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Document 01986A0618(01)-20191204
International Convention for the Conservation of Atlantic Tunas
Consolidated text: Internationale Konvention zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik
Internationale Konvention zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik
01986A0618(01) — DE — 04.12.2019 — 001.001
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INTERNATIONALE KONVENTION ZUR ERHALTUNG DER THUNFISCHBESTÄNDE IM ATLANTIK (ABl. L 162 vom 18.6.1986, S. 34) |
Geändert durch:
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L 162 |
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18.6.1986 |
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L 162 |
41 |
18.6.1986 |
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L 313 |
3 |
4.12.2019 |
(Übersetzung)
INTERNATIONALE KONVENTION ZUR ERHALTUNG DER THUNFISCHBESTÄNDE IM ATLANTIK
PRÄAMBEL
Die Regierungen, deren gehörig befugte Vertreter diese Konvention unterzeichnet haben, beschließen angesichts der Bedeutung, die die Bestände von Thunfisch und verwandter Arten sowie von ozeanischen, pelagischen und weit wandernden Knorpelfischen des Atlantischen Ozeans für sie haben, und von dem Wunsch geleitet, zur Erhaltung dieser Bestände auf einem Niveau beizutragen, das deren langfristige Erhaltung und nachhaltige Nutzung zu Nahrungs- und anderen Zwecken gewährleistet, eine Konvention zur Erhaltung dieser Ressourcen abzuschließen, und haben dazu Folgendes vereinbart:
Artikel I
Der Bereich, auf den sich diese Konvention erstreckt (im folgenden „Konventionsbereich“ genannt) umfasst die gesamten Gewässer des Atlantischen Ozeans und der angrenzenden Meere.
Artikel II
Diese Konvention lässt die völkerrechtlichen Rechte, Hoheitsbefugnisse und Pflichten der Staaten unberührt. Diese Konvention ist im Einklang mit dem Völkerrecht auszulegen und anzuwenden.
Artikel III
Artikel IV
Die Kommission und ihre Mitglieder sind in ihrer Arbeit im Rahmen dieser Konvention bestrebt,
bei der Bestandsbewirtschaftung den Vorsorgeansatz und einen ökosystemorientierten Ansatz im Einklang mit den einschlägigen international vereinbarten Standards und gegebenenfalls den empfohlenen Praktiken und Verfahren anzuwenden;
die besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse zu nutzen;
die biologische Vielfalt der Meeresumwelt zu schützen;
Fairness und Transparenz bei den Beschlussfassungsprozessen, auch in Bezug auf die Zuteilung von Fangmöglichkeiten, und bei anderen Tätigkeiten zu gewährleisten und
die besonderen Bedürfnisse der Entwicklungsländer, die Mitglieder der Kommission sind, umfassend zu berücksichtigen, einschließlich der Notwendigkeit des Kapazitätsaufbaus im Einklang mit dem Völkerrecht, damit sie den ihnen aus dieser Konvention erwachsenden Verpflichtungen nachkommen und ihre Fischerei weiterentwickeln können.
