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Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die Kontrolle der Gehalte an bestimmten Kontaminanten in Lebensmitteln

Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die Kontrolle der Gehalte an bestimmten Kontaminanten in Lebensmitteln

 

ZUSAMMENFASSUNG DER DOKUMENTE:

Verordnung (EU) 2017/644 zur Festlegung der Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die Kontrolle der Gehalte an Dioxinen, dioxinähnlichen PCB und nicht dioxinähnlichen PCB in bestimmten Lebensmitteln

Verordnung (EU) 2015/705 zur Festlegung von Probenahmeverfahren und Leistungskriterien für die Analysemethoden, die für die amtliche Kontrolle des Erucasäuregehalts in Lebensmitteln verwendet werden

Verordnung (EG) Nr. 333/2007 zur Festlegung der Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Kontrolle des Gehalts an Blei, Cadmium, Quecksilber, anorganischem Zinn, 3-MCPD und Benzo(a)pyren in Lebensmitteln

Verordnung (EG) Nr. 401/2006 zur Festlegung der Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Kontrolle des Mykotoxingehalts von Lebensmitteln

WAS IST DER ZWECK DIESER VERORDNUNGEN?

Mit den Verordnungen werden die Probenahmeverfahren und Analysemethoden zur Kontrolle der Mengen von Kontaminanten in Lebensmitteln festgelegt.

WICHTIGE ECKPUNKTE

  • Kontaminanten sind Stoffe, die in den Lebensmitteln als Folge verschiedener Phasen ihrer Herstellung, Verpackung, Beförderung und Lagerung vorkommen oder aus der Umwelt in die Lebensmittel gelangen. Da die Kontamination allgemein einen negativen Einfluss auf die Qualität von Lebensmitteln hat und ein Risiko für die menschliche Gesundheit darstellt, hat die Europäische Union (EU) Maßnahmen ergriffen, um die Menge von Kontaminanten in Lebensmitteln zu minimieren. Es werden die Höchstmengen für die Lebensmittelkontaminanten festgelegt, die bei den Verbrauchern in der EU am besorgniserregendsten sind.
  • Die vier Verordnungen beziehen sich auf die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 über amtliche Kontrollen, in deren Artikel 11 Absatz 4 Probenahmeverfahren und Analysemethoden festgelegt sind. Diese Verordnung wurde aufgehoben und durch Verordnung (EU) 2017/625 (siehe Zusammenfassung) ersetzt, in deren Artikel 34 Probenahmeverfahren und Analysemethoden festgelegt sind.

Verordnung (EU) 2017/644

Dioxine und dioxinähnliche Verbindungen sind langlebige Umweltschadstoffe, meist geringfügige Nebenprodukte bei Verbrennungen und industriellen Prozessen. PCB wurden bei der Herstellung von Elektromaterial, Druckfarben, Klebstoffen, Flammschutzmitteln und Farben verwendet. Diese Substanzen sind äußerst langlebig und stark fettlöslich, was erklärt, warum PCB nach wie vor vorkommen und sich in tierischen Fetten und entlang der Lebensmittelkette ansammeln können.

  • In Abschnitt 5 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 werden die erlaubten Höchstmengen festgelegt (siehe Zusammenfassung).
  • Die Probenahmemethoden sind in Anhang II der Verordnung (EU) 2017/644 beschrieben.
  • Die Vorbereitung und Analyse der Proben erfolgt unter Verwendung der Methoden und unter Anwendung der Leistungskriterien in Anhang III und IV der Verordnung (EU) 2017/644.
  • Die Verordnung (EU) Nr. 589/2014 wird aufgehoben und sämtliche Verweise auf sie werden auf die Verordnung (EU) 2017/644 gelenkt.

Verordnung (EU) 2015/705

Erucasäure ist ein normaler Bestandteil bestimmter Saatenöle, der beim Verzehr großer Mengen nachweislich nachteilige Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit hat.

  • In Abschnitt 8 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 werden die erlaubten Höchstmengen festgelegt.
  • Probenahmen und Analysen werden mit den Methoden und unter Anwendung der Leistungskriterien durchgeführt, die im Anhang der Verordnung (EU) 2015/705 beschrieben sind.
  • Die Richtlinie 80/891/EWG wird aufgehoben und sämtliche Verweise auf sie werden auf die Verordnung (EU) 2015/705 gelenkt.

Verordnung (EG) Nr. 333/2007

In der Verordnung (EG) Nr. 333/2007 sind die Probenahme- und Analysemethoden für den Gehalt an Spurenelementen und Prozesskontaminanten in Lebensmitteln festgelegt.

