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Document 12012JN03/04

Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Kroatien und die Anpassungen des Vertrags über die Europäische Union, des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft - ANHANG III Liste nach Artikel 15 der Beitrittsakte: Anpassungen der Rechtsakte der Organe - 4. LANDWIRTSCHAFT

ABl. L 112 vom 24.4.2012, p. 42–49 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
ABl. L 300 vom 9.11.2013, p. 43–50 (HR)

Legal status of the document In force

24.4.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 112/6


ANHANG III

Liste nach Artikel 15 der Beitrittsakte: Anpassungen der Rechtsakte der Organe

4.   LANDWIRTSCHAFT

1.

1991 R 1601: Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates vom 10. Juni 1991 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Begriffsbestimmung, Bezeichnung und Aufmachung aromatisierten Weines, aromatisierter weinhaltiger Getränke und aromatisierter weinhaltiger Cocktails (ABl. L 149 vom 14.6.1991, S. 1)

In Anhang II wird nach der geografischen Angabe „Nürnberger Glühwein“ Folgendes eingefügt:

„Samoborski bermet“.

2.

32007 R 1234: Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1)

a)

In Artikel 66 wird der folgende Absatz eingefügt:

„(4a)   Für Kroatien ist eine Sonderreserve für die Umstrukturierung gemäß Anhang IX Nummer 2 zu bilden. Diese Reserve wird ab dem 1. April des ersten Quotenjahres nach dem Beitritt in dem Maße freigegeben, wie der eigenbetriebliche Verbrauch der Landwirte von Milch und Milcherzeugnissen in Kroatien im Zeitraum 2008-2012 zurückgegangen ist.

Die Kommission trifft nach dem Verfahren des Artikels 195 Absatz 2 und auf der Grundlage der Bewertung eines Berichts, den Kroatien bis 31. Dezember 2013 vorlegen muss, eine Entscheidung über die Freigabe der Reserve und über ihre Aufteilung auf die Quoten für Lieferungen und Direktverkäufe. Dieser Bericht muss detaillierte Angaben zu den Ergebnissen und Tendenzen des tatsächlichen Umstrukturierungsprozesses im kroatischen Milchsektor enthalten, insbesondere in Bezug auf die Umstellung von einer Erzeugung für den eigenbetrieblichen Verbrauch der Landwirte auf eine Erzeugung für den Markt.“

b)

In Artikel 103k Absatz 1 wird der folgende Unterabsatz angefügt:

„Dieser Absatz gilt für das Haushaltsjahr 2013 nicht für Kroatien. Kroatien reicht bei der Kommission einen Entwurf eines Stützungsprogramms mit einer Laufzeit von fünf Jahren für den Programmplanungszeitraum 2014-2018 ein.“

c)

Anhang III Teil II Nummer 13 erhält folgende Fassung:

„13.

‚Vollzeitraffinerie‘: eine Produktionseinheit,

deren einzige Tätigkeit darin besteht, eingeführten rohen Rohrzucker zu raffinieren,

oder

die im Wirtschaftsjahr 2004/05 eine Menge von mindestens 15 000 Tonnen eingeführtem rohem Rohrzucker raffiniert hat. Für die Zwecke dieses Gedankenstrichs ist im Falle Kroatiens das Wirtschaftsjahr 2007/2008 maßgeblich.“

d)

Anhang VI erhält folgende Fassung:

„ANHANG VI

NATIONALE UND REGIONALE QUOTEN

ab dem Wirtschaftsjahr 2010/11

(in Tonnen)

Mitgliedstaat oder Region

Zucker

Isoglucose

Inulinsirup

Belgien

676 235,0

114 580,2

0

Bulgarien

0

89 198,0

 

Tschechische Republik

372 459,3

 

 

Dänemark

372 383,0

 

 

Deutschland

2 898 255,7

56 638,2

 

Irland

0

 

 

Griechenland

158 702,0

0

 

Spanien

498 480,2

53 810,2

 

Frankreich

(Mutterland)

3 004 811,15

 

0

Französische überseeische Departements

432 220,05

 

 

Kroatien

192 877,0

 

 

Italien

508 379,0

32 492,5

 

Lettland

0

 

 

Litauen

90 252,0

 

 

Ungarn

105 420,0

220 265,8

 

Niederlande

804 888,0

0

0

Österreich

351 027,4

 

 

Polen

1 405 608,1

42 861,4

 

Portugal

(Festland)

0

12 500,0

 

Autonome Region Azoren

9 953,0

 

 

Rumänien

104 688,8

0

 

Slowenien

0

 

 

Slowakei

112 319,5

68 094,5

 

Finnland

80 999,0

0

 

Schweden

293 186,0

 

 

Vereinigtes Königreich

1 056 474,0

0

 

INSGESAMT

13 529 618,20

690 440,8

0“

e)

In Anhang IX Nummer 1 wird nach dem Eintrag für Frankreich Folgendes eingefügt:

„Mitgliedstaat

2008/09

2009/10

2010/11

2011/12

2012/13

2013/14

2014/15

Kroatien

 

 

 

 

 

765 000

765 000“

f)

In Anhang IX Nummer 2 erhält die Tabelle folgende Fassung:

„Mitgliedstaat

Tonnen

Bulgarien

39 180

Kroatien

15 000

Rumänien

188 400“

g)

In Anhang X wird nach dem Eintrag für Frankreich Folgendes eingefügt:

„Kroatien

40,70“

h)

In Anhang Xb wird folgende Tabelle hinzugefügt:

in 1000 EUR

„Haushaltsjahr

2013

2014

2015

2016

ab 2017

HR

0

11 885

11 885

11 885

10 832“

i)

In der Anlage zu Anhang XIb Nummer 2 wird folgender Buchstabe angefügt:

„h)

in Kroatien die Rebflächen in den folgenden Unterregionen: Moslavina, PrigorjeBilogora, Plešivica, Pokuplje und ZagorjeMeđimurje.“

j)

In der Anlage zu Anhang XIb Nummer 3 wird folgender Buchstabeangefügt:

„h)

in Kroatien Rebflächen in den folgenden Unterregionen: Hrvatsko Podunavlje und Slavonija.“

k)

In der Anlage zu Anhang XIb Nummer 4 wird folgender Buchstabe angefügt:

„g)

in Kroatien Rebflächen in den folgenden Unterregionen: Hrvatska Istra, Hrvatsko primorje, Dalmatinska zagora, Sjeverna Dalmacija und Srednja i Južna Dalmacija.“

3.

32008 R 0110: Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 (ABl. L 39 vom 13.2.2008, S. 16)

a)

In Artikel 20 wird der folgende Absatz angefügt:

„(4)   Die in Absatz 1 genannte Frist für die Vorlage der technischen Unterlagen gilt auch für die in Anhang III eingetragenen geografischen Angaben für Kroatien.“

b)

In Anhang III Nummer 9 werden die folgenden geografischen Angaben angefügt:

 

„Hrvatska loza

Kroatien

 

Hrvatska stara šljivovica

Kroatien

 

Slavonska šljivovica

Kroatien“

c)

In Anhang III Nummer 32 wird die folgende geografische Angabe angefügt:

 

„Hrvatski pelinkovac

Kroatien“

d)

In Anhang III wird folgende Nummer eingefügt:

„39.

Maraschino, Marrasquino oder Maraskino

Zadarski maraschino

Kroatien“

e)

In Anhang III wird unter der Produktkategorie „Sonstige Spirituosen“ folgende geografische Angabe hinzugefügt:

 

„Hrvatska travarica

Kroatien“

4.

32009 R 0073: Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (ABl. L 30 vom 31.1.2009, S. 16)

a)

Artikel 2 Buchstabe g erhält folgende Fassung:

„g)

‚neue Mitgliedstaaten‘ Bulgarien, die Tschechische Republik, Estland, Kroatien, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Rumänien, Slowenien und die Slowakei;“

b)

Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die nicht zu den neuen Mitgliedstaaten zählenden Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Flächen, die zu dem für die Beihilfeanträge ‚Flächen‘ für 2003 vorgesehenen Zeitpunkt als Dauergrünland genutzt wurden, als Dauergrünland erhalten bleiben. Die neuen Mitgliedstaaten außer Bulgarien, Kroatien und Rumänien stellen sicher, dass Flächen, die zum 1. Mai 2004 als Dauergrünland genutzt wurden, als Dauergrünland erhalten bleiben. Bulgarien und Rumänien stellen sicher, dass Flächen, die zum 1. Januar 2007 als Dauergrünland genutzt wurden, als Dauergrünland erhalten bleiben. Kroatien stellt sicher, dass Flächen, die zum 1. Juli 2013 als Dauergrünland genutzt wurden, als Dauergrünland erhalten bleiben.“

c)

Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iv erhält folgende Fassung:

„iv)

gemäß Artikel 47 Absatz 2, Artikel 57a und Artikel 59, Artikel 64 Absatz 2 Unterabsatz 3, Artikel 65 und Artikel 68 Absatz 4 Buchstabe c.“

d)

In Artikel 51 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Kroatien kann beschließen, die in Artikel 52 und in Artikel 53 Absatz 1 dieser Verordnung vorgesehenen Möglichkeiten in Anspruch zu nehmen. Dieser Beschluss ist der Kommission bis 15. Juli 2013 zu notifizieren.“

e)

In Artikel 51 Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Abweichend von Unterabsatz 2 wird diese Obergrenze im Falle Kroatiens auf der Grundlage der in Artikel 104 Absatz 4 und Artikel 112 Absatz 5 genannten nationalen Obergrenzen für Zahlungen für Schaffleisch und Ziegenfleisch bzw. Zahlungen für Rind- und Kalbfleisch gemäß den Artikeln 52 und 53 bestimmt, wobei das in Artikel 121 festgelegte Schema für die Einführung der Direktzahlungen zu berücksichtigen ist.“

f)

In Artikel 52 wird nach Absatz 1 folgender Absatz eingefügt:

„Abweichend von Absatz 1 kann Kroatien bis zu 50 % des Betrags, der sich aufgrund der in Artikel 51 Absatz 2 Unterabsatz 3 dieser Verordnung genannten Obergrenze ergibt, einbehalten, um den Betriebsinhabern jährlich eine Ergänzungszahlung zu gewähren.“

g)

In Artikel 53 Absatz 1 wird nach Unterabsatz 1 folgender Unterabsatz eingefügt:

„Abweichend von Unterabsatz 1 kann Kroatien den Betrag, der sich aufgrund der in Artikel 51 Absatz 2 Unterabsatz 3 dieser Verordnung genannten Obergrenze ergibt, ganz oder teilweise einbehalten, um den Betriebsinhabern jährlich eine Ergänzungszahlung zu gewähren.“

h)

Die Überschrift des Titels III Kapitel 3 erhält folgende Fassung:

i)

Die Überschrift des Artikels 55 erhält folgende Fassung:

„Einführung der Betriebsprämienregelung in den Mitgliedstaaten, welche die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung angewendet haben, und in Kroatien“

j)

Artikel 55 Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Sofern in diesem Kapitel nichts anderes vorgesehen ist, gilt dieser Titel für die neuen Mitgliedstaaten, welche die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Titel V Kapitel 2 angewendet haben, und für Kroatien.“

k)

In Artikel 57 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Im Falle Kroatiens beträgt die Kürzung höchstens 20 % der jährlichen Obergrenze gemäß Anhang VIII Tabelle 3.“

l)

In Artikel 57 Absatz 3 werden folgende Sätze angefügt:

„In Kroatien bedarf die Verwendung der nationalen Reserve der Genehmigung durch die Kommission, die im Wege eines Durchführungsrechtsakts ohne die Unterstützung des Ausschusses nach Artikel 141 erteilt wird. Die Kommission prüft insbesondere, ob nationale Regelungen für Direktzahlungen eingeführt wurden, die vor dem Tag des Beitritts anwendbar waren, und unter welchen Bedingungen sie angewendet wurden. Kroatien muss der Kommission den Antrag auf Genehmigung der nationalen Reserve bis zum 15. Juli 2013 übermitteln.“

m)

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 57a

Nationale kroatische Sonderreserve für die Minenräumung

(1)   Kroatien bildet eine nationale Sonderreserve für die Minenräumung, die verwendet wird, um Betriebsinhabern mit Flächen, auf denen eine Minenräumung durchgeführt wurde und die wieder für landwirtschaftliche Zwecke genutzt werden sollen, im Einklang mit objektiven Kriterien sowie unter Gewährleistung der Gleichbehandlung der Betriebsinhaber und unter Vermeidung von Markt- und Wettbewerbsverzerrungen während eines Zeitraums von zehn Jahren nach dem Beitritt Zahlungsansprüche zuzuweisen.

