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Document 62017CN0719

Rechtssache C-719/17: Klage, eingereicht am 22. Dezember 2017 — Europäische Kommission/Tschechische Republik

ABl. C 112 vom 26.3.2018, p. 19–20 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

26.3.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 112/19


Klage, eingereicht am 22. Dezember 2017 — Europäische Kommission/Tschechische Republik

(Rechtssache C-719/17)

(2018/C 112/26)

Verfahrenssprache: Tschechisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: Z. Malůšková und G. Wils)

Beklagte: Tschechische Republik

Anträge

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass die Tschechische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 5 Abs. 2 des Beschlusses (EU) 2015/1523 des Rates vom 14. September 2015 zur Einführung von vorläufigen Maßnahmen im Bereich des internationalen Schutzes zugunsten von Italien und Griechenland (1) sowie Art. 5 Abs. 2 des Beschlusses (EU) 2015/1601 des Rates vom 22. September 2015 zur Einführung von vorläufigen Maßnahmen im Bereich des internationalen Schutzes zugunsten von Italien und Griechenland (2) und somit auch gegen weitere Verpflichtungen betreffend die in Art. 5 Abs. 4 bis 11 dieser beiden Beschlüsse des Rates vorgesehene Umsiedlung dadurch verstoßen hat, dass sie nicht in regelmäßigen Abständen, zumindest aber alle drei Monate eine angemessene Zahl von Antragsteller angegeben hat, die schnell in ihr Hoheitsgebiet umgesiedelt werden können;

der Tschechischen Republik die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Im September 2015 habe der Rat durch zwei Beschlüsse, nämlich den Beschluss (EU) 2015/1523 und den Beschluss (EU) 2015/1601, auf deren Grundlage sich die Mitgliedstaaten verpflichteten, eindeutig internationalen Schutz benötigende Personen aus Italien und Griechenland umzusiedeln, ein vorläufiges Programm über sofortige Umsiedlungen erlassen.

Die Beschlüsse des Rates sähen die Verpflichtung für die Mitgliedstaaten vor, alle drei Monate für die Umsiedlung verfügbare Plätze anzubieten, um ein schnelles und ordnungsgemäßes Umsiedlungsverfahren zu gewährleisten. Während fast alle Mitgliedstaaten Umsiedlungen durchgeführt und die in diesem Bereich vorgesehenen Verpflichtungen akzeptiert hätten, habe die Tschechische Republik seit August 2016 keine Umsiedlung durchgeführt und bereits über mehr als ein Jahr auch keinen einzigen neuen Platz angeboten.

Am 15. Juni 2017 habe die Kommission ein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Tschechische Republik eingeleitet.

Die Antwort dieses Mitgliedstaats sei für nicht zufriedenstellend befunden worden, und daher habe die Kommission beschlossen, zum nächsten Schritt im Vertragsverletzungsverfahren überzugehen; dieser habe im Erlass einer mit Gründen versehenen Stellungnahme am 26. Juli 2017 bestanden.

Die Antwort auf diese sei für nicht zufriedenstellend befunden worden, und daher habe die Kommission beschlossen, vor dem Gerichtshof der Europäischen Union Klage gegen die Tschechische Republik wegen Nichterfüllung der Verpflichtungen in Bezug auf die Umsiedlung zu erheben.


(1)  ABl. 2015, L 239, S. 146.

(2)  ABl. 2015, L 248, S. 80.


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