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Document 01999D0090-20010802
Commission Decision of 25 January 1999 on the procedure for attesting the conformity of construction products pursuant to Article 20(2) of Council Directive 89/106/EEC as regards membranes (notified under document number C(1999) 114) (Text with EEA relevance) (1999/90/EC)
Consolidated text: Entscheidung der Kommission vom 25. Januar 1999 über das Verfahren zur Bescheinigung der Konformität von Bauprodukten gemäß Artikel 20 Absatz 2 der Richtlinie 89/106/EWG des Rates betreffend Dichtungsbahnen (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 114) (Text von Bedeutung für den EWR) (1999/90/EG)
Entscheidung der Kommission vom 25. Januar 1999 über das Verfahren zur Bescheinigung der Konformität von Bauprodukten gemäß Artikel 20 Absatz 2 der Richtlinie 89/106/EWG des Rates betreffend Dichtungsbahnen (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 114) (Text von Bedeutung für den EWR) (1999/90/EG)
1999D0090 — DE — 02.08.2001 — 001.001
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Geändert durch:
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L 209 |
33 |
2.8.2001 |
Berichtigt durch:
Berichtigung, ABl. L 083 vom 27.3.1999, S. 80 (90/99) |
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 25. Januar 1999
über das Verfahren zur Bescheinigung der Konformität von Bauprodukten gemäß Artikel 20 Absatz 2 der Richtlinie 89/106/EWG des Rates betreffend Dichtungsbahnen
(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 114)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(1999/90/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 89/106/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte ( 1 ), geändert durch die Richtlinie 93/68/EWG ( 2 ), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:Bei der Entscheidung zwischen den beiden in Artikel 13 Absatz 3 der Richtlinie 89/106/EWG genannten Verfahren zur Bescheinigung der Konformität eines Produkts muß die Kommission dem „jeweils am wenigsten aufwendigen Verfahren, das mit den Sicherheitsanforderungen vereinbar ist“, den Vorzug geben, d. h. entscheiden, ob für ein bestimmtes Produkt oder eine bestimmte Produktfamilie entweder eine werkseigene Produktionskontrolle unter der Verantwortung des Herstellers eine notwendige und ausreichende Voraussetzung für die Konformitätsbescheinigung ist, oder ob aus Gründen, die sich auf die Erfüllung der Kriterien in Artikel 13 Absatz 4 beziehen, bei bestimmten Produkten eine zugelassene Zertifizierungsstelle zu beteiligen ist.
Nach Artikel 13 Absatz 4 ist das so bestimmte Verfahren in den Mandaten und in den technischen Spezifikationen anzugeben. Daher ist es wünschenswert, das Konzept der Produkte oder der Produktfamilie festzulegen, das in den Mandaten und technischen Spezifikationen zugrunde gelegt wurde.
Die beiden in Artikel 13 Absatz 3 genannten Verfahren sind in Anhang III der Richtlinie 89/106/EWG ausführlich beschrieben. Daher muß für jedes Produkt oder jede Produktfamilie klar festgelegt werden, wie die beiden Verfahren unter Bezugnahme auf Anhang III anzuwenden sind, da in Anhang III bestimmten Systemen der Vorzug gegeben wird.
Das Verfahren nach Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe a) entspricht den Systemen, die in Anhang III Abschnitt 2 Ziffer ii) Möglichkeit 1 ohne laufende Überwachung und in Möglichkeiten 2 und 3 festgelegt sind, und das Verfahren nach Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe b) entspricht den Systemen, die in Anhang III Abschnitt 2 Ziffer i) und in Anhang III Abschnitt 2 Ziffer ii) Möglichkeit 1 mit laufender Überwachung festgelegt sind.
Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für das Bauwesen —
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Konformität der Produkte und Produktfamilien nach Anhang I wird durch ein Verfahren bescheinigt, bei dem der Hersteller die alleinige Verantwortung für die werkseigene Produktionskontrolle trägt, die gewährleistet, daß das Produkt den einschlägigen technischen Spezifikationen entspricht.
Artikel 2
Die Konformität der Produkte nach Anhang II wird durch ein Verfahren bescheinigt, bei dem zusätzlich zu der werkseigenen Produktionskontrolle durch den Hersteller eine zugelassene Zertifizierungsstelle an der Beurteilung und Überwachung der Produktionskontrolle oder des Produkts selbst beteiligt ist.
▼C1
Artikel 3
Das Konformitätsbescheinigungsverfahren nach Anhang III wird in den Mandaten für harmonisierte Normen angegeben.
Artikel 4
Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.
ANHANG I
Sperrschichten:
Dachunterspannbahnen:
Wasserdampfdruckausgleichsschichten:
Für Verwendungszwecke in Gebäuden, mit Ausnahme von Verwendungszwecken, die den Brandverhaltensvorschriften für Produkte aus Materialien, die unter die Klassen ►M1 A1 ( 3 ), A2 ( 4 ), B ( 5 ), C ( 6 ) ◄ fallen, unterliegen.
