Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 21992A1209(01)

Abkommen in Form eines Briefwechsels über die vorläufige Anwendung des Protokolls zur Festlegung der Fischereirechte und des finanziellen Ausgleichs nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Republik Senegal über die Fischerei vor der senegalischen Küste für die Zeit vom 2. Oktober 1992 bis zum 1. Oktober 1994

ABl. L 359 vom 9.12.1992, p. 12–12 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/09/1994

Related Council decision

21992A1209(01)

Abkommen in Form eines Briefwechsels über die vorläufige Anwendung des Protokolls zur Festlegung der Fischereirechte und des finanziellen Ausgleichs nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Republik Senegal über die Fischerei vor der senegalischen Küste für die Zeit vom 2. Oktober 1992 bis zum 1. Oktober 1994 -

Amtsblatt Nr. L 359 vom 09/12/1992 S. 0012


ABKOMMEN

in Form eines Briefwechsels über die vorläufige Anwendung des Protokolls zur Festlegung der Fischereirechte und des finanziellen Ausgleichs nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Republik Senegal über die Fischerei vor der senegalischen Küste für die Zeit vom 2. Oktober 1992 bis zum 1. Oktober 1994

A. Schreiben der Republik Senegal

Herr . . . . .!

Unter Bezugnahme auf das am 1. Oktober 1992 paraphierte Protokoll zur Festlegung der Fischereirechte und des finanziellen Ausgleichs für die Zeit vom 2. Oktober 1992 bis zum 1. Oktober 1994 beehre ich mich, Ihnen mitzuteilen, daß die Regierung von Senegal bereit ist, dieses Protokoll mit Wirkung vom 2. Oktober 1992 bis zu seinem Inkrafttreten gemäß Artikel 8 vorläufig anzuwenden, sofern die Europäische Gemeinschaft hierzu ebenfalls bereit ist.

In diesem Fall wird davon ausgegangen, daß eine erste Rate in Höhe von 50 % des in Artikel 2 des Protokolls vorgesehenen finanziellen Ausgleichs sowie von 50 % des für die Finanzierung der Fischerei-Forschungsprogramme gemäß Artikel 4 des Protokolls festgesetzten Betrags vor dem 31. Dezember 1992 gezahlt wird.

Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Zustimmung der Europäischen Gemeinschaft zu dieser vorläufigen Anwendung bestätigen würden.

Genehmigen Sie, Herr. . . . . . , den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Für die Regierung der Republik Senegal

B. Schreiben der Gemeinschaft

Herr . . . . . .!

Ich beehre mich, den Eingang Ihres heutigen Schreibens zu bestätigen, das wie folgt lautet:

"Unter Bezugnahme auf das am 1. Oktober 1992 paraphierte Protokoll zur Festlegung der Fischereirechte und des finanziellen Ausgleichs für die Zeit vom 2. Oktober 1992 bis zum 1. Oktober 1994 beehre ich mich, Ihnen mitzuteilen, daß die Regierung von Senegal bereit ist, dieses Protokoll mit Wirkung vom 2. Oktober 1992 bis zu seinem Inkrafttreten gemäß Artikel 8 vorläufig anzuwenden, sofern die Europäische Gemeinschaft hierzu ebenfalls bereit ist.

In diesem Fall wird davon ausgegangen, daß eine erste Rate in Höhe von 50 % des in Artikel 2 des Protokolls vorgesehenen finanziellen Ausgleichs sowie von 50 % des für die Finanzierung der Fischerei-Forschungsprogramme gemäß Artikel 4 des Protokolls festgesetzten Betrags vor dem 31. Dezember 1992 gezahlt wird.

Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Zustimmung der Europäischen Gemeinschaft zu dieser vorläufigen Anwendung bestätigen würden."

Ich beehre mich, Ihnen die Zustimmung der Europäischen Gemeinschaft zu dieser vorläufigen Anwendung zu bestätigen.

Genehmigen Sie, Herr . . . . . ., den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Im Namen des Rates

der Europäischen Gemeinschaften

Top
  翻译: