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Krisenbewältigung – Rahmenabkommen für die Teilnahme

Krisenbewältigung – Rahmenabkommen für die Teilnahme

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Rahmenabkommen zwischen der EU und den Vereinten Nationen über gegenseitige Unterstützung bei ihren jeweiligen Missionen und Operationen vor Ort

Abkommen zwischen der EU und Peru und Beschluss (EU) 2022/2193 über die Unterzeichnung und den Abschluss des Abkommens

Abkommen zwischen der EU und Vietnam und Beschluss (EU) 2019/1803 über die Unterzeichnung und den Abschluss des Abkommens

Abkommen zwischen der EU und Jordanien und Beschluss (GASP) 2019/1328 über die Unterzeichnung und den Abschluss des Abkommens

Abkommen zwischen der EU und Bosnien und Herzegowina und Beschluss (GASP) 2015/1967 über die Unterzeichnung und den Abschluss des Abkommens

Abkommen zwischen der EU und Australien und Beschluss (EU) 2015/916 über die Unterzeichnung und den Abschluss des Abkommens

Abkommen zwischen der EU und Kolumbien und Beschluss 2014/538/GASP über die Unterzeichnung und den Abschluss des Abkommens

Abkommen zwischen der EU und Südkorea und Beschluss 2014/326/GASP über die Unterzeichnung und den Abschluss des Abkommens

Abkommen zwischen der EU und Chile und Beschluss 2014/71/GASP über die Unterzeichnung und den Abschluss des Abkommens

Abkommen zwischen der EU und Georgien und Beschluss 2014/15/GASP (siehe Berichtigung) über die Unterzeichnung und den Abschluss des Abkommens

Abkommen zwischen der EU und Moldau und Beschluss 2013/12/GASP über die Unterzeichnung und den Abschluss des Abkommens

Abkommen zwischen der EU und Nordmazedonien und Beschluss 2012/768/GASP über die Unterzeichnung und den Abschluss des Abkommens

Abkommen zwischen der EU und Albanien und Beschluss 2012/344/GASP über die Unterzeichnung und den Abschluss des Abkommens

Abkommen zwischen der EU und Neuseeland und Beschluss 2012/315/GASP über die Unterzeichnung und den Abschluss des Abkommens

Abkommen zwischen der EU und Serbien und Beschluss 2011/361/GASP über die Unterzeichnung und den Abschluss des Abkommens

Rahmenabkommen zwischen der EU und den vereinigten Staaten und Beschluss 2011/318/GASP über die Unterzeichnung und den Abschluss des Abkommens

Abkommen zwischen der EU und Montenegro und Beschluss 2011/133/GASP über die Unterzeichnung und den Abschluss des Abkommens

Abkommen zwischen der EU und der Türkei und Beschluss 2006/482/GASP über die Unterzeichnung und den Abschluss des Abkommens

Abkommen zwischen der EU und Kanada und Beschluss 2005/851/GASP über die Unterzeichnung und den Abschluss des Abkommens

Abkommen zwischen der EU und der Ukraine und Beschluss 2005/495/GASP über die Unterzeichnung und den Abschluss des Abkommens

Abkommen zwischen der EU und Norwegen und Beschluss 2005/191/GASP über die Unterzeichnung und den Abschluss des Abkommens

Abkommen zwischen der EU und Island und Beschluss 2005/191/GASP über die Unterzeichnung und den Abschluss des Abkommens

WAS IST DER ZWECK DER ABKOMMEN UND DER BESCHLÜSSE?

  • Das Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Union (EU) und den Vereinten Nationen enthält die Regeln für die Bereitstellung gegenseitiger logistischer, administrativer und sicherheitstechnischer Unterstützung durch UN-Missionen und EU-Operationen, die in Krisen- und Postkonfliktsituationen vor Ort tätig sind.
  • In den Abkommen werden die Bedingungen für die Beteiligung von Nicht-EU-Ländern an EU-Krisenbewältigungsoperationen sowie das Verhältnis dieser Länder zur EU bei der Durchführung der Missionen festgelegt.
  • Mit den Beschlüssen werden die Abkommen im Namen der EU genehmigt.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Artikel 37 des Vertrags über die Europäische Union und Artikel 218 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union bieten den erforderlichen rechtlichen Hintergrund, der EU die Befugnis verleiht, Abkommen mit Nicht-EU-Ländern über ihre Teilnahme an EU-Krisenbewältigungsoperationen zu schließen.

EU-Krisenbewältigung

  • Die Abteilung für Krisenreaktion und operative Koordinierung des Europäischen Auswärtigen Dienstes ist für die Aktivierung des Krisenreaktionssystems (KRS) des Dienstes (Krisenplattform, EU-Situationsraum und Krisenbewältigungsausschuss) verantwortlich. Die Abteilung spielt zudem eine zentrale Rolle bei der Gewährleistung einer raschen und wirksamen Reaktion im gesamten EU-System sowie einer kohärenten Politik und Maßnahmen in den verschiedenen Phasen des Krisenlebenszyklus.
  • Das KRS bezieht sich auf Krisen, die die Sicherheit und Interessen der EU außerhalb der EU beeinträchtigen können, einschließlich solcher, die EU-Delegationen oder andere EU-Vermögenswerte oder Personen in Nicht-EU-Ländern betreffen. Es bezieht sich auch auf Krisen innerhalb der EU, die eine externe Dimension haben. Das KRS reicht von Prävention und Bereitschaft bis hin zu Reaktion und Folgenbewältigung, um eine umfassende Fähigkeit zu Reaktion und Bewältigung von Krisen in der EU zu erreichen.

Teilnahme an EU-Krisenbewältigungsoperationen

  • Jedes von den Abkommen erfasste Nicht-EU-Land beschließt von Fall zu Fall, ob es die Teilnahme an von der EU geführten Operationen annimmt. Wenn es die Einladung akzeptiert, verpflichtet sich das Land auch, die Bedingungen des Beschlusses des Rates der Europäischen Union einzuhalten, mit dem die EU beschlossen hat, die betreffende Operation durchzuführen.
  • Die Beiträge der Länder könnte die Entsendung von Zivilpersonal, Militärpersonal und von Material umfassen. Die Parteien einigen sich auch außerdem auf einen möglichen Beitrag zum Verwaltungshaushalt der Operation. Das Nicht-EU-Land übernimmt alle mit seiner Teilnahme verbundenen Kosten, sofern diese Kosten nicht im Haushalt vorgesehen sind.
  • Das Land kann jederzeit nach Beratung mit der EU beschließen, sich ganz oder teilweise aus der Militäroperation zurückzuziehen.
  • Die Entscheidung, die Krisenbewältigungsoperation zu beenden, ist im Wesentlichen eine EU-Entscheidung, obwohl sie jedes Land konsultieren muss, das zum Zeitpunkt der geplanten Entscheidung noch einen Beitrag leistet.
  • Alle Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung eines Abkommens werden auf diplomatischem Wege beigelegt.

Status des für die von der EU geführte Operation abgeordneten Kontingents des Nicht-EU-Landes

  • Der Status des Kontingents des Nicht-EU-Landes richtet sich nach dem Status des Missionsabkommens zwischen der EU und dem Land, in dem die Operation stattfindet. Wenn ein solches Abkommen noch nicht geschlossen wurde, vereinbaren die Parteien vor dem Einsatz ein gleichwertiges Abkommen.
  • Der Status des Zulassungsabkommens legt die Vorrechte und Immunitäten des abgeordneten Personals fest.
  • Das Land behält sich das Recht vor, die Zuständigkeit für sein abgeordnetes Personal in dem Land auszuüben, in dem die Operation stattfindet. Es ist auch dafür verantwortlich, alle Ansprüche im Zusammenhang mit der Teilnahme gemäß dem nationalen Recht zu beantworten.

Durchführung von Operationen

  • Die EU ist für die Durchführung von Krisenbewältigungsoperationen zuständig und legt die Ziele und Leitlinien für die Missionen fest. Das Nicht-EU-Land stellt sicher, dass sein Personal und seine Einheiten ihre Aufgaben gemäß diesen Leitlinien durchführen und dass sein Personal den Anweisungen des EU-Missionsleiters oder des Commanders der EU folgt und dabei vollständig unter seinem eigenen Befehl bleibt.
  • Das Nicht-EU-Land benennt eine nationale Kontaktstelle, um sein nationales Kontingent in der Operation zu vertreten, die dem Missionsleiter Bericht erstattet und für Disziplinarangelegenheiten innerhalb des Kontingents des Landes verantwortlich ist.

Verzicht auf Schadenersatzansprüche

Im Rahmen eines jeden Abkommens verzichten die EU und das Nicht-EU-Land auf Schadensersatzansprüche gegen die andere Partei, die sich aus der Erfüllung ihrer Amtspflichten ergeben, außer bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz. Diese Erklärung über den Verzicht auf Schadenersatzansprüche muss sowohl vom betroffenen Land als auch von jedem EU-Mitgliedstaat vorgelegt werden.

