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Document 31978Y0607(01)
Council Resolution of 30 May 1978 on fluorocarbons in the environment
Entschließung des Rates vom 30. Mai 1978 über Fluorkohlenstoffe in der Umwelt
Entschließung des Rates vom 30. Mai 1978 über Fluorkohlenstoffe in der Umwelt
ABl. C 133 vom 7.6.1978, p. 1–2
(DA, DE, EN, FR, IT, NL) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(ES, PT)
In force
Entschließung des Rates vom 30. Mai 1978 über Fluorkohlenstoffe in der Umwelt
Amtsblatt Nr. C 133 vom 07/06/1978 S. 0001 - 0002
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 2 S. 0104
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 2 S. 0104
++++ ENTSCHLIESSUNG DES RATES vom 30 . Mai 1978 über Fluorkohlenstoffe in der Umwelt DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft , nach Kenntnisnahme von dem Vorschlag der Kommission , nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments ( 1 ) , nach Stellungnahme des Wirtschafts - und Sozialausschusses ( 2 ) , Gemäß der Entschließung des Rates der Europäischen Gemeinschaften und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 17 . Mai 1977 zur Fortschreibung und Durchführung der Umweltpolitik und des Aktionsprogramms der Europäischen Gemeinschaften für den Umweltschutz ( 3 ) muß die Auswirkung chemischer Erzeugnisse auf die Umwelt ständig auf Gemeinschaftsebene geprüft werden . Die Auswirkungen der Fluorkohlenstoffe auf die Ozonschicht und die Zusammenhänge zwischen ultravioletter Strahlung und Gesundheit werden zur Zeit auf internationaler Ebene untersucht . Obwohl eine endgültige Beurteilung der Auswirkung von Fluorkohlenstoffen auf den Menschen und die Umwelt noch nicht möglich ist , müssen die damit zusammenhängenden Probleme geprüft werden . Die Mitgliedstaaten führen auf einzelstaatlicher Ebene Forschungen über eine mögliche Gefährdung der Ozonschicht durch Fluorkohlenstoffe durch . Die entsprechenden wissenschaftlichen Daten liegen seit April 1977 vor . Über die wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen möglicher Maßnahmen zur Regelung der Verwendung von Fluorkohlenstoffen und Aerosolen führt die Kommission neben den bereits unternommenen Untersuchungen auf einzelstaatlicher und internationaler Ebene eine eingehende Studie auf Gemeinschaftsebene durch , deren Ergebnisse im zweiten Halbjahr 1978 mitgeteilt werden . Was jedoch den Aspekt des reibungslosen Funktionierens des Gemeinsamen Marktes anbelangt , so erwägen einige Mitgliedstaaten bereits jetzt , Regelungen auf der Grundlage der zur Zeit vorliegenden Daten zu erlassen - NIMMT FOLGENDE ENTSCHLIESSUNG AN : 1 . Die Auswirkungen der Fluorkohlenstoffe auf die Ozonschicht und die Auswirkungen der ultravioletten Strahlungen auf die Gesundheit dürfen nicht ausser acht gelassen werden . Soweit die Mitgliedstaaten Forschungen auf diesem Gebiet auf nationaler Ebene durchführen , ist es wünschenswert , daß sie auf Gemeinschaftsebene zusammenarbeiten , um ihre Forschungsarbeiten zu planen , die Ergebnisse zur Verfügung zu stellen und auszuwerten . Die Gemeinschaft erkennt jedoch die allgemeine Koordinierungsrolle des UNEP ( Umweltprogramm der Vereinten Nationen ) auf diesem Forschungsgebiet an . 2 . Es müssen sofort Maßnahmen ergriffen werden , um die Aerosol - und Plastikschaumindustrie , welche die Chlorfluorkohlenstoffe F-11 ( CCl3F ) und F-12 ( CCl2F2 ) verwendet , zu veranlassen , die Forschung nach Austauscherzeugnissen zu intensivieren und die Entwicklung von alternativen Anwendungsmethoden zu fördern . 3 . Es müssen sofort Maßnahmen ergriffen werden , um die Hersteller und Benutzer von Geräten , welche die Chlorfluorkohlenstoffe F-11 und F-12 enthalten , zu veranlassen , die Leckage dieser Verbindungen zu verhindern . 4 . Es müssen alle geeigneten Maßnahmen getroffen werden , damit die Gemeinschaftsindustrie die Produktionskapazität für die Chlorfluorkohlenstoffe F-11 und F-12 nicht erhöht . 5 . Im zweiten Halbjahr 1978 werden die Auswirkungen der Fluorkohlenstoffe auf die Umwelt erneut anhand der dann verfügbaren Informationen geprüft , um zu einer Gemeinschaftspolitik zu gelangen . ( 1 ) ABl . Nr . C 6 vom 9 . 1 . 1978 , S . 140 . ( 2 ) ABl . Nr . C 101 vom 26 . 4 . 1978 , S . 29 . ( 3 ) ABl . Nr . C 139 vom 13 . 6 . 1977 , S . 1 .