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Anwendung der Artikel 107 und 108 AEUV auf bestimmte Gruppen horizontaler Beihilfen

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Anwendung der Artikel 107 und 108 AEUV auf bestimmte Gruppen horizontaler Beihilfen

Die Kommission ist zum Erlass von Verordnungen berechtigt, durch die die Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt für bestimmte Beihilfen festgestellt wird. Diese Beihilfen unterliegen nicht der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV).

RECHTSAKT

Verordnung (EG) Nr. 994/98 des Rates vom 7. Mai 1998 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 (vormals Artikel 92 und 93) des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft auf bestimmte Gruppen horizontaler Beihilfen.

ZUSAMMENFASSUNG

Die Kommission kann mittels Verordnungen bestimmte Gruppen von Beihilfen als vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt erklären und diese von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) (vormals Artikel 88 Absatz 3 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGV)) befreien. Diese Gruppen umfassen:

  • Beihilfen zugunsten kleiner und mittlerer Unternehmen, der Forschung und Entwicklung, des Umweltschutzes, der Beschäftigung und Ausbildung;
  • Beihilfen im Einklang mit den von der Kommission für jedes Land der Europäischen Union (EU) zur Gewährung von Regionalbeihilfen genehmigten Fördergebieten.

In den Verordnungen ist für jede Gruppe von Beihilfen Folgendes festzulegen:

  • der Zweck der Beihilfe;
  • die Gruppen von Begünstigten;
  • die Schwellenwerte, die entweder als Beihilfeintensitäten in Bezug auf die gesamten beihilfefähigen Kosten oder als Beihilfehöchstbeträge ausgedrückt werden;
  • die Bedingungen für die Kumulierung der Beihilfen;
  • die Bedingungen der Überwachung.

Durch die Verordnung können außerdem

  • die Schwellenwerte oder sonstige Bedingungen für die Anmeldung von Einzelbeihilfen festgesetzt und
  • bestimmte Wirtschaftszweige vom Anwendungsbereich der Verordnungen ausgenommen werden.

Die Kommission kann mit Hilfe von Verordnungen feststellen, dass bestimmte Beihilfen mit Blick auf die Entwicklung und Funktionsweise des Gemeinsamen Marktes nicht alle Voraussetzungen des Artikels 107 Absatz 1 AEUV (vormals Artikel 87 Absatz 1 EGV) erfüllen und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV befreit sind, sofern die einem Unternehmen über einen bestimmten Zeitraum gewährten Beihilfen nicht einen festgesetzten Betrag überschreiten.

Beim Erlass der Verordnungen gibt die Kommission den EU-Ländern genaue Regeln zur Gewährleistung der Transparenz und der Überwachung der von der Anmeldepflicht freigestellten Beihilfen vor. Diese Regeln betreffen insbesondere die folgenden Verpflichtungen:

  • Die EU-Länder müssen der Kommission eine Zusammenfassung der Angaben über Beihilferegelungen oder Einzelbeihilfen übermitteln, sobald diese angewandt werden;
  • Die EU-Länder müssen alle Informationen bezüglich der Durchführung der Gruppenfreistellungen aufzeichnen und zusammenstellen;
  • Die EU-Länder müssen der Kommission einmal jährlich einen Bericht über die Durchführung der Gruppenfreistellungen übermitteln.

Die Verordnungen gelten für einen festgesetzten Zeitraum und können aufgehoben oder geändert werden, wenn sich die Umstände in Bezug auf einen für ihren Erlass grundlegenden Sachverhalt geändert haben oder wenn die fortschreitende Entwicklung oder das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes dies erfordern.

Beabsichtigt die Kommission den Erlass einer Verordnung, so veröffentlicht sie den Verordnungsentwurf, um sämtlichen interessierten Personen und Einrichtungen Gelegenheit zu geben, sich innerhalb einer angemessenen Frist dazu zu äußern.

Vor der Veröffentlichung eines Verordnungsentwurfs und dem Erlass einer Verordnung konsultiert die Kommission den Beratenden Ausschuss für staatliche Beihilfen, der sich aus Vertretern der EU-Länder zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.

Alle fünf Jahre legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 994/98.

Bezug

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Verordnung (EG) Nr. 994/98

15.5.1998

-

ABl. L 142 vom 14.5.1998

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission vom 6. August 2008 zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag (allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung) (Text von Bedeutung für den EWR) [Amtsblatt L 214 vom 9.8.2008].

Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf „De-minimis“-Beihilfen [Amtsblatt L 379 vom 28.12.2006].

Bericht der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament vom 21. Dezember 2006 „Evaluierungsbericht über die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 994/98 des Rates vom 7. Mai 1998 über die Anwendung der Artikel 87 (vormals Artikel 92) und 88 (vormals Artikel 93) EG-Vertrag auf bestimmte Gruppen horizontaler Beihilfen, gemäß Artikel 5 dieser Verordnung“ [KOM(2006) 831 endg. - nicht im Amtsblatt veröffentlicht]. In dem Bericht über die Durchführung von Gruppenfreistellungen für staatliche Beihilfen wird eine sehr positive Bilanz gezogen.

Die Kommission nahm mehrere Gruppenfreistellungen auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 994/90 an, insbesondere für De-minimis-Beihilfen und Beihilfen, die kleinen und mittleren Unternehmen zur Förderung der Beschäftigung und Ausbildung gewährt werden.

In dem Bericht wird außerdem festgestellt, dass die Anwendung von Gruppenfreistellungen je nach Verwendungszweck (z. B. häufige Anwendung bei Beihilfen für kleine und mittlere Unternehmen, jedoch relativ seltene Anwendung bei Beihilfen zur Förderung der Beschäftigung) und je nach EU-Land (Anwendung vor allem in Italien, Großbritannien, Deutschland und Spanien) variiert.

Aus Gründen der Rechtssicherheit, melden einige EU-Länder Beihilfen, die im Rahmen einer Gruppenfreistellung durchgeführt werden könnten, jedoch weiterhin an.

Auf der Grundlage der gesammelten Erfahrungen und der im Aktionsplan für staatliche Beihilfen festgelegten Orientierung, wird die Kommission in Kürze eine allgemeine Verordnung für Gruppenfreistellungen vorlegen, in der alle bestehenden Regelungen für Gruppenfreistellungen zusammengefasst werden. Dabei wird die Kommission bestimmte Arten von Umweltbeihilfen in die Verordnung aufnehmen.

Letzte Änderung: 18.10.2011

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