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Document 02019R0631-20201119
Regulation (EU) 2019/631 of the European Parliament and of the Council of 17 April 2019 setting CO2 emission performance standards for new passenger cars and for new light commercial vehicles, and repealing Regulations (EC) No 443/2009 and (EU) No 510/2011 (recast) (Text with EEA relevance)Text with EEA relevance
Consolidated text: Verordnung (EU) 2019/631 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 zur Festsetzung von CO2-Emissionsnormen für neue Personenkraftwagen und für neue leichte Nutzfahrzeuge und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 443/2009 und (EU) Nr. 510/2011 (Neufassung) (Text von Bedeutung für den EWR)Text von Bedeutung für den EWR
Verordnung (EU) 2019/631 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 zur Festsetzung von CO2-Emissionsnormen für neue Personenkraftwagen und für neue leichte Nutzfahrzeuge und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 443/2009 und (EU) Nr. 510/2011 (Neufassung) (Text von Bedeutung für den EWR)Text von Bedeutung für den EWR
02019R0631 — DE — 19.11.2020 — 002.001
Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich
VERORDNUNG (EU) 2019/631 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 17. April 2019 zur Festsetzung von CO2-Emissionsnormen für neue Personenkraftwagen und für neue leichte Nutzfahrzeuge und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 443/2009 und (EU) Nr. 510/2011 (Neufassung) (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 111 vom 25.4.2019, S. 13) |
Geändert durch:
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Amtsblatt |
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Nr. |
Seite |
Datum |
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DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2020/22 DER KOMMISSION vom 31. Oktober 2019 |
L 8 |
2 |
14.1.2020 |
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DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2020/1590 DER KOMMISSION vom 19. August 2020 |
L 360 |
8 |
30.10.2020 |
Berichtigt durch:
VERORDNUNG (EU) 2019/631 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 17. April 2019
zur Festsetzung von CO2-Emissionsnormen für neue Personenkraftwagen und für neue leichte Nutzfahrzeuge und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 443/2009 und (EU) Nr. 510/2011
(Neufassung)
(Text von Bedeutung für den EWR)
Artikel 1
Gegenstand und Ziele
Ab dem 1. Januar 2025 gelten die folgenden EU-weiten Flottenziele:
für die durchschnittlichen Emissionen der Flotte neuer Personenkraftwagen, ein EU-weiter Flottenzielwert, der einer Verringerung des Ziels für das Jahr 2021 um 15 % entspricht und gemäß Anhang I Teil A Nummer 6.1.1 ermittelt wird;
für die durchschnittlichen Emissionen der Flotte neuer leichter Nutzfahrzeuge, ein EU-weiter Flottenzielwert, der einer Verringerung des Ziels für das Jahr 2021 um 15 % entspricht und gemäß Anhang I Teil B Nummer 6.1.1 ermittelt wird.
Ab dem 1. Januar 2030 gelten die folgenden EU-weiten Flottenziele:
für die durchschnittlichen Emissionen der Flotte neuer Personenkraftwagen, ein EU-weiter Flottenzielwert, der einer Verringerung des Ziels für das Jahr 2021 um 37,5 % entspricht und gemäß Anhang I Teil A Nummer 6.1.2 ermittelt wird;
für die durchschnittlichen Emissionen der Flotte neuer leichter Nutzfahrzeuge, ein EU-weiter Flottenzielwert, der einer Verringerung des Ziels für das Jahr 2021 um 31 % gegenüber dem Jahr 2021 entspricht und gemäß Anhang I Teil B Nummer 6.1.2 ermittelt wird.
Ab dem 1. Januar 2030 gelten für den Anteil emissionsfreier und emissionsarmer Fahrzeuge gemäß Anhang I Teil A Nummer 6.3 beziehungsweise Teil B Nummer 6.3 folgende Schwellenwerte:
ein Anteil, der 35 % an der Flotte neuer Personenkraftwagen entspricht, und
ein Anteil, der 30 % an der Flotte neuer leichter Nutzfahrzeuge entspricht.
Artikel 2
Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für die folgenden Kraftfahrzeuge:
Klasse M1 gemäß der Definition in Anhang II der Richtlinie 2007/46/EG („Personenkraftwagen“), die in der Union erstmals zugelassen werden und zuvor nicht außerhalb der Union zugelassen waren („neue Personenkraftwagen“);
Klasse N1 gemäß der Definition in Anhang II der Richtlinie 2007/46/EG mit einer Bezugsmasse von höchstens 2 610 kg und Klasse N1, auf die die Typgenehmigung gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 erweitert wird („leichte Nutzfahrzeuge“), die in der Union erstmals zugelassen werden und zuvor nicht außerhalb der Union zugelassen waren („neue leichte Nutzfahrzeuge“). Emissionsfreie Fahrzeuge der Klasse N mit einer Referenzmasse von mehr als 2 610 kg bzw. 2 840 kg werden ab dem 1. Januar 2025 für die Zwecke dieser Verordnung und unbeschadet der Richtlinie 2007/46/EG und der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 als leichte Nutzfahrzeuge, die in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen, gezählt, wenn die überschüssige Referenzmasse ausschließlich auf die Masse des Energiespeichersystems zurückzuführen ist.
Artikel 3
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
„durchschnittliche spezifische CO2-Emissionen“ für einen Hersteller den Durchschnitt der spezifischen CO2-Emissionen aller neuen Personenkraftwagen oder aller neuen leichten Nutzfahrzeuge, deren Hersteller er ist;
„Übereinstimmungsbescheinigung“ die Bescheinigung der Übereinstimmung nach Artikel 18 der Richtlinie 2007/46/EG;
„vervollständigtes Fahrzeug“ ein leichtes Nutzfahrzeug, dessen Typgenehmigung nach Abschluss eines Mehrstufen-Typgenehmigungsverfahrens gemäß der Richtlinie 2007/46/EG erteilt wird;
„vollständiges Fahrzeug“ ein leichtes Nutzfahrzeug, das keiner Vervollständigung bedarf, um die einschlägigen technischen Anforderungen der Richtlinie 2007/46/EG zu erfüllen;
„Basisfahrzeug“ ein leichtes Nutzfahrzeug, das für die erste Stufe eines Mehrstufen-Typgenehmigungsverfahrens verwendet wird;
„Hersteller“ die Person oder Stelle, die gegenüber der Genehmigungsbehörde für alle Belange des EG-Typgenehmigungsverfahrens gemäß der Richtlinie 2007/46/EG sowie für die Sicherstellung der Übereinstimmung der Produktion verantwortlich ist;
„Masse in fahrbereitem Zustand“ oder „M“ die in der Übereinstimmungsbescheinigung angegebene und in Anhang I Nummer 2.6 der Richtlinie 2007/46/EG definierte Masse eines Personenkraftwagens oder eines leichten Nutzfahrzeugs mit Aufbau in fahrbereitem Zustand;
„spezifische CO2-Emissionen“ die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 und der entsprechenden Durchführungsverordnungen gemessenen und als CO2-Massenemission (kombiniert) in der Übereinstimmungsbescheinigung des Fahrzeugs angegebenen CO2-Emissionen eines Personenkraftwagens oder eines leichten Nutzfahrzeugs. Für Personenkraftwagen oder leichte Nutzfahrzeuge, die über keine Typgenehmigung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 verfügen, bezeichnet der Ausdruck „spezifische CO2-Emissionen“ die CO2-Emissionen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 insbesondere nach demselben Messverfahren gemessen werden, das in der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2020 und in der Verordnung (EU) 2017/1151 für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2021 festgelegt ist, oder gemäß dem Verfahren, das von der Kommission für die Feststellung der CO2-Emissionen solcher Fahrzeuge angenommen wird;
„Fahrzeugstandfläche“ die durchschnittliche Spurweite multipliziert mit dem Radstand, wie in der Übereinstimmungsbescheinigung angegeben und in Anhang I Nummern 2.1 und 2.3 der Richtlinie 2007/46/EG definiert;
„Zielvorgabe für die spezifischen Emissionen“ für einen Hersteller die gemäß Anhang I bestimmte Jahreszielvorgabe oder, wenn dem Hersteller eine Ausnahme nach Artikel 10 gewährt wird, die nach dieser Ausnahme festgesetzte Zielvorgabe für spezifische Emissionen;
„EU-weites Flottenziel“ die durchschnittlichen CO2-Emissionswerte aller neuen Personenkraftwagen oder aller neuen leichten Nutzfahrzeuge, die in einem bestimmten Zeitraum eingehalten werden müssen;
„Prüfmasse“ oder „TM“ die Masse eines Personenkraftwagens oder eines leichten Nutzfahrzeugs wie in der Übereinstimmungsbescheinigung angegeben und gemäß der Definition in Anhang XXI Nummer 3.2.25 der Verordnung (EU) 2017/1151;
„emissionsfreies bzw. emissionsarmes Fahrzeug“ einen Personenkraftwagen oder ein leichtes Nutzfahrzeug mit Abgasemissionen von null bis zu 50 g CO2/km, ermittelt gemäß der Verordnung (EU) 2017/1151.
„Nutzlast“ die Differenz zwischen der technisch zulässigen Gesamtmasse in beladenem Zustand gemäß Anhang II der Richtlinie 2007/46/EG und der Masse des Fahrzeugs.
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck „Gruppe verbundener Hersteller“ einen Hersteller und seine verbundenen Unternehmen. In Bezug auf Hersteller gelten folgende Unternehmen als „verbunden“:
Unternehmen, bei denen der Hersteller mittelbar oder unmittelbar
über mehr als die Hälfte der Stimmrechte verfügt oder
mehr als die Hälfte der Mitglieder des Aufsichtsrats, des Verwaltungsorgans oder der zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organe bestellen kann oder
das Recht hat, die Geschäfte des Unternehmens zu führen;
Unternehmen, die über den Hersteller mittelbar oder unmittelbar die unter Buchstabe a genannten Rechte oder Einflussmöglichkeiten ausüben;
Unternehmen, in denen ein unter Buchstabe b genanntes Unternehmen mittelbar oder unmittelbar die unter Buchstabe a genannten Rechte oder Einflussmöglichkeiten hat;
Unternehmen, bei denen der Hersteller zusammen mit einem oder mehreren Unternehmen gemäß den Buchstaben a, b oder c oder bei denen zwei oder mehr der letztgenannten Unternehmen gemeinsam die unter Buchstabe a genannten Rechte oder Einflussmöglichkeiten haben;
Unternehmen, bei denen die unter Buchstabe a genannten Rechte oder Einflussmöglichkeiten vom Hersteller oder einem oder mehreren seiner verbundenen Unternehmen gemäß den Buchstaben a bis d und einem oder mehreren Dritten gemeinsam ausgeübt werden.
