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Document 31979R2965
Commission Regulation (EEC) No 2965/79 of 18 December 1979 defining the conditions for the admission of certain milk products to certain tariff headings
Verordnung (EWG) Nr. 2965/79 der Kommission vom 18. Dezember 1979 zur Festlegung der Voraussetzungen für die Zulassung bestimmter Milcherzeugnisse zu bestimmten Tarifnummern
Verordnung (EWG) Nr. 2965/79 der Kommission vom 18. Dezember 1979 zur Festlegung der Voraussetzungen für die Zulassung bestimmter Milcherzeugnisse zu bestimmten Tarifnummern
ABl. L 336 vom 29.12.1979, p. 15–20
(DA, DE, EN, FR, IT, NL) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(EL)
No longer in force, Date of end of validity: 05/07/1982; Aufgehoben durch 31982R1767
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Verordnung (EWG) Nr. 2965/79 der Kommission vom 18. Dezember 1979 zur Festlegung der Voraussetzungen für die Zulassung bestimmter Milcherzeugnisse zu bestimmten Tarifnummern
Amtsblatt Nr. L 336 vom 29/12/1979 S. 0015 - 0020
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 02 Band 8 S. 0036
**** ( 1 ) ABL . NR . L 148 VOM 28 . 6 . 1968 , S . 13 . ( 2 ) ABL . NR . L 204 VOM 28 . 7 . 1978 , S . 6 . ( 3 ) ABL . NR . L 179 VOM 25 . 7 . 1968 , S . 17 . ( 4 ) ABL . NR . L 235 VOM 26 . 8 . 1978 , S . 9 . ( 5 ) ABL . NR . L 329 VOM 24 . 12 . 1979 , S . 1 . VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2965/79 DER KOMMISSION VOM 18 . DEZEMBER 1979 ZUR FESTLEGUNG DER VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE ZULASSUNG BESTIMMTER MILCHERZEUGNISSE ZU BESTIMMTEN TARIFNUMMERN DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - GESTÜTZT AUF DEN VERTRAG ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT , GESTÜTZT AUF DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 804/68 DES RATES VOM 27 . JUNI 1968 ÜBER DIE GEMEINSAME MARKTORGANISATION FÜR MILCH UND MILCHERZEUGNISSE ( 1 ), ZULETZT GEÄNDERT DURCH DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1761/78 ( 2 ), INSBESONDERE AUF ARTIKEL 14 ABSATZ 7 , IN ERWAEGUNG NACHSTEHENDER GRÜNDE : DIE BESTIMMUNGEN DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1053/68 DER KOMMISSION ( 3 ), ZULETZT GEÄNDERT DURCH DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2024/78 ( 4 ), SIND MEHRMALS GEÄNDERT WORDEN . ES IST ANGEBRACHT , DIE IM ANHANG ZU DER VERORDNUNG AUFGEFÜHRTEN BESCHEINIGUNGSMUSTER DURCH EIN EINZIGES MUSTER ZU ERSETZEN , DAS ALLEN DIESBEZUEGLICHEN BEDÜRFNISSEN ENTSPRICHT . AUS GRÜNDEN DER KLARHEIT ERSCHEINT ES ANGEBRACHT , DER VERORDNUNG EINE NEUE FASSUNG ZU GEBEN . ES MÜSSEN DIE VORAUSSETZUNGEN FESTGELEGT WERDEN , UNTER DENEN BESTIMMTE AUS DRITTEN LÄNDERN STAMMENDE ERZEUGNISSE ZU BESTIMMTEN TARIFNUMMERN ZUGELASSEN WERDEN KÖNNEN . DIE ERZEUGNISSE , DIE DIESEN VORAUSSETZUNGEN