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Document 02004E0179-20050228
Council Common Position 2004/179/CFSP of 23 February 2004 concerning restrictive measures against the leadership of the Transnistrian region of the Moldovan Republic
Consolidated text: Gemeinsamer Standpunkt 2004/179/GASP des Rates vom 23. Februar 2004 betreffend restriktive Maßnahmen gegen die Führung der transnistrischen Region der Republik Moldau
Gemeinsamer Standpunkt 2004/179/GASP des Rates vom 23. Februar 2004 betreffend restriktive Maßnahmen gegen die Führung der transnistrischen Region der Republik Moldau
2004E0179 — DE — 28.02.2005 — 001.001
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GEMEINSAMER STANDPUNKT 2004/179/GASP DES RATES vom 23. Februar 2004 betreffend restriktive Maßnahmen gegen die Führung der transnistrischen Region der Republik Moldau (ABl. L 055, 24.2.2004, p.68) |
Geändert durch:
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GEMEINSAMER STANDPUNKT 2004/622/GASP DES RATES vom 26. August 2004 |
L 279 |
47 |
28.8.2004 |
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GEMEINSAMER STANDPUNKT 2005/147/GASP DES RATES vom 21. Februar 2005 |
L 49 |
31 |
22.2.2005 |
GEMEINSAMER STANDPUNKT 2004/179/GASP DES RATES
vom 23. Februar 2004
betreffend restriktive Maßnahmen gegen die Führung der transnistrischen Region der Republik Moldau
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 15,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Rat hat am 27. Februar 2003 den Gemeinsamen Standpunkt 2003/139/GASP betreffend restriktive Maßnahmen gegen die Führung der transnistrischen Region der Republik Moldau ( 1 ) angenommen. |
(2) |
Obwohl Verhandlungen über Verfassungsänderungen aufgenommen wurden, sind hinsichtlich der Lage im Transnistrienkonflikt in der Republik Moldau keine nennenswerten Fortschritte erzielt worden. |
(3) |
Die EU wird auch weiterhin zu dem Ziel einer friedlichen Beilegung des Konflikts im Rahmen der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) unter uneingeschränkter Wahrung der territorialen Unversehrtheit der Republik Moldau beitragen. |
(4) |
Die Position, an der die Führung der transnistrischen Region der Republik Moldau festhält, und ihre Weigerung, alles zu unternehmen, um zu einer friedlichen und umfassenden Lösung für den Transnistrienkonflikt zu gelangen, sind für die EU inakzeptabel. |
(5) |
Das mit dem Gemeinsamen Standpunkt 2003/139/GASP verhängte Reiseverbot endet am 26. Februar 2004 und sollte verlängert werden — |
HAT FOLGENDEN GEMEINSAMEN STANDPUNKT ANGENOMMEN:
Artikel 1
(1) Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um den Personen die Einreise in ihr Hoheitsgebiet oder die Durchreise durch dieses zu verweigern, die
— in Anhang I genannt sind und für die Verhinderung von Fortschritten bei der Erzielung einer politischen Lösung des Konflikts verantwortlich sind;
— in Anhang II genannt sind und für die Gestaltung und Durchführung der Einschüchterungskampagne gegen moldauische Schulen in der transnistrischen Region der Republik Moldau, die die lateinische Schrift verwenden, und die Schließung solcher Schulen verantwortlich sind.
(2) Absatz 1 verpflichtet die Mitgliedstaaten nicht, eigenen Staatsangehörigen die Einreise in ihr Hoheitsgebiet zu verweigern.
(3) Absatz 1 lässt die Fälle unberührt, in denen für einen Mitgliedstaat eine völkerrechtliche Verpflichtung besteht, und zwar:
a) als Gastland einer internationalen zwischenstaatlichen Organisation;
b) als Gastland einer internationalen Konferenz, die von den Vereinten Nationen einberufen worden ist oder unter deren Schirmherrschaft steht, oder
c) im Rahmen eines multilateralen Abkommens, das Vorrechte und Befreiungen vorsieht.
Der Rat wird in jedem dieser Fälle gebührend unterrichtet.
(4) Absatz 3 gilt auch in den Fällen, in denen ein Mitgliedstaat Gastland der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) ist.
