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Document 02003R0091-20080101
Regulation (EC) No 91/2003 of the European Parliament and of the Council of 16 December 2002 on rail transport statistics
Consolidated text: Verordnung (EG) Nr. 91/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die Statistik des Eisenbahnverkehrs
Verordnung (EG) Nr. 91/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die Statistik des Eisenbahnverkehrs
2003R0091 — DE — 01.01.2008 — 002.001
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VERORDNUNG (EG) Nr. 91/2003 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 16. Dezember 2002 über die Statistik des Eisenbahnverkehrs (ABl. L 014, 21.1.2003, p.1) |
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VERORDNUNG (EG) Nr. 1192/2003 DER KOMMISSION vom 3. Juli 2003 |
L 167 |
13 |
4.7.2003 |
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VERORDNUNG (EG) Nr. 1304/2007 DER KOMMISSION vom 7. November 2007 |
L 290 |
14 |
8.11.2007 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 91/2003 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 16. Dezember 2002
über die Statistik des Eisenbahnverkehrs
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 285,
auf Vorschlag der Kommission ( 1 ),
nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses ( 2 ),
nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,
gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags ( 3 ),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Eisenbahnen sind ein wichtiger Bestandteil der Verkehrsnetze in der Gemeinschaft. |
(2) |
Damit die Kommission die gemeinsame Verkehrspolitik und die verkehrsrelevanten Elemente der Regionalpolitik und der Politik der transeuropäischen Netze überwachen und weiterentwickeln kann, benötigt sie Statistiken über die Beförderung von Gütern und Personen im Eisenbahnverkehr. |
(3) |
Die Kommission benötigt Statistiken über die Sicherheit im Eisenbahnverkehr, um Gemeinschaftsmaßnahmen auf dem Gebiet der Verkehrssicherheit ausarbeiten und überwachen zu können. |
(4) |
Gemeinschaftsstatistiken über den Eisenbahnverkehr werden auch für die Durchführung der Überwachungsaufgaben benötigt, die in Artikel 10b der Richtlinie 91/440/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 zur Entwicklung der Eisenbahnunternehmen der Gemeinschaft ( 4 ) vorgesehen sind. |
(5) |
Bei der Erstellung von Gemeinschaftsstatistiken über alle Verkehrsträger sollten einheitliche Konzepte und Normen zugrunde gelegt werden, um eine möglichst große Vergleichbarkeit zwischen den verschiedenen Verkehrsträgern zu gewährleisten. |
(6) |
Die Umstrukturierung des Eisenbahnsektors nach der Richtlinie 91/440/EWG sowie der Umstand, dass die Kommission und sonstige Benutzer von Gemeinschaftsstatistiken eine andere Art von Informationen über den Eisenbahnverkehr benötigen, hat zur Folge, dass die Bestimmungen der Richtlinie 80/1177/EWG des Rates vom 4. Dezember 1980 über die statistische Erfassung des Eisenbahngüterverkehrs im Rahmen einer Regionalstatistik ( 5 ), die die Erhebung von statistischen Daten bei spezifischen Verwaltungen von Haupteisenbahnnetzen betreffen, überholt sind. |
(7) |
Das Nebeneinander von öffentlichen und privaten Eisenbahngesellschaften in einem marktwirtschaftlich organisierten Eisenbahnsektor erfordert eine eindeutige Festlegung der statistischen Informationen, die von allen Eisenbahnunternehmen bereitgestellt und von Eurostat verbreitet werden sollten. |
(8) |
Gemäß dem in Artikel 5 des Vertrags festgelegten Subsidiaritätsprinzip stellt die Schaffung gemeinsamer statistischer Normen, die die Erstellung harmonisierter Statistiken ermöglichen, eine Maßnahme dar, die nur auf Gemeinschaftsebene wirksam durchgeführt werden kann. Diese Normen sollten in jedem Mitgliedstaat unter Aufsicht der für die amtliche Statistik zuständigen Gremien und Institutionen angewendet werden. |
(9) |
Die Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates vom 17. Februar 1997 über die Gemeinschaftsstatistiken ( 6 ) bildet den Bezugsrahmen für die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung. |
(10) |
Die zur Durchführung der vorliegenden Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse ( 7 ) erlassen werden. |
(11) |
Der durch den Beschluss 89/382/EWG, Euratom des Rates vom 19. Juni 1989 zur Einsetzung eines Ausschusses für das Statistische Programm der Europäischen Gemeinschaften ( 8 ) eingesetzte Ausschuss für das Statistische Programm ist gemäß Artikel 3 dieses Beschlusses gehört worden — |
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Ziel
Ziel dieser Verordnung ist es, allgemein gültige Regeln für die Erstellung von Gemeinschaftsstatistiken über den Eisenbahnverkehr aufzustellen.
Artikel 2
Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für alle Eisenbahnen in der Gemeinschaft. Jeder Mitgliedstaat legt Statistiken über den Eisenbahnverkehr in seinem Hoheitsgebiet vor. Ist ein Eisenbahnunternehmen in mehr als einem Mitgliedstaat tätig, so fordern die betreffenden nationalen Behörden dieses Unternehmen auf, für jedes Land, in dem es tätig ist, getrennte Daten vorzulegen, so dass die einzelstaatlichen Statistiken erstellt werden können.
Die Mitgliedstaaten können die Eisenbahnunternehmen vom Geltungsbereich dieser Verordnung ausschließen,
a) die ausschließlich oder hauptsächlich innerhalb industrieller oder ähnlicher Anlagen einschließlich Häfen tätig sind;
b) die hauptsächlich lokale Dienstleistungen für Touristen erbringen, z. B. historische Dampfeisenbahnen.
Artikel 3
Begriffsbestimmungen
(1) Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:
1. „Meldeland“ den Mitgliedstaat, der Daten an Eurostat übermittelt;
2. „Einzelstaatliche Behörden“ die einzelstaatlichen statistischen Ämter und sonstigen Einrichtungen, die in den einzelnen Mitgliedstaaten für die Erstellung der Gemeinschaftsstatistiken zuständig sind;
3. „Eisenbahn“ eine aus Schienen bestehende Verkehrsverbindung ausschließlich für den Gebrauch durch Eisenbahnfahrzeuge;
4. „Eisenbahnfahrzeug“ ausschließlich auf Schienen fahrendes mobiles Gerät, das sich entweder aus eigener Kraft fortbewegt (Triebfahrzeuge) oder von einem anderen Fahrzeug gezogen wird (Reisezugwagen, Beiwagen, Gepäckwagen und Waggons);
5. „Eisenbahnunternehmen“ jedes öffentliche oder private Unternehmen, das Dienstleistungen zur Beförderung von Gütern und/oder Personen mit der Eisenbahn erbringt. Unternehmen, deren einzige Tätigkeit darin besteht, Dienstleistungen zur Beförderung von Personen mit der Untergrundbahn, mit Stadt- und/oder Straßenbahnsystemen zu erbringen, sind nicht eingeschlossen;
6. „Eisenbahngüterverkehr“ die Beförderung von Gütern zwischen Be- und Entladeort mit Eisenbahnfahrzeugen;
7. „Eisenbahnpersonenverkehr“ die Beförderung von Fahrgästen mit Eisenbahnfahrzeugen zwischen Einsteige- und Aussteigeort. Die Beförderung von Personen mit der Untergrundbahn, mit Stadt- und/oder Straßenbahnsystemen ist ausgeschlossen.
8. „Untergrundbahn“ (auch als U-Bahn bezeichnet) eine elektrifizierte Eisenbahn für die Personenbeförderung mit hinreichender Kapazität für die Bewältigung eines starken Verkehrsaufkommens, die folgende Merkmale aufweist: ausschließliches Wegerecht, aus mehreren Wagen bestehende Züge, hohe Geschwindigkeit und rasche Beschleunigung, komplexe Signalgebung und das Fehlen von Bahnübergängen, um eine hohe Zugfrequenz zu ermöglichen, sowie hohe Bahnsteige. Untergrundbahnen haben außerdem dicht beieinander liegende Haltepunkte, wobei die Bahnhöfe normalerweise etwa 700 bis 1 200 Meter voneinander entfernt sind. Die „hohe Geschwindigkeit“ ist im Vergleich zu Straßenbahnen und Stadtbahnen zu sehen und bedeutet Geschwindigkeiten von etwa 30 bis 40 Stundenkilometern auf kürzeren und 40 bis 70 Stundenkilometern auf längeren Strecken;
9. „Straßenbahn (Tram)“ ein Straßenfahrzeug für die Beförderung von Fahrgästen, das mit Sitzplätzen für mehr als neun Personen (einschließlich Fahrer) ausgestattet und an elektrische Fahrdrähte angeschlossen ist bzw. von einem Dieselmotor angetrieben wird und schienengebunden ist;
10. „Stadt- und S-Bahnen“ Eisenbahnen für die Personenbeförderung auf festen Doppelgleisen, häufig mit elektrisch angetriebenen Schienenwagen, die entweder als Einzelwagen oder als Kurzzüge betrieben werden. Die Bahnhöfe/Haltepunkte liegen im Allgemeinen weniger als 1 200 Meter voneinander entfernt. Stadt- und S-Bahnen sind im Vergleich zu Untergrundbahnen leichter gebaut, für ein geringeres Verkehrsaufkommen ausgelegt und fahren normalerweise mit niedrigeren Geschwindigkeiten. Manchmal ist eine eindeutige Unterscheidung zwischen Stadt-/S-Bahnen und Straßenbahnen nicht ohne weiteres möglich. Straßenbahnen fahren im Allgemeinen nicht vom Straßenverkehr getrennt, während Stadt-/S-Bahnen getrennt von anderen Verkehrssystemen betrieben werden können;
11. „innerstaatlicher Verkehr“ den Eisenbahnverkehr zwischen zwei Orten (Belade- bzw. Einsteigeort und Entlade- bzw. Aussteigeort) im Meldeland ggf. mit Durchfuhr durch ein zweites Land;
12. „grenzüberschreitender Verkehr“ den Eisenbahnverkehr zwischen einem Ort (Belade- bzw. Einsteigeort oder Entlade- bzw. Aussteigeort) im Meldeland und einem Ort (Belade- bzw. Einsteigeort oder Entlade- bzw. Aussteigeort) in einem anderen Land;
13. „Transitverkehr“ den Eisenbahnverkehr, bei dem auf der Fahrt zwischen zwei Orten (Belade- bzw. Einsteigeort und Entlade- bzw. Aussteigeort) außerhalb des Meldelandes das Meldeland durchquert wird. Beförderungen, die ein Beladen/Einsteigen bzw. Entladen/Aussteigen von Gütern/Fahrgästen an der Grenze des Meldelandes von einer anderen bzw. auf eine andere Verkehrsart mit einschließen, gelten nicht als Transitverkehr;
14. „Eisenbahnfahrgast“ eine mit der Eisenbahn reisende Person mit Ausnahme des Zugpersonals. Für die Zwecke der Unfallstatistik sind die Fahrgäste eingeschlossen, die versuchen, auf einen fahrenden Zug aufzuspringen oder von einem fahrenden Zug abzuspringen;
15. „Zahl der Fahrgäste“ die Zahl der beförderten Eisenbahnfahrgäste, wobei jede Eisenbahnfahrt als die Beförderung vom Einsteige- zum Aussteigeort mit oder ohne Umsteigen von einem Eisenbahnfahrzeug in ein anderes definiert ist. Wenn die Fahrgäste die Dienstleistungen mehr als eines Eisenbahnunternehmens in Anspruch nehmen, werden sie möglichst nur einmal gezählt;
16. „Personenkilometer“ die Maßeinheit für die Beförderung eines Fahrgastes mit der Eisenbahn über eine Entfernung von einem Kilometer. Es wird nur die auf dem Hoheitsgebiet des Meldelandes zurückgelegte Entfernung berücksichtigt;
17. „Gewicht“ die in Tonnen ausgedrückte Menge an Gütern (1 000 Kilogramm). Das zu berücksichtigende Gewicht umfasst außer dem Gewicht der beförderten Güter das Gewicht der Verpackung und das Eigengewicht der Container, Wechselbehälter, Paletten und Straßenfahrzeuge, die im kombinierten Verkehr mit der Eisenbahn befördert werden. Wenn an der Beförderung der Güter mehr als ein Eisenbahnunternehmen beteiligt ist, so ist das Gewicht der Güter möglichst nur einmal zu zählen;
18. „Tonnenkilometer“ die Maßeinheit für die Beförderung einer Tonne Gütergewicht mit der Eisenbahn über eine Entfernung von einem Kilometer. Es wird nur die auf dem Hoheitsgebiet des Meldelandes zurückgelegte Entfernung berücksichtigt.
