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EU-Vorschriften für das Inverkehrbringen von Pflanzen von Obstarten

EU-Vorschriften für das Inverkehrbringen von Pflanzen von Obstarten

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Richtlinie 2008/90/EG — Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten zur Fruchterzeugung

WAS IST DER ZWECK DER RICHTLINIE?

  • Mit der Richtlinie werden die EU-Vorschriften aktualisiert und verbessert, die sicherstellen sollen, dass die Abnehmer mit Vermehrungsmaterial* und Pflanzen von Obstarten versorgt werden, die gesund und hochwertig sind.
  • Mit der Richtlinie wird das System von Vorschriften verbessert und verschlankt, in dessen Rahmen Unternehmen agieren, indem der wissenschaftliche und technische Fortschritt berücksichtigt wird und eindeutige Bedingungen festgelegt werden, die erfüllt werden müssen, um die Bedürfnisse von Neukunden und des Gewerbes zufrieden zu stellen.
  • Mit der Richtlinie wird die Richtlinie 92/34/EWG des Rates geändert und ersetzt.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Anwendungsbereich

  • Sie gilt für das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten, die zur Fruchterzeugung in der EU bestimmt sind.
  • Anlage 1 umfasst eine Liste der Gattungen und Arten (sowie deren Hybriden*), die enthalten sind.
  • Die Richtlinie gilt auch für Wurzelstöcke* und andere Pflanzenteile von anderen als den in Anhang 1 aufgeführten Gattungen oder Arten (und deren Hybriden), wenn das in Anhang I aufgeführte Material von Gattungen oder Arten oder deren Hybriden einer Veredelung* unterzogen wird oder unterzogen werden.
  • Dies gilt nicht für Vermehrungsmaterial oder Pflanzen von Obstarten, die für den Export in Nicht-EU-Länder bestimmt sind, unter der Voraussetzung, dass sie als solche gekennzeichnet und hinreichend abgesondert sind.

Die Richtlinie gilt für:

  • Anforderungen an Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten — umfasst die allgemeinen Anforderungen an das Inverkehrbringen sowie spezifische Anforderungen für jede Gattung und Art gemäß Anlage 1;
  • Anforderungen an die Versorger — einschließlich der Vorschriften für die Registrierung der Versorger und der spezifischen Anforderungen in Zusammenhang mit der Verantwortung der Versorger im Rahmen des Erzeugungs- und Reproduktionsprozesses aller Vermehrungsmaterialien und Pflanzen von Obstarten;
  • Identitätsnachweis und Etikettierung — Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten werden mit einem Hinweis auf die Sorte, zu der sie gehören, in den Verkehr gebracht. Soweit das Material keiner Sorte angehört, wie es im Falle von Wurzelstöcken der Fall sein kann, ist auf die Art oder die interspezifische Hybride zu verweisen;
  • Befreiung — Kleinerzeuger, bei denen Erzeugung und Verkauf von Vermehrungsmaterial und von Pflanzen von Obstarten in vollem Umfang für den nicht berufsmäßig in der Pflanzenproduktion tätigen Endverbraucher auf dem örtlichen Markt bestimmt sind, können von den Kennzeichnungsvorschriften sowie von den Kontrollen und amtlichen Prüfungen befreit werden;
    • Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten, die in Nicht-EU-Ländern produziert werden — bis zum 31. Dezember 2022 können die EU-Länder beurteilen, falls die in einem Nicht-EU-Land produzierten Vermehrungsmaterialen und Pflanzen von Obstarten in allen Aspekten dem in der EU produzierten Material entsprechen;
  • Überprüfungsmaßnahmen — geltend für:
    • amtliche Prüfungen durch die EU-Länder — durch ein Organ, das von einem EU-Land amtlich bestimmt und der Europäischen Kommission mitgeteilt wurde;
    • EU-Überwachung — die Kommission kann Tests überwachen, die von den EU-Ländern durchgeführt werden, um zu prüfen, ob das Material die Anforderungen und Bedingungen der Richtlinie erfüllt;
    • Kontrollen — die Kommission kann Überprüfungen an Ort und Stelle vornehmen lassen;
    • Folgemaßnahmen — sollte festgestellt werden, dass das Material nicht die Anforderungen erfüllt, hat das EU-Land entsprechende Maßnahmen zu ergreifen, die ein Verbot des Inverkehrbringens der Materialien mit einschließen.

WANN TRITT DIE RICHTLINIE IN KRAFT?

Mit der Richtlinie 2008/90/EG wurde die Richtlinie 92/34/EWG (und ihre nachträglichen Änderungen) überarbeitet und ersetzt, und die EU-Länder sollten die neuen Vorschriften der Richtlinie 2008/90/EG bis zum 30. September 2012 umsetzen.

HINTERGRUND

SCHLÜSSELBEGRIFFE

Vermehrungsmaterial: Saatgut, Pflanzenteile und jegliches Pflanzenmaterial einschließlich der Wurzelstöcke zur Vermehrung und Erzeugung von Pflanzen von Obstarten.
Hybride: eine Pflanze, die durch das Aufsetzen des oberen Teils einer Pflanze auf das Wurzelwerk einer anderen Pflanze entsteht, um die besten Eigenschaften der beiden Pflanzen zu kombinieren.
Wurzelstöcke: ein gesundes Wurzelwerk und ein Teil des Stiels, der als unterer Teil zur Veredelung verwendet wird.
Veredelung: der Prozess, bei dem der obere Teil einer Pflanze dem Wurzelwerk (Wurzelstock) einer anderen Pflanze angeschlossen wird, sodass der Eindruck einer einzigen Pflanze entsteht.

HAUPTDOKUMENT

Richtlinie 2008/90/EG des Rates vom 29. September 2008 über das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten zur Fruchterzeugung (Neufassung) (ABl. L 267 vom 8.10.2008, S. 8-22)

Die im Nachhinein vorgenommenen Änderungen der Richtlinie 2008/90/EG wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENE DOKUMENTE

Durchführungsbeschluss (EU) 2017/925 der Kommission vom 29. Mai 2017 zur vorübergehenden Ermächtigung bestimmter Mitgliedstaaten, auf dem Feld unter nicht insektensicheren Bedingungen erzeugtes Vorstufenmaterial bestimmter Arten von Obstpflanzen zu zertifizieren, und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/167 (ABl. L 140 vom 31.5.2017, S. 7–14)

Durchführungsrichtlinie 2014/96/EU der Kommission vom 15. Oktober 2014 in Bezug auf die Anforderungen an Etikettierung, Plombierung und Verpackung von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten zur Fruchterzeugung, die in den Geltungsbereich der Richtlinie 2008/90/EG fallen (ABl. L 298 vom 16.10.2014, S. 12–15)

Durchführungsrichtlinie 2014/97/EU der Kommission vom 15. Oktober 2014 zur Durchführung der Richtlinie 2008/90/EG des Rates hinsichtlich der Registrierung von Versorgern und der Eintragung von Sorten sowie des gemeinsamen Sortenverzeichnisses (ABl. L 298 vom 16.10.2014, S. 16–21)

Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU der Kommission vom 15. Oktober 2014 zur Durchführung der Richtlinie 2008/90/EG des Rates hinsichtlich der spezifischen Anforderungen an die in deren Anhang I aufgeführten Gattungen und Arten von Obstpflanzen, der spezifischen Anforderungen an die Versorger und ausführlicher Bestimmungen für die amtliche Prüfung (ABl. L 298 vom 16.10.2014, S. 22–61)

Letzte Aktualisierung: 08.08.2019

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