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Document 62012CJ0015
Leitsätze des Urteils
Leitsätze des Urteils
Court reports – general
Rechtssache C‑15/12 P
Dashiqiao Sanqiang Refractory Materials Co. Ltd
gegen
Rat der Europäischen Union
„Rechtsmittel — Dumping — Verordnung (EG) Nr. 826/2009 — Einfuhren bestimmter Magnesia-Steine mit Ursprung in China — Verordnung (EG) Nr. 384/96 — Art. 2 Abs. 10 Buchst. b — Gerechter Vergleich — Art. 11 Abs. 9 — Teilweise Interimsüberprüfung — Verpflichtung zur Anwendung der gleichen Methodik wie in der Untersuchung, die zur Einführung des Zolls führte — Änderung der Umstände“
Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 19. September 2013
Gemeinsame Handelspolitik – Schutz gegen Dumpingpraktiken – Überprüfungsverfahren – Ausnahme – Änderung der Berechnungsmethode – Voraussetzungen – Änderung der Umstände – Enge Auslegung – Erfordernis der Anwendung einer Methodik im Einklang mit Art. 2 der Verordnung Nr. 384/96 – Beweislast
(Verordnungen des Rates Nr. 384/96, Art. 2 und Art. 11 Abs. 9, und Nr. 1225/2009, Art. 2 und Art. 11 Abs. 9)
Gemeinsame Handelspolitik – Schutz gegen Dumpingpraktiken – Überprüfungsverfahren – Änderung der Berechnungsmethode – Nichtanwendung der in der Ausgangsuntersuchung vorgenommenen Berichtigung – Verstoß gegen Art. 11 Abs. 9 der Verordnung Nr. 384/96 – Fehlen
(Verordnungen des Rates Nr. 384/96, Art. 2 Abs. 10 und Art. 11 Abs. 9, und Nr. 1225/2009, Art. 2 Abs. 10 und Art. 11 Abs. 9)
In Bezug auf die Berechnungsmethodik, die im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens eines Antidumpingzolls anzuwenden ist, muss die in Art. 11 Abs. 9 der Antidumpinggrundverordnung Nr. 384/96, ersetzt durch die Verordnung Nr. 1225/2009, vorgesehene Ausnahme, die es den Organen erlaubt, im Überprüfungsverfahren eine andere Methodik als in der Ausgangsuntersuchung anzuwenden, wenn die Umstände sich geändert haben, notwendig eng ausgelegt werden, da eine Abweichung oder Ausnahme von einer allgemeinen Regel restriktiv auszulegen ist. Die Organe tragen die Beweislast für eine solche Änderung der Umstände. Sie müssen nachweisen, dass diese sich geändert haben, um bei der Überprüfung eine andere Methodik anwenden zu können als in der Ausgangsuntersuchung. Jedoch ist zu dem Ausnahmecharakter einer solchen Änderung der Umstände im Sinne von Art. 11 Abs. 9 der Antidumpinggrundverordnung festzustellen, dass sich aus dem Erfordernis einer engen Auslegung nicht ergeben kann, dass die Organe diese Bestimmung auf eine Art auslegen und anwenden dürfen, die mit ihrem Wortlaut und ihrem Zweck unvereinbar ist. Insbesondere sieht die genannte Bestimmung vor, dass die angewandte Methodik mit den Bestimmungen des Art. 2 der Grundverordnung im Einklang stehen muss.
(vgl. Randnrn. 17-19)
In Bezug auf die Berechnungsmethodik, die im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens eines Antidumpingzolls anzuwenden ist, kann, wenn Art. 11 Abs. 9 der Antidumpinggrundverordnung, ersetzt durch die Verordnung Nr. 1225/2009, ausdrücklich fordert, dass die bei der Überprüfung angewandte Methodik den Erfordernissen des Art. 2 dieser Verordnung genügt, eine solche Überprüfung nicht zu einer insbesondere gemäß Art. 2 Abs. 10 Buchst. b dieser Verordnung nicht zugelassenen Berichtigung führen.
Entfällt daher die Asymmetrie, die die in der Ausgangsuntersuchung vorgenommene Berichtigung – etwa eine Berichtigung auf der Grundlage „einschließlich Mehrwertsteuer“, mit der der teilweisen Erstattung dieser Steuer Rechnung getragen wurde – rechtfertigte, ist die Wiederherstellung der Symmetrie zwischen dem Normalwert und dem Ausfuhrpreis, die Ziel jeder Berichtigung nach Art. 2 Abs. 10 der Antidumpinggrundverordnung ist, bei der Überprüfung nicht mehr notwendig. Ab dem Zeitpunkt, zu dem der Umstand, der die Asymmetrie bei der Ausgangsuntersuchung verursachte – nämlich die Teilerstattung der Mehrwertsteuer bei der Ausfuhr –, weggefallen ist, ist nämlich die Behebung dieser Asymmetrie und somit eine Berichtigung nicht mehr notwendig, und zwar unabhängig von der tatsächlich angewandten Berichtigungsmethode. Da die Umstände, die eine Berichtigung rechtfertigten, sich geändert hatten, hat das Gericht somit zu Recht festgestellt, dass es sich nicht um eine Änderung der Methodik handelte, sondern dass die Voraussetzungen einer solchen Berichtigung nicht erfüllt gewesen seien, und ergänzend, dass, selbst wenn es sich um eine Änderung der Methodik gehandelt hätte, dies durch eine Änderung der Umstände gerechtfertigt gewesen wäre.
