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Document C2006/294/32

Rechtssache C-93/05: Beschluss des Gerichtshofes (Sechste Kammer) vom 13. Juli 2006 (Vorabentscheidungsersuchen des Korsholms tingsrätt — Finnland) — Teemu Hakala/Oy L. Simons Transport Ab (Artikel 104 § 3 Absatz 2 der Verfahrensordnung — Frage, deren Beantwortung keinen Raum für vernünftige Zweifel lässt — Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 — Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr — Entlohnung abhängig beschäftigter Fahrer nach Maßgabe der zurückgelegten Strecken — Verbot eines solchen Systems der Entlohnung, es sei denn, die Sicherheit im Straßenverkehr ist nicht gefährdet)

ABl. C 294 vom 2.12.2006, p. 19–19 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

2.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 294/19


Beschluss des Gerichtshofes (Sechste Kammer) vom 13. Juli 2006 (Vorabentscheidungsersuchen des Korsholms tingsrätt — Finnland) — Teemu Hakala/Oy L. Simons Transport Ab

(Rechtssache C-93/05) (1)

(Artikel 104 § 3 Absatz 2 der Verfahrensordnung - Frage, deren Beantwortung keinen Raum für vernünftige Zweifel lässt - Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 - Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr - Entlohnung abhängig beschäftigter Fahrer nach Maßgabe der zurückgelegten Strecken - Verbot eines solchen Systems der Entlohnung, es sei denn, die Sicherheit im Straßenverkehr ist nicht gefährdet)

(2006/C 294/32)

Verfahrenssprache: Schwedisch

Vorlegendes Gericht

Korsholms tingsrätt

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Teemu Hakala

Beklagte: Oy L. Simons Transport Ab

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen des Korsholms tingsrätt — Auslegung von Artikel 10 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr (ABl. L 370, S. 1) — Entlohnung eines abhängig beschäftigten Fahrers auf der Grundlage der zurückgelegten Strecken

Tenor

Ein System der Entlohnung auf der Grundlage der zurückgelegten Strecke verstößt gegen Artikel 10 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr, es sei denn, dieses System ist nicht geeignet, die Sicherheit im Straßenverkehr zu gefährden. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, unter Berücksichtigung aller Umstände des Ausgangsfalls zu prüfen, ob dies der Fall ist.


(1)  ABl. C 143 vom 11.6.2005.


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