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Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste

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Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste

Diese Richtlinie schafft einen rechtlichen Rahmen für die freie Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste in der gesamten Europäischen Union.

RECHTSAKT

Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste (Genehmigungsrichtlinie)

ZUSAMMENFASSUNG

Die Genehmigungsrichtlinie ist Teil des „Telekom-Reformpakets“, das gemeinsam mit vier weiteren Richtlinien („Rechtsrahmen“, „Zugang“, „Universaldienst“ und „Datenschutz und elektronische Kommunikation“) den Rechtsrahmen schafft, der die Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit des Bereichs der elektronischen Kommunikationsnetze und -dienste zum Ziel hat.

Das „Telekom-Reformpaket“ wurde 2009 durch die beiden Richtlinien „Bessere Rechtsetzung“ und „Rechte der Bürger“ geändert. Außerdem wurde ein Gremium europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK) eingerichtet.

Geltungsbereich, Ziel und Grundsatz

Diese Richtlinie regelt die Genehmigung aller elektronischen Kommunikationsnetze und -dienste unabhängig davon, ob sie für die Öffentlichkeit bereitgestellt werden oder nicht. Sie gilt jedoch nur dann für die Einräumung von Nutzungsrechten für Funkfrequenzen, wenn die Nutzung mit der Bereitstellung eines elektronischen Kommunikationsnetzes oder -dienstes, normalerweise gegen Entgelt, verbunden ist.

Ziel ist die Schaffung eines harmonisierten Binnenmarkts für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste, auf dem staatliche Eingriffe auf das absolut Notwendige beschränkt sind.

Die wichtigste Neuerung dieser Richtlinie besteht, neben speziellen Regelungen für die Zuteilung von Funkfrequenzen und Rufnummern, in der Ablösung der Einzelgenehmigungen durch Allgemeingenehmigungen für alle elektronischen Kommunikationsnetze und -dienste.

Die Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze oder -dienste darf daher nur noch von einer Allgemeingenehmigung abhängig gemacht werden. Von den betreffenden Unternehmen kann also eine Anmeldung gefordert werden, es darf aber nicht verlangt werden, eine ausdrückliche Entscheidung oder einen anderen Verwaltungsakt der nationalen Regulierungsbehörde (NRB) zu erwirken.

Mindestrechte aufgrund einer Allgemeingenehmigung

Durch die Allgemeingenehmigung erhalten Unternehmen das Recht, elektronische Kommunikationsnetze und -dienste bereitzustellen. Werden elektronische Kommunikationsnetze und -dienste für die Öffentlichkeit bereitgestellt, sind Unternehmen dazu berechtigt:

mit anderen Betreibern in der EU über die Zusammenschaltung zu verhandeln;

Zugang zu oder Zusammenschaltung mit anderen Betreibern zu erhalten;

auch für bestimmte Aufgaben des Universaldienstes in Betracht zu kommen.

Nutzungsrechte für Funkfrequenzen und Rufnummern

Die EU-Mitgliedstaaten erleichtern die Nutzung von Funkfrequenzen im Rahmen von Allgemeingenehmigungen, sie können die Nutzung von Funkfrequenzen jedoch gegebenenfalls von der Erteilung individueller Nutzungsrechte abhängig machen, um:

funktechnische Störungen zu vermeiden;

die technische Qualität der Dienstleistungen zu gewährleisten;

die effiziente Nutzung von Funkfrequenzen sicherzustellen;

andere von den EU-Ländern festgelegte Ziele von allgemeinem Interesse zu erreichen.

Die Nutzungsrechte für Funkfrequenzen und Rufnummern müssen mittels offener, objektiver, transparenter, nichtdiskriminierender und verhältnismäßiger Verfahren gewährt werden.

Entscheidungen über Nutzungsrechte müssen von der NRB so schnell wie möglich nach Erhalt des vollständigen Antrags getroffen und veröffentlicht werden.

Bedingungen für Allgemeingenehmigungen und besondere Nutzungsrechte

Die Allgemeingenehmigung und Nutzungsrechte dürfen nur mit den Bedingungen verknüpft werden, die im Anhang der Richtlinie aufgeführt werden, nämlich:

finanzielle Beiträge zur Finanzierung des Universaldienstes;

Interoperabilität der Dienste und der Netzzusammenschaltung;

Zugänglichkeit und Übertragbarkeit der Rufnummern, wobei Übertragbarkeit bedeutet, dass Nutzer beim Betreiberwechsel ihre Rufnummer behalten dürfen;

Auflagen aus Gründen des Umweltschutzes sowie der Städte- und Raumplanung;

Schutz personenbezogener Daten und der Privatsphäre;

Übertragungsverpflichtungen für bestimmte Fernseh- und Rundfunkprogramme;

Verwaltungsabgaben, die gegebenenfalls von Unternehmen erhoben werden;

Beschränkungen in Bezug auf die Übertragung von illegalen Inhalten.

