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Document 22000A0427(01)
Agreement in the form of an Exchange of Letters between the European Community and Switzerland concerning the extension of the common communication network/common system interface (CCN/CSI) within the framework of the Convention on a common transit procedure
Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz über die Ausdehnung des "Common Communications Network/Common Systems Interface" ((CCN/CSI) Gemeinsames Kommunikationsnetz/Gemeinsame Systemschnittstelle) im Rahmen des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren
Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz über die Ausdehnung des "Common Communications Network/Common Systems Interface" ((CCN/CSI) Gemeinsames Kommunikationsnetz/Gemeinsame Systemschnittstelle) im Rahmen des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren
ABl. L 102 vom 27.4.2000, p. 52–57
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
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In force
Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz über die Ausdehnung des "Common Communications Network/Common Systems Interface" ((CCN/CSI) Gemeinsames Kommunikationsnetz/Gemeinsame Systemschnittstelle) im Rahmen des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren
Amtsblatt Nr. L 102 vom 27/04/2000 S. 0052 - 0057
Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz über die Ausdehnung des "Common Communications Network/Common Systems Interface" ((CCN/CSI) Gemeinsames Kommunikationsnetz/Gemeinsame Systemschnittstelle) im Rahmen des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren A. Schreiben der Europäischen Gemeinschaft Brüssel, den 13. April 2000 Herr ..., mit Bezug auf die Ausdehnung der Anwendung des CCN/CSI (Gemeinsames Kommunikationsnetz/Gemeinsame Systemschnittstelle) für das neue EDV-gestützte Versandverfahren auf die Schweiz(1) möchte ich im Namen der Europäischen Gemeinschaft folgende Verpflichtung vorschlagen: I. Die Vertragsparteien werden die technischen Spezifizierungen einhalten, die in den im Anhang genannten, der Schweiz zugänglich gemachten Dokumenten aufgeführt sind, einschließlich aller Änderungen, die in Zukunft im Rahmen des Projekts eingeführt werden. II. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften (nachstehend "Kommission" genannt) wird das System entsprechend den Richtlinien, die im Ausschuß für Zollpolitik - Arbeitsgruppe "Informatik" - Untergruppe CCN/CSI (CPC-CWP-CCN/CSI) entwickelt werden, auch für die Partnerländer betreiben und entwickeln. III. Die Vertragsparteien werden die Regeln für das allgemeine Sicherheitskonzept einhalten, wie sie im Rahmen des Projektes beschlossen werden. IV. Spätestens am 15. Mai 2000 wird die Schweiz die Kosten für die Einrichtung des CCN/CSI zahlen, die von der Kommission auf Grund der Ad-hoc-Vereinbarung nachgewiesen werden, die zu diesem Zweck mit dem Subunternehmer abgeschlossen wird. V. Spätestens am 15. Mai 2000 wird die Schweiz die der Kommission vom Zeitpunkt der Einrichtung der Hardware und Software an bis zum 31. Dezember 1999 entstandenen Betriebskosten zahlen. VI. Am 15. Mai jedes Jahres wird die Schweiz eine Pauschalsumme (90000 EUR für das Jahr 2000) für die jährlichen Kosten der Netzwerknutzung durch die Schweiz zahlen. Die Kommission wird der Schweiz vor dem 31. Juli jedes Jahres die Pauschalsumme für das folgende Jahr mitteilen. VII. Vor dem 31. Januar jedes Jahres wird die Kommission die Kontoabrechnung für die jährlichen Nutzungskosten auf Basis des bereits bezahlten Betrags und der tatsächlichen Kosten für die Schweiz vornehmen und der Schweiz eine Kostenauftstellung zusenden. Die Kommission wird die tatsächlichen Kosten auf der Grundlage ihrer vertraglichen Beziehung zum Subunternehmer berechnen, der nach den geltenden Ausschreibungsvorschriften bestimmt wird. Die Abschlußzahlung (Saldozahlung) wird 