Artikel V
Um den Zielsetzungen dieser Konvention gerecht zu werden,
ist die Kommission beauftragt, die Populationen von Thunfisch und verwandten Arten sowie von ozeanischen, pelagischen und weit wandernden Knorpelfischen (im folgenden ‚ICCAT-Arten‘) ebenso wie die anderen in der Fischerei auf ICCAT-Arten im Konventionsbereich gefangenen Arten zu untersuchen und dabei die Arbeiten im Rahmen anderer einschlägiger internationaler fischereibezogener Organisationen oder Übereinkommen zu berücksichtigen. Diese Untersuchung umfasst Forschungsarbeiten zu den genannten Arten, zur Ozeanographie ihrer Umwelt und zum Einfluss von Natur und Mensch auf den Umfang der Fischbestände. Die Kommission kann auch Arten untersuchen, die demselben Ökosystem angehören oder von ICCAT-Arten abhängig oder mit diesen vergesellschaftet sind;
nimmt die Kommission, um ihre Aufgaben erfüllen zu können, soweit möglich die technischen und wissenschaftlichen Dienste der offiziellen Organe der Mitglieder der Kommission und ihrer politischen Unterabteilungen sowie die Auskünfte der genannten Organe in Anspruch und kann sich, wenn dies wünschenswert erscheint, auf die Dienste oder Auskünfte stützen, die jede andere öffentliche oder private Institution oder eine Privatperson zur Verfügung stellt; insbesondere kann sie auch innerhalb der Grenzen ihres Haushalts und in Zusammenarbeit mit den betreffenden Mitgliedern der Kommission unabhängige Forschungsarbeiten in die Wege leiten, um die von den Regierungen und den nationalen Institutionen oder von anderen internationalen Organisationen durchgeführten Arbeiten zu ergänzen;
stellt die Kommission sicher, dass alle Informationen, die sie von solchen Einrichtungen, Organisationen oder Personen erhält, den festgelegten wissenschaftlichen Standards in Bezug auf Qualität und Objektivität entsprechen.
Die Anwendung der Bestimmungen von Absatz 1 dieses Artikels umfasst:
Erfassung und Analyse statistischer Daten zum neuesten Stand und den neuesten Tendenzen der ICCAT-Arten im Konventionsbereich;
Untersuchung und Auswertung der Auskünfte über die Maßnahmen und Methoden, die darauf abzielen, die Populationen der ICCAT-Arten im Konventionsbereich auf oder über einem Niveau zu halten, das den höchstmöglichen Dauerertrag ermöglicht, und eine rationelle Bewirtschaftung dieser Arten im Einklang mit dem genannten Ertrag erlaubt;
Übermittlung von Empfehlungen für durchzuführende Studien und Forschungen an die Mitglieder der Kommission und
Veröffentlichung und allgemeine Verbreitung von Berichten über die Ergebnisse ihrer Arbeiten sowie Verbreitung wissenschaftlicher Daten von statistischer, biologischer und anderer Bedeutung für die ICCAT-Arten im Konventionsbereich.
Artikel VI
Artikel VII
Um den Zielsetzungen dieser Konvention nachzukommen, kann die Kommission Unterkommissionen nach Arten, Artgruppen oder geografischen Sektoren einsetzen. In diesem Fall hat jede Unterkommission folgende Funktion:
sie ist beauftragt, sich über die Lage der Art, Artgruppe oder des geografischen Sektors ihres Zuständigkeitsbereichs auf dem Laufenden zu halten und wissenschaftliches und anderes einschlägiges Informationsmaterial zu sammeln;
sie kann der Kommission auf der Grundlage von wissenschaftlichen Forschungen Empfehlungen für gemeinsam von den Mitgliedern der Kommission durchzuführende Maßnahmen vorschlagen und
sie kann der Kommission Studien und Forschungen zum Erhalt von Daten über die Art, die Artgruppe oder den geografischen Sektor ihres Zuständigkeitsbereichs sowie die Koordinierung der von den Mitgliedern der Kommission durchzuführenden Forschungsprogramme empfehlen.
Artikel VIII
Die Kommission ernennt einen geschäftsführenden Sekretär, dessen Mandatsdauer die Kommission beschließt. Der geschäftsführende Sekretär ist für die Auswahl und Verwaltung des Personals der Kommission im Rahmen der Bestimmungen und Methoden zuständig, die die Kommission festlegen kann. Darüber hinaus erfüllt der geschäftsführende Sekretär insbesondere die nachstehenden Aufgaben, die die Kommission ihm übertragen kann:
er koordiniert die gemäß den Artikeln V und VII dieser Konvention durchzuführenden Forschungsprogramme;
er erstellt den der Kommission zur Prüfung vorzulegenden Haushaltsvoranschlag;
er genehmigt die Ausgaben in Übereinstimmung mit dem Haushalt der Kommission;
er führt die Konten der Kommission;
er gewährleistet die Zusammenarbeit mit den in Artikel XIII dieser Konvention genannten Organisationen;
er erfasst und analysiert die zur Realisierung der Zielsetzungen dieser Konvention erforderlichen Daten, insbesondere diejenigen, die den aktuellen Ertragsstand und den höchstmöglichen Dauerertrag der ICCAT-Arten betreffen, und
er erstellt die wissenschaftlichen, administrativen und sonstigen Berichte der Kommission und ihrer Unterorgane im Hinblick auf die Annahme durch die Kommission.