(2)   Flächen, die für die Zuweisung von Zahlungsansprüchen nach diesem Artikel in Frage kommen, kommen nicht für die Zuweisung von Zahlungsansprüchen nach den Artikeln 59 und 61 in Frage.

(3)   Der Wert der Zahlungsansprüche nach diesem Artikel darf nicht höher sein als der Wert der Zahlungsansprüche nach Artikel 59 bzw. Artikel 61.

(4)   Der Höchstbetrag, der der nationalen Sonderreserve für die Minenräumung zugewiesen wird, beläuft sich auf 9 600 000 EUR und unterliegt dem in Artikel 121 festgelegten Schema für die Einführung der Direktzahlungen. Es gelten folgende jährliche Höchstbeträge:

(in 1000 EUR)

Kroatien

2013

2014

2015

2016

2017

2018

2019

2020

2021

2022

Höchstbetrag für die nationale Sonderreserve für die Minenräumung

2 400

2 880

3 360

3 840

4 800

5 760

6 720

7 680

8 640

9 600

(5)   Im ersten Jahr der Anwendung der Betriebsprämienregelung weist Kroatien Betriebsinhabern Zahlungsansprüche auf der Grundlage der Flächen zu, auf denen eine Minenräumung durchgeführt wurde und die von den Betriebsinhabern in den im ersten Jahr der Anwendung der Betriebsprämienregelung eingereichten Beihilfeanträgen angegeben und zwischen dem 1. Januar 2005 und dem 31. Dezember 2012 wieder der Nutzung für landwirtschaftliche Zwecke zugeführt wurden.

(6)   In den Jahren 2013 bis 2022 werden Betriebsinhabern Zahlungsansprüche auf der Grundlage der geräumten Flächen zugewiesen, die von den Betriebsinhabern in dem betreffenden Jahr angegeben werden, sofern diese Flächen im vorangegangenen Kalenderjahr wieder der Nutzung für landwirtschaftliche Zwecke zugeführt wurden, was der Kommission gemäß Absatz 9 notifiziert wurde.

(7)   Um eine ordnungsgemäße Verwendung der Finanzmittel der Union zu gewährleisten, ändert die Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 141 Absatz 2 die Obergrenze in Anhang VIII Tabelle 3, um darin die Beträge der nationalen Sonderreserve für die Minenräumung aufzunehmen, die bis zum 31. Dezember 2022 zugewiesen wurden.

(8)   Alle Flächen, die für die Zwecke dieses Artikels angegeben wurden, müssen der Definition des Begriffs ‚beihilfefähige Hektarfläche‘ gemäß Artikel 34 Absatz 2 entsprechen.

(9)   Bis zum 15. Juli 2013 notifiziert Kroatien der Kommission die nach Absatz 5 beihilfefähigen Flächen, wobei es sowohl Flächen angibt, die für die Stützungsniveaus nach Artikel 59 infrage kommen, als auch Flächen, die für die Stützungsniveaus nach Artikel 61 infrage kommen. Diese Notifizierung enthält auch Informationen über die entsprechenden Haushaltsrahmen und die nicht verwendeten Beträge. Ab dem Jahr 2014 wird der Kommission jeweils spätestens am 31. Januar jedes Jahres eine Mitteilung mit den gleichen Informationen übermittelt, die sich auf das vorangegangene Kalenderjahr bezieht und in der die Flächen, die wieder der Nutzung für landwirtschaftliche Zwecke zugeführt wurden, und die entsprechenden Haushaltsrahmen angegeben sind.