19. „Zug“ ein oder mehrere Eisenbahnfahrzeuge, das/die von einer oder mehreren Lokomotiven bzw. Schienenfahrzeugen gezogen wird/werden, oder ein allein fahrendes Eisenbahnfahrzeug, das unter einer bestimmten Nummer oder einer besonderen Bezeichnung von einem festen Ausgangspunkt zu einem festen Endpunkt fährt. Eine Leerlokomotive, d. h. eine allein verkehrende Lokomotive, gilt nicht als Zug;
20. „Zugkilometer“ die Maßeinheit, die eine Zugbewegung über eine Entfernung von einem Kilometer misst. Die berücksichtigte Entfernung ist — sofern bekannt — die tatsächlich zurückgelegte Entfernung; andernfalls wird die Standardnetzentfernung zwischen Ausgangs- und Endpunkt zugrunde gelegt. Es wird nur die Entfernung auf dem Hoheitsgebiet des Meldelandes erfasst;
21. „vollständige Zugladung“ eine aus einer oder mehreren Wagenladungen bestehende Sendung, die gleichzeitig von demselben Absender von demselben Bahnhof befördert wird und ohne Veränderung der Zugzusammensetzung an die Adresse desselben Empfängers an denselben Zielbahnhof verschickt wird;
22. „vollständige Wagenladung“ eine Warensendung, für deren Beförderung ein gesonderter Güterwagen eingesetzt wird, unabhängig davon, ob dessen volle Ladefähigkeit genutzt wird oder nicht;
23. „TEU (Twenty-foot Equivalent Unit — Einheit entsprechend 20 Fuß)“ eine Standardeinheit unter Zugrundelegung eines ISO-Containers von 20 Fuß (6,10 m) Länge, die als statistisches Maß der Verkehrsflüsse bzw. der Kapazitäten verwendet wird. Ein Standard-40'-ISO-Container der Serie 1 ist gleich 2 TEUs. Wechselbehälter unter 20 Fuß entsprechen 0,75 TEU, solche zwischen 20 und 40 Fuß 1,5 TEU und über 40 Fuß 2,25 TEU;
24. „schwerer Unfall“ jeden Unfall, an dem mindestens ein in Bewegung befindliches Eisenbahnfahrzeug beteiligt ist und bei dem mindestens eine Person schwer verletzt oder getötet wird oder der erhebliche Sachschäden am Fahrzeugbestand, an den Gleisen, an anderen Anlagen bzw. in der Umgebung oder aber eine beträchtliche Störung des Verkehrs zur Folge hat. Unfälle in Werkstätten, Vorratslagern und Betriebswerken sind ausgenommen;
25. „Unfall mit schwer Verletzten“ einen Unfall, in den mindestens ein in Bewegung befindliches Eisenbahnfahrzeug verwickelt ist und bei dem mindestens eine Person schwer verletzt oder getötet wird. Unfälle in Werkstätten, Vorratslagern und Betriebswerken sind ausgenommen;
26. „Getötete“ alle Personen, die entweder unmittelbar nach einem Unfall oder innerhalb von 30 Tagen an den Unfallfolgen sterben — mit Ausnahme der Personen, die Selbstmord begangen haben;
27. „schwer Verletzte“ alle Verletzten, die nach einem Unfall für mehr als 24 Stunden in ein Krankenhaus eingewiesen wurden — mit Ausnahme der Personen, die einen Selbstmordversuch unternommen haben;
28. „Unfälle, an denen Gefahrguttransporte beteiligt sind“ alle Unfälle oder Zwischenfälle, die gemäß RID/ADR Abschnitt 1.8.5 meldepflichtig sind.
29. „Selbstmord“ eine Handlung vorsätzlicher Selbstverletzung mit Todesfolge, wie von der zuständigen nationalen Behörde registriert und klassifiziert;
30. „Selbstmordversuch“ eine Handlung vorsätzlicher Selbstverletzung, die zwar eine erhebliche Verletzung zur Folge hat, jedoch nicht zum Tod führt, wie von der zuständigen nationalen Behörde registriert und klassifiziert.
(2) Nach dem in Artikel 11 Absatz 2 genannten Verfahren können die in Absatz 1 aufgeführten Begriffsbestimmungen angepasst und weitere, zur Harmonisierung der Statistiken erforderliche Begriffsbestimmungen festgelegt werden.