Beschränkung von Nutzungsrechten für Funkfrequenzen

Die Erteilung von Nutzungsrechten für Funkfrequenzen und Rufnummern muss anhand offener, objektiver, transparenter, nichtdiskriminierender und verhältnismäßiger Auswahlkriterien erfolgen.

Die zu erteilenden Nutzungsrechte für Funkfrequenzen können zahlenmäßig beschränkt werden, oder die Geltungsdauer bestehender Nutzungsrechte kann verlängert werden. Dazu muss sich das EU-Land an bestimmte Bedingungen und Verfahren halten, darunter die Anhörung der betroffenen Kreise, die Veröffentlichung und Begründung von Entscheidungen und die Überprüfung der Beschränkung in angemessenen Abständen.

Stellt ein EU-Land fest, dass weitere Nutzungsrechte für Funkfrequenzen erteilt werden können, muss es dies öffentlich bekannt geben und zur Beantragung dieser Rechte auffordern.

Einhaltung der Bedingungen

Die NRB beobachten und überwachen die Einhaltung der Bedingungen der Allgemeingenehmigung oder der Nutzungsrechte sowie der besonderen Verpflichtungen. Erfüllt ein Unternehmen eine oder mehrere dieser Bedingungen nicht und stellt etwaige Mängel nicht innerhalb der festgesetzten Frist ab, so können die zuständigen Regulierungsbehörden ermächtigt werden, Anordnungen zur Unterlassung zu erlassen oder Geldstrafen zu verhängen. Im Falle schwerer und wiederholter Verstöße können die Regulierungsbehörden das Unternehmen daran hindern, weiterhin elektronische Kommunikationsnetze oder -dienste bereitzustellen, oder die Nutzungsrechte aussetzen oder entziehen.

Verwaltungsabgaben und Gebühren

Die NRB sind berechtigt, von Unternehmen, die aufgrund einer Allgemeingenehmigung einen Dienst oder ein Netz bereitstellen oder denen ein Nutzungsrecht gewährt wurde, Verwaltungsabgaben zu erheben. Diese Verwaltungsabgaben dienen zur Deckung der Kosten für die Verwaltung, Kontrolle und Durchsetzung von Allgemeingenehmigungen und Nutzungsrechten sowie der besonderen Verpflichtungen und können die Kosten für internationale Zusammenarbeit, Harmonisierung und Normung, Marktanalyse, Überwachung der Einhaltung und andere Marktkontrollmechanismen sowie für Regulierungstätigkeiten einschließen. Erhebt die NRB Verwaltungsabgaben, so muss sie eine Jahresbilanz ihrer Verwaltungskosten und der erhobenen Abgaben veröffentlichen.

Darüber hinaus kann die zuständige Behörde ein Gebühr für die Nutzungsrechte für Funkfrequenzen und für Rechte zur Installation von Einrichtungen erheben.

BEZUG

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt der Europäischen Union

Richtlinie 2002/20/EG

24.4.2002

24.7.2003

ABl. L 108 vom 24.4.2002. S. 21-32

Ändernde(r) Rechtsakt(e)

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt der Europäischen Union

Richtlinie 2009/140/EG

19.12.2009

25.5.2011

ABl. L 337 vom 18.12.2009, S. 37-69

Die im Nachhinein vorgenommenen Änderungen und Berichtigungen der Richtlinie 2002/20/EG wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

ÄNDERUNGEN DER ANHÄNGE

Anhang

Richtlinie 2009/140/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 zur Änderung der Richtlinie 2002/21/EG über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste, der Richtlinie 2002/19/EG über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung und der Richtlinie 2002/20/EG über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste [Amtsblatt L 337 vom 18. Dezember 2009, S. 37-69].

Berichtigung der Richtlinie 2009/140/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 zur Änderung der Richtlinie 2002/21/EG über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste, der Richtlinie 2002/19/EG über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung und der Richtlinie 2002/20/EG über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste [Amtsblatt L 241 vom 10. September 2013, S. 8-9].

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Richtlinie 2009/136/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2002/22/EG über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten, der Richtlinie 2002/58/EG über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation und der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz [Amtsblatt L 337 vom 18. Dezember 2009, S. 11-36]

Leitlinien der Kommission zur Marktanalyse und Ermittlung beträchtlicher Marktmacht nach dem gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste [Amtsblatt C 165 vom 11. Juli 2002, S. 6-31]

Gemäß dem neuen Rechtsrahmen für Kommunikationsdienste werden in diesen Leitlinien vom Juli 2002 die Grundsätze festgelegt, nach denen sich die nationalen Regulierungsbehörden bei ihrer Marktanalyse richten müssen, um einen wirksamen Wettbewerb zu gewährleisten.

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Maßnahmen zum europäischen Binnenmarkt der elektronischen Kommunikation und zur Verwirklichung des vernetzten Kontinents und zur Änderung der Richtlinien 2002/20/EG, 2002/21/EG und 2002/22/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1211/2009 und (EU) Nr. 531/2012 [COM(2013) 627 final vom 11.9.2013 - nicht im Amtsblatt veröffentlicht]

Letzte Aktualisierung: 10.09.2015

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