ANHANG II
Feuchtigkeitssperren:
Dachbahnen:
Zur Verwendung in Gebäuden.
Sperrschichten:
Dachunterspannbahnen:
Wasserdampfdruckausgleichsschichten:
Für Verwendungszwecke, die den Brandverhaltensvorschriften für Produkte aus Materialien, die unter die Klassen ►M1 A1 ( 7 ), A2 ( 8 ), B ( 9 ), C ( 10 ) ◄ fallen, unterliegen.
ANHANG III
Anmerkung:
Bei Produkten der nachstehenden Produktfamilien mit mehr als einem Verwendungszweck sind die Aufgaben der zugelassenen Stelle im Rahmen der betreffenden Konformitätsbescheinigungssysteme kumulativ.
PRODUKTFAMILIE
DICHTUNGSBAHNEN (1/3)
1. Systeme der Konformitätsbescheinigung
Für das (die) unten angegebene(n) Produkt(e) und seinen (ihre) Verwendungszweck(e) werden CEN/Cenelec gebeten, in der (den) betreffenden harmonisierten Norm(en) das (die) folgende(n) System(e) der Konformitätsbescheinigung anzugeben:
Produkt |
Verwendungszweck |
Stufe oder Klasse |
System der Konformitätsbescheinigung |
Sperrschichten Dachunterspannbahnen Wasserdampfdruckausgleichsschichten |
in Gebäuden |
— |
3 |
Feuchtigkeitssperren Dachbahnen |
in Gebäuden |
— |
2 + |
|
Das System sollte derart ausgestaltet werden, daß es auch da eingeführt werden kann, wo für ein bestimmtes Produktmerkmal eine Leistung nicht festgelegt werden muß, da wenigstens ein Mitgliedstaat für dieses Produktmerkmal keinerlei gesetzliche Anforderungen stellt (siehe Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 89/106/EWG und gegebenenfalls Nummer 1.2.3 der Grundlagendokumente). In diesen Fällen darf die Nachprüfung eines solchen Produktmerkmals dem Hersteller nicht auferlegt werden, wenn er nicht wünscht, über diese Produktleistung eine Erklärung abzugeben.
PRODUKTFAMILIE
DICHTUNGSBAHNEN (2/3)
1. Systeme der Konformitätsbescheinigung
Für das (die) unten angegebene(n) Produkt(e) und seinen (ihre) Verwendungszweck(e) werden CEN/Cenelec gebeten, in der (den) betreffenden harmonisierten Norm(en) das (die) folgende(n) System(e) der Konformitätsbescheinigung anzugeben:
Produkt |
Verwendungszweck |
Stufe oder Klasse (Brandverhalten) |
System der Konformitätsbescheinigung |
Feuchtigkeitssperren |
für Verwendungszwecke, die den Vorschriften über das Brandverhalten unterliegen |
1 |
|
Sperrschichten |
|
— |
— |
Dachunterspannbahnen |
|
3 |
|
Dachbahnen |
|
— |
— |
Wasserdampfdruckausgleichsschichten |
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►M1 (A1 bis E) (3), F ◄ |
4 |
(1) ►M1 Produkte/Materialien, die bei ihrer Herstellung eine genau bestimmte Behandlung erfahren, die zu einer besseren Einstufung ihres Brandverhaltens führt (z. B. Zusatz eines Flammschutzmittels oder Begrenzung des Gehalts an organischen Substanzen) ◄ . (2) ►M1 Produkte/Materialien, auf die die Fußnote 1 nicht zutrifft ◄ . (3) ►M1 Produkte/Materialien, bei denen eine Prüfung des Brandverhaltens nicht erforderlich ist (z. B. Produkte/Materialien der Klasse A1 gemäß der Entscheidung 96/603/EG der Kommission) ◄ . System 1: Siehe Richtlinie 89/106/EWG, Anhang III Abschnitt 2 Ziffer i), ohne Stichprobenprüfung. System 3: Siehe Richtlinie 89/106/EWG, Anhang III Abschnitt 2 Ziffer ii), Möglichkeit 2. System 4: Siehe Richtlinie 89/106/EWG, Anhang III Abschnitt 2 Ziffer ii), Möglichkeit 3. |
Das System sollte derart ausgestaltet werden, daß es auch da eingeführt werden kann, wo für ein bestimmtes Produktmerkmal eine Leistung nicht festgelegt werden muß, da wenigstens ein Mitgliedstaat für dieses Produktmerkmal keinerlei gesetzliche Anforderungen stellt (siehe Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 89/106/EWG und gegebenenfalls Nummer 1.2.3 der Grundlagendokumente). In diesen Fällen darf die Nachprüfung eines solchen Produktmerkmals dem Hersteller nicht auferlegt werden, wenn er nicht wünscht, über diese Produktleistung eine Erklärung abzugeben.