Artikel 4
Datenerhebung
(1) Die zu erstellenden Statistiken sind in den Anhängen dieser Verordnung aufgeführt. Es handelt sich dabei um folgende Arten von Daten:
a) jährliche Statistiken über den Güterverkehr — ausführliche Berichterstattung (Anhang A),
b) jährliche Statistiken über den Güterverkehr — vereinfachte Berichterstattung (Anhang B),
c) jährliche Statistiken über den Personenverkehr — ausführliche Berichterstattung (Anhang C),
d) jährliche Statistiken über den Personenverkehr — vereinfachte Berichterstattung (Anhang D),
e) vierteljährliche Statistiken über den Güter- und Personenverkehr (Anhang E),
f) regionale Statistiken über den Güter- und Personenverkehr (Anhang F),
g) Statistiken über Verkehrsströme im Eisenbahnnetz (Anhang G),
h) Unfallstatistiken (Anhang H).
(2) In den Anhängen B und D ist das Verfahren der vereinfachten Berichterstattung dargestellt, auf das die Mitgliedstaaten als Alternative zu dem im Normalfall verwendeten, in den Anhängen A und C dargelegten Verfahren der ausführlichen Berichterstattung zurückgreifen können, wenn es sich um Unternehmen handelt, bei denen das gesamte Fracht- bzw. Fahrgastaufkommen weniger als 500 Mio. Tonnenkilometer bzw. 200 Mio. Personenkilometer beträgt. Diese Schwellenwerte können nach dem in Artikel 11 Absatz 2 genannten Verfahren angepasst werden.
(3) Die Mitgliedstaaten erstellen ferner im Einklang mit Anhang I eine Liste der Eisenbahnunternehmen, für die Statistiken vorgelegt werden.
(4) Für die Zwecke dieser Verordnung werden die Güter gemäß Anhang J klassifiziert. Gefährliche Güter werden zusätzlich gemäß Anhang K klassifiziert.
(5) Der Inhalt der Anhänge kann nach dem in Artikel 11 Absatz 2 genannten Verfahren angepasst werden.
Artikel 5
Datenquellen
(1) Die Mitgliedstaaten benennen eine öffentliche oder private Stelle, die sich an der Erhebung der gemäß dieser Verordnung erforderlichen Daten beteiligt.
(2) Die erforderlichen Daten können erhoben werden, indem die nachstehenden Quellen beliebig miteinander kombiniert werden:
a) obligatorische Erhebungen,
b) administrative Daten einschließlich der Daten, die von den Aufsichtsbehörden erhoben werden;
c) statistische Schätzverfahren;
d) Daten, die von den Fachverbänden des Eisenbahnsektors zur Verfügung gestellt werden;
e) Ad-hoc-Studien.
(3) Die einzelstaatlichen Behörden treffen Maßnahmen, um die verwendeten Datenquellen miteinander abzustimmen und die Qualität der an Eurostat übermittelten Statistiken zu gewährleisten.
Artikel 6
Übermittlung der Statistiken an Eurostat
(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln die in Artikel 4 genannten Statistiken an Eurostat.
(2) Die Einzelheiten der Übermittlung der in Artikel 4 genannten Statistiken werden nach dem in Artikel 11 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt.
Artikel 7
Verbreitung
(1) Von Eurostat werden Gemeinschaftsstatistiken verbreitet, die auf der Grundlage der in den Anhängen A bis H dieser Verordnung aufgeführten Daten erstellt werden. In diesem Zusammenhang und mit Rücksicht auf die Besonderheiten des europäischen Eisenbahnverkehrsmarktes dürfen Daten, die gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 322/97 als vertraulich gelten, nur offen gelegt werden, wenn
a) sie in den Mitgliedstaaten bereits für die Öffentlichkeit zugänglich sind oder
b) die betroffenen Unternehmen dieser Offenlegung zuvor ausdrücklich zugestimmt haben.
Die einzelstaatlichen Behörden ersuchen diese Unternehmen um die Erlaubnis, die angeforderten Daten offen zu legen, und teilen Eurostat das Ergebnis dieses Ersuchens mit, wenn die Daten an Eurostat übermittelt werden.
(2) Die in Anhang I aufgeführten Informationen werden nicht verbreitet.
Artikel 8
Qualität der Statistiken
(1) Um die Mitgliedstaaten bei der Wahrung der Qualität der Statistiken im Bereich des Eisenbahnverkehrs zu unterstützen, erarbeitet und veröffentlicht Eurostat methodische Empfehlungen. Diese Empfehlungen berücksichtigen die bewährten Verfahren von einzelstaatlichen Behörden, Eisenbahnunternehmen und Fachverbänden des Eisenbahnsektors.
(2) Die Qualität der statistischen Daten wird von Eurostat bewertet. Zu diesem Zweck informieren die Mitgliedstaaten Eurostat auf Anfrage über die bei der Erstellung der Statistiken verwendeten Methoden.
Artikel 9
Bericht
Nach drei Jahren der Datenerhebung unterbreitet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Erfahrungen, die bei den nach Maßgabe dieser Verordnung durchgeführten Arbeiten gesammelt wurden, sowie gegebenenfalls geeignete Vorschläge. Der Bericht enthält die Ergebnisse der in Artikel 8 vorgesehenen Qualitätsbewertung. Darin wird auch bewertet, inwieweit es sich auf die Qualität der Eisenbahnstatistiken auswirkt, dass die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 322/97 über die statistische Geheimhaltung auf die vorliegende Verordnung angewandt werden. Ferner werden auch der Nutzen der Verfügbarkeit von Statistiken in diesem Bereich, die Kosten der Erstellung derartiger Statistiken und die Belastung für die Unternehmen bewertet.