Artikel IX
Die Kommission ist ermächtigt, auf der Grundlage der Ergebnisse wissenschaftlicher Untersuchungen Empfehlungen abzugeben mit dem Ziel,
im Konventionsbereich die langfristige Erhaltung und nachhaltige Nutzung der ICCAT-Arten zu gewährleisten, indem die Bestandsgrößen dieser Arten auf oder über einen den höchstmöglichen Dauerertrag sichernden Stand gebracht oder auf diesem gehalten werden;
erforderlichenfalls die Erhaltung anderer Arten zu fördern, die von ICCAT-Arten abhängig oder mit diesen vergesellschaftet sind, um die Populationen dieser Arten auf einem Stand zu halten bzw. auf einen Stand zu bringen, auf dem ihre Reproduktion nicht ernsthaft gefährdet werden kann.
Diese Empfehlungen treten für die Mitglieder der Kommission gemäß den Bedingungen in den Absätzen 2 und 3 dieses Artikels in Kraft.
Die vorstehend genannten Empfehlungen werden abgegeben
auf Initiative der Kommission, wenn keine geeignete Unterkommission vorhanden ist;
auf Initiative der Kommission mit Zustimmung von mindestens zwei Dritteln aller Mitglieder der Kommission, wenn eine geeignete Unterkommission vorhanden ist, ein Vorschlag von der Unterkommission jedoch nicht gebilligt wurde;
auf einen Vorschlag hin, der von einer geeigneten Unterkommission gebilligt wurde, oder
auf einen Vorschlag hin, der von den geeigneten Unterkommissionen gebilligt wurde, wenn die vorgesehene Empfehlung mehrere geografische Sektoren, Arten oder Artgruppen betrifft.
Erhebt ein Mitglied der Kommission im Fall einer gemäß Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i oder ii abgegebenen Empfehlung oder ein in einer zuständigen Unterkommission vertretenes Mitglied der Kommission im Fall einer gemäß Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iii oder iv abgegebenen Empfehlung bei der Kommission innerhalb der gemäß Absatz 2 festgelegten Frist Einspruch gegen die Empfehlung, tritt die Empfehlung für die Mitglieder der Kommission, die den Einspruch erhoben haben, nicht in Kraft.
Hat eine Mehrheit der Mitglieder der Kommission innerhalb der gemäß Absatz 2 festgelegten Frist Einspruch erhoben, tritt die Empfehlung für keines der Mitglieder der Kommission in Kraft.
Ein Mitglied der Kommission, das Einspruch gemäß Buchstabe a erhebt, legt der Kommission zusammen mit dem Einspruch eine schriftliche Begründung für den Einspruch vor, die auf einem oder mehreren der folgenden Gründe beruhen muss:
Die Empfehlung verstößt gegen diese Konvention oder andere einschlägige Bestimmungen des Völkerrechts;
die Empfehlung stellt eine ungerechtfertigte rechtliche oder tatsächliche Diskriminierung des Einspruch erhebenden Mitglieds der Kommission dar;
das Mitglied der Kommission kann die Maßnahme in der Praxis nicht umsetzen, weil es einen anderen Ansatz für die Erhaltung und nachhaltige Bewirtschaftung verfolgt oder weil es nicht über die technischen Möglichkeiten zur Umsetzung der Empfehlung verfügt, oder
es bestehen Sicherheitsauflagen, durch die das Einspruch erhebende Mitglied der Kommission nicht in der Lage ist, die Maßnahme durchzuführen oder einzuhalten.