Artikel 4
Zielvorgaben für die spezifischen Emissionen
Der Hersteller stellt sicher, dass seine durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen die folgenden Zielvorgaben für die spezifischen Emissionen nicht überschreiten:
für das Kalenderjahr 2020 die gemäß Anhang I Teil A Nummern 1 und 2 bei Personenkraftwagen bzw. gemäß Anhang I Teil B Nummern 1 und 2 bei leichten Nutzfahrzeugen, oder, wenn dem Hersteller eine Ausnahme gemäß Artikel 10 gewährt wird, die gemäß dieser Ausnahme festgesetzte Zielvorgabe für die spezifischen Emissionen;
für jedes Kalenderjahr von 2021 bis 2024 die je nach Fall gemäß Anhang I Teil A Nummern 3 und 4 oder Teil B Nummern 3 und 4 oder, wenn dem Hersteller eine Ausnahme nach Artikel 10 gewährt wird, gemäß dieser Ausnahme und Anhang I Teil A bzw. B Nummer 5 festgesetzte Zielvorgaben für die spezifischen Emissionen;
für jedes Kalenderjahr ab dem Jahr 2025 die gemäß Anhang I Teil A Nummer 6.3 bzw. Teil B Nummer 6.3 festgesetzte Zielvorgabe für die spezifischen Emissionen oder, wenn dem Hersteller eine Ausnahme gemäß Artikel 10 gewährt wird, die gemäß dieser Ausnahme festgesetzte Zielvorgabe für die spezifischen Emissionen.
Zur Bestimmung der durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen eines Herstellers werden die folgenden Prozentsätze der neuen Personenkraftwagen des Herstellers herangezogen, die in dem betreffenden Jahr zugelassen werden:
Artikel 5
Begünstigungen
Bei der Berechnung der durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen zählt jeder neue Personenkraftwagen mit spezifischen CO2-Emissionen von weniger als 50 g CO2/km als
für das Jahr seiner Zulassung im Zeitraum 2020-2022 bei einer Obergrenze von 7,5 g CO2/km in diesem Zeitraum je Hersteller, berechnet gemäß Artikel 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1153.
Artikel 6
Emissionsgemeinschaften
Die Vereinbarung über die Bildung einer Emissionsgemeinschaft kann sich auf ein oder mehrere Kalenderjahre beziehen, solange die Gesamtlaufzeit jeder Vereinbarung fünf Kalenderjahre nicht überschreitet, und muss spätestens am 31. Dezember des ersten Kalenderjahres abgeschlossen werden, für das die Emissionen in die Emissionsgemeinschaft eingebracht werden sollen. Hersteller, die eine Emissionsgemeinschaft bilden, übermitteln der Kommission folgende Angaben:
die Hersteller, die der Emissionsgemeinschaft angehören;
den als Vertreter der Emissionsgemeinschaft benannten Hersteller, der als Kontaktstelle für die Emissionsgemeinschaft fungiert und für die Zahlung etwaiger Abgaben wegen Emissionsüberschreitung verantwortlich ist, die der Emissionsgemeinschaft gemäß Artikel 8 auferlegt werden;
den Nachweis, dass der Vertreter der Emissionsgemeinschaft in der Lage ist, seinen Verpflichtungen gemäß Buchstabe b nachzukommen;
die Kategorie der in der Klasse M1 oder N1 zugelassenen Fahrzeuge, die die Emissionsgemeinschaft abdecken soll.
Die Hersteller können Vereinbarungen über die Bildung von Emissionsgemeinschaften treffen, sofern diese Vereinbarungen mit den Artikeln 101 und 102 AEUV im Einklang stehen und jedem Hersteller, der die Aufnahme in die Emissionsgemeinschaft beantragt, eine offene, transparente und diskriminierungsfreie Beteiligung unter wirtschaftlich angemessenen Bedingungen möglich ist. Unbeschadet der allgemeinen Gültigkeit der Wettbewerbsregeln der Union für solche Emissionsgemeinschaften gewährleisten alle Mitglieder einer Emissionsgemeinschaft insbesondere, dass im Kontext der Vereinbarung über die Bildung der Emissionsgemeinschaft weder Daten noch Informationen ausgetauscht werden, mit Ausnahme der folgenden Informationen:
durchschnittliche spezifische CO2-Emissionen;
Zielvorgabe für die spezifischen CO2-Emissionen;
Gesamtzahl der zugelassenen Fahrzeuge.
Artikel 7
Überwachung und Meldung der durchschnittlichen Emissionen
Die Kommission führt ein zentrales Verzeichnis der von den Mitgliedstaaten gemäß diesem Artikel gemeldeten Daten und berechnet bis spätestens 30. Juni eines jeden Jahres vorläufig für jeden Hersteller Folgendes:
die durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen im vorangegangenen Kalenderjahr;
die Zielvorgabe für die spezifischen Emissionen im vorangegangenen Kalenderjahr;
die Differenz zwischen seinen durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen im vorangegangenen Kalenderjahr und seiner Zielvorgabe in demselben Jahr.
Die Kommission teilt jedem Hersteller ihre vorläufige Berechnung für diesen Hersteller mit. Die Mitteilung enthält für jeden Mitgliedstaat Angaben zur Anzahl der zugelassenen neuen Personenkraftwagen sowie der zugelassenen neuen leichten Nutzfahrzeuge und zu ihren spezifischen CO2-Emissionen.
Das Verzeichnis ist öffentlich einsehbar.
Die Kommission prüft die Mitteilungen der Hersteller und bestätigt oder ändert die vorläufigen Berechnungen gemäß Absatz 4 bis zum 31. Oktober.
Die bestimmten zuständigen Behörden stellen die Richtigkeit und Vollständigkeit der an die Kommission übermittelten Daten sicher und richten eine Kontaktstelle ein, die zur Verfügung steht, um rasch auf die Anfragen der Kommission zur Beseitigung von Fehlern und Auslassungen in den übermittelten Datensätzen zu reagieren.
Die Kommission berücksichtigt solche Abweichungen bei der Berechnung der durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen eines Herstellers.
Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten detaillierte Vorschriften für die Verfahren zur Meldung solcher Abweichungen und zu ihrer Berücksichtigung bei der Berechnung der durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 16 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Artikel 8
Abgabe wegen Emissionsüberschreitung
Die Abgabe wegen Emissionsüberschreitung gemäß Absatz 1 wird nach folgender Formel berechnet:
Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck
Artikel 9
Veröffentlichung der Leistungen der Hersteller
Die Kommission veröffentlicht bis zum 31. Oktober jedes Jahres im Wege von Durchführungsrechtsakten eine Liste, in der Folgendes angegeben ist:
für jeden Hersteller, seine Zielvorgabe für die spezifischen Emissionen für das vorangegangene Kalenderjahr;
für jeden Hersteller, seine durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen im vorangegangenen Kalenderjahr;
die Differenz zwischen den durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen des Herstellers im vorangegangenen Kalenderjahr und seiner Zielvorgabe in demselben Jahr;
die durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen aller in der Union im vorangegangenen Kalenderjahr zugelassenen neuen Personenkraftwagen und neuen leichten Nutzfahrzeuge;
die durchschnittliche Masse in fahrbereitem Zustand aller in der Union im vorangegangenen Kalenderjahr bis zum 31. Dezember 2020 zugelassenen neuen Personenkraftwagen und neuen leichten Nutzfahrzeuge;
die durchschnittliche Prüfmasse aller in der Union im vorangegangenen Kalenderjahr zugelassenen neuen Personenkraftwagen und neuen leichten Nutzfahrzeuge.
Die in Absatz 1 dieses Artikels genannte Liste zur Veröffentlichung bis zum 31. Oktober 2022 enthält auch folgende Angaben:
die EU-weiten Flottenziele für 2025 und 2030 gemäß Artikel 1 Absätze 4 beziehungsweise 5, die von der Kommission gemäß Anhang I Teil A Nummern 6.1.1. und 6.1.2 und Teil B Nummern 6.1.1 und 6.1.2 berechnet wurden;
die Werte a2021, a2025 und a2030, die von der Kommission gemäß Anhang I Teil A Nummer 6.2 und Teil B Nummer 6.2 berechnet wurden.
Artikel 10
Ausnahmeregelung für bestimmte Hersteller
Hersteller von weniger als 10 000 neuen Personenkraftwagen oder 22 000 neuen leichten Nutzfahrzeugen, die je Kalenderjahr in der Union zugelassen werden, können eine Ausnahme von der gemäß Anhang I berechneten Zielvorgabe für die spezifischen Emissionen beantragen, wenn sie
nicht zu einer Gruppe verbundener Hersteller gehören oder
zu einer Gruppe verbundener Hersteller gehören, die insgesamt für weniger als 10 000 neue Personenkraftwagen oder 22 000 neue leichte Nutzfahrzeuge verantwortlich ist, die je Kalenderjahr in der Union zugelassen werden, oder
zu einer Gruppe verbundener Hersteller gehören, aber ihre eigenen Produktionsanlagen und ihr eigenes Konstruktionszentrum betreiben.
Eine gemäß Absatz 1 beantragte Ausnahme kann für einen verlängerbaren Zeitraum von höchstens fünf Kalenderjahren gewährt werden. Der Antrag wird an die Kommission gerichtet und enthält Folgendes:
Name des Herstellers und Kontaktperson,
Nachweis, dass der Hersteller für eine Ausnahme gemäß Absatz 1 in Betracht kommt,
Angaben zu den Personenkraftwagen oder leichten Nutzfahrzeugen, die er herstellt, einschließlich Prüfmasse und spezifische CO2-Emissionen dieser Personenkraftwagen oder leichten Nutzfahrzeuge, und
eine Zielvorgabe für die spezifischen CO2-Emissionen, die mit dem Reduktionspotenzial des Herstellers, einschließlich des wirtschaftlichen und technologischen Potenzials zur Reduzierung seiner spezifischen CO2-Emissionen, im Einklang steht, wobei die Besonderheiten des Marktes für den hergestellten Typ von Personenkraftwagen oder leichten Nutzfahrzeugen berücksichtigt werden.