30 Tage nach Vorlage der Kostenaufstellung vorgenommen. Der von der Schweiz zu zahlende Gesamtbetrag wird die bereits geleistete jährliche Pauschalzahlung auf keinen Fall um mehr als 20 % übersteigen. VIII. In gleicher Weise wie die Mitgliedstaaten der Europäischen Union wird die Schweiz über die voraussichtliche Kostenentwicklung sowie über die kostenrelevanten Hauptaspekte der Entwicklung des CCN/CSI unterrichtet. IX. Spätestens am 15. Mai 2000 wird die Schweiz eine Rückstellung in Höhe von (40000 EUR für die künftige Entwicklung und zukünftige Unwägbarkeiten einzahlen. Die Kommission wird der Schweiz die Kostenaufstellung mit einer Aufschlüsselung der auf die Rückstellung anzurechnenden Kosten übermitteln. Spätestens am 15. Mai jedes Jahres wird die Schweiz die Rückstellung wieder auf den alten Stand bringen, indem sie einen Betrag zahlt, der dem im Vorjahr tatsächlich verwendeten Betrag für die künftige Entwicklung und zukünftige Unwägbarkeiten entspricht. X. Alle Zahlungen müssen an die Kommission geleistet werden. Wenn nichts Gegenteiliges vereinbart wird, erfolgen die Zahlungen auf Grundlage einer von der Kommission vorgelegten Kostenaufstellung mit einer Aufschlüsselung der jeweiligen Kosten für Dienstleistungen und Lieferung von Hardware und Software bei einem Zahlungsziel von 60 Tagen. XI. Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange die beiden Vertragsparteien durch das Übereinkommen vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren gebunden sind. Beide Vertragsparteien behalten sich jedoch eine Änderung auf Grund gegenseitigen Einvernehmens vor. XII. Falls die Schweiz die unter IV, V, VI, VII und IX erwähnten Beträge später als zu den dort vorgesehen Zeitpunkten entrichtet, ist die Europäische Union berechtigt, Verzugszinsen zu erheben; diese berechnen sich nach dem im Amtsblatt, Reihe C, veröffentlichten Zinssatz, den die Europäische Zentralbank zum Fälligkeitspunkt für ihre Geschäfte in Euro erhebt, zuzüglich 1,5 Prozentpunkte. Der gleiche Zinssatz ist auf die von der Gemeinschaft zu leistenden Zahlungen anwendbar. Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Zustimmung der Schweiz hierzu bestätigen würden. Genehmigen Sie, Herr ..., den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung. Im Namen des Rates der Europäischen Union >PIC FILE= "L_2000102DE.005301.EPS"> ANHANG ZUM BRIEFWECHSEL EXTERNE CCN/CSI-DOKUMENTATION >PLATZ FÜR EINE TABELLE> B. Schreiben der Schweiz Bern, den 14. April 2000 Herr ..., ich beehre mich, den Eingang Ihres Schreibens betreffend die Ausdehnung der Anwendung des CCN/CSI (Gemeinsames Kommunikationsnetz/Gemeinsame Systemschnittstelle) für das Versandverfahren auf die Schweiz zu bestätigen, das wie folgt lautet: "Mit Bezug auf die Ausdehnung der Anwendung des CCN/CSI (Gemeinsames Kommunikationsnetz/Gemeinsame Systemschnittstelle) für das neue EDV-gestützte Versandverfahren auf die Schweiz(2) möchte ich im Namen der Europäischen Gemeinschaft folgende Verpflichtung vorschlagen: I. Die Vertragsparteien werden die technischen Spezifizierungen einhalten, die in den im Anhang genannten, der Schweiz zugänglich gemachten Dokumenten aufgeführt sind, einschließlich aller Änderungen, die in Zukunft im Rahmen des Projekts eingeführt werden. II. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften (nachstehend 'Kommission' genannt) wird das System entsprechend den Richtlinien, die im Ausschuß für Zollpolitik - Arbeitsgruppe 'Informatik' - Untergruppe CCN/CSI (CPC-CWP-CCN/CSI) entwickelt werden, auch für die Partnerländer betreiben und entwickeln. III. Die Vertragsparteien werden die Regeln für das allgemeine Sicherheitskonzept einhalten, wie sie im Rahmen des Projektes beschlossen werden. IV. Spätestens am 15. Mai 2000 wird die Schweiz die Kosten für die Einrichtung des CCN/CSI zahlen, die von der Kommission auf Grund der Ad-hoc-Vereinbarung nachgewiesen werden, die