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Document 62009CJ0132

Leitsätze des Urteils

Schlüsselwörter
Leitsätze

Schlüsselwörter

1. Vertragsverletzungsklage – Klageschrift – Darlegung der Rügen und Klagegründe – Formerfordernisse

(Art. 226 EG; Satzung des Gerichtshofs, Art. 21 Abs. 1; Verfahrensordnung des Gerichtshofs, Art. 38 § 1 Buchst. c)

2. Vertragsverletzungsklage – Zuständigkeit des Gerichtshofs – Grenzen – Satzung der Europäischen Schule

(Art. 10 EG und 226 EG)

Leitsätze

1. Die Kommission hat nach Art. 21 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und Art. 38 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs in den nach Art. 226 EG eingereichten Klageschriften genau anzugeben, über welche Rügen der Gerichtshof entscheiden soll. Diese Anträge müssen eindeutig formuliert sein, damit der Gerichtshof nicht ultra petita entscheidet oder eine Rüge übergeht.

(vgl. Randnrn. 36-37)

2. Der Gerichtshof ist für die Entscheidung über die Klage der Europäischen Kommission nicht zuständig, die diese auf der Grundlage von Art. 226 EG mit der Begründung erhoben hat, dass das Königreich Belgien gegen seine Verpflichtungen aus dem am 12. Oktober 1962 zwischen dem Obersten Rat der Europäischen Schule und der Regierung des Königreichs Belgien geschlossenen Sitzstaatabkommen in Verbindung mit Art. 10 EG verstoßen habe. Wie sich nämlich aus Art. 28 der am 12. April 1957 in Luxemburg unterzeichneten Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schule ergibt, folgt die Regelung des genannten Abkommens derjenigen der genannten Vereinbarung, für deren Auslegung der Gerichtshof nicht zuständig ist, da es sich bei dieser Vereinbarung trotz der Verbindungen, die diese Satzung zur Gemeinschaft und zum Funktionieren ihrer Organe aufweist, um ein zwischen den Mitgliedstaaten geschlossenes völkerrechtliches Übereinkommen handelt, das nicht Bestandteil des Gemeinschaftsrechts ist. Diese Beurteilung darf nicht auf den prozessualen Kontext eines Vorabentscheidungsersuchens beschränkt bleiben, sondern sie gilt auch für das Verfahren nach Art. 226 EG, dessen Gegenstand nur ein Verstoß eines Mitgliedstaats gegen seine Verpflichtungen aus dem EG‑Vertrag sein kann.

Außerdem können weder eine eventuelle Konsolidierung des Besitzstands der Vereinbarung von 1957 durch die am 21. Juni 1994 in Luxemburg geschlossene Vereinbarung, die derzeit in Kraft ist, noch die Bezugnahme in dieser Vereinbarung auf die Sitzstaatabkommen die Rechtsnatur des Sitzstaatabkommens rückwirkend ändern, das ein zwischen dem Obersten Rat und der Regierung eines einzelnen Mitgliedstaats geschlossenes internationales Übereinkommen ist. Was schließlich die Anwendung der Gerichtsstandsklausel in Art. 26 der Vereinbarung von 1994 angeht, so kann ein Vertragsverletzungsverfahren im Sinne des EG‑Vertrags und der Rechtsprechung des Gerichtshofs nur auf der Grundlage von Art. 226 EG eingeleitet werden.

(vgl. Randnrn. 44-46, 51-53 und Tenor)

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