Der Antrag ist spätestens am 31. Oktober des ersten Jahres zu stellen, ab dem die Ausnahme gelten soll.
Ein Hersteller kann einen solchen Antrag für sich selbst oder für sich selbst zusammen mit jedem seiner verbundenen Unternehmen stellen. Der Antrag wird an die Kommission gerichtet und enthält Folgendes:
alle in Absatz 2 Buchstaben a und c genannten Informationen, einschließlich gegebenenfalls Informationen über verbundene Unternehmen;
bei Anträgen gemäß Anhang I Teil A Nummern 1 bis 4 eine Zielvorgabe in Höhe einer Reduktion der durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen im Jahr 2007 um 45 % oder, wenn ein einziger Antrag für mehrere verbundene Unternehmen gestellt wird, einer Reduktion der durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen dieser Unternehmen im Jahr 2007 um 45 %;
bei Anträgen gemäß Anhang I Teil A Nummer 6.3 der vorliegenden Verordnung eine Zielvorgabe für die Kalenderjahre 2025 bis 2028, die der in Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe a der vorliegenden Verordnung genannten Verringerung der gemäß Buchstabe b berechneten Zielvorgabe unter Berücksichtigung der gemäß der Verordnung (EU) 2017/1151 gemessenen CO2-Emissionen entspricht;
Sind für das Jahr 2007 keine Informationen über die durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen eines Herstellers verfügbar, so legt die Kommission eine gleichwertige Reduktionszielvorgabe auf der Grundlage der besten verfügbaren Technologien zur CO2-Emissionsreduktion vor, die in Personenkraftwagen vergleichbarer Masse eingesetzt werden, und sie berücksichtigt dabei die Besonderheiten des Marktes für den hergestellten Fahrzeugtyp. Diese Zielvorgabe wird vom Antragsteller für die Zwecke von Unterabsatz 2 Buchstabe b benutzt.
Die Kommission gewährt dem Hersteller eine Ausnahme, wenn nachgewiesen wurde, dass die in diesem Absatz genannten Kriterien für die Gewährung der Ausnahme erfüllt sind.
Der Kommission wird zudem die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 17 delegierte Rechtsakte zur Änderung von Anhang I Teil A zu erlassen, um die Berechnungsformeln der Abweichungszielenach Absatz 4 Unterabsatz 2 Buchstabe c des vorliegenden Artikels festzulegen.
Artikel 11
Ökoinnovationen
Diese Technologien werden nur berücksichtigt, wenn sich mit dem zu ihrer Bewertung verwendeten Verfahren nachprüfbare, wiederholbare und vergleichbare Ergebnisse erzielen lassen.
Der Gesamtbeitrag dieser Technologien zur Reduktion der durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen je Hersteller kann bis zu 7 g CO2/km betragen.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 17 delegierte Rechtsakte zur Änderung dieser Verordnung zu erlassen, um die in Unterabsatz 3 des vorliegenden Absatzes genannte Obergrenze mit Wirkung ab 2025 anzupassen, damit technologischen Entwicklungen Rechnung getragen wird und gleichzeitig sichergestellt wird, dass die Höhe dieser Grenze in einem angemessenen Verhältnis zu den durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen der Hersteller steht.
Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten Verfahrensvorschriften für die Genehmigung der innovativen Technologien oder innovativen Technologiepakete gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 16 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Diese Durchführungsvorschriften gründen sich auf folgende Kriterien für innovative Technologien:
die durch den Einsatz innovativer Technologien erreichten CO2-Reduzierungen müssen dem Zulieferer oder Hersteller zurechenbar sein;
die innovativen Technologien müssen einen überprüften Beitrag zur CO2-Reduktion leisten;
die innovativen Technologien dürfen nicht von der CO2-Messung nach dem standardisierten Prüfzyklus erfasst werden;
die innovativen Technologien dürfen nicht
unter Vorschriften wegen der in Artikel 1 Absatz 3 genannten vorgeschriebenen zusätzlichen Maßnahmen zur Erreichung der Verringerung um 10 g CO2/km fallen oder
nach anderen Bestimmungen des Unionsrechts vorgeschrieben sein.
Ab dem 1. Januar 2025 findet das in Buchstabe d Ziffer i des Unterabsatzes 1 genannte Kriterium keine Anwendung auf Effizienzsteigerungen bei Klimaanlagen.
Artikel 12
Tatsächliche CO2-Emissionen und tatsächlicher Kraftstoff- oder Energieverbrauch
Außerdem erfasst die Kommission unter Rückgriff auf die Einrichtungen für die Überwachung des Kraftstoff- und/oder Energieverbrauchs im Fahrzeug regelmäßig Daten über die tatsächlichen CO2-Emissionen und den Kraftstoff- oder Energieverbrauch von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen, angefangen mit 2021 zugelassenen neuen Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen.
Die Kommission stellt sicher, dass die Öffentlichkeit darüber informiert wird, wie sich die tatsächliche Repräsentativität im Laufe der Zeit entwickelt.
Für die in Absatz 1 genannten Zwecke stellt die Kommission sicher, dass ihr ab dem 1. Januar 2021 die folgenden Parameter für die tatsächlichen CO2-Emissionen und den tatsächlichen Kraftstoff- oder Energieverbrauch von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen je nach Sachlage durch Hersteller, nationale Behörden oder Direktübertragung der Daten von den Fahrzeugen in regelmäßigen Abständen zur Verfügung gestellt werden:
Fahrzeug-Identifizierungsnummer;
Kraftstoff- und/oder der Stromverbrauch;
zurückgelegte Gesamtfahrstrecke;
für extern aufladbare Hybrid-Elektrofahrzeuge: Kraftstoff- und Stromverbrauch und die je Fahrbetriebsart zurückgelegte Strecke;
andere Parameter, die benötigt werden, um die Einhaltung der in Absatz 1 genannten Verpflichtungen sicherzustellen.
Die Kommission verarbeitet die nach Unterabsatz 1 erhaltenen Daten für die Zwecke des Absatzes 1 zu anonymisierten, aggregierten Datensätzen, unter anderem je Hersteller. Fahrzeug-Identifizierungsnummern werden lediglich für die Zwecke dieser Datenverarbeitung verwendet und nicht länger als dafür notwendig gespeichert.
Die Kommission beobachtet die Entwicklung der Differenz gemäß Unterabsatz 1 über den Zeitraum 2021 bis 2026, erstattet jährlich darüber Bericht, beurteilt im Jahr 2027 mit dem Ziel, ein Zunehmen der Differenz zu vermeiden, inwiefern ein Mechanismus zur Anpassung der durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen eines Herstellers ab 2030 machbar ist, und legt gegebenenfalls einen Legislativvorschlag zur Einrichtung eines solchen Mechanismus vor.
Artikel 13
Überprüfung der CO2-Emissionen von Fahrzeugen im Betrieb
Die Typgenehmigungsbehörden prüfen außerdem, ob es in den oder in Verbindung mit den im Rahmen der Stichprobe geprüften Fahrzeugen Strategien gibt, durch die die Fahrzeugleistung in den zum Zweck der Typgenehmigung durchgeführten Tests künstlich verbessert wird, unter anderem, indem Daten von im Fahrzeug eingebauten Einrichtungen für die Überwachung des Kraftstoff- und/oder Energieverbrauchs herangezogen werden.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, vor dem Erlass der Durchführungsrechtsakte gemäß Unterabsatz 1 dieses Absatzes einen delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 17 zu erlassen, um diese Verordnung durch die Festlegung von Leitprinzipien und Kriterien für die Festlegung der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Verfahren zu ergänzen.
Artikel 14
Anpassung der Werte M0 und TM0
Die Werte M0 und TM0 gemäß Anhang I Teile A und B werden wie folgt angepasst:
bis 31. Oktober 2020 wird der Wert M0 in Anhang I Teil A Nummer 4 an die durchschnittliche Masse in fahrbereitem Zustand aller neuen Personenkraftwagen, die 2017, 2018 und 2019 registriert wurden, angepasst. Dieser neue M0-Wert gilt vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2024;
bis zum 31. Oktober 2022 wird der Wert M0 in Anhang I Teil B Nummer 4 an die durchschnittliche Masse in fahrbereitem Zustand aller neuen leichten Nutzfahrzeuge, die 2019, 2020 und 2021 registriert wurden, angepasst. Dieser neue M0-Wert gilt ab 2024;
bis 31. Oktober 2022 wird der indikative Wert TM0 für das Jahr 2025 als jeweilige durchschnittliche Prüfmasse aller neuen Personenkraftwagen und neuen leichten Nutzfahrzeuge, die im Jahr 2021 registriert wurden, festgelegt;
bis 31. Oktober 2024 und danach alle zwei Jahre wird der Wert TM0 in Anhang I Teile A und B an die jeweilige durchschnittliche Prüfmasse aller neuen Personenkraftwagen und neuen leichten Nutzfahrzeuge, die in den vorangegangenen zwei Kalenderjahren registriert wurden, beginnend mit den Jahren 2022 und 2023, angepasst. Die neuen TM0-Werte gelten ab dem 1. Januar des Kalenderjahres nach dem Zeitpunkt der Anpassung.
Artikel 15
Überprüfung und Berichterstattung
Außerdem ermittelt die Kommission in dem Bericht eine klare Marschroute für die weitere Senkung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen nach 2030, um einen wesentlichen Beitrag zur Verwirklichung des langfristigen Ziels des Übereinkommens von Paris zu leisten.
Artikel 16
Ausschussverfahren
Artikel 17
Ausübung der Befugnisübertragung
Artikel 18
Aufhebung
Die Verordnungen (EG) Nr. 443/2009 und (EU) Nr. 510/2011 werden mit Wirkung vom 1. Januar 2020 aufgehoben.
Bezugnahmen auf die aufgehobenen Verordnungen gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind gemäß der Entsprechungstabelle in Anhang V zu lesen.
Artikel 19
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Januar 2020.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
ANHANG I
TEIL A.
