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Verfahrensordnung des Gerichts der EU

Verfahrensordnung des Gerichts der EU

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verfahrensordnung des Gerichts

Praktische Durchführungsbestimmungen zur Verfahrensordnung des Gerichts

Änderung der Verfahrensordnung des Gerichts

Änderung der Verfahrensordnung des Gerichts

Änderungen der Verfahrensordnung des Gerichts

Änderungen der Praktischen Durchführungsbestimmungen zur Verfahrensordnung des Gerichts

Änderungen der Verfahrensordnung des Gerichts

Änderungen der Verfahrensordnung des Gerichts

Änderungen der Praktischen Durchführungsbestimmungen zur Verfahrensordnung des Gerichts

Änderungen der Verfahrensordnung des Gerichts

Änderungen der Praktischen Durchführungsbestimmungen zur Verfahrensordnung des Gerichts

WAS IST DER ZWECK DIESER GESCHÄFTSORDNUNG?

Die Verfahrensordnung regelt die interne Organisation des Gerichts und den Verfahrensablauf. Das Gericht ist für folgende Rechtssachen zuständig:

  • Klageverfahren von Einzelpersonen oder Unternehmen gegen Rechtsakte von Organen der Europäischen Union (EU), die an sie gerichtet sind oder die sie unmittelbar oder individuell betreffen, darunter:
    • Klagen im Zusammenhang mit den Arbeitsbeziehungen zwischen den EU-Organen und ihrem Personal,
    • Klagen betreffend die Rechte des geistigen Eigentums;
  • Klagen, die von den Mitgliedstaaten der EU gegen die Europäische Kommission erhoben werden;
  • Klagen, die von den Mitgliedstaaten gegen bestimmte Rechtsakte des Rates der Europäischen Union erhoben werden;
  • Klagen auf Entschädigung für von den EU-Organen oder -Einrichtungen verursachte Schäden.

Die praktischen Durchführungsbestimmungen ergänzen die Verfahrensordnung. Mit ihnen wird sichergestellt, dass letztere ordnungsgemäß umgesetzt werden und die Gerichtsverfahren problemlos und effizient ablaufen.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Das Gericht ist neben dem Gerichtshof eines der Rechtsprechungsorgane der EU, die den Gerichtshof der Europäischen Union bilden. Ihr Ziel ist die Gewährleistung der einheitlichen Auslegung und Anwendung des EU-Rechts.

Organisation des Gerichts

Besetzung

Seit dem 1. September 2019 ist das Gericht gemäß der mit der Verordnung (EU, Euratom) 2015/2422 eingeleiteten Reform des Justizsystems in der EU mit zwei Richtern aus jedem Mitgliedstaat besetzt. Die Richter wählen aus ihrer Mitte den Präsidenten und den Vizepräsidenten für die Dauer von drei Jahren. Die Richter müssen ihre Aufgaben unparteiisch und unabhängig erfüllen. In Ausnahmefällen kann einem Richter die Rolle des Generalanwalts* übertragen werden. Die Richter ernennen einen Kanzler* für einen Zeitraum von sechs Jahren.

Bildung der Kammern

Rechtssachen, die beim Gericht anhängig gemacht werden, werden von Kammern mit drei oder fünf Richtern oder, in manchen Fällen, mit einem Einzelrichter gehört. Die Richter wählen die Kammerpräsidenten. Für jede Rechtssache wird ein Richter als Berichterstatter ernannt (dieser erstellt einen ersten Urteilsentwurf). Das Gericht kann auch als Große Kammer (15 Richter) tagen, sofern die rechtliche Komplexität oder die Bedeutung einer Rechtssache dies erfordert.

Die Regeln wurden 2023 geändert, teils um sicherzustellen, dass die teilweise Spezialisierung der Kammern, die vom Gericht bestimmt wurde, nicht redundant wird, wenn die Zusammensetzung der Kammern sich alle drei Jahre ändert.

Beratungen des Gerichts

Das Gericht berät nichtöffentlich. Im Anschluss an diese Beratung wird ein einziges Urteil gesprochen.