  • Spurenelemente und Prozesskontaminanten können infolge von Umweltkontamination oder Migration aus der Verpackung in Lebensmitteln auftreten und auch bei der Verarbeitung in die Lebensmittelkette gelangen, und sie können sich im menschlichen Gewebe ansammeln.
  • Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAH) und Perchlorat treten infolge von Umweltkontamination oder Migration aus der Verpackung in Lebensmitteln auf und können auch über die Verarbeitung in die Lebensmittelkette gelangen.
  • Blei, Arsen, Kadmium, Quecksilber und Perchlorat treten hauptsächlich infolge von Umweltkontamination und industriellen Prozessen in Lebensmitteln auf, können jedoch auch über bestimmte Arten von Lebensmittelkontaktmaterialien in Lebensmittel gelangen. Zinn tritt in Lebensmitteln in Dosen auf, was auf die Migration des Zinns aus der Dose in das Lebensmittel zurückzuführen ist.
  • 3-MCPD-Fettsäureester und Glycidyl-Fettsäureester kommen aufgrund des Raffinationsprozesses pflanzlicher Öle in entsprechenden raffinierten pflanzlichen Ölen sowie in Lebensmitteln, die diese Öle enthalten, vor.
  • Acrylamid entsteht in kohlenhydratreichen Lebensmitteln während des Backens, Röstens, Grillens, Frittierens und Bratens. Benzo(a)pyren und andere polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe sind das Ergebnis einer unvollständigen Verbrennung von organischem Material und kommen in vielen Lebensmitteln vor, insbesondere in Grillfleisch.
  • In den Abschnitten 3, 4, 6 und 9 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 werden die erlaubten Höchstgehalte festgelegt.
  • Probenahmen und Analysen werden mit den im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 333/2007 beschriebenen Methoden durchgeführt.
  • Aufgrund der Berücksichtigung der hohen Probenkosten für Nahrungsergänzungsmittel, getrocknete Gewürze oder Kräuter, getrocknete Pilze, Algen oder Flechten, die hohe Kosten pro Gewichtseinheit aufweisen, wird die Verordnung (EG) Nr. 333/2007 durch einen Durchführungsrechtsakt, die Durchführungsverordnung (EU) 2021/705, geändert, in der spezifische Probenahmemethoden für diese Waren vorgesehen sind. Sie ist am 19. Mai 2021 in Kraft getreten.
  • Ab dem 15. Dezember 2022 ändert die Durchführungsverordnung (EU) 2022/685 den Anhang der Verordnung (EG) Nr. 333/2007 hinsichtlich der Probenahmevorschriften für Fische und Landtiere.
  • Die Richtlinien 2001/22/EG, 2004/16/EG und 2005/10/EEG werden aufgehoben und sämtliche Verweise auf sie werden auf Verordnung (EG) Nr. 333/2007 gelenkt.

Verordnung (EG) Nr. 401/2006

Mykotoxine sind Giftstoffe, die von Pilzen gebildet werden und Lebens- und Futtermittel in allen Phasen der Lebensmittelversorgungskette potenziell kontaminieren können. Bestimmte Mykotoxine können krebserzeugende Wirkungen auf Leber und Nieren haben.

  • In Abschnitt 2 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 sind die erlaubten Höchstmengen bestimmter Mykotoxine in bestimmten Lebensmitteln festgelegt.
  • Die Probenahmemethoden sind in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 401/2006 beschrieben.
  • Die Vorbereitung und Analyse der Proben erfolgt unter Verwendung der Methoden und unter Anwendung der Leistungskriterien in Anhang III und IV der Verordnung (EG) Nr. 401/2006.
  • Die Richtlinien 98/53/EG, 2002/26/EG, 2003/78/EG und 2005/38/EG werden aufgehoben und sämtliche Verweise auf sie werden auf Verordnung (EG) Nr. 401/2006 gelenkt.

WANN TRETEN DIE VERORDNUNGEN IN KRAFT?

  • Verordnung (EU) 2017/644 (Dioxine und PCB) ist am 26. April 2017 in Kraft getreten.
  • Verordnung (EU) 2015/705 (Erucasäure) ist am 21. Mai 2015 in Kraft getreten.
  • Verordnung (EG) Nr. 333/2007 (Spurenelemente und Prozesskontaminanten) ist am 1. Juni 2007 in Kraft getreten.
  • Verordnung (EG) Nr. 401/2006 (Mykotoxine) ist am 1. Juli 2006 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

HAUPTDOKUMENTE

Verordnung (EU) 2017/644 der Kommission vom 5. April 2017 zur Festlegung der Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die Kontrolle der Gehalte an Dioxinen, dioxinähnlichen PCB und nicht dioxinähnlichen PCB in bestimmten Lebensmitteln sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 589/2014 (ABl. L 92 vom 6.4.2017, S. 9-34).

Verordnung (EU) 2015/705 der Kommission vom 30. April 2015 zur Festlegung von Probenahmeverfahren und Leistungskriterien für die Analysemethoden, die für die amtliche Kontrolle des Erucasäuregehalts in Lebensmitteln verwendet werden, und zur Aufhebung der Richtlinie 80/891/EWG der Kommission (ABl. L 113 vom 1.5.2015, S. 29-37).

Verordnung (EG) Nr. 333/2007 der Kommission vom 28. März 2007 zur Festlegung der Probenahme und Analysemethoden für die Kontrolle des Gehalts an Spurenelementen und Prozesskontaminanten in Lebensmitteln (ABl. L 88 vom 29.3.2007, S. 29-38).

Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 333/2007 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Verordnung (EG) Nr. 401/2006 der Kommission vom 23. Februar 2006 zur Festlegung der Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Kontrolle des Mykotoxingehalts von Lebensmitteln (ABl. L 70 vom 9.3.2006, S. 12-34).

Siehe konsolidierte Fassung.

VERBUNDENE DOKUMENTE

Durchführungsbeschluss (EU) 2022/685 der Kommission vom 28. April 2022 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 333/2007 hinsichtlich der Probenahmevorschriften für Fische und Landtiere (ABl. L 126 vom 29.4.2022, S. 14-17).

Durchführungsverordnung (EU) 2019/2093 der Kommission vom 29. November 2019 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 333/2007 hinsichtlich der Analyse auf 3-Monochlorpropan-1,2-diol (3-MCPD)-Fettsäureestern, Glycidyl-Fettsäureestern, Perchlorat und Acrylamid (ABl. L 317 vom 9.12.2019, S. 96-101).

Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1-142).

Siehe konsolidierte Fassung.

Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 der Kommission vom 19. Dezember 2006 zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln (ABl. L 364 vom 20.12.2006, S. 5-24).

Siehe konsolidierte Fassung.

Letzte Aktualisierung: 16.06.2022

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