Artikel 10
Durchführungsmaßnahmen
Die folgenden Durchführungsmaßnahmen werden nach dem Verfahren des Artikels 11 Absatz 2 festgelegt:
a) Anpassung der Schwellenwerte für das Verfahren der vereinfachten Berichterstattung (Artikel 4),
b) Anpassung der Begriffsbestimmungen und Festlegung weiterer Begriffsbestimmungen (Artikel 3),
c) Anpassung des Inhalts der Anhänge (Artikel 4),
d) Einzelheiten der Übermittlung von Daten an Eurostat (Artikel 6),
e) Festlegung der Vorgaben für die Berichte über die Qualität und die Vergleichbarkeit der Ergebnisse (Artikel 8 und 9).
Artikel 11
Verfahren
(1) Die Kommission wird von dem durch Artikel 1 des Beschlusses 89/382/EWG, Euratom eingesetzten Ausschuss für das Statistische Programm unterstützt.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.
Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.
(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
Artikel 12
Richtlinie 80/1177/EWG
(1) Die Mitgliedstaaten legen die Ergebnisse für das Jahr 2002 gemäß der Richtlinie 80/1177/EWG vor.
(2) Die Richtlinie 80/1177/EWG wird mit Wirkung vom 1. Januar 2003 aufgehoben.
Artikel 13
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
ANHANG A
JÄHRLICHE STATISTIKEN ÜBER DEN GÜTERVERKEHR — AUSFÜHRLICHE BERICHTERSTATTUNG
Liste der Variablen und Messgrößen |
Beförderte Güter ausgedrückt in — Tonnen — Tonnenkilometern Güterzugbewegungen ausgedrückt in — Zugkilometern Anzahl der beförderten intermodalen Transporteinheiten nach — Anzahl — TEU (Twenty-foot-equivalent unit, Einheit entsprechend 20 Fuß) (für Container und Wechselaufbauten) |
Bezugszeitraum |
Jahr |
Periodizität |
Jährlich |
Liste der Tabellen mit der Aufschlüsselung für jede Tabelle |
Tabelle A1: Beförderte Güter nach Beförderungsart Tabelle A2: Beförderte Güter nach Güterarten (Anhang J) Tabelle A3: Beförderte Güter (bei grenzüberschreitendem Verkehr und Transitverkehr) nach Be- und Entladeland Tabelle A4: Beförderte Güter nach Gefahrgutklassen (Anhang K) Tabelle A5: Beförderte Güter nach Art der Sendung (fakultative Angabe) Tabelle A6: Mit intermodalen Transporteinheiten beförderte Güter nach Beförderungsart und Art der Transporteinheit Tabelle A7: Anzahl der mit Ladung beförderten intermodalen Transporteinheiten nach Beförderungsart und Art der Transporteinheit Tabelle A8: Anzahl der ohne Ladung beförderten intermodalen Transporteinheiten nach Beförderungsart und Art der Transporteinheit Tabelle A9: Güterzugbewegungen |
Frist für die Datenübermittlung |
Fünf Monate nach Ablauf des Bezugszeitraums |
Erster Bezugszeitraum für die Tabellen A1, A2 und A3 |
2003 |
Erster Bezugszeitraum für die Tabellen A4, A5, A6, A7, A8 und A9 |
2004 |
Anmerkungen |
1. Es ist nach folgenden Beförderungsarten zu untergliedern: — innerstaatlich — Empfang aus dem Ausland — Versand in das Ausland — Transitverkehr 2. Es kann nach folgenden Sendungen untergliedert werden: — vollständige Zugladungen — vollständige Wagenladungen — sonstige Sendungen 3. Es ist nach folgenden Transporteinheiten zu untergliedern: — Container und Wechselbehälter — Sattelanhänger (unbegleitet) — Straßenfahrzeuge (begleitet) 4. Für Tabelle A3 können Eurostat und die Mitgliedstaaten Absprachen zur Vereinfachung der Konsolidierung von Daten treffen, die von Unternehmen in anderen Mitgliedstaaten stammen, um die Kohärenz dieser Daten zu gewährleisten. 5. Die Mitgliedstaaten geben an, auf welche Verkehrstätigkeiten sich die Daten der Tabelle A4 gegebenenfalls nicht beziehen. 6. Sofern für die Tabellen A2 bis A8 keine vollständigen Informationen über Transitverkehr vorliegen, übermitteln die Mitgliedstaaten alle verfügbaren Daten. |
ANHANG B
JÄHRLICHE STATISTIKEN ÜBER DEN GÜTERVERKEHR — VEREINFACHTE BERICHTERSTATTUNG
Liste der Variablen und Messgrößen |
Beförderte Güter ausgedrückt in — Tonnen — Tonnenkilometern Güterzugbewegungen ausgedrückt in — Zugkilometern |
Bezugszeitraum |
Jahr |
Periodizität |
Jährlich |
Liste der Tabellen mit der Aufschlüsselung für jede Tabelle |
Tabelle B1: Beförderte Güter nach Beförderungsart Tabelle B2: Güterzugbewegungen |
Frist für die Datenübermittlung |
Fünf Monate nach Ablauf des Bezugszeitraums |
Erster Bezugszeitraum |
2004 |
Anmerkungen |
1. Es ist nach folgenden Beförderungsarten zu untergliedern: — innerstaatlich — Empfang aus dem Ausland — Versand in das Ausland — Transitverkehr |
ANHANG C
JÄHRLICHE STATISTIKEN ÜBER DEN PERSONENVERKEHR — AUSFÜHRLICHE BERICHTERSTATTUNG