(10)   Bis zum 31. Dezember 2012 werden alle verminten und von Minen geräumten Flächen, für die Betriebsinhaber Zahlungsansprüche aus dieser nationalen Sonderreserve für die Minenräumung erhalten könnten, im Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem, das in Einklang mit Titel II Kapitel 4 eingerichtet wird, erfasst.“

n)

Dem Artikel 59 wird folgender Absatz angefügt:

„(4)   Die Kommission erlässt nach dem Verfahren gemäß Artikel 141 Absatz 2 Vorschriften für die erstmalige Zuweisung von Zahlungsansprüchen in Kroatien.“

o)

Dem Artikel 61 wird folgender Absatz angefügt:

„Im Falle Kroatiens sind die in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Daten der 30. Juni 2011.“

p)

Artikel 69 Absatz 1 Unterabsatz 1 wird wie folgt ergänzt:

„Kroatien kann bis zum Tag des Beitritts beschließen, ab dem ersten Jahr der Anwendung der Betriebsprämienregelung im Sinne des Artikels 59 Absatz 2 bis zu 10 % der in Artikel 40 genannten nationalen Obergrenze gemäß Anhang VIII Tabelle 3 zu verwenden.“

q)

In Artikel 69 Absatz 9 wird in Unterabsatz 1 nach Buchstabe a folgender Buchstabe eingefügt:

„aa)

für das Jahr 2022 im Falle Kroatiens;“

r)

Artikel 104 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Die folgenden nationalen Obergrenzen finden Anwendung:

Mitgliedstaat

Nationale Obergrenze

Bulgarien

2 058 483

Tschechische Republik

66 733

Dänemark

104 000

Estland

48 000

Spanien

19 580 000

Frankreich

7 842 000

Kroatien

542 651

Zypern

472 401

Lettland

18 437

Litauen

17 304

Ungarn

1 146 000

Polen

335 880

Portugal

2 690 000

Rumänien

5 880 620

Slowenien

84 909

Slowakei

305 756

Finnland

80 000

Insgesamt

41 273 174“

s)

In Artikel 112 Absatz 5 wird nach dem Eintrag für Frankreich Folgendes eingefügt:

„Kroatien

105 270“

t)

Artikel 121 erhält folgende Fassung:

„Artikel 121

Einführung der Direktzahlungen

In den neuen Mitgliedstaaten außer Bulgarien, Kroatien und Rumänien werden die Direktzahlungen nach folgendem Schema eingeführt, in dem die Steigerungsstufen als Prozentsatz der Höhe dieser Zahlungen in den anderen als den neuen Mitgliedstaaten ausgedrückt sind:

60 % im Jahr 2009,

70 % im Jahr 2010,

80 % im Jahr 2011,

90 % im Jahr 2012,

100 % ab dem Jahr 2013.

In Bulgarien und Rumänien werden die Direktzahlungen nach folgendem Schema eingeführt, in dem die Steigerungsstufen als Prozentsatz der Höhe dieser Zahlungen in den anderen als den neuen Mitgliedstaaten ausgedrückt sind:

35 % im Jahr 2009,

40 % im Jahr 2010,

50 % im Jahr 2011,

60 % im Jahr 2012,

70 % im Jahr 2013,

80 % im Jahr 2014,

90 % im Jahr 2015,

100 % ab dem Jahr 2016.

In Kroatien werden die Direktzahlungen nach folgendem Schema eingeführt, in dem die Steigerungsstufen als Prozentsatz der Höhe dieser Zahlungen in den anderen als den neuen Mitgliedstaaten ausgedrückt sind:

25 % im Jahr 2013,

30 % im Jahr 2014,

35 % im Jahr 2015,

40 % im Jahr 2016,

50 % im Jahr 2017,

60 % im Jahr 2018,

70 % im Jahr 2019,

80 % im Jahr 2020,

90 % im Jahr 2021,

100 % ab dem Jahr 2022.“

u)

In Artikel 132 Absatz 2 wird nach Unterabsatz 2 folgender Unterabsatz eingefügt:

„Abweichend von Unterabsatz 1 Buchstaben a und b hat Kroatien die Möglichkeit, Direktzahlungen auf bis zu 100 % des in den anderen als den neuen Mitgliedstaaten geltenden Niveaus aufzustocken.“

v)

In Anhang VII wird nach dem Eintrag für Frankreich Folgendes eingefügt:

„Kroatien

100

1“

w)

In Anhang VIII wird folgende Tabelle angefügt:

Tabelle 3  (1)

Mitgliedstaat

2013

2014

2015

2016

2017

2018

2019

2020

2021

2022

Kroatien

93 250

111 900

130 550

149 200

186 500

223 800

261 100

298 400

335 700

373 000


(1)  Die Obergrenzen wurden unter Berücksichtigung der Steigerungsstufen gemäß Artikel 121 berechnet.“


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