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Document 32018R0975

EU-Kontrollmaßnahmen für die Regionale Fischereiorganisation für den Südpazifik (SPRFMO)

EU-Kontrollmaßnahmen für die Regionale Fischereiorganisation für den Südpazifik (SPRFMO)

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EU) 2018/975 — Bewirtschaftungs-, Erhaltungs- und Kontrollmaßnahmen für den Übereinkommensbereich der Regionalen Fischereiorganisation für den Südpazifik (SPRFMO)

WAS IST DER ZWECK DIESER VERORDNUNG?

WICHTIGE ECKPUNKTE

SPRFMO

  • Die SPRFMO ist eine zwischenstaatliche Organisation, die sich der langfristigen Erhaltung und der nachhaltigen Nutzung der Fischereiressourcen im Südpazifik verpflichtet hat.
  • Die EU ist eine Vertragspartei.

Geltungsbereich und Anwendung

  • Diese Verordnung gilt für:
    • EU-Fischereifahrzeuge, die im SPRFMO-Übereinkommensbereich fischen;
    • EU-Fischereifahrzeuge, die im SPRFMO-Übereinkommensbereich gefangene Fischereierzeugnisse umladen*;
    • Nicht-EU-Fischereifahrzeuge, die einen Hafen der EU anlaufen möchten oder in einem solchen Hafen Gegenstand einer Inspektion sind und die Fischereierzeugnisse an Bord mitführen, die im SPRFMO-Übereinkommensbereich gefangen wurden.
  • Sie gilt unbeschadet für:

Vorschriften

  • Die EU-Länder müssen dafür sorgen, dass bei mindestens 10 % der Fischerei auf Chilenische Bastardmakrele wissenschaftliche Beobachter an Bord sind und dass der Fischfang beendet wird, wenn 100 % ihrer Fangbeschränkung erreicht sind.
  • Die EU-Fischereifahrzeuge müssen die Vorschriften zum Schutz von Seevögeln befolgen, einschließlich der Verwendung von Vogelscheuchleinen.
  • Zum Schutz empfindlicher mariner Ökosysteme* ist es den EU-Fischereifahrzeugen verboten, Grundfischerei* oder Versuchsfischerei* ohne Genehmigung der SPRFMO und auf der Grundlage einer vom SPRFMO-Wissenschaftsausschuss durchgeführten Abschätzung der Grundfischerei zu betreiben.
  • Bei mindestens 10 % der Fangeinsätze der Langleinenfischerei nach Grundfischarten müssen wissenschaftliche Beobachter an Bord sein und die Grundfischereitätigkeiten im Umkreis von fünf Seemeilen des Gebiets, in dem das Auffinden empfindlicher mariner Ökosysteme die festgelegten Schwellenwerte überschreiten, sind einzustellen.
  • Verbot der Verwendung großer pelagischer Treibnetze (Kiemennetze oder Kombinationen von Netzen mit einer Länge von mehr als 2,5 Kilometern) sowie aller Tiefsee-Kiemennetze* im gesamten SPRFMO-Übereinkommensbereich.
  • Notwendigkeit der Mitteilung der Umladung von Chilenischer Bastardmakrele und Grundfischarten und ihrer Überwachung, wenn ein Beobachter an Bord ist.
  • Die EU-Schiffe, die den SPRFMO-Übereinkommensbereich durchqueren wollen und Kiemennetze an Bord mitführen, müssen das Sekretariat der SPRFMO mindestens 36 Stunden vor Einfahrt des Schiffs in den Bereich verständigen und sicherstellen, dass die Schiffe unter ihrer Flagge ein Schiffsüberwachungssystem betreiben, das während des Aufenthalts im SPRFMO-Übereinkommensbereich alle zwei Stunden ein Signal absetzt.
  • Bis zum 15. November jeden Jahres müssen die EU-Länder der Kommission eine Liste der zum Fischfang im SPRFMO-Übereinkommensbereich zugelassenen Fischereifahrzeuge unter ihrer Flagge für das Folgejahr übermitteln, einschließlich der in Anhang V enthaltenen Informationen. Die Kommission legt die Liste dem Sekretariat der SPRFMO vor.
  • Die EU-Länder, deren Schiffe im SPRFMO-Übereinkommensbereich Fischfang betreiben, müssen Beobachterprogramme zur Erhebung von Daten über gefangene Fische einrichten, die der Kommission vorgelegt werden.

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

Sie ist am 19. Juli 2018 in Kraft getreten

HINTERGRUND

SCHLÜSSELBEGRIFFE

Umladung: das Umladen eines Fangs von Bord eines kleineren Fischereifahrzeugs auf ein größeres Fischereifahrzeug, das diesen dann in eine größere Lieferung aufnimmt.
Empfindliches marines Ökosystem: ein marines Ökosystem, dessen Unversehrtheit (d. h. dessen Struktur und Funktion) nach bestem wissenschaftlichem Kenntnisstand und unter Berücksichtigung des Vorsorgeprinzips durch erhebliche schädliche Auswirkungen infolge der physischen Einwirkung von im Rahmen der normalen Fischereitätigkeit eingesetzten Grundfanggeräten gefährdet ist; zu diesen Systemen gehören unter anderem Riffe, Seeberge, Kaltwasserkorallen oder Tiefsee-Schwammriffe.
Grundfischerei: Fangtätigkeiten von jeglichen Fischereifahrzeugen, die jedwede Fanggeräte nutzen, welche im normalen Verlauf der Tätigkeiten wahrscheinlich mit dem Meeresboden oder benthischen Organismen (d. h. solchen, die in der ökologischen Region im Bodenbereich des Meeres vorkommen) in Berührung kommen.
Versuchsfischerei: eine Fischerei, in der in den letzten zehn Jahren kein Fischfang oder kein Fischfang mit einem bestimmten Fanggerät oder einer bestimmten Technik betrieben wurde.
Tiefsee-Kiemennetze: bestehen aus einfachen oder seltener aus doppelten oder dreifachen Netzen, die auf Rahmenseilen zusammengefügt werden. In einem Fanggerät können mehrere Netzarten kombiniert werden. Diese Netze können entweder allein oder häufiger in großer Anzahl nebeneinander („Fleets“) aufgestellt werden. Das Fanggerät kann aufgestellt oder am Boden befestigt werden oder frei oder mit dem Fischereifahrzeug verbunden treiben.

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EU) 2018/975 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung von Bewirtschaftungs-, Erhaltungs- und Kontrollmaßnahmen für den Übereinkommensbereich der Regionalen Fischereiorganisation für den Südpazifik (SPRFMO) (ABl. L 179 vom 16.7.2018, S. 30-75)

VERBUNDENE DOKUMENTE

Verordnung (EU) 2017/2403 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 über die nachhaltige Bewirtschaftung von Außenflotten und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 28.12.2017, S. 81-104)

Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22-61)

Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1-50)

Siehe konsolidierte Fassung.

Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates vom 29. September 2008 über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei, zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1936/2001 und (EG) Nr. 601/2004 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1093/94 und (EG) Nr. 1447/1999 (ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 1-32)

Siehe konsolidierte Fassung.

Letzte Aktualisierung: 23.04.2020

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