WANN TRETEN DIE BESCHLÜSSE UND DIE ABKOMMEN IN KRAFT?

Das Rahmenabkommen zwischen der EU und den Vereinten Nationen ist am 29. September 2020 in Kraft getreten.

Land

Beschluss

Abkommen

Peru

22. Dezember 2021

Vietnam

18. Juli 2019

Jordanien

18. Februar 2019

Bosnien und Herzegowina

9. März 2012

Australien

22. Juli 2013

Kolumbien

8. Juli 2014

Südkorea

28. Januar 2014

Chile

18. November 2013

Georgien

18. November 2013

Moldau

25. Oktober 2012

Nordmazedonien

9. März 2012

29. Oktober 2012

Albanien

23. März 2012

5. Juni 2012

Neuseeland

19. Dezember 2011

Serbien

20. Dezember 2010

8. Juni 2011

Vereinigte Staaten

31. März 2011

17. Mai 2011

Montenegro

21. Februar 2011

22. Februar 2011

Türkei

10. März 2006

Kanada

21. November 2005

Ukraine

13. Juni 2005

1. Mai 2008

Norwegen

18. Oktober 2004

1. Januar 2005

Island

18. Oktober 2004

1. April 2005

NB:

  • Einige Abkommen sind noch nicht in Kraft getreten. Die Abkommen treten am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der erforderlichen internen rechtlichen Verfahren notifiziert haben.
  • Ähnliche Abkommen wurden mit Bulgarien und Rumänien geschlossen, bevor sie der EU beitraten.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

HAUPTDOKUMENTE

Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Union und den Vereinten Nationen über gegenseitige Unterstützung bei ihren jeweiligen Missionen und Operationen vor Ort (ABl. L 389 vom 19.11.2020, S. 2-20).

Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Peru über die Schaffung eines Rahmens für die Beteiligung der Republik Peru an Krisenbewältigungsoperationen der Europäischen Union (ABl. L 292 vom 11.11.2022, S. 14-23).

Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam über die Festlegung eines Rahmens für die Beteiligung Vietnams an Krisenbewältigungsoperationen der Europäischen Union (ABl. L 276 vom 29.10.2019, S. 3-11).

Abkommen zwischen der Europäischen Union und dem Haschemitischen Königreich Jordanien über die Schaffung eines Rahmens für die Beteiligung des Haschemitischen Königreichs Jordanien an Krisenbewältigungsoperationen der Europäischen Union (ABl. L 207 vom 7.8.2019, S. 3-11).

Abkommen zwischen der Europäischen Union und Bosnien und Herzegowina über die Schaffung eines Rahmens für die Beteiligung Bosnien und Herzegowinas an Krisenbewältigungsoperationen der Europäischen Union (ABl. L 288 vom 4.11.2015, S. 4-11).

Abkommen zwischen der Europäischen Union und Australien über die Schaffung eines Rahmens für die Beteiligung Australiens an Krisenbewältigungsoperationen der Europäischen Union (ABl. L 149 vom 16.6.2015, S. 3-10).

Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Kolumbien über die Schaffung eines Rahmens für die Beteiligung der Republik Kolumbien an Krisenbewältigungsoperationen der Europäischen Union (ABl. L 251 vom 23.8.2014, S. 8-15).

Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Korea über die Schaffung eines Rahmens für die Beteiligung der Republik Korea an Krisenbewältigungsoperationen der Europäischen Union (ABl. L 166 vom 5.6.2014, S. 3-10).

Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Chile über die Schaffung eines Rahmens für die Beteiligung der Republik Chile an Krisenbewältigungsoperationen der Europäischen Union (ABl. L 40 vom 11.2.2014, S. 2-7).

Abkommen zwischen der Europäischen Union und Georgien über die Schaffung eines Rahmens für die Beteiligung Georgiens an Krisenbewältigungsoperationen der Europäischen Union (ABl. L 14 vom 18.1.2014, S. 2-7).

Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Moldau über die Schaffung eines Rahmens für die Beteiligung der Republik Moldau an Krisenbewältigungsoperationen der Europäischen Union (ABl. L 8 vom 12.1.2013, S. 2-7).

Abkommen zwischen der Europäischen Union und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien über die Schaffung eines Rahmens für die Beteiligung der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien an Krisenbewältigungsoperationen der Europäischen Union (ABl. L 338 vom 12.12.2012, S. 3-10).

Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Albanien über die Schaffung eines Rahmens für die Beteiligung der Republik Albanien an Krisenbewältigungsoperationen der Europäischen Union (ABl. L 169 vom 29.6.2012, S. 2-7).