(5) Die Mitgliedstaaten können Ausnahmen von den Maßnahmen nach Absatz 1 in Fällen zulassen, in denen die Reise aufgrund dringender humanitärer Bedürfnisse oder aufgrund der Teilnahme an Tagungen zwischenstaatlicher Gremien, einschließlich der von der Europäischen Union ausgerichteten Tagungen, gerechtfertigt ist, wenn ein politischer Dialog geführt wird, der die Demokratie, die Menschenrechte und Rechtsstaatlichkeit in der Republik Moldau unmittelbar fördert.
(6) Ein Mitgliedstaat, der Ausnahmen nach Absatz 5 zulassen möchte, unterrichtet den Rat schriftlich hiervon. Die Ausnahme gilt als gewährt, wenn nicht von einem oder mehreren der Mitglieder des Rates innerhalb von 48 Stunden nach Eingang der Mitteilung über die vorgeschlagene Ausnahme schriftlich ein Einwand erhoben wird. Wird von einem oder mehreren Mitgliedern des Rates ein Einwand erhoben, so kann der Rat mit qualifizierter Mehrheit beschließen, die vorgeschlagene Ausnahme zu gewähren.
(7) In den Fällen, in denen ein Mitgliedstaat gemäß den Absätzen 3 bis 6 den im Anhang aufgeführten Personen die Einreise in sein Hoheitsgebiet oder die Durchreise durch dieses genehmigt, gilt die Genehmigung nur für den Zweck, für den sie erteilt wurde, und für die davon berührten Personen.
Artikel 2
(1) Der Rat nimmt je nach den politischen Entwicklungen in der Republik Moldau auf Vorschlag eines Mitgliedstaats oder der Kommission Änderungen der Listen in den Anhängen I und II vor.
(2) Anhang II wird bis zum 1. Dezember 2005 im Hinblick darauf überprüft, ob die moldauischen Schulen in der transnistrischen Region der Republik Moldau, die die lateinische Schrift verwenden, nach dem 1. September 2005 wieder geöffnet wurden und Lehrer, Eltern und Schüler dieser Schulen keiner weiteren Einschüchterung mehr ausgesetzt waren, um zu entscheiden, ob die restriktiven Maßnahmen gegen in Anhang II genannten Personen aufgehoben werden können.
Artikel 3
Damit die genannten Maßnahmen größtmögliche Wirkung erhalten, empfiehlt die Europäische Union Drittstaaten, restriktive Maßnahmen ähnlicher Art wie die nach diesem Gemeinsamen Standpunkt getroffenen Maßnahmen zu ergreifen.
Artikel 4
Dieser Gemeinsame Standpunkt wird am 27. Februar 2004 wirksam und gilt bis zum 27. Februar 2005. Er wird fortlaufend überprüft. Er wird verlängert oder gegebenenfalls geändert, wenn der Rat der Auffassung ist, dass die mit ihm verfolgten Ziele nicht erreicht wurden.
Artikel 5
Dieser Gemeinsame Standpunkt wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
ANHANG I
LISTE DER PERSONEN NACH ARTIKEL 1 ABSATZ 1 ERSTER GEDANKENSTRICH
1. SMIRNOW, Igor Nikolajewitsch, Präsident, geboren am 23. Oktober 1941 in Chabarowsk, russischer Pass Nr. 50 NO. 0337530.
2. SMIRNOW, Wladimir Igorewitsch, Sohn des „Präsidenten“ und Vorsitzender des staatlichen Zollkomitees, geboren am 3. April 1961 in Kupiansk (?), Charkowskaja Oblast, Ukraine, russischer Pass Nr. 50 NO. 00337016.
3. SMIRNOW, Oleg Igorewitsch, Sohn des „Präsidenten“ und Berater des staatlichen Zollkomitees, geboren am 8. August 1967 in Nowaja Kachowka, Chersonskaja Oblast, Ukraine, russischer Pass Nr. 60 NO. 1907537.
4. LEONTIJEW, Sergej Fjodorowitsch, „Vizepräsident“, geboren am 9. Februar 1944 in Leontijewka, Odesskaja Oblast, Ukraine, russischer Pass Nr. 50 NO. 0065438.
5. MARAKUZA, Grigorij Stepanowitsch, „Vorsitzender des Obersten Sowjets“, geboren am 15. Oktober 1942 in Teia, Grigoriopolskij Raijon, Moldau, früherer sowjetischer Pass Nr. 8BM724835.