Sprache

Der Kläger wählt eine der 24 Amtssprachen der EU als Verfahrenssprache. Die Verfahrenssprache ist bei den mündlichen Ausführungen der Parteien und in der Kommunikation des Gerichts mit den Parteien zu verwenden.

Bezieht sich ein Antrag eines Organs auf eine Klausel in einem Vertrag, der von der EU oder im Namen der EU geschlossen wurde, unabhängig davon, ob dieser Vertrag nach Artikel 272 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unter das öffentliche oder private Recht fällt, so muss die Verfahrenssprache die Vertragssprache sein. Wenn der Vertrag in mehr als einer Sprache abgefasst ist, kann der Antragsteller zwischen diesen wählen.

Rechte und Pflichten von Bevollmächtigten und Anwälten

Bevollmächtigte (in Vertretung des Mitgliedstaats oder EU-Organs) und Anwälte können wegen mündlicher und schriftlicher Äußerungen bezüglich der Rechtssache nicht gerichtlich verfolgt werden. Schriftstücke und Urkunden, die sich auf das Verfahren beziehen, dürfen weder durchsucht noch beschlagnahmt werden.

Anwälte müssen einen Ausweis vorlegen, mit dem ihre Berechtigung, vor einem Gericht eines Mitgliedstaats aufzutreten, bescheinigt wird.

Verfahren

Das Verfahren kann einige oder alle nachstehend aufgeführten Schritte umfassen:

  • Schriftliches Verfahren (Schriftsatzwechsel zwischen den Parteien):
    • Eine an die Kanzlei* gerichtete schriftliche Klage eines Anwalts oder Bevollmächtigten eröffnet das Verfahren. Die wichtigsten Punkte der Klage werden in allen Amtssprachen in einer Mitteilung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
    • Die Kanzlei stellt dem Beklagten die Klageschrift zu, der zwei Monate Zeit hat, eine Klagebeantwortung einzureichen.
    • In Klageverfahren kann der Kläger grundsätzlich eine Erwiderung innerhalb der Frist einreichen, auf die der Beklagte mit einer Gegenerwiderung reagieren kann.
  • Es bestehen spezifische Bestimmungen in Bezug auf die Behandlung vertraulicher Auskünfte oder Unterlagen, die die Sicherheit der EU oder der Mitgliedstaaten oder die Gestaltung ihrer internationalen Beziehungen berühren.
  • Wenn eine Partei der Auffassung ist, dass ihre Identität nicht veröffentlicht werden soll, kann sie beim Gericht beantragen, die betreffende Rechtssache ganz oder teilweise zu „anonymisieren“.
  • Das Gericht kann entscheiden, Folgendes auszulassen:
    • die vollständigen Namen natürlicher Personen, unabhängig davon, ob es sich um Parteien oder Dritte handelt, sowie alle sonstigen personenbezogenen Daten der in den Dokumenten und Informationen genannten natürlichen Personen, die sich auf einen Fall beziehen und zu denen die Öffentlichkeit Zugang hat oder
    • andere Daten als personenbezogene Daten natürlicher Personen, die in Dokumenten und Informationen aufgeführt sind, zu denen die Öffentlichkeit Zugang hat, wenn berechtigte Gründe vorliegen, dass diese Daten nicht veröffentlicht werden dürfen.
  • Personen, die ein rechtliches Interesse am Ausgang einer beim Gericht anhängigen Rechtssache haben, als auch Mitgliedstaaten und Organe können dem Verfahren als Streithelfer beitreten. Diese Person kann einen Schriftsatz einreichen, der die Stellungnahme einer der Parteien entweder unterstützt oder zurückweist, worauf die Parteien dann reagieren können.
  • Mündliches Verfahren:
    • Das Gericht kann auf Antrag einer der Parteien oder von Amts wegen eine Anhörung beschließen. Während der Anhörung können die Richter Vertretern der Parteien Fragen stellen. Die Richter beraten dann auf der Grundlage des Urteilsentwurfs, der vom Berichterstatter erstellt wird. Das Urteil wird in öffentlicher Sitzung verkündet.
    • Prozesskostenhilfe kann gewährt werden, um die Kosten für rechtliche Vertretung vor Gericht abzudecken.
  • Beschleunigtes Verfahren:
    • Dieses Verfahren ermöglicht es dem Gericht, schnell über Streitigkeiten zu entscheiden, falls diese als besonders eilig betrachtet werden. Das beschleunigte Verfahren kann vom Kläger oder vom Beklagten beantragt werden. Es kann vom Gericht auch nach eigenem Ermessen angeordnet werden.