Abkommen zwischen der Europäischen Union und Neuseeland über die Schaffung eines Rahmens für die Beteiligung Neuseelands an Krisenbewältigungsoperationen der Europäischen Union (ABl. L 160 vom 21.6.2012, S. 2-7).

Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Serbien über die Schaffung eines Rahmens für die Beteiligung der Republik Serbien an Krisenbewältigungsoperationen der Europäischen Union (ABl. L 163 vom 23.6.2011, S. 2-7).

Rahmenabkommen zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Union über die Beteiligung der Vereinigten Staaten von Amerika an Krisenbewältigungsoperationen der Europäischen Union (ABl. L 143 vom 31.5.2011, S. 2-6).

Abkommen zwischen der Europäischen Union und Montenegro über die Schaffung eines Rahmens für die Beteiligung Montenegros an Krisenbewältigungsoperationen der Europäischen Union (ABl. L 57 vom 2.3.2011, S. 2-7).

Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Türkei über die Schaffung eines Rahmens für die Beteiligung der Republik Türkei an Krisenbewältigungsoperationen der Europäischen Union (ABl. L 189 vom 12.7.2006, S. 17-22).

Abkommen zwischen der Europäischen Union und Kanada über die Schaffung eines Rahmens für die Beteiligung Kanadas an Krisenbewältigungsoperationen der Europäischen Union (ABl. L 315 vom 1.12.2005, S. 21-26).

Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Ukraine zur Schaffung eines Rahmens für die Beteiligung der Ukraine an Krisenbewältigungsoperationen der Europäischen Union (ABl. L 182 vom 13.7.2005, S. 29-34).

Abkommen zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Norwegen über die Schaffung eines Rahmens für die Beteiligung des Königreichs Norwegen an Krisenbewältigungsoperationen der Europäischen Union (ABl. L 67 vom 14.3.2005, S. 8-13).

Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Island über die Schaffung eines Rahmens für die Beteiligung der Republik Island an Krisenbewältigungsoperationen der Europäischen Union (ABl. L 67 vom 14.3.2005, S. 2-7).

Beschluss (EU) 2022/2193 des Rates vom 22. Dezember 2021 über die Unterzeichnung und den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Peru über die Schaffung eines Rahmens für die Beteiligung der Republik Peru an Krisenbewältigungsoperationen der Europäischen Union (ABl. L 292 vom 11.11.2022, S. 12-13).

Beschluss (EU) 2019/1803 des Rates vom 18. Juli 2019 über die Unterzeichnung und den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam über die Festlegung eines Rahmens für die Beteiligung Vietnams an Krisenbewältigungsoperationen der Europäischen Union (ABl. L 276 vom 29.10.2019, S. 1-2).

Beschluss (GASP) 2019/1328 des Rates vom 18. Februar 2019 über die Unterzeichnung und den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und dem Haschemitischen Königreich Jordanien über die Schaffung eines Rahmens für die Beteiligung des Haschemitischen Königreichs Jordanien an Krisenbewältigungsoperationen der Europäischen Union (ABl. L 207 vom 7.8.2019, S. 1-2).

Beschluss (GASP) 2015/1967 des Rates vom 9. März 2012 über die Unterzeichnung und den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Bosnien und Herzegowina über die Schaffung eines Rahmens für die Beteiligung Bosnien und Herzegowinas an Krisenbewältigungsoperationen der Europäischen Union (ABl. L 288 vom 4.11.2015, S. 2-3).

Beschluss (EU) 2015/916 des Rates vom 22. Juli 2013 über die Unterzeichnung und den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Australien über die Schaffung eines Rahmens für die Beteiligung Australiens an Krisenbewältigungsoperationen der Europäischen Union (ABl. L 149 vom 16.6.2015, S. 1-2).

Beschluss 2014/15/GASP des Rates vom 18. November 2013 über die Unterzeichnung und den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Georgien über die Schaffung eines Rahmens für die Beteiligung Georgiens an Krisenbewältigungsoperationen der Europäischen Union (ABl. L 14 vom 18.1.2014, S. 1).

Nachfolgende Änderungen des Beschlusses 2014/15/GASP wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Beschluss 2014/71/GASP des Rates vom 18. November 2013 über die Unterzeichnung und den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Chile über die Schaffung eines Rahmens für die Beteiligung der Republik Chile an Krisenbewältigungsoperationen der Europäischen Union (ABl. L 40 vom 11.2.2014, S. 1).