Jedes gemäß diesem Artikel Einspruch erhebende Mitglied der Kommission legt der Kommission, soweit möglich, außerdem eine Beschreibung etwaiger alternativer Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen vor, die mindestens ebenso wirksam sind wie die Maßnahme, gegen die Einspruch erhoben wird.
Artikel X
Artikel XI
Die Mitglieder der Kommission kommen überein,
auf Ersuchen der Kommission alle verfügbaren wissenschaftlichen Angaben mit statistischen, biologischen und sonstigen Informationen zu übermitteln, die die Kommission im Rahmen dieser Konvention benötigt;
sofern ihre amtlichen Stellen selbst diese Auskünfte nicht einholen und übermitteln können, zuzulassen, dass die Kommission diese über die Mitglieder der Kommission unmittelbar bei den Unternehmen und Fischern einholt, die freiwillig solche Auskünfte erteilen.
Artikel XII
Jedes Mitglied der Kommission leistet für den Haushalt der Kommission einen jährlichen Beitrag, der gemäß einem System berechnet wird, das in den von der Kommission verabschiedeten Finanzregeln festgelegt ist. Die Kommission sollte bei der Annahme dieses Beitragssystems für jedes Mitglied der Kommission unter anderem Folgendes berücksichtigen: den festgelegten Grundbeitrag für die Mitgliedschaft in der Kommission und den Unterkommissionen, den Gesamtbetrag des Lebendgewichts der Fänge und das Nettogewicht der Konserven von Atlantischem Thunfisch und verwandten Arten sowie den wirtschaftlichen Entwicklungsstand der Mitglieder der Kommission.
Das System der jährlichen Beiträge in den Finanzregeln darf nur mit Zustimmung aller anwesenden und an der Abstimmung teilnehmenden Mitglieder der Kommission festgelegt oder geändert werden. Die Mitglieder der Kommission werden 90 Tage im Voraus darüber informiert.
Artikel XIII
Artikel XIV
Artikel XV
Die Kommission kann auf Initiative jeder Vertragschließenden Partei oder der Kommission selbst Änderungen dieser Konvention vorschlagen. Ein solcher Vorschlag wird einvernehmlich unterbreitet.
Der Generaldirektor der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen übermittelt allen Vertragschließenden Parteien eine beglaubigte Kopie des Wortlauts aller vorgeschlagenen Änderungen.
Jede Änderung, die mit keinen neuen Verpflichtungen verbunden ist, tritt für alle Vertragschließenden Parteien am 30. Tag nach deren Annahme durch drei Viertel aller Vertragschließenden Parteien in Kraft.
Jede Änderung, die mit neuen Verpflichtungen verbunden ist, tritt für jede vertragschließende Partei, die sie angenommen hat, am 90. Tag nach deren Annahme durch drei Viertel der Vertragschließenden Parteien und für alle anderen ab dem Zeitpunkt ihrer Annahme in Kraft. Jede Änderung, die nach Auffassung einer Vertragschließenden Partei oder mehrerer vertragschließender Parteien mit neuen Verpflichtungen verbunden ist, wird als solche angesehen und tritt unter den vorstehend genannten Bedingungen in Kraft.
Eine Regierung, die vertragschließende Partei wird, nachdem eine Änderung dieser Konvention gemäß den Bestimmungen dieses Artikels zur Annahme aufgelegt worden ist, ist durch diese entsprechend geänderte Konvention ab dem Zeitpunkt gebunden, an dem die Änderung in Kraft tritt.
Artikel XVI
Die Anhänge sind Bestandteil dieser Konvention, und ein Verweis auf diese Konvention ist auch ein Verweis auf die Anhänge.
