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Conserving stocks of highly migratory species
Erhaltung der Bestände weit wandernder Arten
Erhaltung der Bestände weit wandernder Arten
Sie soll bestimmte Bestände weit wandernder maritimer Arten (und ihrer Beifangarten) schützen und erhalten, indem technische Maßnahmen zur Regulierung des Fangs und des Anlandens festgelegt werden.
Zu den weit wandernden Arten gehören:
Atlantischer Ozean
Untermaßige Fische
Tropischer Thunfisch und Schwertfisch, deren Größe unter der Empfehlung der Internationalen Konvention zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ICCAT) liegt, sind nach dem Fang unverzüglich ins Meer zurückzuwerfen. Der Verkauf und Vertrieb untermaßiger Fische dieser Arten, die von außerhalb der EU stammen und im Atlantik gefangen wurden, ist verboten.
Einschränkungen für Fischereifahrzeuge und Ausrüstung
Das Fangen von Großaugenthun mit Ringwaden- oder Angel-Thunfischfängern ist in bestimmten tropischen Gewässern im November untersagt. Das Gebiet ist wie folgt abgegrenzt:
Außerdem ist es verboten, Fänge von Echtem Bonito, Großaugenthun oder Gelbflossenthun, die in bestimmten portugiesischen Gewässern mit Ringwaden* getätigt wurden, an Bord zu behalten, oder diese mit Ringwaden zu befischen.
Anzahl von Fischereifahrzeugen
Der Rat setzt die erlaubte Anzahl und die Gesamttonnage (in Bruttoraumzahl – BRZ) der EU-Fischereifahrzeuge mit einer Länge von über 24 m fest, die im Atlantik und in angrenzenden Gewässern (wie in Artikel 1 der ICCAT-Konvention festgelegt) Großaugenthun als Zielart befischen. Diese Festsetzung basiert auf der durchschnittlichen Anzahl im Zeitraum 1991/1992 und der Begrenzung der der ICCAT zum 30. Juni 2005 gemeldeten Anzahl der EU-Schiffe, die 2005 Großaugenthun befischt haben.
Der Rat setzt auch die Anzahl der Schiffe fest, die Weißen Thun im Nordatlantik als Zielart befischen, basierend auf dem Durchschnitt im Zeitraum 1993-1995.
Jeder EU-Mitgliedstaat übermittelt der Europäischen Kommission vor dem 15. Mai jedes Jahres die Anzahl (und gegebenenfalls Tonnage) der Schiffe zur Weiterleitung an die ICCAT.
Nichtzielarten
Die Mitgliedstaaten setzen sich dafür ein, dass lebende Meeresschildkröten und lebende Haie (insbesondere Jungtiere), die unbeabsichtigt gefangen wurden, wieder ausgesetzt werden. Außerdem setzen sie sich für eine Reduzierung der Rückwürfe von Haien durch den Einsatz selektiverer Fanggeräte ein.
Die Mitgliedstaaten verbieten die Verwendung von Schleppnetzen, Umschließungsnetzen, Ringwaden, Dredgen, Kiemennetzen, Spiegelnetzen und Langleinen bei der Sport- und Freizeitfischerei auf Thun im Mittelmeer und sorgen dafür, dass auf diese Art gefangener Fisch nicht vermarktet wird.
Es ist ein jährlicher Bericht über die Umsetzung dieser Maßnahmen zu verfassen.
Indischer Ozean
Anzahl von Fischereifahrzeugen
Der Rat legt die Anzahl der EU-Fischereifahrzeuge mit einer Länge von über 24 m fest, die zur Fischerei im Indischen Ozean zugelassen sind, basierend auf den Zahlen von 2003.
Nichtzielarten
Die Mitgliedstaaten setzen sich dafür ein, dass lebende Haie (insbesondere Jungtiere), die unbeabsichtigt gefangen wurden, wieder ausgesetzt werden. Außerdem setzen sie sich für eine Reduzierung der Rückwürfe von Haien ein.
Die Mitgliedstaaten setzen sich nach besten Kräften dafür ein, die Auswirkungen der Fischerei auf Meeresschildkröten zu verringern, durch:
Westlicher und mittlerer Pazifik
Abfälle
Die Mitgliedstaaten treffen geeignete Maßnahmen, um Abfälle, Rückwürfe, Fänge durch verloren gegangenes oder aufgegebenes Fanggerät, von Fischereifahrzeugen ausgehende Umweltverschmutzung, Fänge von Nichtzielarten (Fisch und andere Tiere) sowie Auswirkungen auf vergesellschaftete oder abhängige Arten, insbesondere auf vom Aussterben bedrohte Arten, zu reduzieren.
Meeressäuger
Es ist verboten, Schwärme oder Gruppen von Meeressäugern mit Ringwaden einzukreisen.
Sie ist am 1. Juni 2007 in Kraft getreten.
Die EU ist Vertragspartei des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen (siehe Zusammenfassung).
Verordnung (EG) Nr. 520/2007 des Rates vom 7. Mai 2007 mit technischen Erhaltungsmaßnahmen für bestimmte Bestände weit wandernder Arten und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 973/2001 (ABl. L 123 vom 12.5.2007, S. 3-13)
Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 520/2007 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.
Beschluss 2005/75/EG des Rates vom 26. April 2004 über den Beitritt der Gemeinschaft zum Übereinkommen über die Erhaltung und Bewirtschaftung weit wandernder Fischbestände im westlichen und mittleren Pazifik (ABl. L 32 vom 4.2.2005, S. 1-2)
Beschluss 95/399/EG des Rates vom 18. September 1995 über den Beitritt der Gemeinschaft zu dem Übereinkommen zur Einsetzung der Thunfischkommission für den Indischen Ozean (ABl. L 236 vom 5.10.1995, S. 24)
Übereinkommen zur Einsetzung der Thunfischkommission für den Indischen Ozean (ABl. L 236 vom 5.10.1995, S. 25-33)
Internationale Konvention zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ABl. L 162 vom 18.6.1986, S. 34-38)
Protokoll zur Änderung der Internationalen Konvention zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ABl. L 313 vom 4.12.2019, S. 3-13)
Beschluss 86/238/EWG des Rates vom 9. Juni 1986 über den Beitritt der Gemeinschaft zu der Internationalen Konvention zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik in der Fassung des Protokolls zu der am 10. Juli 1984 in Paris unterzeichneten Schlussakte der Konferenz der Bevollmächtigten der Vertragsparteien der Konvention (ABl. L 162 vom 18.6.1986, S. 33)
Letzte Aktualisierung: 29.04.2021