Beschluss 2014/538/GASP des Rates vom 8. Juli 2014 über die Unterzeichnung und den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Kolumbien über die Schaffung eines Rahmens für die Beteiligung der Republik Kolumbien an Krisenbewältigungsoperationen der Europäischen Union (ABl. L 251 vom 23.8.2014, S. 7).

Beschluss 2014/326/GASP des Rates vom 28. Januar 2014 über die Unterzeichnung und den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Korea über die Schaffung eines Rahmens für die Beteiligung der Republik Korea an Krisenbewältigungsoperationen der Europäischen Union (ABl. L 166 vom 5.6.2014, S. 1-2).

Beschluss 2013/12/GASP des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Unterzeichnung und den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Moldau über die Schaffung eines Rahmens für die Beteiligung der Republik Moldau an Krisenbewältigungsoperationen der Europäischen Union (ABl. L 8 vom 12.1.2013, S. 1).

Beschluss 2012/768/GASP des Rates vom 9. März 2012 über die Unterzeichnung und den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien über die Schaffung eines Rahmens für die Beteiligung der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien an Krisenbewältigungsoperationen der Europäischen Union (ABl. L 338 vom 12.12.2012, S. 1-2).

Beschluss 2012/344/GASP des Rates vom 23. März 2012 über die Unterzeichnung und den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Albanien über die Schaffung eines Rahmens für die Beteiligung der Republik Albanien an Krisenbewältigungsoperationen der Europäischen Union (ABl. L 169 vom 29.6.2012, S. 1).

Beschluss 2012/315/GASP des Rates vom 19. Dezember 2011 über die Unterzeichnung und den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Neuseeland über die Schaffung eines Rahmens für die Beteiligung Neuseelands an Krisenbewältigungsoperationen der Europäischen Union (ABl. L 160 vom 21.6.2012, S. 1).

Beschluss 2011/361/GASP des Rates vom 20. Dezember 2010 über die Unterzeichnung und den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Serbien über die Schaffung eines Rahmens für die Beteiligung der Republik Serbien an Krisenbewältigungsoperationen der Europäischen Union (ABl. L 163 vom 23.6.2011, S. 1).

Beschluss 2011/318/GASP des Rates vom 31. März 2011 über die Unterzeichnung und den Abschluss des Rahmenabkommens zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Union über die Beteiligung der Vereinigten Staaten von Amerika an Krisenbewältigungsoperationen der Europäischen Union (ABl. L 143 vom 31.5.2011, S. 1).

Beschluss 2011/133/GASP des Rates vom 21. Februar 2011 über die Unterzeichnung und den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Montenegro über die Schaffung eines Rahmens für die Beteiligung Montenegros an Krisenbewältigungsoperationen der Europäischen Union (ABl. L 57 vom 2.3.2011, S. 1).

Beschluss 2006/482/GASP des Rates vom 10. April 2006 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Türkei über die Schaffung eines Rahmens für die Beteiligung der Republik Türkei an Krisenbewältigungsoperationen der Europäischen Union (ABl. L 189 vom 12.7.2006, S. 16).

Beschluss 2005/851/GASP des Rates vom 21. November 2005 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Kanada über die Schaffung eines Rahmens für die Beteiligung Kanadas an Krisenbewältigungsoperationen der Europäischen Union (ABl. L 315 vom 1.12.2005, S. 20).

Beschluss 2005/495/GASP des Rates vom 13. Juni 2005 über den Abschluss eines Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Ukraine zur Schaffung eines Rahmens für die Beteiligung der Ukraine an Krisenbewältigungsoperationen der Europäischen Union (ABl. L 182 vom 13.7.2005, S. 28).

Beschluss 2005/191/GASP des Rates vom 18. Oktober 2004 über den Abschluss von Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Island, dem Königreich Norwegen und Rumänien über die Schaffung eines Rahmens für die Beteiligung der Republik Island, des Königreichs Norwegen und Rumäniens an Krisenbewältigungsoperationen der Europäischen Union (ABl. L 67 vom 14.3.2005, S. 1).

VERBUNDENE DOKUMENTE

Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Europäische Union – Titel V – Allgemeine Bestimmungen über das auswärtige Handeln der Union und besondere Bestimmungen über die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Kapitel 2 – Besondere Bestimmungen über die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Abschnitt 1 – Gemeinsame Bestimmungen – Artikel 37 (ex-Artikel 24 EUV) (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 36).

Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – Fünfter Teil – Das auswärtige Handeln der Union – Titel V – Internationale Übereinkünfte – Artikel 218 (ex-Artikel 300 EGV) (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 144-146).

Letzte Aktualisierung: 08.09.2023

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