Artikel XVII
Artikel XVIII
Der Generaldirektor der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen unterrichtet alle in Artikel XVII Absatz 1 genannten Regierungen und alle in Artikel XVII Absatz 4 genannten Organisationen über die Hinterlegung der Ratifikations-, Genehmigungs-, formellen Bestätigungs- oder Beitrittsurkunden, den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Konvention, die Änderungsvorschläge, die Annahmenotifizierungen, das Inkrafttreten von Änderungen und über Rücktrittsnotifizierungen.
Artikel XIX
Die Urschrift dieser Konvention wird beim Generaldirektor der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen hinterlegt, der den in Artikel XVII Absatz 1 genannten Regierungen und den in Artikel XVII Absatz 4 genannten Organisationen beglaubigte Kopien davon übermittelt.
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig Bevollmächtigten der jeweiligen Regierungen diese Konvention unterschrieben. Geschehen zu Rio de Janeiro am vierzehnten Mai neunzehnhundertsechsundsechzig in einer Urschrift in Englisch, Spanisch und Französisch, wobei jede Fassung gleichermassen verbindlich ist.
ANHANG 1
VERFAHREN ZUR STREITBEILEGUNG
(1) Die in Artikel X Absatz 4 genannte Schiedsstelle sollte aus drei Schiedsrichtern zusammengesetzt sein, die wie folgt benannt werden können:
Eine der Streitparteien teilt der anderen Streitpartei den Namen eines Schiedsrichters mit; die zweite Streitpartei teilt dann innerhalb von 40 Tagen nach dieser Notifizierung den Namen des zweiten Schiedsrichters mit. Bei Streitigkeiten zwischen mehr als zwei Mitgliedern der Kommission sollten Parteien mit demselben Interesse gemeinsam einen Schiedsrichter benennen. Die Streitparteien benennen innerhalb von 60 Tagen nach Benennung des zweiten Schiedsrichters den dritten Schiedsrichter, der weder eine der Staatsangehörigkeiten der Mitglieder der Kommission noch eine der Staatsangehörigkeiten der ersten beiden Schiedsrichter haben darf. Der dritte Schiedsrichter übt den Vorsitz der Schiedsstelle aus.
Wird der zweite Schiedsrichter nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist benannt oder können sich die Parteien nicht innerhalb der festgesetzten Frist auf die Benennung des dritten Schiedsrichters einigen, so kann dieser Schiedsrichter auf Antrag der Streitparteien innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Antrags vom Vorsitzenden der Kommission benannt werden.
(2) Die Schiedsstelle trifft ihre Entscheidungen mit der Mehrheit ihrer Mitglieder, die sich nicht der Stimme enthalten sollten.
(3) Die Entscheidung der Schiedsstelle ist endgültig und für die Streitparteien verbindlich. Die Streitparteien kommen der Entscheidung unverzüglich nach. Die Schiedsstelle kann die Entscheidung auf Antrag einer der Streitparteien auslegen.
ANHANG 2
RECHTSTRÄGER IM FISCHEREISEKTOR
(1) Nach dem Inkrafttreten der Änderungen dieser Konvention am 18. November 2019 können sich nur Rechtsträger im Fischereisektor, die gemäß den von der Kommission festgelegten Verfahren — wie sie in der zeitgleich mit diesem Anhang verabschiedeten Entschließung 19-13 enthalten sind — am 10. Juli 2013 den Status einer kooperierenden Partei hatten, durch schriftliche Mitteilung an den geschäftsführenden Sekretär der Kommission ausdrücklich verpflichten, die Bestimmungen dieser Konvention einzuhalten und den auf deren Grundlage verabschiedeten Empfehlungen nachzukommen. Diese Verpflichtung wird 30 Tage nach Eingang der Mitteilung wirksam. Der Rechtsträger im Fischereisektor kann diese Verpflichtung durch eine an den geschäftsführenden Sekretär der Kommission gerichtete schriftliche Mitteilung widerrufen. Der Widerruf wird ein Jahr nach seinem Eingang wirksam, sofern in der Mitteilung nicht ein späterer Zeitpunkt angegeben ist.
