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Document 52009AP0101

Mehrwertsteuerbefreiung bestimmter endgültiger Einfuhren von Gegenständen * Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. März 2009 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Festlegung des Anwendungsbereichs von Artikel 143 Buchstaben b und c der Richtlinie 2006/112/EG hinsichtlich der Mehrwertsteuerbefreiung bestimmter endgültiger Einfuhren von Gegenständen (kodifizierte Fassung) (KOM(2008)0575 – C6-0347/2008 – 2008/0181(CNS))

ABl. C 87E vom 1.4.2010, p. 332–332 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

1.4.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 87/332


Mittwoch, 11. März 2009
Mehrwertsteuerbefreiung bestimmter endgültiger Einfuhren von Gegenständen (kodifizierte Fassung) *

P6_TA(2009)0101

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. März 2009 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Festlegung des Anwendungsbereichs von Artikel 143 Buchstaben b und c der Richtlinie 2006/112/EG hinsichtlich der Mehrwertsteuerbefreiung bestimmter endgültiger Einfuhren von Gegenständen (kodifizierte Fassung) (KOM(2008)0575 – C6-0347/2008 – 2008/0181(CNS))

2010/C 87 E/49

(Verfahren der Konsultation – Kodifizierung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2008)0575),

gestützt auf die Artikel 93 und 94 des EG-Vertrags, gemäß denen es vom Rat konsultiert wurde (C6-0347/2008),

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 20. Dezember 1994 über ein beschleunigtes Arbeitsverfahren für die amtliche Kodifizierung von Rechtstexten (1),

gestützt auf die Artikel 80 und 51 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Rechtsausschusses (A6-0060/2009),

A.

in der Erwägung, dass aus der Stellungnahme der beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission hervorgeht, dass sich der genannte Vorschlag auf eine reine Kodifizierung ohne inhaltliche Änderungen der bestehenden Rechtstexte beschränkt,

1.

billigt den Vorschlag der Kommission mit den Anpassungen an die Empfehlungen der beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  ABl. C 102 vom 4.4.1996, S. 2.


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