Aussetzung oder andere Zwischenmaßnahmen

  • Ein Verfahren vor dem Gericht setzt eine Rechtshandlung, die angefochten wird, nicht aus. Das Gericht kann jedoch eine Aussetzung anordnen oder sonstige einstweilige Anordnungen erlassen, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind. Der Beschluss ist vorläufig und greift der Entscheidung des Gerichts im Rechtsstreit nicht vor.

Rechtsstreitigkeiten betreffend die Rechte des geistigen Eigentums

  • Diese Art von Rechtsstreitigkeiten betrifft Klagen, die gegen Entscheidungen des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum über die Anwendung von Rechten an geistigem Eigentum sowie gegen Entscheidungen des Gemeinschaftlichen Sortenamts betreffend Sortenschutzrechte vorgebracht werden.
  • Die Verfahrensordnung legt die Verfahren in Bezug auf die Parteien der Rechtssachen, die Klageschrift und die Klagebeantwortung fest.
  • Interessenvertreter, die nicht Kläger sind, können sich als Streithelfer am Verfahren beteiligen und haben dieselben Rechte wie die Hauptparteien.

Pilotfallmechanismus und gemeinsame öffentliche Anhörungen

Wenn zwei oder mehr beim Gericht anhängige Rechtssachen dieselbe Rechtsfrage aufwerfen und das Gericht die zeitgleiche Behandlung dieser Rechtssachen vermeiden möchte, kann einer oder mehrere der Rechtssachen verzögert werden, bis das Ergebnis der Rechtssache vorliegt, die sich unter ihnen am besten für die Prüfung dieser Angelegenheit eignet und als Pilotfall behandelt wird.

Gemeinsame öffentliche Anhörungen von zwei oder mehr ähnlichen Fällen können organisiert werden, um bestimmte Fälle effizienter zu behandeln.

Videokonferenzen

Wenn Gesundheit, Sicherheit oder andere schwerwiegende Gründe die Teilnahme des Vertreters einer Partei an einer persönlichen Anhörung verhindern, können sie auf Antrag ermächtigt werden, an der Anhörung durch Videokonferenz teilzunehmen.

e-Curia

Seit 2018 ist die Verwendung von e-Curia verbindlich, einer Anwendung des Gerichtshofs der Europäischen Union, die es den Vertretern der Parteien bei dem Gericht unterbreiteten Rechtssachen ermöglicht, Verfahrensschriftstücke mit der Kanzlei des Gerichts alleinig auf elektronischem Weg auszutauschen.

Praktische Durchführungsbestimmungen zur Verfahrensordnung

Diese erläutern, präzisieren und ergänzen bestimmte Bestimmungen der Verfahrensordnung. Viele der Durchführungsbestimmungen betreffen Aspekte wie die Vorlage von Verfahrensdokumenten und -punkten, ihre Aufmachung und Übersetzung sowie die Dolmetschleistungen bei Anhörungen.

Seit 2015 wurden sie mehrfach geändert, zuletzt im November 2022, um die neuen Vorschriften über die Behandlung von Daten, über gemeinsame öffentliche Anhörungen und über Videokonferenzen für Anhörungen zu ergänzen oder anzupassen. Die letzten Änderungen klären die Art und Weise, wie bestimmte Registeraufgaben zu erfüllen sind, insbesondere diejenigen im Zusammenhang mit der Führung des Registers, der Führung der Fallakte und der Prüfung der Fallakte, insbesondere angesichts der während der COVID-19-Pandemie vorgenommenen Änderungen. Sie berücksichtigen auch Entwicklungen, die sich aus der Digitalisierung des Justizverfahrens ergeben.

WANN TRITT DIE VERFAHRENSORDNUNG IN KRAFT?

Die Verfahrensordnung ist am 1. Juli 2015 in Kraft getreten. Sie ersetzte die ursprünglichen Vorschriften vom 2. Mai 1991. Die neuesten Änderungen gelten ab dem 1. April 2023.

Die praktischen Durchführungsbestimmungen sind am 1. Juli 2015 in Kraft getreten. Die Änderungen aus 2022 gelten ab dem 1. April 2023.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

Generalanwalt. Der Generalanwalt unterstützt den Gerichtshof der EU bei zugewiesenen Fällen bei Entwürfen unparteiischer und unabhängiger Stellungsnahmen. Die Richter berücksichtigen diese Stellungnahmen vor Verkündung des Urteils (siehe Artikel 252 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Artikel 19 des Vertrags über die Europäische Union). Die Stellungnahmen des Generalanwalts sind nicht bindend, werden jedoch regelmäßig vom Gericht befolgt. Es gibt keine ständigen Generalanwälte beim Gericht, obwohl sie auf Ad-Hoc-Basis ernannt werden können.
Kanzler. Eine Person, die unter der Aufsicht des Präsidenten des Gerichts mit der Entgegennahme, Übermittlung und Aufbewahrung aller fallbezogenen Schriftstücke betraut und für die Verwaltung des Gerichts zuständig (siehe nachfolgende Begriffsbestimmung „Kanzlei“).
Register. Das Register ist zuständig für die Führung der Akten der anhängigen Rechtssachen, die Führung des Registers, in das alle Verfahrensschriftstücke eingetragen werden, sowie die Korrespondenz mit den an der Rechtssache beteiligten Parteien.

HAUPTDOKUMENTE

Verfahrensordnung des Gerichts (ABl. L 105 vom 23.4.2015, S. 1-66).

Praktische Durchführungsbestimmungen zur Verfahrensordnung des Gerichts (ABl. L 152 vom 18.6.2015, S. 1-30).

Änderung der Verfahrensordnung des Gerichts (ABl. L 217 vom 12.8.2016, S. 71).

Änderung der Verfahrensordnung des Gerichts (ABl. L 217 vom 12.8.2016, S. 72).

Änderungen der Verfahrensordnung des Gerichts (ABl. L 217 vom 12.8.2016, S. 73-77).

Änderungen der Praktischen Durchführungsbestimmungen zur Verfahrensordnung des Gerichts (ABl. L 217 vom 12.8.2016, S. 78-80).

Änderungen der Verfahrensordnung des Gerichts (ABl. L 240 vom 25.9.2018, S. 67).

Änderungen der Verfahrensordnung des Gerichts (ABl. L 240 vom 25.9.2018, S. 68-71).

Änderungen der Praktischen Durchführungsbestimmungen zur Verfahrensordnung des Gerichts (ABl. L 294 vom 21.11.2018, S. 23-43).

Änderungen der Verfahrensordnung des Gerichts (ABl. L 44 vom 14.2.2023, S. 8-14).

Änderungen der Praktischen Durchführungsbestimmungen zur Verfahrensordnung des Gerichts (ABl. L 73 vom 10.3.2023, S. 58-66).

VERBUNDENE DOKUMENTE

Verordnung (EU, Euratom) 2016/1192 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2016 über die Übertragung der Zuständigkeit für die Entscheidung im ersten Rechtszug über die Rechtsstreitigkeiten zwischen der Europäischen Union und ihren Bediensteten auf das Gericht (ABl. L 200 vom 26.7.2016, S. 137-139).

Verordnung (EU, Euratom) 2015/2422 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2015 zur Änderung des Protokolls Nr. 3 über die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union (ABl. L 341 vom 24.12.2015, S. 14-17).

Letzte Aktualisierung: 31.03.2023

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