ZIELVORGABEN FÜR SPEZIFISCHE EMISSIONEN FÜR PERSONENKRAFTWAGEN
1. |
Für das Kalenderjahr 2020 werden die zulässigen spezifischen CO2-Emissionen für jeden neuen Personenkraftwagen für die Zwecke der Berechnungen in der vorliegenden Nummer und in Nummer 2 nach folgender Formel festgelegt: Spezifische CO2-Emissionen = 95 + a · (M – M0) dabei ist:
|
2. |
Die Zielvorgabe für die spezifischen Emissionen für einen Hersteller im Jahr 2020 wird berechnet als Durchschnitt der gemäß Nummer 1 bestimmten spezifischen CO2-Emissionen jedes neuen in jenem Kalenderjahr zugelassenen Personenkraftwagens, dessen Hersteller er ist. |
3. |
Die Referenzzielvorgabe für die spezifischen Emissionen eines Herstellers im Jahr 2021 wird wie folgt berechnet:
dabei ist:
|
4. |
Für die Kalenderjahre 2021 bis 2024 wird die Zielvorgabe für die spezifischen Emissionen eines Herstellers wie folgt berechnet: Zielvorgabe für die spezifischen Emissionen = WLTPReferenzziel + a [(Mø – M0) – (Mø2020 – M0,2020)] dabei ist:
|
5. |
Für einen Hersteller, dem bezüglich einer NEFZ-basierten Zielvorgabe für die spezifischen Emissionen für das Jahr 2021 eine Ausnahme gewährt wurde, wird das WLTP-basierte Abweichungsziel wie folgt berechnet:
dabei ist:
|
6. |
Ab dem 1. Januar 2025 werden die EU-weiten Flottenziele und die Zielvorgaben für die spezifischen Emissionen eines Herstellers wie folgt berechnet: 6.0. EU-weites Flottenziel2021 Das EU-weite Flottenziel2021 ist der nach der Anzahl der neuen Personenkraftwagen, die 2021 zugelassen wurden, gewichtete Durchschnitt der Referenzwerte2021, die für jeden einzelnen Hersteller ermittelt werden, für den gemäß Nummer 4 eine Zielvorgabe für die spezifischen Emissionen gilt. Der Referenzwert2021 wird für die einzelnen Hersteller wie folgt berechnet:
dabei ist:
6.1. EU-weite Flottenziele für 2025 und für 2030 6.1.1. EU-weites Flottenziel für 2025 bis 2029 EU-weites Flottenziel2025 = EU-weites Flottenziel2021 · (1 – Reduktionsfaktor2025) dabei ist:
6.1.2. EU-weites Flottenziel ab 2030 EU-weites Flottenziel2030 = EU-weites Flottenziel2021 · (1– Reduktionsfaktor2030) dabei ist:
6.2. Referenzzielvorgabe für die spezifischen Emissionen ab 2025 6.2.1. EU-weites Flottenziel für 2025 bis 2029 Referenzzielvorgabe für die spezifischen Emissionen = EU-weites Flottenziel2025+ a2025 · (TM – TM0) dabei ist:
Dabei ist:
6.2.2. EU-weites Flottenziel ab 2030 Referenzzielvorgabe für die spezifischen Emissionen = EU-weites Flottenziel2030+ a2030 · (TM – TM0) dabei ist:
Dabei ist:
6.3. Spezifische Emissionsziele ab 2025 Spezifisches Emissionsziel = Referenzzielvorgabe für die spezifischen Emissionen · ZLEV-Faktor (Faktor für emissionsfreie/emissionsarme Fahrzeuge) dabei ist:
dabei ist:
|
TEIL B.
ZIELVORGABEN FÜR DIE SPEZIFISCHEN EMISSIONEN FÜR LEICHTE NUTZFAHRZEUGE
1. |
Für das Kalenderjahr 2020 werden die spezifischen CO2-Emissionen für jedes neue leichte Nutzfahrzeug für die Zwecke der Berechnungen in der vorliegenden Nummer und in Nummer 2 nach folgender Formel bestimmt: Spezifische CO2-Emissionen = 147 + a · (M – M0) Dabei ist
|
2. |
Die Zielvorgabe für die spezifischen Emissionen für einen Hersteller im Jahr 2020 wird berechnet als Durchschnitt der nach Nummer 1 ermittelten spezifischen CO2-Emissionen jedes neuen in jenem Kalenderjahr zugelassenen leichten Nutzfahrzeugs, dessen Hersteller er ist. |
3. |
Die Referenzzielvorgabe für die spezifischen Emissionen eines Herstellers im Jahr 2021 wird wie folgt berechnet:
dabei ist
|
4. |
Für die Kalenderjahre 2021 bis 2024 wird die Zielvorgabe für die spezifischen Emissionen eines Herstellers wie folgt berechnet: Zielvorgabe für die spezifischen Emissionen = WLTPReferenzziel + a [(Mø – M0) – (Mø2020 – M0,2020)] dabei ist:
|
5. |
Für einen Hersteller, dem bezüglich einer NEFZ-basierten Zielvorgabe für die spezifischen Emissionen für das Jahr 2021 eine Ausnahme gewährt wurde, wird die WLTP-basierte Zielvorgabe für die Ausnahme wie folgt berechnet:
dabei ist:
|
6. |
Ab dem 1. Januar 2025 werden die EU-weiten Flottenziele und die Zielvorgaben für die spezifischen Emissionen eines Herstellers wie folgt berechnet: 6.0. EU-weites Flottenziel2021 Das EU-weite Flottenziel2021 ist der nach der Anzahl der im Jahr 2021 zugelassenen neuen leichten Nutzfahrzeuge gewichtete Durchschnitt der Referenzwerte2021, die für jeden einzelnen Hersteller ermittelt werden, für den gemäß Nummer 4 eine Zielvorgabe für die spezifischen Emissionen gilt. Der Referenzwert wird für die einzelnen Hersteller wie folgt berechnet:
dabei ist:
6.1. EU-weite Flottenziele für 2025 und für 2030 6.1.1. EU-weites Flottenziel für 2025 bis 2029 EU-weites Flottenziel2025 = EU-weites Flottenziel2021 · (1 – Reduktionsfaktor2025) dabei ist:
6.1.2. EU-weites Flottenziel ab 2030 EU-weites Flottenziel2030 = EU-weites Flottenziel2021 · (1 – Reduktionsfaktor2030) dabei ist:
6.2. Referenzzielvorgaben für die spezifischen Emissionen ab 2025 6.2.1. Referenzzielvorgabe für die spezifischen Emissionen von 2025 bis 2029 Referenzzielvorgabe für die spezifischen Emissionen = EU-weites Flottenziel2025 + α · (TM – TM0) dabei ist:
Dabei ist:
6.2.2. Referenzzielvorgabe für die spezifischen Emissionen ab 2030 Referenzzielvorgabe für die spezifischen Emissionen = EU-weites Flottenziel2030 + α · (TM-TM0); dabei ist:
Dabei ist:
6.3. Referenzzielvorgabe für die spezifischen Emissionen ab 2025 6.3.1. Referenzzielvorgabe für die spezifischen Emissionen von 2025 bis 2029 Zielvorgabe für die spezifischen Emissionen = (Referenzzielvorgabe für die spezifischen Emissionen – (øZiele – EU-weites Flottenziel2025)) · ZLEV-Faktor dabei ist:
dabei ist:
6.3.2. Zielvorgabe für die spezifischen Emissionen ab 2030 Zielvorgabe für die spezifischen Emissionen = (Referenzzielvorgabe für die spezifischen Emissionen – (øZiele – EU-weites Flottenziel2030)) · ZLEV-Faktor dabei ist:
dabei ist:
|
ANHANG II
ÜBERWACHUNG UND MELDUNG DER EMISSIONEN NEUER PERSONENKRAFTWAGEN
TEIL A
Erfassung von Angaben über neue Personenkraftwagen und Ermittlung von Daten für die Überwachung von CO2-Emissionen
1. |
Die Mitgliedstaaten erfassen für jedes Kalenderjahr die folgenden ausführlichen Daten zu jedem in ihrem Hoheitsgebiet neu in der Klasse M1 zugelassenen Personenkraftwagen:
a)
Hersteller;
b)
Typgenehmigungsnummer mit Erweiterung;
c)
Typ, Variante und Version (soweit zutreffend);
d)
Fabrikmarke und Handelsname;
e)
Klasse des typgenehmigten Fahrzeugs;
f)
Gesamtzahl der Neuzulassungen;
g)
Masse in fahrbereitem Zustand;
h)
spezifische CO2-Emissionen (NEFZ und WLTP);
i)
Fahrzeugstandfläche: Radstand, Spurweite der Lenkachse und Spurweite der anderen Achse;
j)
Kraftstofftyp und Kraftstoffmodus;
k)
Hubraum;
l)
Stromverbrauch;
m)
Code für die innovative Technologie oder die Gruppe innovativer Technologien und die CO2-Emissionsminderung aufgrund dieser Technologie (NEFZ und WLTP);
n)
Nennleistung;
o)
Fahrzeug-Identifizierungsnummer;
p)
WLTP-Prüfmasse;
q)
Abweichungs- und Prüffaktoren gemäß Anhang I Nummer 3.2.8 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1153;
r)
Klasse des zugelassenen Fahrzeugs;
s)
Identifizierungsnummer der Fahrzeugfamilie;
t)
gegebenenfalls elektrische Reichweite. Die Mitgliedstaaten stellen der Kommission gemäß Artikel 7 alle unter dieser Nummer genannten Daten in dem Format gemäß Teil B Abschnitt 2 zur Verfügung. |
2. |
Die ausführlichen Daten gemäß Nummer 1 werden aus der Übereinstimmungsbescheinigung des betreffenden Personenkraftwagens entnommen. Bei Fahrzeugen mit Zweistoffbetrieb (Benzin/Gas), in deren Übereinstimmungsbescheinigungen spezifische CO2-Werte für beide Kraftstofftypen angegeben sind, verwenden die Mitgliedstaaten nur den für Gas gemessenen Wert. |
3. |
Die Mitgliedstaaten stellen für jedes Kalenderjahr Folgendes fest:
a)
die Gesamtzahl der zugelassenen neuen Personenkraftwagen mit EG-Typgenehmigung;
