4.
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32009 R 0073: Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (ABl. L 30 vom 31.1.2009, S. 16)
a)
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Artikel 2 Buchstabe g erhält folgende Fassung:
„g)
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‚neue Mitgliedstaaten‘ Bulgarien, die Tschechische Republik, Estland, Kroatien, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Rumänien, Slowenien und die Slowakei;“
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b)
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Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:
„(2) Die nicht zu den neuen Mitgliedstaaten zählenden Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Flächen, die zu dem für die Beihilfeanträge ‚Flächen‘ für 2003 vorgesehenen Zeitpunkt als Dauergrünland genutzt wurden, als Dauergrünland erhalten bleiben. Die neuen Mitgliedstaaten außer Bulgarien, Kroatien und Rumänien stellen sicher, dass Flächen, die zum 1. Mai 2004 als Dauergrünland genutzt wurden, als Dauergrünland erhalten bleiben. Bulgarien und Rumänien stellen sicher, dass Flächen, die zum 1. Januar 2007 als Dauergrünland genutzt wurden, als Dauergrünland erhalten bleiben. Kroatien stellt sicher, dass Flächen, die zum 1. Juli 2013 als Dauergrünland genutzt wurden, als Dauergrünland erhalten bleiben.“
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c)
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Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iv erhält folgende Fassung:
„iv)
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gemäß Artikel 47 Absatz 2, Artikel 57a und Artikel 59, Artikel 64 Absatz 2 Unterabsatz 3, Artikel 65 und Artikel 68 Absatz 4 Buchstabe c.“
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d)
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In Artikel 51 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:
„Kroatien kann beschließen, die in Artikel 52 und in Artikel 53 Absatz 1 dieser Verordnung vorgesehenen Möglichkeiten in Anspruch zu nehmen. Dieser Beschluss ist der Kommission bis 15. Juli 2013 zu notifizieren.“
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e)
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In Artikel 51 Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:
„Abweichend von Unterabsatz 2 wird diese Obergrenze im Falle Kroatiens auf der Grundlage der in Artikel 104 Absatz 4 und Artikel 112 Absatz 5 genannten nationalen Obergrenzen für Zahlungen für Schaffleisch und Ziegenfleisch bzw. Zahlungen für Rind- und Kalbfleisch gemäß den Artikeln 52 und 53 bestimmt, wobei das in Artikel 121 festgelegte Schema für die Einführung der Direktzahlungen zu berücksichtigen ist.“
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f)
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In Artikel 52 wird nach Absatz 1 folgender Absatz eingefügt:
„Abweichend von Absatz 1 kann Kroatien bis zu 50 % des Betrags, der sich aufgrund der in Artikel 51 Absatz 2 Unterabsatz 3 dieser Verordnung genannten Obergrenze ergibt, einbehalten, um den Betriebsinhabern jährlich eine Ergänzungszahlung zu gewähren.“
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g)
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In Artikel 53 Absatz 1 wird nach Unterabsatz 1 folgender Unterabsatz eingefügt:
„Abweichend von Unterabsatz 1 kann Kroatien den Betrag, der sich aufgrund der in Artikel 51 Absatz 2 Unterabsatz 3 dieser Verordnung genannten Obergrenze ergibt, ganz oder teilweise einbehalten, um den Betriebsinhabern jährlich eine Ergänzungszahlung zu gewähren.“
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h)
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Die Überschrift des Titels III Kapitel 3 erhält folgende Fassung:
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i)
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Die Überschrift des Artikels 55 erhält folgende Fassung:
„Einführung der Betriebsprämienregelung in den Mitgliedstaaten, welche die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung angewendet haben, und in Kroatien“
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j)
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Artikel 55 Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Sofern in diesem Kapitel nichts anderes vorgesehen ist, gilt dieser Titel für die neuen Mitgliedstaaten, welche die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Titel V Kapitel 2 angewendet haben, und für Kroatien.“
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k)
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In Artikel 57 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Im Falle Kroatiens beträgt die Kürzung höchstens 20 % der jährlichen Obergrenze gemäß Anhang VIII Tabelle 3.“
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l)
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In Artikel 57 Absatz 3 werden folgende Sätze angefügt:
„In Kroatien bedarf die Verwendung der nationalen Reserve der Genehmigung durch die Kommission, die im Wege eines Durchführungsrechtsakts ohne die Unterstützung des Ausschusses nach Artikel 141 erteilt wird. Die Kommission prüft insbesondere, ob nationale Regelungen für Direktzahlungen eingeführt wurden, die vor dem Tag des Beitritts anwendbar waren, und unter welchen Bedingungen sie angewendet wurden. Kroatien muss der Kommission den Antrag auf Genehmigung der nationalen Reserve bis zum 15. Juli 2013 übermitteln.“
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m)
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Folgender Artikel wird eingefügt:
„Artikel 57a
Nationale kroatische Sonderreserve für die Minenräumung
(1) Kroatien bildet eine nationale Sonderreserve für die Minenräumung, die verwendet wird, um Betriebsinhabern mit Flächen, auf denen eine Minenräumung durchgeführt wurde und die wieder für landwirtschaftliche Zwecke genutzt werden sollen, im Einklang mit objektiven Kriterien sowie unter Gewährleistung der Gleichbehandlung der Betriebsinhaber und unter Vermeidung von Markt- und Wettbewerbsverzerrungen während eines Zeitraums von zehn Jahren nach dem Beitritt Zahlungsansprüche zuzuweisen.