(vgl. Randnrn. 27, 29, 36-38)
Rechtssache C‑15/12 P
Dashiqiao Sanqiang Refractory Materials Co. Ltd
gegen
Rat der Europäischen Union
„Rechtsmittel — Dumping — Verordnung (EG) Nr. 826/2009 — Einfuhren bestimmter Magnesia-Steine mit Ursprung in China — Verordnung (EG) Nr. 384/96 — Art. 2 Abs. 10 Buchst. b — Gerechter Vergleich — Art. 11 Abs. 9 — Teilweise Interimsüberprüfung — Verpflichtung zur Anwendung der gleichen Methodik wie in der Untersuchung, die zur Einführung des Zolls führte — Änderung der Umstände“
Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 19. September 2013
Gemeinsame Handelspolitik — Schutz gegen Dumpingpraktiken — Überprüfungsverfahren — Ausnahme — Änderung der Berechnungsmethode — Voraussetzungen — Änderung der Umstände — Enge Auslegung — Erfordernis der Anwendung einer Methodik im Einklang mit Art. 2 der Verordnung Nr. 384/96 — Beweislast
(Verordnungen des Rates Nr. 384/96, Art. 2 und Art. 11 Abs. 9, und Nr. 1225/2009, Art. 2 und Art. 11 Abs. 9)
Gemeinsame Handelspolitik — Schutz gegen Dumpingpraktiken — Überprüfungsverfahren — Änderung der Berechnungsmethode — Nichtanwendung der in der Ausgangsuntersuchung vorgenommenen Berichtigung — Verstoß gegen Art. 11 Abs. 9 der Verordnung Nr. 384/96 — Fehlen
(Verordnungen des Rates Nr. 384/96, Art. 2 Abs. 10 und Art. 11 Abs. 9, und Nr. 1225/2009, Art. 2 Abs. 10 und Art. 11 Abs. 9)
In Bezug auf die Berechnungsmethodik, die im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens eines Antidumpingzolls anzuwenden ist, muss die in Art. 11 Abs. 9 der Antidumpinggrundverordnung Nr. 384/96, ersetzt durch die Verordnung Nr. 1225/2009, vorgesehene Ausnahme, die es den Organen erlaubt, im Überprüfungsverfahren eine andere Methodik als in der Ausgangsuntersuchung anzuwenden, wenn die Umstände sich geändert haben, notwendig eng ausgelegt werden, da eine Abweichung oder Ausnahme von einer allgemeinen Regel restriktiv auszulegen ist. Die Organe tragen die Beweislast für eine solche Änderung der Umstände. Sie müssen nachweisen, dass diese sich geändert haben, um bei der Überprüfung eine andere Methodik anwenden zu können als in der Ausgangsuntersuchung. Jedoch ist zu dem Ausnahmecharakter einer solchen Änderung der Umstände im Sinne von Art. 11 Abs. 9 der Antidumpinggrundverordnung festzustellen, dass sich aus dem Erfordernis einer engen Auslegung nicht ergeben kann, dass die Organe diese Bestimmung auf eine Art auslegen und anwenden dürfen, die mit ihrem Wortlaut und ihrem Zweck unvereinbar ist. Insbesondere sieht die genannte Bestimmung vor, dass die angewandte Methodik mit den Bestimmungen des Art. 2 der Grundverordnung im Einklang stehen muss.
(vgl. Randnrn. 17-19)
In Bezug auf die Berechnungsmethodik, die im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens eines Antidumpingzolls anzuwenden ist, kann, wenn Art. 11 Abs. 9 der Antidumpinggrundverordnung, ersetzt durch die Verordnung Nr. 1225/2009, ausdrücklich fordert, dass die bei der Überprüfung angewandte Methodik den Erfordernissen des Art. 2 dieser Verordnung genügt, eine solche Überprüfung nicht zu einer insbesondere gemäß Art. 2 Abs. 10 Buchst. b dieser Verordnung nicht zugelassenen Berichtigung führen.
Entfällt daher die Asymmetrie, die die in der Ausgangsuntersuchung vorgenommene Berichtigung – etwa eine Berichtigung auf der Grundlage „einschließlich Mehrwertsteuer“, mit der der teilweisen Erstattung dieser Steuer Rechnung getragen wurde – rechtfertigte, ist die Wiederherstellung der Symmetrie zwischen dem Normalwert und dem Ausfuhrpreis, die Ziel jeder Berichtigung nach Art. 2 Abs. 10 der Antidumpinggrundverordnung ist, bei der Überprüfung nicht mehr notwendig. Ab dem Zeitpunkt, zu dem der Umstand, der die Asymmetrie bei der Ausgangsuntersuchung verursachte – nämlich die Teilerstattung der Mehrwertsteuer bei der Ausfuhr –, weggefallen ist, ist nämlich die Behebung dieser Asymmetrie und somit eine Berichtigung nicht mehr notwendig, und zwar unabhängig von der tatsächlich angewandten Berichtigungsmethode. Da die Umstände, die eine Berichtigung rechtfertigten, sich geändert hatten, hat das Gericht somit zu Recht festgestellt, dass es sich nicht um eine Änderung der Methodik handelte, sondern dass die Voraussetzungen einer solchen Berichtigung nicht erfüllt gewesen seien, und ergänzend, dass, selbst wenn es sich um eine Änderung der Methodik gehandelt hätte, dies durch eine Änderung der Umstände gerechtfertigt gewesen wäre.
(vgl. Randnrn. 27, 29, 36-38)