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Erhaltung der Bestände weit wandernder Arten

Erhaltung der Bestände weit wandernder Arten

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EG) Nr. 520/2007 mit technischen Erhaltungsmaßnahmen für bestimmte Bestände weit wandernder Arten

WAS IST DER ZWECK DIESER VERORDNUNG?

Sie soll bestimmte Bestände weit wandernder maritimer Arten (und ihrer Beifangarten) schützen und erhalten, indem technische Maßnahmen zur Regulierung des Fangs und des Anlandens festgelegt werden.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Zu den weit wandernden Arten gehören:

  • Thunfisch:
    • Weißer Thun
    • Roter Thun
    • Großaugenthun
    • Echter Bonito
    • Pelamide
    • Gelbflossenthun
    • Schwarzflossenthun
    • Falscher Bonito
    • Südlicher Blauflossenthun
    • Fregattmakrelen
  • Brachsenmakrele
  • Marline
  • Segelfische
  • Schwertfisch
  • Makrelenhechte
  • Gemeine Goldmakrele, Goldmakrele
  • Haie
  • Cetacea (Wale und Schweinswale).

Atlantischer Ozean

Untermaßige Fische

Tropischer Thunfisch und Schwertfisch, deren Größe unter der Empfehlung der Internationalen Konvention zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ICCAT) liegt, sind nach dem Fang unverzüglich ins Meer zurückzuwerfen. Der Verkauf und Vertrieb untermaßiger Fische dieser Arten, die von außerhalb der EU stammen und im Atlantik gefangen wurden, ist verboten.

Einschränkungen für Fischereifahrzeuge und Ausrüstung

Das Fangen von Großaugenthun mit Ringwaden- oder Angel-Thunfischfängern ist in bestimmten tropischen Gewässern im November untersagt. Das Gebiet ist wie folgt abgegrenzt:

  • südliche Grenze beim Breitengrad 0° S;
  • nördliche Grenze beim Breitengrad 5° N;
  • westliche Grenze beim Längengrad 20° W;
  • östliche Grenze beim Längengrad 10° W.

Außerdem ist es verboten, Fänge von Echtem Bonito, Großaugenthun oder Gelbflossenthun, die in bestimmten portugiesischen Gewässern mit Ringwaden* getätigt wurden, an Bord zu behalten, oder diese mit Ringwaden zu befischen.

Anzahl von Fischereifahrzeugen

Der Rat setzt die erlaubte Anzahl und die Gesamttonnage (in Bruttoraumzahl – BRZ) der EU-Fischereifahrzeuge mit einer Länge von über 24 m fest, die im Atlantik und in angrenzenden Gewässern (wie in Artikel 1 der ICCAT-Konvention festgelegt) Großaugenthun als Zielart befischen. Diese Festsetzung basiert auf der durchschnittlichen Anzahl im Zeitraum 1991/1992 und der Begrenzung der der ICCAT zum 30. Juni 2005 gemeldeten Anzahl der EU-Schiffe, die 2005 Großaugenthun befischt haben.

Der Rat setzt auch die Anzahl der Schiffe fest, die Weißen Thun im Nordatlantik als Zielart befischen, basierend auf dem Durchschnitt im Zeitraum 1993-1995.

Jeder EU-Mitgliedstaat übermittelt der Europäischen Kommission vor dem 15. Mai jedes Jahres die Anzahl (und gegebenenfalls Tonnage) der Schiffe zur Weiterleitung an die ICCAT.

Nichtzielarten

Die Mitgliedstaaten setzen sich dafür ein, dass lebende Meeresschildkröten und lebende Haie (insbesondere Jungtiere), die unbeabsichtigt gefangen wurden, wieder ausgesetzt werden. Außerdem setzen sie sich für eine Reduzierung der Rückwürfe von Haien durch den Einsatz selektiverer Fanggeräte ein.

Die Mitgliedstaaten verbieten die Verwendung von Schleppnetzen, Umschließungsnetzen, Ringwaden, Dredgen, Kiemennetzen, Spiegelnetzen und Langleinen bei der Sport- und Freizeitfischerei auf Thun im Mittelmeer und sorgen dafür, dass auf diese Art gefangener Fisch nicht vermarktet wird.

Es ist ein jährlicher Bericht über die Umsetzung dieser Maßnahmen zu verfassen.