(2) Flächen, die für die Zuweisung von Zahlungsansprüchen nach diesem Artikel in Frage kommen, kommen nicht für die Zuweisung von Zahlungsansprüchen nach den Artikeln 59 und 61 in Frage.
(3) Der Wert der Zahlungsansprüche nach diesem Artikel darf nicht höher sein als der Wert der Zahlungsansprüche nach Artikel 59 bzw. Artikel 61.
(4) Der Höchstbetrag, der der nationalen Sonderreserve für die Minenräumung zugewiesen wird, beläuft sich auf 9 600 000 EUR und unterliegt dem in Artikel 121 festgelegten Schema für die Einführung der Direktzahlungen. Es gelten folgende jährliche Höchstbeträge:
(in 1000 EUR)
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Kroatien
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2013
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2014
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2015
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2016
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2017
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2018
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2019
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2020
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2021
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2022
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Höchstbetrag für die nationale Sonderreserve für die Minenräumung
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2 400
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2 880
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3 360
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3 840
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4 800
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5 760
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6 720
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7 680
|
8 640
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9 600
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(5) Im ersten Jahr der Anwendung der Betriebsprämienregelung weist Kroatien Betriebsinhabern Zahlungsansprüche auf der Grundlage der Flächen zu, auf denen eine Minenräumung durchgeführt wurde und die von den Betriebsinhabern in den im ersten Jahr der Anwendung der Betriebsprämienregelung eingereichten Beihilfeanträgen angegeben und zwischen dem 1. Januar 2005 und dem 31. Dezember 2012 wieder der Nutzung für landwirtschaftliche Zwecke zugeführt wurden.
(6) In den Jahren 2013 bis 2022 werden Betriebsinhabern Zahlungsansprüche auf der Grundlage der geräumten Flächen zugewiesen, die von den Betriebsinhabern in dem betreffenden Jahr angegeben werden, sofern diese Flächen im vorangegangenen Kalenderjahr wieder der Nutzung für landwirtschaftliche Zwecke zugeführt wurden, was der Kommission gemäß Absatz 9 notifiziert wurde.
(7) Um eine ordnungsgemäße Verwendung der Finanzmittel der Union zu gewährleisten, ändert die Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 141 Absatz 2 die Obergrenze in Anhang VIII Tabelle 3, um darin die Beträge der nationalen Sonderreserve für die Minenräumung aufzunehmen, die bis zum 31. Dezember 2022 zugewiesen wurden.
(8) Alle Flächen, die für die Zwecke dieses Artikels angegeben wurden, müssen der Definition des Begriffs ‚beihilfefähige Hektarfläche‘ gemäß Artikel 34 Absatz 2 entsprechen.
(9) Bis zum 15. Juli 2013 notifiziert Kroatien der Kommission die nach Absatz 5 beihilfefähigen Flächen, wobei es sowohl Flächen angibt, die für die Stützungsniveaus nach Artikel 59 infrage kommen, als auch Flächen, die für die Stützungsniveaus nach Artikel 61 infrage kommen. Diese Notifizierung enthält auch Informationen über die entsprechenden Haushaltsrahmen und die nicht verwendeten Beträge. Ab dem Jahr 2014 wird der Kommission jeweils spätestens am 31. Januar jedes Jahres eine Mitteilung mit den gleichen Informationen übermittelt, die sich auf das vorangegangene Kalenderjahr bezieht und in der die Flächen, die wieder der Nutzung für landwirtschaftliche Zwecke zugeführt wurden, und die entsprechenden Haushaltsrahmen angegeben sind.