b)
die Gesamtzahl der zugelassenen neuen Personenkraftwagen mit Einzelgenehmigung;
c)
die Gesamtzahl der zugelassenen neuen Personenkraftwagen mit EG-Typgenehmigung; |
TEIL B
Format für die Datenübermittlung
Die Mitgliedstaaten übermitteln für jedes Jahr die Daten gemäß Teil A Nummern 1 und 3 in folgenden Formaten:
ABSCHNITT 1
AGGREGIERTE ÜBERWACHUNGSDATEN
Mitgliedstaat (1) |
|
Jahr |
|
Gesamtzahl neu zugelassener Personenkraftwagen mit EG-Typgenehmigung |
|
Gesamtzahl neu zugelassener Personenkraftwagen mit Einzelgenehmigung |
|
Gesamtzahl neu zugelassener Personenkraftwagen mit nationaler Kleinserien-Typgenehmigung |
|
(1)
ISO 3166 alpha-2-Codes mit Ausnahme Griechenlands (Code „EL“) und des Vereinigten Königreichs (Code „UK“). |
ABSCHNITT 2
AUSFÜHRLICHE ÜBERWACHUNGSDATEN — FÜR JEWEILS EIN FAHRZEUG
Querverweis zu Teil A Nummer 1 |
Ausführliche Daten, je zugelassenes Fahrzeug |
a) |
Name des Herstellers — EU-Standardbezeichnung |
Name des Herstellers — OEM-Angabe |
|
Name des Herstellers — Bezeichnung im nationalen Register des Mitgliedstaats (1) |
|
b) |
Typgenehmigungsnummer mit Erweiterung |
c) |
Typ |
Variante |
|
Version |
|
d) |
Fabrikmarke und Handelsname |
e) |
Klasse des typgenehmigten Fahrzeugs |
f) |
Gesamtzahl der Neuzulassungen |
g) |
Masse in fahrbereitem Zustand |
h) |
Spezifische CO2-Emissionen (kombiniert) NEFZ-Wert bis zum 31. Dezember 2020 außer für Fahrzeuge, die in den Anwendungsbereich des Artikels 5 fallen, für die der NEFZ-Wert im Einklang mit Artikel 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1153 bis zum 31. Dezember 2022 zu bestimmen ist |
Spezifische CO2-Emissionen (kombiniert) WLTP-Wert |
|
i) |
Radstand |
Spurweite — Lenkachse (Achse 1) |
|
Spurweite — andere Achse (Achse 2) |
|
j) |
►C1 Kraftstofftyp ◄ |
►C1 Kraftstoffmodus ◄ |
|
k) |
Hubraum (cm3) |
l) |
Stromverbrauch (Wh/km) |
m) |
Code für die ökoinnovative(n) Technologie(n) |
NEFZ-basierte ökoinnovationsbedingte Einsparungen von CO2-Emissionen insgesamt bis 31. Dezember 2020 |
|
WLTP-basierte ökoinnovationsbedingte Einsparungen von CO2-Emissionen insgesamt |
|
n) |
Nennleistung |
o) |
Fahrzeug-Identifizierungsnummer |
p) |
WLTP-Prüfmasse |
q) |
Abweichungsfaktor De (soweit vorhanden) |
Prüffaktor (soweit vorhanden) |
|
r) |
Klasse des zugelassenen Fahrzeugs |
s) |
Identifizierungsnummer der Fahrzeugfamilie |
t) |
elektrische Reichweite, soweit vorhanden |
(1)
Bei nationalen Kleinserien-Typgenehmigungen (NSS) oder Einzelgenehmigungen (IVA) ist in der Spalte „Name des Herstellers — Bezeichnung im nationalen Register“ der Name des Herstellers anzugeben; in der Spalte „Name des Herstellers — EU-Standardbezeichnung“ ist je nach Fall „AA-NSS“ bzw. „AA-IVA“ einzutragen. |
ANHANG III
ÜBERWACHUNG UND MELDUNG DER EMISSIONEN NEUER LEICHTER NUTZFAHRZEUGE
A. Erfassung von Angaben über neue leichte Nutzfahrzeuge und Bestimmung von Daten für die Überwachung von CO2-Emissionen
1. Detaillierte Angaben
1.1. Als N1 zugelassene vollständige Fahrzeuge
Für als N1 zugelassene vollständige Fahrzeuge mit EG-Typgenehmigung erfassen die Mitgliedstaaten für jedes Kalenderjahr und jedes neue leichte Nutzfahrzeug bei Erstzulassung in ihrem Hoheitsgebiet die folgenden ausführlichen Angaben:
Hersteller;
Typgenehmigungsnummer mit Erweiterung;
Typ, Variante und Version;
Fabrikmarke;
Klasse des typgenehmigten Fahrzeugs;
Klasse des zugelassenen Fahrzeugs;
spezifische CO2-Emissionen (NEFZ und WLTP);
Masse in fahrbereitem Zustand;
technisch zulässige Gesamtmasse in beladenem Zustand;
Fahrzeugstandfläche: Radstand, Spurweite der Lenkachse und Spurweite der anderen Achse;
Kraftstofftyp und Kraftstoffmodus;
Hubraum;
Stromverbrauch;
Code für die innovative Technologie oder die Gruppe innovativer Technologien und CO2-Emissionsreduktion infolge dieser Technologie (NEFZ und WLTP);
Fahrzeug-Identifizierungsnummer;
WLTP-Prüfmasse;
Abweichungs- und Prüffaktoren gemäß Anhang I Nummer 3.2.8 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1152;
Identifizierungsnummer der Fahrzeugfamilie, die im Einklang mit Anhang XXI Nummer 5.0 der Verordnung (EU) 2017/1151 bestimmt wurde;
gegebenenfalls elektrische Reichweite.
Die Mitgliedstaaten stellen der Kommission gemäß Artikel 7 alle unter dieser Nummer genannten Daten in dem Format gemäß Teil C Abschnitt 2 dieses Anhangs zur Verfügung.
1.2. Als Fahrzeuge der Klasse N1 zugelassene vervollständigte Fahrzeuge
1.2.1. Meldung durch die Mitgliedstaaten
Für die Übermittlung der Daten zu vervollständigten Fahrzeugen der Klasse N1 ist das Formblatt in Teil C Abschnitt 2 zu verwenden.
Die Fahrzeug-Identifizierungsnummer gemäß Nummer 1.1 Buchstabe o darf nicht veröffentlicht werden.
1.2.1.1. Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 typgenehmigte vervollständigte Fahrzeuge
Für das Kalenderjahr 2020 erfassen die Mitgliedstaaten die folgenden detaillierten Daten in Bezug auf
das unvollständige Basisfahrzeug: die Daten gemäß Nummer 1.1 Buchstaben a, b, c, d, e, g, h, i, n und o oder, anstelle der Daten gemäß den Buchstaben h und i, die als Teil der Typgenehmigungsangaben gemäß Anhang I Nummer 2.17.2 der Richtlinie 2007/46/EG mitgeteilte Standardmasse;
das vollständige Basisfahrzeug: die Daten gemäß Nummer 1.1 Buchstaben a, b, c, d, e, g, h, i, n und o;
das vervollständigte Fahrzeug: die Daten gemäß Nummer 1.1 Buchstaben a, f, g, h, j, k, l, m und o.
Können die in Unterabsatz 1 Buchstaben a und b vorgesehenen Daten zum Basisfahrzeug nicht mitgeteilt werden, so übermitteln die Mitgliedstaaten stattdessen Daten zum vervollständigten Fahrzeug.
1.2.1.2. Gemäß Anhang XXI der Verordnung (EU) 2017/1151 typgenehmigte vervollständigte Fahrzeuge der Klasse N1
Zu jedem neuen vervollständigten Fahrzeug, das 2020 und in den nachfolgenden Kalenderjahren zugelassen wird, übermitteln die Mitgliedstaaten mindestens die detaillierten Daten gemäß Nummer 1.1 Buchstaben a, f, g, h, o, p und r.
1.2.2. Meldung durch die Hersteller
Zu jedem neuen vervollständigten Fahrzeug der Klasse N1, das gemäß Anhang XXI der Verordnung (EU) 2017/1151 typgenehmigt und im Jahr 2020 und in den nachfolgenden Kalenderjahren zugelassen wird, übermittelt der Hersteller des zugrunde liegenden Basisfahrzeugs ab dem Jahr 2021 der Kommission jährlich bis zum 28. Februar die nachstehenden Daten zum Basisfahrzeug,
wenn das vervollständigte Fahrzeug auf einem unvollständigen Basisfahrzeug basiert:
Fahrzeug-Identifizierungsnummer;
Identifizierungsnummer der Fahrzeugfamilie gemäß Anhang XXI Nummer 5.0 der Verordnung (EU) 2017/1151;
Überwachungswert der CO2-Emissionen gemäß Nummer 1.2.4;
Fahrzeugfront, Angabe der zutreffenden Option gemäß Nummer 1.2.4 Buchstabe c;
Rollwiderstand gemäß Nummer 1.2.4 Buchstabe b;
Überwachungswert der Masse gemäß Anhang I Teil B Nummer 4.1;
Masse in fahrbereitem Zustand;
für die Zuladung des Fahrzeugs repräsentative Masse gemäß Nummer 1.2.4 Buchstabe a;
wenn das vervollständigte Fahrzeug auf einem vollständigen Basisfahrzeug basiert:
Fahrzeug-Identifizierungsnummer;
Identifizierungsnummer der Fahrzeugfamilie gemäß Buchstabe a Ziffer ii;
spezifische CO2-Emissionen des Basisfahrzeugs;
Masse in fahrbereitem Zustand.
1.2.3. Berechnung der durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen und der Zielvorgabe für die spezifischen Emissionen
Die Kommission berechnet die durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen und die Zielvorgabe für die spezifischen Emissionen in dem Kalenderjahr, in dem ein vervollständigtes Fahrzeug zugelassen wird, anhand der Werte, die der Hersteller des zugrunde liegenden Basisfahrzeugs im Einklang mit Nummer 1.2.2 übermittelt, es sei denn, die in Nummer 1.2.5 genannten Bedingungen sind erfüllt; in diesem Fall werden die Daten zum vervollständigten Fahrzeug herangezogen.