zu diesem Zweck mit dem Subunternehmer abgeschlossen wird. V. Spätestens am 15. Mai 2000 wird die Schweiz die der Kommission vom Zeitpunkt der Einrichtung der Hardware und Software an bis zum 31. Dezember 1999 entstandenen Betriebskosten zahlen. VI. Am 15. Mai jedes Jahres wird die Schweiz eine Pauschalsumme (90000 EUR für das Jahr 2000) für die jährlichen Kosten der Netzwerknutzung durch die Schweiz zahlen. Die Kommission wird der Schweiz vor dem 31. Juli jedes Jahres die Pauschalsumme für das folgende Jahr mitteilen. VII. Vor dem 31. Januar jedes Jahres wird die Kommission die Kontoabrechnung für die jährlichen Nutzungskosten auf Basis des bereits bezahlten Betrags und der tatsächlichen Kosten für die Schweiz vornehmen und der Schweiz eine Kostenauftstellung zusenden. Die Kommission wird die tatsächlichen Kosten auf der Grundlage ihrer vertraglichen Beziehung zum Subunternehmer berechnen, der nach den geltenden Ausschreibungsvorschriften bestimmt wird. Die Abschlußzahlung (Saldozahlung) wird 30 Tage nach Vorlage der Kostenaufstellung vorgenommen. Der von der Schweiz zu zahlende Gesamtbetrag wird die bereits geleistete jährliche Pauschalzahlung auf keinen Fall um mehr als 20 % übersteigen. VIII. In gleicher Weise wie die Mitgliedstaaten der Europäischen Union wird die Schweiz über die voraussichtliche Kostenentwicklung sowie über die kostenrelevanten Hauptaspekte der Entwicklung des CCN/CSI unterrichtet. IX. Spätestens am 15. Mai 2000 wird die Schweiz eine Rückstellung in Höhe von 40000 EUR für die künftige Entwicklung und zukünftige Unwägbarkeiten einzahlen. Die Kommission wird der Schweiz die Kostenaufstellung mit einer Aufschlüsselung der auf die Rückstellung anzurechnenden Kosten übermitteln. Spätestens am 15. Mai jedes Jahres wird die Schweiz die Rückstellung wieder auf den alten Stand bringen, indem sie einen Betrag zahlt, der dem im Vorjahr tatsächlich verwendeten Betrag für die künftige Entwicklung und zukünftige Unwägbarkeiten entspricht. X. Alle Zahlungen müssen an die Kommission geleistet werden. Wenn nichts Gegenteiliges vereinbart wird, erfolgen die Zahlungen auf Grundlage einer von der Kommission vorgelegten Kostenaufstellung mit einer Aufschlüsselung der jeweiligen Kosten für Dienstleistungen und Lieferung von Hardware und Software bei einem Zahlungsziel von 60 Tagen. XI. Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange die beiden Vertragsparteien durch das Übereinkommen vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren gebunden sind. Beide Vertragsparteien behalten sich jedoch eine Änderung auf Grund gegenseitigen Einvernehmens vor. XII. Falls die Schweiz die unter IV, V, VI, VII und IX erwähnten Beträge später als zu den dort vorgesehen Zeitpunkten entrichtet, ist die Europäische Union berechtigt, Verzugszinsen zu erheben; diese berechnen sich nach dem im Amtsblatt, Reihe C, veröffentlichten Zinssatz, den die Europäische Zentralbank zum Fälligkeitspunkt für ihre Geschäfte in Euro erhebt, zuzüglich 1,5 Prozentpunkte. Der gleiche Zinssatz ist auf die von der Gemeinschaft zu leistenden Zahlungen anwendbar. Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Zustimmung der Schweiz hierzu bestätigen würden." Ich beehre mich, Ihnen die Zustimmung der Schweiz zum Inhalt dieses Schreibens zu bestätigen. Genehmigen Sie, Herr ..., den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung. Für die Regierung der Schweiz >PIC FILE= "L_2000102DE.005701.EPS"> (1) Beide Vertragsparteien sind sich einig, daß die Ausdehnung der Nutzung des CCN/CSI auf die Schweiz auch das Fürstentum Liechtenstein umfaßt, solange das Fürstenstum durch einen Zollunionsvertrag mit der Schweiz verbunden ist. (2) Beide Vertragsparteien sind sich einig, daß die Ausdehnung der Nutzung des CCN/CSI auf die Schweiz auch das Fürstentum Liechtenstein umfaßt, solange das Fürstenstum durch einen Zollunionsvertrag mit der Schweiz verbunden ist.