(10) Bis zum 31. Dezember 2012 werden alle verminten und von Minen geräumten Flächen, für die Betriebsinhaber Zahlungsansprüche aus dieser nationalen Sonderreserve für die Minenräumung erhalten könnten, im Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem, das in Einklang mit Titel II Kapitel 4 eingerichtet wird, erfasst.“
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n)
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Dem Artikel 59 wird folgender Absatz angefügt:
„(4) Die Kommission erlässt nach dem Verfahren gemäß Artikel 141 Absatz 2 Vorschriften für die erstmalige Zuweisung von Zahlungsansprüchen in Kroatien.“
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o)
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Dem Artikel 61 wird folgender Absatz angefügt:
„Im Falle Kroatiens sind die in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Daten der 30. Juni 2011.“
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p)
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Artikel 69 Absatz 1 Unterabsatz 1 wird wie folgt ergänzt:
„Kroatien kann bis zum Tag des Beitritts beschließen, ab dem ersten Jahr der Anwendung der Betriebsprämienregelung im Sinne des Artikels 59 Absatz 2 bis zu 10 % der in Artikel 40 genannten nationalen Obergrenze gemäß Anhang VIII Tabelle 3 zu verwenden.“
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q)
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In Artikel 69 Absatz 9 wird in Unterabsatz 1 nach Buchstabe a folgender Buchstabe eingefügt:
„aa)
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für das Jahr 2022 im Falle Kroatiens;“
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r)
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Artikel 104 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
„(4) Die folgenden nationalen Obergrenzen finden Anwendung:
Mitgliedstaat
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Nationale Obergrenze
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Bulgarien
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2 058 483
|
Tschechische Republik
|
66 733
|
Dänemark
|
104 000
|
Estland
|
48 000
|
Spanien
|
19 580 000
|
Frankreich
|
7 842 000
|
Kroatien
|
542 651
|
Zypern
|
472 401
|
Lettland
|
18 437
|
Litauen
|
17 304
|
Ungarn
|
1 146 000
|
Polen
|
335 880
|
Portugal
|
2 690 000
|
Rumänien
|
5 880 620
|
Slowenien
|
84 909
|
Slowakei
|
305 756
|
Finnland
|
80 000
|
Insgesamt
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41 273 174“
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s)
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In Artikel 112 Absatz 5 wird nach dem Eintrag für Frankreich Folgendes eingefügt:
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t)
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Artikel 121 erhält folgende Fassung:
„Artikel 121
Einführung der Direktzahlungen
In den neuen Mitgliedstaaten außer Bulgarien, Kroatien und Rumänien werden die Direktzahlungen nach folgendem Schema eingeführt, in dem die Steigerungsstufen als Prozentsatz der Höhe dieser Zahlungen in den anderen als den neuen Mitgliedstaaten ausgedrückt sind:
—
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100 % ab dem Jahr 2013.
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In Bulgarien und Rumänien werden die Direktzahlungen nach folgendem Schema eingeführt, in dem die Steigerungsstufen als Prozentsatz der Höhe dieser Zahlungen in den anderen als den neuen Mitgliedstaaten ausgedrückt sind:
—
|
100 % ab dem Jahr 2016.
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In Kroatien werden die Direktzahlungen nach folgendem Schema eingeführt, in dem die Steigerungsstufen als Prozentsatz der Höhe dieser Zahlungen in den anderen als den neuen Mitgliedstaaten ausgedrückt sind:
—
|
100 % ab dem Jahr 2022.“
|
|
u)
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In Artikel 132 Absatz 2 wird nach Unterabsatz 2 folgender Unterabsatz eingefügt:
„Abweichend von Unterabsatz 1 Buchstaben a und b hat Kroatien die Möglichkeit, Direktzahlungen auf bis zu 100 % des in den anderen als den neuen Mitgliedstaaten geltenden Niveaus aufzustocken.“
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v)
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In Anhang VII wird nach dem Eintrag für Frankreich Folgendes eingefügt:
|
w)
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In Anhang VIII wird folgende Tabelle angefügt:
„Tabelle 3
(1)
Mitgliedstaat
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2013
|
2014
|
2015
|
2016
|
2017
|
2018
|
2019
|
2020
|
2021
|
2022
|
Kroatien
|
93 250
|
111 900
|
130 550
|
149 200
|
186 500
|
223 800
|
261 100
|
298 400
|
335 700
|
373 000
|
|
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