Werden die in Nummer 1.2.2 genannten Daten vom Hersteller des Basisfahrzeugs nicht übermittelt, werden zur Berechnung der durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen und der Zielvorgabe für die spezifischen Emissionen des betreffenden Herstellers die von den Mitgliedstaaten gemäß Nummer 1.2.1 in Bezug auf das entsprechende vervollständigte Fahrzeug übermittelten spezifischen CO2-Emissionen herangezogen.
1.2.4. Berechnung der Überwachungswerte für die CO2-Emissionen im Falle unvollständiger Basisfahrzeuge
Ab dem Kalenderjahr 2020 berechnet ein Hersteller die Überwachungswerte für die CO2-Emissionen für jedes einzelne seiner unvollständigen Basisfahrzeuge nach der in Anhang XXI Unteranhang 7 Nummer 3.2.3.2 oder 3.2.4 der Verordnung (EU) 2017/1151 genannten Interpolationsmethode; dabei geht er nach der Methode vor, die auch bei der EG-Typgenehmigung des Basisfahrzeugs in Bezug auf dessen Emissionen angewandt wird, wobei bis auf die nachstehenden Ausnahmen die Begriffsbestimmungen der genannten Nummern gelten:
Masse des Einzelfahrzeugs
Anstelle der in Anhang XXI Unteranhang 7 Nummer 3.2.3.2.2.1 oder 3.2.4.1.1.1 der Verordnung (EU) 2017/1151 genannten Prüfmasse „TMind“ wird die Standardmasse des Basisfahrzeugs DMBasis herangezogen. Ist die Standardmasse DMBasis niedriger als die Prüfmasse TML des Fahrzeugs mit niedrigem Wert der Interpolationsfamilie, wird TMind durch TML ersetzt. Ist die Standardmasse DMBasis höher als die Prüfmasse TMH des Fahrzeugs mit hohem Wert der Interpolationsfamilie, wird TMind durch TMH ersetzt.
DMBasis wird nach folgender Formel berechnet:
DMBasis = MROBasis × B0 + 25 kg + MLad
Dabei ist
MROBasis |
die gemäß Anhang XXI Nummer 3.2.5 der Verordnung (EU) 2017/1151 definierte Masse des Basisfahrzeugs in fahrbereitem Zustand; |
B0 |
der Massewert von 1,375; |
MLAD |
die für die Zuladung des Fahrzeugs repräsentative Masse, d. h. 28 % der Tragfähigkeit des Fahrzeuges, die der technisch zulässigen Gesamtmasse in beladenem Zustand, abzüglich der mit B0 multiplizierten Masse des Basisfahrzeugs in fahrbereitem Zustand sowie abzüglich 25 kg entspricht. |
Der Wert von B0 wird bis zum 31. Oktober 2021 für alle in den Kalenderjahren 2018, 2019 und 2020 zugelassenen vervollständigten Fahrzeuge auf der Grundlage der Massewerte der unvollständigen Basisfahrzeuge in fahrbereitem Zustand angepasst; diese werden nach folgenden Formeln berechnet: Der neue B0-Wert gilt vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2024.
Formel 1:
Dabei ist
Ai |
der für das betreffende Kalenderjahr nach der Formel 2 berechnete Wert Aj; |
ni |
die Zahl der unvollständigen Basisfahrzeuge, die in dem Kalenderjahr zugelassenen vervollständigten Fahrzeugen zugrunde liegen. |
Formel 2:
Dabei ist
Aj |
der Durchschnitt des Verhältnisses zwischen Mfi und Mbi für jedes der Kalenderjahre 2018, 2019 und 2020; |
Mfi |
die Masse des unvollständigen Basisfahrzeugs in fahrbereitem Zustand zuzüglich der Standardmasse gemäß der Definition in Anhang XII Abschnitt 5 der Verordnung (EG) Nr. 692/2008; |
Mbi |
die Masse des unvollständigen Basisfahrzeugs in fahrbereitem Zustand; |
n |
die Zahl der unvollständigen Basisfahrzeuge, die in dem Kalenderjahr zugelassenen vervollständigten Fahrzeugen zugrunde liegen. |
Rollwiderstand des Einzelfahrzeugs
Für die Zwecke des Anhangs XXI Unteranhang 7 Nummer 3.2.3.2.2.2 oder 3.2.4.1.1.2 der Verordnung (EU) 2017/1151 wird der Rollwiderstand des Basisfahrzeugs herangezogen.
Fahrzeugfront
Bei unvollständigen Basisfahrzeugen, die zu einer Fahrwiderstandsmatrix-Familie gehören, bestimmt der Hersteller den in Anhang XXI Unteranhang 7 Nummer 3.2.3.2.2.3 der Verordnung (EU) 2017/1151 festgelegten Wert „Af“ gemäß einer der folgenden Optionen:
Fahrzeugfront des repräsentativen Fahrzeugs der Fahrwiderstandsmatrix-Familie in m2;
Mittelwert der Fahrzeugfront des Fahrzeugs mit hohem Wert und des Fahrzeugs mit niedrigem Wert der Interpolationsfamilie in m2;
Fahrzeugfront des Fahrzeugs mit hohem Wert der Interpolationsfamilie in m2, wenn die Interpolationsmethode nicht angewandt wird.
Bei unvollständigen Basisfahrzeugen, die nicht zu einer Fahrwiderstandsmatrix-Familie gehören, wird der Wert der Fahrzeugfront des Fahrzeugs mit hohem Wert der Interpolationsfamilie herangezogen.
1.2.5. Repräsentativität des Überwachungswerts für die CO2-Emissionen
Die Kommission prüft jährlich die Repräsentativität der vom Hersteller des Basisfahrzeugs gemeldeten durchschnittlichen Überwachungswerte für die CO2-Emissionen im Vergleich zu den durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen der entsprechenden vervollständigten Fahrzeuge, die im betreffenden Kalenderjahr zugelassen wurden. Die Kommission unterrichtet den Hersteller des Basisfahrzeugs über zwischen diesen Werten festgestellte Abweichungen.
Wird in jedem von zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren eine Abweichung von 4 % oder mehr festgestellt, so berechnet die Kommission die durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen des Herstellers des Basisfahrzeuges oder der Emissionsgemeinschaft im nachfolgenden Kalenderjahr anhand des Durchschnitts der spezifischen CO2-Emissionen der vervollständigten Fahrzeuge in dem betreffenden Jahr.
2. |
Die Angaben gemäß Nummer 1 sind der Übereinstimmungsbescheinigung, die der Hersteller des betreffenden leichten Nutzfahrzeugs ausgestellt hat, zu entnehmen oder müssen dieser entsprechen. Nicht in der Übereinstimmungsbescheinigung enthaltene Angaben werden den Typgenehmigungsunterlagen oder den Informationen entnommen, die der Hersteller des Basisfahrzeugs gemäß Nummer 1.2.3 übermittelt hat. Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um eine ausreichende Genauigkeit des Überwachungsverfahrens sicherzustellen. Sind in der Übereinstimmungsbescheinigung für ein leichtes Nutzfahrzeug sowohl eine Mindest- als auch eine Höchstmasse angegeben, so verwenden die Mitgliedstaaten für die Zwecke dieser Verordnung nur die Höchstmasse. Bei Fahrzeugen mit Zweistoffbetrieb (Benzin/Gas), in deren Übereinstimmungsbescheinigungen spezifische CO2-Emissionen für beide Kraftstofftypen angegeben sind, verwenden die Mitgliedstaaten nur den für Gas gemessenen Wert. |
3. |
Die Mitgliedstaaten stellen für jedes Kalenderjahr Folgendes fest:
a)
die Gesamtzahl der neu zugelassenen neuen leichten Nutzfahrzeuge mit EG-Typgenehmigung;
b)
die Gesamtzahl der neu zugelassenen neuen leichten Nutzfahrzeuge mit Typgenehmigung im Mehrstufenverfahren, soweit bekannt;
c)
die Gesamtzahl der neu zugelassenen neuen leichten Nutzfahrzeuge mit Einzelgenehmigung;
d)
die Gesamtzahl der neu zugelassenen neuen leichten Nutzfahrzeuge mit nationaler Kleinserien-Typgenehmigung. |
B. Verfahren zur Bestimmung der Daten für die CO2-Überwachung neuer leichter Nutzfahrzeuge
Die für die Überwachung erforderlichen Daten, die die Mitgliedstaaten gemäß Teil A Nummern 1 und 3 feststellen müssen, werden nach dem im vorliegenden Teil beschriebenen Verfahren ermittelt.
1. Anzahl zugelassener neuer leichter Nutzfahrzeuge
Die Mitgliedstaaten ermitteln die Anzahl der in ihrem Hoheitsgebiet in dem betreffenden Überwachungsjahr zugelassenen neuen leichten Nutzfahrzeuge, aufgeschlüsselt nach Fahrzeugen mit EG-Typgenehmigung, mit Einzelgenehmigung und mit nationaler Kleinserien-Typgenehmigung sowie gegebenenfalls die Anzahl der Fahrzeuge mit Typgenehmigung im Mehrstufenverfahren.
2. Vervollständigte Fahrzeuge
Bei Mehrstufenfahrzeugen werden die spezifischen CO2-Emissionen vervollständigter Fahrzeuge dem Hersteller des Basisfahrzeugs zugeteilt.
Um sicherzustellen, dass die Werte für die CO2-Emissionen, die Kraftstoffeffizienz und die Masse der vervollständigten Fahrzeuge repräsentativ sind, legt die Kommission ein spezielles Überwachungsverfahren fest und schlägt gegebenenfalls die notwendigen Änderungen der einschlägigen Rechtsvorschriften über die Typgenehmigung vor; dabei vermeidet die Kommission eine übermäßige Belastung des Herstellers des Basisfahrzeugs.
Auch wenn zur Berechnung der Zielvorgabe für 2020 gemäß Anhang I Teil B Nummer 2 die Standardmasse aus Teil C dieses Anhangs zugrunde gelegt wird, kann, wenn dieser Massewert nicht ermittelt werden kann, für die vorläufige Berechnung der Zielvorgabe für die spezifischen Emissionen gemäß Artikel 7 Absatz 4 die Masse des vervollständigten Fahrzeugs in fahrbereitem Zustand herangezogen werden.
Handelt es sich beim Basisfahrzeug um ein vollständiges Fahrzeug, so wird für die Berechnung der Zielvorgabe für die spezifischen Emissionen die Masse dieses Fahrzeugs in fahrbereitem Zustand herangezogen. Kann dieser Massewert jedoch nicht ermittelt werden, so kann für die vorläufige Berechnung der Zielvorgabe für die spezifischen Emissionen die Masse des vervollständigten Fahrzeugs in fahrbereitem Zustand herangezogen werden.
C. Formate für die Datenübermittlung
Die Mitgliedstaaten übermitteln für jedes Jahr die Daten gemäß Teil A Nummern 1 und 3 unter Verwendung der folgenden Formate:
Abschnitt 1
Aggregierte Überwachungsdaten
Mitgliedstaat (1) |
|
Jahr |
|
Gesamtzahl der Neuzulassungen neuer leichter Nutzfahrzeuge mit EG-Typgenehmigung |
|
Gesamtzahl der Neuzulassungen neuer leichter Nutzfahrzeuge mit Einzelgenehmigung |
|
Gesamtzahl der Neuzulassungen neuer leichter Nutzfahrzeuge mit nationaler Kleinserien-Typgenehmigung |
|
Gesamtzahl der Neuzulassungen neuer leichter Nutzfahrzeuge mit Typgenehmigung im Mehrstufenverfahren (soweit bekannt) |
|
(1)
ISO 3166 alpha-2-Codes mit Ausnahme Griechenlands (Code „EL“) und des Vereinigten Königreichs (Code „UK“). |
Abschnitt 2
Detaillierte Überwachungsdaten — für jeweils ein Fahrzeug
Querverweis zu Teil A Nummer 1.1 |
Detaillierte Angaben je zugelassenes Fahrzeug (1) |
a) |
Name des Herstellers — EU-Standardbezeichnung (2) |
Name des Herstellers — OEM-Angabe VOLLSTÄNDIGES FAHRZEUG/BASISFAHRZEUG (3) |
|
Name des Herstellers — OEM-Angabe VOLLSTÄNDIGES FAHRZEUG/BASISFAHRZEUG (3) |
|
Name des Herstellers — Bezeichnung im nationalen Register des Mitgliedstaats (2) |
|
b) |
Typgenehmigungsnummer mit Erweiterung |
c) |
Typ |
Variante |
|
Version |
|
d) |
Fabrikmarke |
e) |
Klasse des typgenehmigten Fahrzeugs |
f) |
Klasse des zugelassenen Fahrzeugs |
g) |
Spezifische CO2-Emissionen (kombiniert) NEFZ-Wert bis 31. Dezember 2020 |
Spezifische CO2-Emissionen (kombiniert) WLTP-Wert |
|
h) |
Masse in fahrbereitem Zustand BASISFAHRZEUG |
Masse in fahrbereitem Zustand VERVOLLSTÄNDIGTES FAHRZEUG/VOLLSTÄNDIGES FAHRZEUG |
|
i) (4) |
technisch zulässige Gesamtmasse in beladenem Zustand |
j) |
Radstand |
Spurweite — Lenkachse (Achse 1) |
|
Spurweite — andere Achse (Achse 2) |
|
k) |
Kraftstofftyp |
Kraftstoffmodus |
|
l) |
Hubraum (cm3) |
m) |
Stromverbrauch (Wh/km) |
n) |
Code für die ökoinnovative(n) Technologie(n) |
NEFZ-basierte ökoinnovationsbedingte Einsparungen von CO2-Emissionen insgesamt bis zum 31. Dezember 2020 |
|
WLTP-basierte ökoinnovationsbedingte Einsparungen von CO2-Emissionen insgesamt |
|
o) |
Fahrzeug-Identifizierungsnummer |
p) |
WLTP-Prüfmasse |
q) |
Abweichungsfaktor De (soweit vorhanden) |
Prüffaktor (soweit vorhanden) |
|
r) |
Identifizierungsnummer der Fahrzeugfamilie |
s) |
gegebenenfalls elektrische Reichweite |
Anhang I Nummer 2.17.2 der Richtlinie 2007/46/EG (5) |
Standardmasse (soweit zutreffend im Fall von Mehrstufenfahrzeugen) |
(1)
Können im Falle von Mehrstufenfahrzeugen keine Daten für das Basisfahrzeug angegeben werden, so gibt der Mitgliedstaat zumindest die für das Format vorgegebenen Daten für das vervollständigte Fahrzeug an.
(2)
Bei nationalen Kleinserien-Typgenehmigungen (NSS) oder Einzelgenehmigungen (IVA) ist in der Spalte „Name des Herstellers — Bezeichnung im nationalen Register“ der Name des Herstellers anzugeben; in der Spalte „Name des Herstellers — EU-Standardbezeichnung“ ist je nach Fall „AA-NSS“ bzw. „AA-IVA“ einzutragen.
(3)
Bei Mehrstufenfahrzeugen ist der Hersteller des (unvollständigen/vollständigen) Basisfahrzeugs anzugeben. Ist der Hersteller des Basisfahrzeugs nicht bekannt, ist nur der Hersteller des vervollständigten Fahrzeugs anzugeben.
(4)
Bei Mehrstufenfahrzeugen ist die technisch zulässige Gesamtmasse in beladenem Zustand des Basisfahrzeugs anzugeben.
(5)
Bei Mehrstufenfahrzeugen können die Angaben zur Masse in fahrbereitem Zustand und zur technisch zulässigen Gesamtmasse in beladenem Zustand des Basisfahrzeugs durch die unter den Beschreibungsmerkmalen gemäß Anhang I Nummer 2.17.2 der Richtlinie 2007/46/EG angegebene Standardmasse ersetzt werden. |
ANHANG IV
AUFGEHOBENE VERORDNUNGEN MIT VERZEICHNIS IHRER SPÄTEREN ÄNDERUNGEN
Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates |
(ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 1). |
Verordnung (EU) Nr. 397/2013 der Kommission |
(ABl. L 120 vom 1.5.2013, S. 4). |
Verordnung (EU) Nr. 333/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates |
(ABl. L 103 vom 5.4.2014, S. 15). |
Delegierte Verordnung (EU) 2015/6 der Kommission |
(ABl. L 3 vom 7.1.2015, S. 1). |
Delegierte Verordnung (EU) 2017/1502 der Kommission |
(ABl. L 221 vom 26.8.2017, S. 4). |
Delegierte Verordnung (EU) 2018/649 der Kommission |
(ABl. L 108 vom 27.4.2018, S. 14). |
Verordnung (EU) Nr. 510/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates |
(ABl. L 145 vom 31.5.2011, S. 1). |
Delegierte Verordnung (EU) Nr. 205/2012 der Kommission |
(ABl. L 72 vom 10.3.2012, S. 2). |
Verordnung (EU) Nr. 253/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates |
(ABl. L 84 vom 20.3.2014, S. 38). |
Delegierte Verordnung (EU) Nr. 404/2014 der Kommission |
(ABl. L 121 vom 24.4.2014, S. 1). |
Delegierte Verordnung (EU) 2017/748 der Kommission |
(ABl. L 113 vom 29.4.2017, S. 9). |
Delegierte Verordnung (EU) 2017/1499 der Kommission |
(ABl. L 219 vom 25.8.2017, S. 1). |
ANHANG V
ENTSPRECHUNGSTABELLE
Verordnung (EG) Nr. 443/2009 |
Verordnung (EU) Nr. 510/2011 |
Vorliegende Verordnung |
Artikel 1 Absatz 1 |
Artikel 1 Absatz 1 |
Artikel 1 Absatz 1 |
Artikel 1 Absatz 2 |
Artikel 1 Absatz 2 |
Artikel 1 Absatz 2 |
Artikel 1 Absatz 3 |
— |
Artikel 1 Absatz 3 |
— |
— |
Artikel 1 Absatz 4 |
— |
— |
Artikel 1 Absatz 5 |
— |
— |
Artikel 1 Absatz 6 |
— |
— |
Artikel 1 Absatz 7 |
Artikel 2 Absatz 1 |
Artikel 2 Absatz 1 |
Artikel 2 Absatz 1 |
Artikel 2 Absatz 2 |
Artikel 2 Absatz 2 |
Artikel 2 Absatz 2 |
Artikel 2 Absatz 3 |
Artikel 2 Absatz 3 |
Artikel 2 Absatz 3 |
Artikel 2 Absatz 4 |
Artikel 2 Absatz 4 |
Artikel 2 Absatz 4 |
Artikel 3 Absatz 1 einleitender Satz |
Artikel 3 Absatz 1 einleitender Satz |
Artikel 3 Absatz 1 einleitender Satz |
Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a und b |
Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a und b |
Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a und b |
— |
Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben c, d und e |
Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben c, d und e |
Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben c und d |
Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben f und g |
Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben f und g |
Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe f |
Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe h |
Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe h |
Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e |
Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe j |
Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe i |
Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe g |
Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe i |
Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe j |
— |
— |
Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben k, l und m |
|
Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe k |
Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe n |
Artikel 3 Absatz 2 |
Artikel 3 Absatz 2 |
Artikel 3 Absatz 2 |
Artikel 4 Absatz 1 |
Artikel 2, Absatz 1 |
Artikel 4 Absatz 1 einleitender Satz und Buchstaben a und b |
— |
— |
Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c |
— |
Artikel 4 Absatz 2 |
Artikel 4 Absatz 2 |
Artikel 4 Absatz 2 |
Artikel 4 Absatz 3 |
Artikel 4 Absatz 3 |
Artikel 5 |
Artikel 5 |
— |
Artikel 5a |
— |
Artikel 5 |
Artikel 6 |
Artikel 6 |
— |
Artikel 7 Absatz 1 |
Artikel 7 Absatz 1 |
Artikel 6 Absatz 1 |