PRODUKTFAMILIE
DICHTUNGSBAHNEN (3/3)
1. Systeme der Konformitätsbescheinigung
Für das (die) unten angegebene(n) Produkt(e) und seinen (ihre) Verwendungszweck(e) werden CEN/Cenelec gebeten, in der (den) betreffenden harmonisierten Norm(en) das (die) folgende(n) System(e) der Konformitätsbescheinigung anzugeben:
Produkt |
Verwendungszweck |
Stufe oder Klasse |
System der Konformitätsbescheinigung |
Dachunterspannbahnen |
für Verwendungszwecke, die den Vorschriften über das Verhalten bei einem Brand von außen unterliegen |
Produkte, die eine Prüfung erfordern — |
3 — |
Dachbahnen |
|
Produkte, von denen angenommen wird, daß sie den Anforderungen genügen, ohne daß eine Prüfung vorgenommen wird (1) |
4 |
(1) Zu bestätigen in Absprache mit der Arbeitsgruppe der für Brandschutzvorschriften zuständigen Stellen (Fire Regulators Group) System 3: Siehe Richtlinie 89/106/EWG, Anhang III Abschnitt 2 Ziffer ii), Möglichkeit 2 System 4: Siehe Richtlinie 89/106/EWG, Anhang III Abschnitt 2 Ziffer ii), Möglichkeit 3 |
Das System sollte derart ausgestaltet werden, daß es auch da eingeführt werden kann, wo für ein bestimmtes Produktmerkmal eine Leistung nicht festgelegt werden muß, da wenigstens ein Mitgliedstaat für dieses Produktmerkmal keinerlei gesetzliche Anforderungen stellt (siehe Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 89/106/EWG und gegebenenfalls Nummer 1.2.3 der Grundlagendokumente). In diesen Fällen darf die Nachprüfung eines solchen Produktmerkmals dem Hersteller nicht auferlegt werden, wenn er nicht wünscht, über diese Produktleistung eine Erklärung abzugeben.
( 1 ) ABl. L 40 vom 11. 2. 1989, S. 12.
( 2 ) ABl. L 220 vom 30. 8. 1993, S. 1.
( 3 ) Produkte/Materialien, die bei ihrer Herstellung eine genau bestimmte Behandlung erfahren, die zu einer besseren Einstufung ihres Brandverhaltens führt (z. B. Zusatz eines Flammschutzmittels oder Begrenzung des Gehalts an organischen Substanzen).
( 4 ) Produkte/Materialien, die bei ihrer Herstellung eine genau bestimmte Behandlung erfahren, die zu einer besseren Einstufung ihres Brandverhaltens führt (z. B. Zusatz eines Flammschutzmittels oder Begrenzung des Gehalts an organischen Substanzen).
( 5 ) Produkte/Materialien, die bei ihrer Herstellung eine genau bestimmte Behandlung erfahren, die zu einer besseren Einstufung ihres Brandverhaltens führt (z. B. Zusatz eines Flammschutzmittels oder Begrenzung des Gehalts an organischen Substanzen).
( 6 ) Produkte/Materialien, die bei ihrer Herstellung eine genau bestimmte Behandlung erfahren, die zu einer besseren Einstufung ihres Brandverhaltens führt (z. B. Zusatz eines Flammschutzmittels oder Begrenzung des Gehalts an organischen Substanzen).
( 7 ) Produkte/Materialien, die bei ihrer Herstellung eine genau bestimmte Behandlung erfahren, die zu einer besseren Einstufung ihres Brandverhaltens führt (z. B. Zusatz eines Flammschutzmittels oder Begrenzung des Gehalts an organischen Substanzen).
( 8 ) Produkte/Materialien, die bei ihrer Herstellung eine genau bestimmte Behandlung erfahren, die zu einer besseren Einstufung ihres Brandverhaltens führt (z. B. Zusatz eines Flammschutzmittels oder Begrenzung des Gehalts an organischen Substanzen).
( 9 ) Produkte/Materialien, die bei ihrer Herstellung eine genau bestimmte Behandlung erfahren, die zu einer besseren Einstufung ihres Brandverhaltens führt (z. B. Zusatz eines Flammschutzmittels oder Begrenzung des Gehalts an organischen Substanzen).
( 10 ) Produkte/Materialien, die bei ihrer Herstellung eine genau bestimmte Behandlung erfahren, die zu einer besseren Einstufung ihres Brandverhaltens führt (z. B. Zusatz eines Flammschutzmittels oder Begrenzung des Gehalts an organischen Substanzen).