktober 2018

Durchführungsbeschluss (EU) 2017/2077

13. November 2017

Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1483

10. August 2017

Durchführungsbeschluss (EU) 2016/339

9. März 2016

Durchführungsbeschluss 2014/641/EU

2. September 2014

Durchführungsbeschluss 2013/752/EU

12. Dezember 2013

Durchführungsbeschluss 2011/829/EU

9. Dezember 2011

Durchführungsbeschluss 2011/485/EU

1. August 2011

Beschluss 2010/368/EU

1. Juli 2010

Beschluss 2009/381/EG

14. Mai 2009

Beschluss 2008/411/EG

21. Mai 2008

Richtlinie 91/287/EWG

5. Juni 1991

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

HAUPTDOKUMENTE

Durchführungsbeschluss (EU) 2022/179 der Kommission vom 8. Februar 2022 über die harmonisierte Nutzung von Funkfrequenzen im 5-GHz-Band für die Einführung drahtloser Zugangssysteme einschließlich lokaler Funknetze und zur Aufhebung der Entscheidung 2005/513/EG (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2022) 628) (ABl. L 29 vom 10.2.2022, S. 10-16).

Nachfolgende Änderungen des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/179 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Durchführungsbeschluss (EU) 2022/173 der Kommission vom 7. Februar 2022 zur Harmonisierung des 900-MHz-Frequenzbands und des 1 800-MHz-Frequenzbands für terrestrische Systeme, die elektronische Kommunikationsdienste in der Union erbringen können, und zur Aufhebung der Entscheidung 2009/766/EG (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2022) 605) (ABl. L 28 vom 9.2.2022, S. 29-39).

Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1426 der Kommission vom 7. Oktober 2020 zur harmonisierten Nutzung von Funkfrequenzen im Frequenzband 5 875–5 935 MHz für sicherheitsbezogene Anwendungen intelligenter Verkehrssysteme (IVS) und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/671/EG (ABl. L 328 vom 9.10.2020, S. 19-23).

Durchführungsbeschluss (EU) 2019/785 der Kommission vom 14. Mai 2019 über die Harmonisierung der Funkfrequenzen für Ultrabreitbandgeräte in der Union und zur Aufhebung der Entscheidung 2007/131/EG (ABl. L 127 vom 16.5.2019, S. 23-33).

Siehe konsolidierte Fassung.

Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1538 der Kommission vom 11. Oktober 2018 zur Harmonisierung der Frequenznutzung durch Geräte mit geringer Reichweite in den Frequenzbändern 874–876 MHz und 915–921 Mhz (ABl. L 257 vom 15.10.2018, S. 57-63).

Siehe konsolidierte Fassung.

Durchführungsbeschluss (EU) 2017/2077 der Kommission vom 10. November 2017 zur Änderung der Entscheidung 2005/50/EG zur Harmonisierung der befristeten Nutzung des Frequenzbands im Bereich um 24 GHz durch Kfz-Kurzstreckenradargeräte in der Gemeinschaft (ABl. L 295 vom 14.11.2017, S. 75-76).

Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1483 der Kommission vom 8. August 2017 zur Änderung der Entscheidung 2006/771/EG zur Harmonisierung der Frequenznutzung durch Geräte mit geringer Reichweite und zur Aufhebung der Entscheidung 2006/804/EG (ABl. L 214 vom 18.8.2017, S. 3-27).

Durchführungsbeschluss (EU) 2016/339 der Kommission vom 8. März 2016 zur Harmonisierung des Frequenzbands 2 010–2 025 MHz für tragbare oder mobile drahtlose Videoverbindungen und kabellose Kameras, die für die Programmproduktion und Sonderveranstaltungen eingesetzt werden (ABl. L 63 vom 10.3.2016, S. 5-8)

Durchführungsbeschluss der Kommission 2014/641/EU vom 1. September 2014 über harmonisierte technische Bedingungen für die Nutzung von Funkfrequenzen durch drahtlose PMSE-Audioausrüstungen in der Union (ABl. L 263 vom 3.9.2014, S. 29-34).

Durchführungsbeschluss 2013/752/EU der Kommission vom 11. Dezember 2013 zur Änderung der Entscheidung 2006/771/EG zur Harmonisierung der Frequenznutzung durch Geräte mit geringer Reichweite und zur Aufhebung der Entscheidung 2005/928/EG (ABl. L 334 vom 13.12.2013, S. 17-36).

Durchführungsbeschluss der Kommission 2011/829/EU vom 8. Dezember 2011 zur Änderung der Entscheidung 2006/771/EG zur Harmonisierung der Frequenznutzung durch Geräte mit geringer Reichweite (ABl. L 329 vom 13.12.2011, S. 10-18).

Durchführungsbeschluss 2011/485/EU der Kommission vom 29. Juli 2011 zur Änderung der Entscheidung 2005/50/EG zur Harmonisierung der befristeten Nutzung des Frequenzbands im Bereich um 24 GHz durch Kfz-Kurzstreckenradargeräte in der Gemeinschaft (ABl. L 198 vom 30.7.2011, S. 71-72).

Beschluss 2010/368/EU vom 30. Juni 2010 zur Änderung der Entscheidung 2006/771/EG zur Harmonisierung der Frequenznutzung durch Geräte mit geringer Reichweite (ABl. L 166 vom 1.7.2010, S. 33-41).

Entscheidung 2009/381/EG der Kommission vom 13. Mai 2009 zur Änderung der Entscheidung 2006/771/EG zur Harmonisierung der Frequenznutzung durch Geräte mit geringer Reichweite (ABl. L 119 vom 14.5.2009, S. 32-39).

Entscheidung 2008/411/EG der Kommission vom 21. Mai 2008 zur Harmonisierung des Frequenzbands 3 400-3 800 MHz für terrestrische Systeme, die elektronische Kommunikationsdienste in der Gemeinschaft erbringen können (ABl. L 144 vom 4.6.2008, S. 77-81).

Siehe konsolidierte Fassung.

Richtlinie 91/287/EWG des Rates vom 3. Juni 1991 über das Frequenzband, das für die koordinierte Einführung europäischer schnurloser Digital-Kommunikation (DECT) in der Gemeinschaft vorzusehen ist (ABl. L 144 vom 8.6.1991, S. 45-46).

VERBUNDENE DOKUMENTE

Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation (Neufassung) (ABl. L 321 vom 17.12.2018, S. 36-214).

Siehe konsolidierte Fassung.

Entscheidung Nr. 676/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen Rechtsrahmen für die Funkfrequenzpolitik in der Europäischen Gemeinschaft (Frequenzentscheidung) (ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 1-6).

Letzte Aktualisierung: 05.04.2024

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