Liste der Variablen und Messgrößen |
Beförderte Fahrgäste ausgedrückt in — Zahl der Fahrgäste — Personenkilometern Personenzugbewegungen ausgedrückt in — Zugkilometern |
Bezugszeitraum |
Jahr |
Periodizität |
Jährlich |
Liste der Tabellen mit der Aufschlüsselung für jede Tabelle |
Tabelle C1: Beförderte Fahrgäste nach Beförderungsart (vorläufige Daten, nur Zahl der Fahrgäste) Tabelle C2: Im grenzüberschreitenden Verkehr beförderte Fahrgäste nach Einsteigeland und Aussteigeland (vorläufige Daten, nur Zahl der Fahrgäste) Tabelle C3: Beförderte Fahrgäste nach Beförderungsart (endgültige konsolidierte Daten) Tabelle C4: Im grenzüberschreitenden Verkehr beförderte Fahrgäste nach Einsteigeland und Aussteigeland (endgültige konsolidierte Daten, nur Zahl der Fahrgäste) Tabelle C5: Personenzugbewegungen |
Frist für die Datenübermittlung |
Acht Monate nach Ablauf des Bezugszeitraums (Tabellen C1, C2, C5) Vierzehn Monate nach Ablauf des Bezugszeitraums (Tabellen C3, C4) |
Erster Bezugszeitraum |
2004 |
Anmerkungen |
1. Es ist nach folgenden Beförderungsarten zu untergliedern: — innerstaatlich — grenzüberschreitend 2. Für die Tabellen C1 und C2 können die Mitgliedstaaten vorläufige Daten melden, die auf den im Meldeland verkauften Fahrausweisen oder jeder anderen verfügbaren Quelle beruhen. Für die Tabellen C3 und C4 sind endgültige konsolidierte Daten vorzulegen, die auch die außerhalb des Meldelandes verkauften Fahrausweise berücksichtigen. Diese Informationen können entweder direkt bei den nationalen Behörden anderer Länder eingeholt oder anhand internationaler Vereinbarungen über die Verrechnung von Fahrausweisen ermittelt werden. |
ANHANG D
JÄHRLICHE STATISTIKEN ÜBER DEN PERSONENVERKEHR — VEREINFACHTE BERICHTERSTATTUNG
Liste der Variablen und Messgrößen |
Beförderte Fahrgäste ausgedrückt in — Zahl der Fahrgäste — Personenkilometern Personenzugbewegungen ausgedrückt in — Zugkilometern |
Bezugszeitraum |
Jahr |
Periodizität |
Jährlich |
Liste der Tabellen mit der Aufschlüsselung für jede Tabelle |
Tabelle D1: Beförderte Fahrgäste Tabelle D2: Personenzugbewegungen |
Frist für die Datenübermittlung |
Acht Monate nach Ablauf des Bezugszeitraums |
Erster Bezugszeitraum |
2004 |
Anmerkungen |
1. Für Tabelle D1 können die Mitgliedstaaten Daten melden, die auf den im Meldeland verkauften Fahrausweisen oder jeder anderen verfügbaren Quelle beruhen. |
ANHANG E
VIERTELJÄHRLICHE STATISTIKEN ÜBER DEN GÜTER- UND PERSONENVERKEHR
Liste der Variablen und Messgrößen |
Beförderte Güter ausgedrückt in — Tonnen — Tonnenkilometern Beförderte Fahrgäste ausgedrückt in — Zahl der Fahrgäste — Personenkilometern |
Bezugszeitraum |
Quartal |
Periodizität |
Vierteljährlich |
Liste der Tabellen mit der Aufschlüsselung für jede Tabelle |
Tabelle E1: Beförderte Güter Tabelle E2: Beförderte Fahrgäste |
Frist für die Datenübermittlung |
Drei Monate nach Ablauf des Bezugszeitraums |
Erster Bezugszeitraum |
Erstes Quartal 2004 |
Anmerkungen |
1. Die Tabellen E1 und E2 können auf vorläufigen Daten einschließlich Schätzungen beruhen. Für Tabelle E2 können die Mitgliedstaaten Daten melden, die auf den im Meldeland verkauften Fahrausweisen oder jeder anderen verfügbaren Quelle beruhen. 2. Diese Daten werden für die Unternehmen vorgelegt, die in den Anhängen A und C erfasst sind. |
ANHANG F
REGIONALE STATISTIKEN ÜBER DEN GÜTER- UND PERSONENVERKEHR
Liste der Variablen und Messgrößen |
Beförderte Güter ausgedrückt in — Tonnen Beförderte Fahrgäste ausgedrückt in — Zahl der Fahrgäste |
Bezugszeitraum |
Ein Jahr |
Periodizität |
Alle fünf Jahre |
Liste der Tabellen mit der Aufschlüsselung für jede Tabelle |
Tabelle F1: Innerstaatlicher Güterverkehr nach Be- und Entladeregion (NUTS 2) Tabelle F2: Grenzüberschreitender Güterverkehr nach Be- und Entladeregion (NUTS 2) Tabelle F3: Innerstaatlicher Personenverkehr nach Einsteige- und Aussteigeregion (NUTS 2) Tabelle F4: Grenzüberschreitender Personenverkehr nach Einsteige- und Aussteigeregion (NUTS 2) |
Frist für die Datenübermittlung |
Zwölf Monate nach Ablauf des Bezugszeitraums |
Erster Bezugszeitraum |
2005 |
Anmerkungen |
1. Liegt der Be- oder Entladeort (Tabellen F1 und F2) oder der Ein- oder Aussteigeort (Tabellen F3 und F4) außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums, geben die Mitgliedstaaten nur das Land an. 2. Um die Mitgliedstaaten bei der Erstellung dieser Tabellen zu unterstützen, stellt Eurostat ihnen eine Liste mit UIC-Bahnhofcodes und den entsprechenden NUTS-Codes zur Verfügung. 3. Für die Tabellen F3 und F4 können die Mitgliedstaaten Daten melden, die auf den verkauften Fahrausweisen oder jeder anderen verfügbaren Quelle beruhen. 4. Diese Daten werden für die Unternehmen vorgelegt, die in den Anhängen A und C erfasst sind. |