(2) Wird diese Konvention gemäß Artikel XV erneut geändert, können sich Rechtsträger im Fischereisektor gemäß Absatz 1 durch schriftliche Mitteilung an den geschäftsführenden Sekretär der Kommission ausdrücklich verpflichten, die Bestimmungen dieser Konvention einzuhalten und den auf deren Grundlage verabschiedeten Empfehlungen nachzukommen. Diese Verpflichtung eines Rechtsträgers im Fischereisektor wird von den Zeitpunkten gemäß Artikel XV an oder am Tag des Eingangs der schriftlichen Erklärung gemäß dem vorliegenden Absatz wirksam, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.
(3) Der geschäftsführende Sekretär informiert die Vertragschließenden Parteien über den Eingang solcher Verpflichtungen oder Mitteilungen; stellt solche Mitteilungen den Vertragschließenden Parteien zur Verfügung; übermittelt Mitteilungen der Vertragschließenden Parteien an den Rechtsträger im Fischereisektor, einschließlich Ratifikations-, Genehmigungs- oder Beitrittsmitteilungen und Mitteilungen über das Inkrafttreten dieser Konvention und ihrer Änderungen; bewahrt solche zwischen dem Rechtsträger im Fischereisektor und dem geschäftsführenden Sekretär ausgetauschten Dokumente sicher auf.
(4) Ein Rechtsträger im Fischereisektor gemäß Absatz 1, der sich durch Übermittlung der schriftlichen Mitteilung gemäß den Absätzen 1 und 2 ausdrücklich verpflichtet hat, die Bestimmungen dieser Konvention einzuhalten und den auf deren Grundlage verabschiedeten Empfehlungen nachzukommen, kann sich an der einschlägigen Arbeit der Kommission, einschließlich der Beschlussfassung, beteiligen und hat dementsprechend dieselben, in den Artikeln III, V, VII, IX, XI, XII und XIII dieser Konvention dargelegten Rechte und Verpflichtungen wie die Mitglieder der Kommission.
(5) Ist ein Rechtsträger im Fischereisektor gemäß Absatz 1, der sich gemäß vorliegendem Anhang verpflichtet hat, die Bestimmungen dieser Konvention einzuhalten, an einer Streitigkeit beteiligt, die nicht auf gütlichem Weg beigelegt werden kann, so können die Streitparteien die Angelegenheit einvernehmlich an ein Ad-hoc-Sachverständigengremium verweisen oder nach Verständigung auf den Streitgegenstand einer endgültigen und verbindlichen Schlichtung unterwerfen.
(6) Die Bestimmungen dieses Anhangs über die Einbindung von Rechtsträgern im Fischereisektor gemäß Absatz 1 gelten nur für die Zwecke dieser Konvention.
(7) Nichtvertragsparteien, Rechtsträger und Rechtsträger im Fischereisektor, die nach dem 10. Juli 2013 den Status einer kooperierenden Partei erhalten, gelten für die Zwecke dieses Anhangs nicht als Rechtsträger im Fischereisektor und haben somit nicht dieselben, in den Artikeln III, V, VII, IX, XI, XII, und XIII dieser Konvention dargelegten Rechte und Verpflichtungen wie die Mitglieder der Kommission.
SCHLUSSAKTE
der Konferenz der Bevollmächtigten der Vertragschließenden Staaten der Internationalen Konvention zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik
Paris, 9. und 10. Juli 1984
1. Auf Einladung der Regierung der Französischen Republik wurde am 9. und 10. Juli 1984 in Paris eine Konferenz der Bevollmächtigten der Vertragschließenden Staaten der Internationalen Konvention zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik abgehalten.