6. KAMINSKIJ, Anatolij Wladimirowitsch, „Stellvertretender Vorsitzender des Obersten Sowjets“, geboren am 15. März 1950 in Tschita, Russische Föderation, früherer sowjetischer Pass Nr. A25056238.
7. SCHEWTSCHUK, Jewgenij Wassiljewitsch, „Stellvertretender Vorsitzender des Obersten Sowjets“, geboren am 21. Juni 1964 in Nowosibirsk, Russische Föderation, früherer sowjetischer Pass Nr. A25004230.
8. LIZKAJ, Valerij Anatoljewitsch, „Minister für auswärtige Angelegenheiten“, geboren am 13. Februar 1949 in Twer, Russische Föderation, russischer Pass Nr. 51 NO. 0076099, ausgestellt am 9. August 2000.
9. CHADSHEJEW, Stanislaw Galimowitsch, „Minister für Verteidigung“, geboren am 28. Dezember 1941 in Tscheljabinsk, Russische Föderation.
10. ANTJUFEJEW, Wladimir Jurjewitsch, alias SCHEWTSOW, Wadim, „Minister für Staatssicherheit“, geboren 1951 in Nowosibirsk, Russische Föderation, russischer Pass.
11. KOROLJOW, Alexander Iwanowitsch, „Minister des Innern“, geboren 1951 in Brjansk, Russische Föderation, russischer Pass.
12. BALALA, Viktor Aleksejewitsch, „Minister für Justiz“, geboren 1961 in Winniza, Ukraine.
13. AKULOW, Boris Nikolajewitsch, „Vertreter Transnistriens in der Ukraine“.
14. SACHAROW, Viktor Pawlowitsch, Staatsanwalt Transnistriens, geboren 1948 in Kamenka.
15. LIPOWZEW, Alexej Walentinowitsch, „Stellvertretender Vorsitzender des Staatlichen Zolldienstes“.
16. GUDYMO, Oleg Andrejewitsch, „Stellvertretender Minister für Staatssicherheit“, geboren am 11. September 1944 in Alma-Ata, Kasachstan, russischer Pass Nr. 51 NO. 0592094.
17. KOSOWSKIJ, Eduard Alexandrowitsch, „Präsident der Transnistrischen Republikanischen Bank“, geboren am 7. Oktober 1958 in Floresti, Moldau.
ANHANG II
LISTE DER PERSONEN NACH ARTIKEL 1 ABSATZ 1 ZWEITER GEDANKENSTRICH
1. BOMESCHKO, Jelena Wasiljewna, Ministerin für Bildung.
2. GELLO, Walentina Alexejewna, „Erste Stellvertretende Ministerin für Bildung“.
3. KRIMINSKIJ, Alexander Iwanowitsch, „Stellvertretender Minister für Bildung“, am26. August 2004 aufgetreten als Alexandru CRIMINSCHI, geboren am 5. August 1951, moldauischer Reisepass Nr. A227223 (ausgestellt am 26. Juni 1997 Chisinau).
4. SURINOW, Viktor Georgjewitsch, „Stellvertretender Minister für Bildung“.
5. POSUDNJEWSKIJ, Alexander Iwanowitsch, Leiter der Stadtverwaltung von Bendery, bekannt als Alexandr Posudnevsky, geboren am 3. Mai 1949, russischer Reisepass Nr. 51 NO. 0837543.
6. GORBENKO, Swetlana Alexandrowna, Stellvertretende Leiterin der Stadtverwaltung von Bendery, zuständig für Bildungsfragen.
7. KOSTYRKO, Viktor Iwanowitsch, Leiter der Stadtverwaltung von Tiraspol, bekannt als Viktor KOSTYRKO, geboren am 24. Mai 1948, russischer Reisepass Nr. 50, NO 0476835, ausgestellt am 18. September 2003, russische Botschaft Chisinau.
8. PASCHENKO, Maria Rafailowna, Leiterin des Bildungsdezernats von Tiraspol.
9. PLATONOW, Juri Michailowitsch, Leiter der Stadtverwaltung von Ribnita, bekannt als Juri PLATONOW, geboren am 16. Januar 1948, russischer Reisepass, Nr. 51 NO 0527002, ausgestellt am 4. Mai 2001 russische Botschaft Chisinau.
10. TSCHERBULENKO, Alla Wiktorowna, Stellvertretende Leiterin der Stadtverwaltung von Ribnita, zuständig für Bildungsfragen.
( 1 ) ABl. L 53 vom 28.2.2003, S. 60.