ANHANG G
STATISTIKEN ÜBER VERKEHRSSTRÖME IM EISENBAHNNETZ
Liste der Variablen und Messgrößen |
Güterverkehr: — Zahl der Züge Personenverkehr: — Zahl der Züge Sonstiger Verkehr (Dienstzüge usw.) (fakultative Angabe): — Zahl der Züge |
Bezugszeitraum |
Ein Jahr |
Periodizität |
Alle fünf Jahre |
Liste der Tabellen mit der Aufschlüsselung für jede Tabelle |
Tabelle G1: Güterverkehr nach Netzabschnitt Tabelle G2: Personenverkehr nach Netzabschnitt Tabelle G3: sonstiger Verkehr (Dienstzüge usw.) nach Netzabschnitt (fakultative Angabe) |
Frist für die Datenübermittlung |
18 Monate nach Ablauf des Bezugszeitraums |
Erster Bezugszeitraum |
2005 |
Anmerkung |
1. Die Mitgliedstaaten bestimmen Netzabschnitte, die zumindest das Transeuropäische Eisenbahnnetz (TEN) in ihrem Hoheitsgebiet umfassen. Sie übermitteln an Eurostat: — die geografischen Koordinaten sowie andere Angaben, die erforderlich sind, um die einzelnen Netzabschnitte sowie die Verbindungen zwischen ihnen zu lokalisieren und auf einer Karte zu verzeichnen; — Angaben über die Merkmale (einschließlich der Kapazität) der auf den einzelnen Netzabschnitten verkehrenden Züge. 2. Jeder Netzabschnitt, der Teil des TEN ist, ist mit einem zusätzlichen Attribut im Datensatz zu versehen, um das Verkehrsaufkommen im TEN quantifizieren zu können. |
ANHANG H
UNFALLSTATISTIK
Liste der Variablen und Messgrößen |
— Zahl der Unfälle (Tabellen H1, H2) — Zahl der Getöteten (Tabelle H3) — Zahl der schwer Verletzten (Tabelle H4) |
Bezugszeitraum |
Jahr |
Periodizität |
Jährlich |
Liste der Tabellen mit der Aufschlüsselung für jede Tabelle |
Tabelle H1: Zahl der schweren Unfälle und Zahl der Unfälle mit schwer Verletzten (wahlweise) nach Unfallart Tabelle H2: Zahl der Unfälle, an denen Gefahrguttransporte beteiligt sind Tabelle H3: Zahl der Getöteten nach Unfallart und Personenkategorie Tabelle H4: Zahl der schwer Verletzten nach Unfallart und Personenkategorie |
Frist für die Datenübermittlung |
5 Monate nach Ablauf des Bezugszeitraums |
Erster Bezugszeitraum |
2004 |
Anmerkungen |
1. Es sind folgende Unfallarten zu unterscheiden: — Zusammenstöße (ausgenommen Unfälle an Bahnübergängen) — Entgleisungen — Unfälle an Bahnübergängen — Unfälle mit Personenschäden, die von in Bewegung befindlichen Eisenbahnfahrzeugen verursacht wurden — Brände in Eisenbahnfahrzeugen — sonstige Unfälle — insgesamt Die Art des Unfalls bezieht sich auf den ursächlichen Unfall 2. Tabelle H2 ist wie folgt untergliedert: — Gesamtzahl der Unfälle, an denen mindestens ein Eisenbahnfahrzeug beteiligt ist, das gefährliche Güter gemäß der Liste in Anhang K befördert — Zahl derartiger Unfälle, bei denen gefährliche Güter freigesetzt werden 3. Es ist zwischen folgenden Personenkategorien zu unterscheiden: — Fahrgäste — Bedienstete (einschließlich der für Rechnung der Eisenbahn arbeitenden Personen) — sonstige Personen — insgesamt 4. Die Daten der Tabellen H1 bis H4 werden für alle von dieser Verordnung erfassten Eisenbahnen geliefert. 5. In den ersten fünf Jahren der Anwendung dieser Verordnung können die Mitgliedstaaten diese Angaben gemäß den einzelstaatlichen Begriffsbestimmungen vorlegen, falls keine Daten verfügbar sind, die auf harmonisierten (nach dem Verfahren des Artikels 11 Absatz 2 festgelegten) Begriffsbestimmungen beruhen. |
ANHANG I
LISTE DER EISENBAHNUNTERNEHMEN
Liste der Variablen und Messgrößen |
Siehe unten |
Bezugszeitraum |
Ein Jahr |
Periodizität |
Jährlich |
Liste der Tabellen mit der Aufschlüsselung für jede Tabelle |
Siehe unten |
Frist für die Datenübermittlung |
Fünf Monate nach Ablauf des Bezugszeitraums |
Erster Bezugszeitraum |
2003 |
Anmerkung |
Die nachstehenden Angaben (Tabelle I1) werden für jedes Eisenbahnunternehmen bereitgestellt, für das Daten gemäß den Anhängen A bis H vorgelegt werden. Diese Angaben dienen dazu, — zu prüfen, welche Unternehmen in den Tabellen gemäß den Anhängen A bis H erfasst sind, — zu beurteilen, inwieweit die Anhänge A und C den gesamten Eisenbahnverkehr erfassen. |
Tabelle I1
Nähere Angaben zur Datenquelle |
||
I1.1.1 |
Meldeland |
|
I1.1.2 |
Bezugsjahr |
|
I1.1.3 |
Name des Unternehmens (fakultative Angabe) |