Artikel 7 Absatz 2 Buchstaben a, b und c |
Artikel 7 Absatz 2 Buchstaben a, b und c |
Artikel 6 Absatz 2 Buchstaben a, b und c |
— |
— |
Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe d |
Artikel 7 Absatz 3 |
Artikel 7 Absatz 3 |
Artikel 6 Absatz 3 |
Artikel 7 Absatz 4 |
Artikel 7 Absatz 4 |
Artikel 6 Absatz 4 |
Artikel 7 Absatz 5 |
Artikel 7 Absatz 5 |
Artikel 6 Absatz 5 |
Artikel 7 Absatz 6 |
Artikel 7 Absatz 6 |
Artikel 6 Absatz 6 |
Artikel 7 Absatz 7 |
Artikel 7 Absatz 7 |
Artikel 6 Absatz 7 |
Artikel 8 Absatz 1 |
Artikel 8 Absatz 1 |
Artikel 7 Absatz 1 |
Artikel 8 Absatz 2 |
Artikel 8 Absatz 2 |
Artikel 7 Absatz 2 |
Artikel 8 Absatz 3 |
Artikel 8 Absatz 3 |
Artikel 7 Absatz 3 |
Artikel 8 Absatz 4 Unterabsätze 1 und 2 |
Artikel 8 Absatz 4 Unterabsätze 1 und 2 |
Artikel 7 Absatz 4 Unterabsätze 1 und 2 |
Artikel 8 Absatz 4 Unterabsatz 3 |
Artikel 8 Absatz 4 Unterabsatz 1 |
Artikel 7 Absatz 4 Unterabsatz 3 |
Artikel 8 Absatz 5 Unterabsatz 1 |
Artikel 8 Absatz 5 |
Artikel 7 Absatz 5 Unterabsatz 1 |
Artikel 8 Absatz 5 Unterabsatz 2 |
Artikel 8 Absatz 6 |
Artikel 7 Absatz 5 Unterabsatz 2 |
Artikel 8 Absatz 6 |
Artikel 8 Absatz 7 |
— |
Artikel 8 Absatz 7 |
Artikel 8 Absatz 8 |
Artikel 7 Absatz 6 Unterabsatz 1 |
— |
— |
Artikel 7 Absatz 6 Unterabsatz 2 |
Artikel 8 Absatz 8 |
— |
— |
Artikel 8 Absatz 9 Unterabsatz 1 |
Artikel 8 Absatz 9 Unterabsatz 1 |
Artikel 7 Absatz 7 |
Artikel 8 Absatz 9 Unterabsatz 2 |
Artikel 8 Absatz 9 Unterabsatz 2 |
Artikel 7 Absatz 8 |
— |
— |
Artikel 7 Absatz 9 |
— |
— |
Artikel 7 Absatz 10 |
— |
Artikel 8 Absatz 10 |
Artikel 7 Absatz 11 |
Artikel 9 Absatz 1 |
Artikel 9 Absatz 1 |
Artikel 8 Absatz 1 |
Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 1 einleitender Satz |
Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 1 einleitender Satz |
Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 1, erster Teil |
Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a |
Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a |
— |
Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b |
Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b |
Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 1, zweiter Teil |
Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 2 |
Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 2 |
Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 2 |
Artikel 9 Absatz 3 |
Artikel 9 Absatz 3 |
Artikel 8 Absatz 3 |
Artikel 9 Absatz 4 |
Artikel 9 Absatz 4 |
Artikel 8 Absatz 4 |
Artikel 10 Absatz 1 einleitender Satz |
Artikel 10 Absatz 1 einleitender Satz |
Artikel 9 Absatz 1 einleitender Satz |
Artikel 10 Absatz 1 Buchstaben a bis e |
Artikel 10 Absatz 1 Buchstaben a bis e |
Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a bis e |
— |
— |
Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe f |
Artikel 10 Absatz 2 |
Artikel 10 Absatz 2 |
Artikel 9 Absatz 2 |
— |
— |
Artikel 9 Absatz 3 |
Artikel 11 Absatz 1 |
Artikel 11 Absatz 1 |
Artikel 10 Absatz 1 |
Artikel 11 Absatz 2 |
Artikel 11 Absatz 2 |
Artikel 10 Absatz 2 |
Artikel 11 Absatz 3 |
Artikel 11 Absatz 3 |
Artikel 10 Absatz 3 Unterabsatz 1 |
— |
— |
Artikel 10 Absatz 3 Unterabsatz 2 |
Artikel 11 Absatz 4 Unterabsatz 1 |
— |
Artikel 10 Absatz 4 Unterabsatz 1 |
Artikel 11 Absatz 4 Unterabsatz 2 einleitender Satz |
— |
Artikel 10 Absatz 4 Unterabsatz 2 einleitender Satz |
Artikel 11 Absatz 4 Unterabsatz 2 Buchstabe a |
— |
Artikel 10 Absatz 4 Unterabsatz 2 Buchstabe a |
Artikel 11 Absatz 4 Unterabsatz 2 Buchstabe b |
— |
— |
Artikel 11 Absatz 4 Unterabsatz 2 Buchstabe c |
— |
Artikel 10 Absatz 4 Unterabsatz 2 Buchstabe b |
— |
— |
Artikel 10 Absatz 4 Unterabsatz 2 Buchstabe c |
Artikel 11 Absatz 4 Unterabsätze 3 und 4 |
— |
Artikel 10 Absatz 4 Unterabsätze 3 und 4 |
Artikel 11 Absatz 5 |
Artikel 11 Absatz 4 |
Artikel 10 Absatz 5 |
Artikel 11 Absatz 6 |
Artikel 11 Absatz 5 |
Artikel 10 Absatz 6 |
Artikel 11 Absatz 7 |
Artikel 11 Absatz 6 |
Artikel 10 Absatz 7 |
Artikel 11 Absatz 8 |
Artikel 11 Absatz 7 |
Artikel 10 Absatz 8 |
Artikel 11 Absatz 9 |
Artikel 11 Absatz 8 |
Artikel 10 Absatz 9 |
Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 1 |
Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 1 |
Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 1 |
Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 2 |
— |
Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 2 |
Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 3 |
Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 2 |
Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 3 |
— |
— |
Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 4 |
Artikel 12 Absatz 2 |
Artikel 12 Absatz 2 |
Artikel 11 Absatz 2 einleitender Satz, Buchstaben a, b, c und d, erster Satzteil |
— |
— |
Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe d, letzter Satzteil |
Artikel 12 Absatz 3 |
Artikel 12 Absatz 3 |
Artikel 11 Absatz 3 |
Artikel 12 Absatz 4 |
Artikel 12 Absatz 4 |
Artikel 11 Absatz 4 |
— |
— |
Artikel 12 |
— |
— |
Artikel 13 |
Artikel 13 Absatz 1 |
— |
— |
— |
Artikel 13 Absatz 1 |
— |
— |
— |
Artikel 14 Überschrift |
— |
— |
Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 1 einleitender Satz |
Artikel 13 Absatz 2 Unterabsätze 1 und 2 |
— |
Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a |
— |
Artikel 13 Absatz 5 |
Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b |
|
|
Artikel 14 Absatz 1 Buchstaben c und d |
Artikel 13 Absatz 2 Unterabsatz 3 |
Artikel 13 Absatz 5 |
Artikel 14 Absatz 2 |
— |
— |
Artikel 15 Absatz 1 |
— |
— |
Artikel 15 Absatz 2 |
— |
— |
Artikel 15 Absatz 3 |
— |
Artikel 13 Absatz 2 |
— |
— |
— |
Artikel 15 Absatz 4 erster Teil |
Artikel 13 Absatz 3 |
Artikel 13 Absatz 6 Unterabsatz 1 |
Artikel 15 Absatz 4 zweiter Teil |
— |
Artikel 13 Absatz 4 |
— |
Artikel 13 Absatz 4 |
Artikel 13 Absatz 6 Unterabsatz 2 |
— |
Artikel 13 Absatz 5 |
— |
— |
Artikel 13 Absatz 6 |
Artikel 13 Absatz 3 |
— |
— |
— |
Artikel 15 Absatz 5 |
— |
— |
Artikel 15 Absatz 6 |
Artikel 13 Absatz 7 Unterabsatz 1 |
Artikel 13 Absatz 6 Unterabsatz 3 |
Artikel 15 Absatz 7 |
Artikel 13 Absatz 7 Unterabsatz 2 |
Artikel 13 Absatz 6 Unterabsatz 4 |
Artikel 15 Absatz 8 |
Artikel 14 Absatz 1 |
Artikel 14 Absatz 1 |
Artikel 16 Absatz 1 |
Artikel 14 Absatz 2 |
Artikel 14 Absatz 2 |
Artikel 16 Absatz 2 |
Artikel 14 Absatz 3 |
Artikel 14 Absatz 2a |
Artikel 16 Absatz 3 |
Artikel 14a Absatz 1 |
Artikel 15 Absatz 3 |
Artikel 17 Absatz 1 |
Artikel 14a Absatz 2 |
Artikel 15 Absatz 1 |
Artikel 17 Absatz 2 |
Artikel 14a Absatz 3 |
Artikel 16 |
Artikel 17 Absatz 3 |
Artikel 14a Absatz 4 |
Artikel 15 Absatz 2 |
Artikel 17 Absatz 4 |
Artikel 14a Absatz 5 |
Artikel 17 |
Artikel 17 Absatz 5 |
Artikel 15 |
— |
— |
— |
— |
Artikel 18 |
Artikel 16 |
Artikel 18 |
Artikel 19 |
Anhang I |
— |
Anhang I Teil A Nummern 1 bis 5 |
— |
— |
Anhang I Teil A Nummer 6 |
— |
Anhang I |
Anhang I Teil B Nummern 1 bis 5 |
— |
— |
Anhang I Teil B Nummer 6 |
Anhang II Teil A |
— |
Anhang II, Teil A |
Anhang II Teil B |
— |
— |
Anhang II Teil C |
— |
Anhang II Teil B |
— |
Anhang II |
Anhang III |
— |
— |
Anhang IV |
— |
— |
Anhang V |
( 1 ) Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43).
( 2 ) Richtlinie 2014/94/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe (ABl. L 307 vom 28.10.2014, S. 1).
( 3 ) Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 663/2009 und (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 94/22/EG, 98/70/EG, 2009/31/EG, 2009/73/EG, 2010/31/EU, 2012/27/EU und 2013/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2009/119/EG und (EU) 2015/652 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 1).
( 4 ) Der Anteil emissionsfreier und emissionsarmer neuer Personenkraftwagen an der Flotte eines Mitgliedstaats, im Jahr 2017 wird berechnet als die Gesamtzahl der neuen emissionsfreien und emissionsarmen Personenkraftwagen geteilt durch die Gesamtzahl der im selben Jahr neu zugelassenen Personenkraftwagen.