2. Die folgenden Staaten waren bei der Konferenz vertreten: Südafrika, Angola, Benin, Brasilien, Kanada, die Republik Korea, Elfenbeinküste, Kuba, Spanien, die Vereinigten Staaten, Frankreich, Ghana, Japan, Marokko, Portugal, São Tomé und Príncipe, Senegal, die UdSSR, Uruguay, Venezuela.
3. Die als Beobachter eingeladene Europäische Wirtschaftsgemeinschaft und die Ernährungsund Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen waren auf der Konferenz vertreten und nahmen an den Erörterungen teil.
4. Mittelpunkt der Erörterungen war der Schlußbericht über die achte ordentliche Tagung der Internationalen Kommission zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik, die vom 9. bis 15. November 1983 in Madrid stattgefunden hatte.
5. Die Konferenz einigte sich auf das beigefügte Protokoll über die Änderung der Artikel XIV, XV und XVI der Internationalen Konvention zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik.
6. Die Konferenz kam ebenfalls überein, daß die Bestimmungen von Artikel XIV Absatz 4 in der Fassung des vorstehend genannten Protokolls für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft ab dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens anwendbar sind, mit der Maßgabe, daß die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft die Rechte und Pflichten einer einzigen Vertragschließenden Partei, insbesondere bezueglich der Fragen der Abstimmung und der Beiträge zum Haushalt der Internationalen Kommission zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik, wahrnimmt.
7. Die Konferenz nahm die Erläuterungen des Vertreters von Japan hinsichtlich der auf dieser Tagung nicht geregelten Verfahrensprobleme zur Kenntnis. Der Vertreter Japans erhob jedoch im Geiste des Kompromisses keinen Einspruch gegen den auf der Konferenz erreichten Konsens im Hinblick auf die baldmögliche Aufnahme der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft in die Internationale Kommission zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik.
8. Die Konferenz hat die Regierungen der Vertragschließenden Parteien der Internationalen Konvention zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik ersucht, die zur Genehmigung, Ratifizierung oder Annahme des Protokolls erforderlichen internen Verfahren durchzuführen, um dessen baldmögliches Inkrafttreten sicherzustellen.
Geschehen zu Paris am 10. Juli 1984.
SIGNING PARTIES TO THE FINAL ACT OF THE CONFERENCE OF PLENIPOTENTIARIES OF THE STATES PARTIES TO THE INTERNATIONAL CONVENTION FOR THE CONSERVATION OF ATLANTIC TUNAS
SIGNATAIRES DE L'ACTE FINAL DE LA CONFÉRENCE DES PLÉNIPOTENTIAIRES DES ÉTATS PARTIES À LA CONVENTION INTERNATIONALE POUR LA CONSERVATION DES THONIDÉS DE L'ATLANTIQUE
SIGNATARIOS DEL ACTA FINAL DE LA CONFERENCIA DE PLENIPOTENCIARIOS DE LOS ESTADOS PARTES EN EL CONVENIO INTERNACIONAL PARA LA CONSERVACIÓN DEL ATÚN DEL ATLÁNTICO
ANGOLA |
S. Makiadi |
REPUBLIC OF KOREA |
J. S. Choo |
BÉNIN |
L. Nagnonhou |
MAROC |
A. El Jaï |
BRASIL |
A. Amado |
PORTUGAL |
J. G. Boavida |
CANADA |
M. Hunter |
SÃO TOMÉ e PRÍNCIPE |
G. Posser da Costa |
CÔTE D'IVOIRE |
K. Douabi |
SÉNÉGAL |
B. C. Dioh |
CUBA |
A. Alonso |
SOUTH AFRICA |
H. A. Hanekom |
ESPAÑA |
L. Casanova |
URUGUAY |
U. W. Perez |
FRANCE |
D. Renouard |
USA |
C. J. Blondin |
GHANA |
J. Q. Cleland |
URSS |
Y. Vialov |
JAPON |
S. Akiyama |
VENEZUELA |
F. Alvino |