|
I1.1.4 |
Land, in dem das Unternehmen ansässig ist |
|
Art der Tätigkeiten |
||
I1.2.1 |
Güterverkehr: grenzüberschreitend |
ja/nein |
I1.2.2 |
Güterverkehr: innerstaatlich |
ja/nein |
I1.2.3 |
Personenverkehr: grenzüberschreitend |
ja/nein |
I1.2.4 |
Personenverkehr: innerstaatlich |
ja/nein |
In den Anhängen A bis H erfasste Daten des Unternehmens |
||
Anhang A |
ja/nein |
|
Anhang B |
ja/nein |
|
Anhang C |
ja/nein |
|
Anhang D |
ja/nein |
|
Anhang E |
ja/nein |
|
Anhang F |
ja/nein |
|
Anhang G |
ja/nein |
|
Anhang H |
ja/nein |
|
Ausmaß der Beförderungstätigkeit (fakultative Angabe) |
||
I1.3.1 |
Güterverkehr insgesamt (Tonnen) |
|
I1.3.2 |
Güterverkehr insgesamt (Tonnenkilometer) |
|
I1.3.3 |
Personenverkehr insgesamt (beförderte Fahrgäste) |
|
I1.3.4 |
Personenverkehr insgesamt (Personenkilometer) |
ANHANG J
NST 2007
Abteilung |
Bezeichnung |
01 |
Erzeugnisse der Landwirtschaft, Jagd und Forstwirtschaft; Fische und Fischereierzeugnisse |
02 |
Kohle; rohes Erdöl und Erdgas |
03 |
Erze, Steine und Erden, sonstige Bergbauerzeugnisse; Torf; Uran- und Thoriumerze |
04 |
Nahrungs- und Genussmittel |
05 |
Textilien und Bekleidung; Leder und Lederwaren |
06 |
Holz sowie Holz-, Kork- und Flechtwaren (ohne Möbel); Papier, Pappe und Waren daraus; Verlags- und Druckerzeugnisse, bespielte Ton-, Bild- und Datenträger |
07 |
Kokereierzeugnisse und Mineralölerzeugnisse |
08 |
Chemische Erzeugnisse und Chemiefasern; Gummi- und Kunststoffwaren; Spalt- und Brutstoffe |
09 |
Sonstige Mineralerzeugnisse |
10 |
Metalle und Halbzeug daraus; Metallerzeugnisse, ohne Maschinen und Geräte |
11 |
Maschinen und Ausrüstungen a.n.g.; Büromaschinen, Datenverarbeitungsgeräte und -einrichtungen; Geräte der Elektrizitätserzeugung und -verteilung u. Ä.; Nachrichtentechnik, Rundfunk- und Fernsehgeräte sowie elektronische Bauelemente; Medizin-, Mess-, Steuerungs- und regelungstechnische Erzeugnisse; optische Erzeugnisse; Uhren |
12 |
Fahrzeuge |
13 |
Möbel; Schmuck, Musikinstrumente, Sportgeräte, Spielwaren und sonstige Erzeugnisse |
14 |
Sekundärrohstoffe; kommunale Abfälle und sonstige Abfälle |
15 |
Post, Pakete |
16 |
Geräte und Material für die Güterbeförderung |
17 |
Im Rahmen von privaten und gewerblichen Umzügen beförderte Güter; von den Fahrgästen getrennt befördertes Gepäck; zum Zwecke der Reparatur bewegte Fahrzeuge; sonstige nichtmarktbestimmte Güter a.n.g. |
18 |
Sammelgut: eine Mischung verschiedener Arten von Gütern, die zusammen befördert werden |
19 |
Nicht identifizierbare Güter: Güter, die sich aus irgendeinem Grund nicht genau bestimmen lassen und daher nicht den Gruppen 01 bis 16 zugeordnet werden können |
20 |
Sonstige Güter a.n.g. |
ANHANG K
GEFAHRGUTSYSTEMATIK
1. Explosive Stoffe
2. Gase (verdichtet, verflüssigt oder unter Druck gelöst)
3. Entzündbare flüssige Stoffe
4.1. Entzündbare feste Stoffe
4.2. Selbstentzündliche Stoffe
4.3. Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündliche Gase entwickeln
5.1. Entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe
5.2. Organische Peroxide
6.1. Giftige Stoffe
6.2. Ansteckungsgefährliche Stoffe
7. Radioaktive Stoffe
8. Ätzende Stoffe
9. Verschiedene gefährliche Stoffe
Anmerkung:
Diese Kategorien entsprechen den Kategorien, wie sie in der Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (gewöhnlich RID genannt) festgelegt sind, die mit der Richtlinie 96/49/EG des Rates vom 23. Juli 1996 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter ( 9 ) und den nachfolgenden Änderungen erlassen wurde.
( 1 ) ABl. C 180 E vom 26.6.2001, S. 94.
( 2 ) ABl. C 221 vom 30.5.2001, S. 63.
( 3 ) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 4. September 2001 (ABl. C 72 E vom 21.3.2002, S. 58), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 27. Juni 2002 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Europäischen Parlaments vom 24. Oktober 2002 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
( 4 ) ABl. L 237 vom 24.8.1991, S. 25. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 75 vom 15.3.2001, S. 1).
( 5 ) ABl. L 350 vom 23.12.1980, S. 23. Zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 1994.
( 6 ) ABl. L 52 vom 22.2.1997, S. 1.
( 7 ) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.
( 8 ) ABl. L 181 vom 28.6.1989, S. 47.
( 9 ) ABl. L 235 vom 17.9.1996, S. 25. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/6/EG der Kommission (ABl. L 30 vom 1.2.2001, S. 42).