Indischer Ozean

Anzahl von Fischereifahrzeugen

Der Rat legt die Anzahl der EU-Fischereifahrzeuge mit einer Länge von über 24 m fest, die zur Fischerei im Indischen Ozean zugelassen sind, basierend auf den Zahlen von 2003.

Nichtzielarten

Die Mitgliedstaaten setzen sich dafür ein, dass lebende Haie (insbesondere Jungtiere), die unbeabsichtigt gefangen wurden, wieder ausgesetzt werden. Außerdem setzen sie sich für eine Reduzierung der Rückwürfe von Haien ein.

Die Mitgliedstaaten setzen sich nach besten Kräften dafür ein, die Auswirkungen der Fischerei auf Meeresschildkröten zu verringern, durch:

  • Einschränkung der Verwendung von Ringwaden, insbesondere die Vermeidung des Einkreisens von Meeresschildkröten;
  • sofortige Freisetzung unbeabsichtigt gefangener Meeresschildkröten mit Spezialausrüstung;
  • Entwicklung geeigneter Ausrüstung, um den Beifang von Meeresschildkröten zu minimieren;
  • Überwachung von Fischsammelvorrichtungen*, in denen sich Meeresschildkröten verfangen könnten;
  • Bedingungen für die Verwendung von Langleinen, um den Beifang von Meeresschildkröten und deren Mortalität zu minimieren.

Westlicher und mittlerer Pazifik

Abfälle

Die Mitgliedstaaten treffen geeignete Maßnahmen, um Abfälle, Rückwürfe, Fänge durch verloren gegangenes oder aufgegebenes Fanggerät, von Fischereifahrzeugen ausgehende Umweltverschmutzung, Fänge von Nichtzielarten (Fisch und andere Tiere) sowie Auswirkungen auf vergesellschaftete oder abhängige Arten, insbesondere auf vom Aussterben bedrohte Arten, zu reduzieren.

Meeressäuger

Es ist verboten, Schwärme oder Gruppen von Meeressäugern mit Ringwaden einzukreisen.

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

Sie ist am 1. Juni 2007 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Die EU ist Vertragspartei des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen (siehe Zusammenfassung).

SCHLÜSSELBEGRIFFE

Ringwaden: jegliches Umschließungsnetz, das durch eine in Ringen verlaufende Schließleine unten zusammengezogen und geschlossen werden kann.
Fischsammelgerät (FAD): verankerte, treibende, schwimmende oder untergetauchte Vorrichtungen, die von Schiffen zum Zwecke der Zusammenführung von Ziel-Thunfischarten für Ringwadenfischerei eingesetzt oder verfolgt werden, auch durch den Einsatz von Funk- oder Satellitenbojen.

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EG) Nr. 520/2007 des Rates vom 7. Mai 2007 mit technischen Erhaltungsmaßnahmen für bestimmte Bestände weit wandernder Arten und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 973/2001 (ABl. L 123 vom 12.5.2007, S. 3-13)

Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 520/2007 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENE DOKUMENTE

Beschluss 2005/75/EG des Rates vom 26. April 2004 über den Beitritt der Gemeinschaft zum Übereinkommen über die Erhaltung und Bewirtschaftung weit wandernder Fischbestände im westlichen und mittleren Pazifik (ABl. L 32 vom 4.2.2005, S. 1-2)

Beschluss 95/399/EG des Rates vom 18. September 1995 über den Beitritt der Gemeinschaft zu dem Übereinkommen zur Einsetzung der Thunfischkommission für den Indischen Ozean (ABl. L 236 vom 5.10.1995, S. 24)

Übereinkommen zur Einsetzung der Thunfischkommission für den Indischen Ozean (ABl. L 236 vom 5.10.1995, S. 25-33)

Internationale Konvention zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ABl. L 162 vom 18.6.1986, S. 34-38)

Protokoll zur Änderung der Internationalen Konvention zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ABl. L 313 vom 4.12.2019, S. 3-13)

Beschluss 86/238/EWG des Rates vom 9. Juni 1986 über den Beitritt der Gemeinschaft zu der Internationalen Konvention zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik in der Fassung des Protokolls zu der am 10. Juli 1984 in Paris unterzeichneten Schlussakte der Konferenz der Bevollmächtigten der Vertragsparteien der Konvention (ABl. L 162 vom 18.6.1986, S. 33)

Letzte Aktualisierung: 29.04.2021

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