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Document 62008CN0067
Case C-67/08: Reference for a preliminary ruling from the Bundesfinanzhof (Germany) lodged on 20 February 2008 — Margarete Block v Finanzamt Kaufbeuren
Rechtssache C-67/08: Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs (Deutschland) eingereicht am 20. Februar 2008 — Margarete Block gegen Finanzamt Kaufbeuren
Rechtssache C-67/08: Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs (Deutschland) eingereicht am 20. Februar 2008 — Margarete Block gegen Finanzamt Kaufbeuren
ABl. C 107 vom 26.4.2008, p. 19–19
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
26.4.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 107/19 |
Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs (Deutschland) eingereicht am 20. Februar 2008 — Margarete Block gegen Finanzamt Kaufbeuren
(Rechtssache C-67/08)
(2008/C 107/29)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Bundesfinanzhof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Margarete Block
Beklagter: Finanzamt Kaufbeuren
Vorlagefragen
1. |
Erlauben die Regelungen des Art. 73d Abs. 1 Buchst. a und Abs. 3 EGV/Art. 58 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 3 EG, die Anrechnung spanischer Erbschaftsteuer auf die deutsche Erbschaftsteuer auch noch bei Erbfällen des Jahres 1999 gemäß § 21 Abs. 1 und 2 Nr. 1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes i.V.m § 121 des Bewertungsgesetzes (gegenständliche Beschränkung) auszuschließen? |
2. |
Ist Art. 73b Abs. 1 EGV/Art. 56 Abs. 1 EG dahin auszulegen, dass die Erbschaftsteuer, die ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union beim Erwerb von Kapitalforderungen eines zuletzt in Deutschland wohnenden Erblassers gegen Kreditinstitute in jenem Mitgliedstaat durch einen ebenfalls in Deutschland wohnenden Erben erhebt, auf die deutsche Erbschaftsteuer angerechnet werden muss? |
3. |
Kommt für die Entscheidung, welcher der beteiligten Staaten die Doppelbelastung zu vermeiden hat, der Sachgerechtigkeit der verschiedenen Anknüpfungspunkte in den nationalen Steuerrechtsordnungen Bedeutung zu und ist — sollte dies der Fall sein — die Anknüpfung an den Wohnsitz des Gläubigers sachnäher als die Anknüpfung an den Sitz des Schuldners? |