UNTERWORFEN SIND , SIND IN ANHANG II DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2915/79 DES RATES VOM 18 . DEZEMBER 1979 ZUR FESTLEGUNG DER ERZEUGNISGRUPPEN UND DER BESONDEREN VORSCHRIFTEN FÜR DIE BERECHNUNG DER ABSCHÖPFUNGEN FÜR MILCH UND MILCHERZEUGNISSE ( 5 ) ANGEGEBEN . DIE AUSFÜHRLICHKEIT DER BEZEICHNUNGEN DER UNTER DIESE TARIFNUMMERN FALLENDEN WAREN ERSCHWERT DIE TARIFIERUNG DER ZUR EINFUHR ANGEBOTENEN ERZEUGNISSE . DIE ZULASSUNG VON ERZEUGNISSEN ZU DEN GENANNTEN TARIFNUMMER KANN ERHEBLICH ERLEICHTERT WERDEN , WENN DAS AUSFÜHRENDE LAND VERSICHERT , DASS DAS AUSGEFÜHRTE ERZEUGNIS DER BEZEICHNUNG DER BETREFFENDEN WARE ENTSPRICHT . ES IST DAHER ANGEZEIGT , DASS EIN ERZEUGNIS NUR DANN ZU EINER DER BETROFFENEN TARIFNUMMERN ZUGELASSEN WERDEN DARF , WENN ES VON EINER UNTER DER VERANTWORTUNG DES AUSFÜHRENDEN LANDES IN EINER BESTIMMTEN FORM AUSGESTELLTEN BESCHEINIGUNG BEGLEITET IST , DIE DIESE VERSICHERUNG ENTHÄLT . EINE SOLCHE REGELUNG ERMÖGLICHT ES EBENFALLS , DIE EINHALTUNG DER ZOLLKONTINGENTE GEMÄSS ARTIKEL 9 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2915/79 ZU VERFOLGEN . ES IST NOTWENDIG , DASS DIE REGELUNG ÜBER DIESE BESCHEINIGUNGEN BESTIMMUNGEN ENTHÄLT , DIE ES EINERSEITS GESTATTEN , SICH UNBESCHADET DER ZOLLKONTROLLE DER ÜBEREINSTIMMUNG DES BETREFFENDEN ERZEUGNISSES MIT DER IN ANHANG II DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2915/79 ENTHALTENEN WARENBEZEICHNUNG ZU VERGEWISSERN , UND ANDERERSEITS IN BESTIMMTEN FÄLLEN EINE ÜBERWACHUNG DER AUSSTELLUNG DER BESCHEINIGUNGEN ERLAUBEN . AUSSERDEM MUSS DIESE REGELUNG BESTIMMUNGEN ZUR BESTMÖGLICHEN SICHERUNG GEGEN FÄLSCHUNGEN ENTHALTEN . DIE IN DIESER VERORDNUNG VORGESEHENEN MASSNAHMEN ENTSPRECHEN DER STELLUNGNAHME DES VERWALTUNGSAUSSCHUSSES FÜR MILCH UND MILCHERZEUGNISSE - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN : ARTIKEL 1 ( 1 ) DIE ZULASSUNG VON AUS DRITTEN LÄNDERN STAMMENDEN ERZEUGNISSEN ZU DEN TARIFSTELLEN : - 04.02 B I A ), - 04.04 A I , - 04.04 B , - 04.04 D I , - 04.04 E I B ) 2 , - 04.04 E I B ) 3 , - 04.04 E I B ) 4 DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS WIRD VON DER VORLAGE EINER BESCHEINIGUNG IMA 1 ABHÄNGIG GEMACHT , DIE AUF EINEM FORMBLATT NACH DEM MUSTER IN ANHANG I AUSGESTELLT WIRD . ( 2 ) HINSICHTLICH DER ERZEUGNISSE DER TARIFSTELLEN : - 04.04 E I B ) 1 , - 04.04 E I B ) 5 DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS WIRD DIE ZULASSUNG ZU DEN IN ARTIKEL 9 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2915/79 VORGESEHENEN ZOLLKONTINGENTEN EBENFALLS VON DER VORLAGE DER IN ABSATZ 1 GENANNTEN BESCHEINIGUNG ABHÄNGIG GEMACHT . ARTIKEL 2 ( 1 ) DIE IN ARTIKEL 1 ABSATZ 1 GENANNTE BESCHEINIGUNG HAT DAS FORMAT 210 MAL 297 MM . DAS ZU VERWENDENDE PAPIER WIEGT MINDESTENS 40 G/M2 UND IST - WEISS FÜR DIE URSCHRIFT , - ROSA FÜR DIE IN ARTIKEL 4 ABSATZ 2 GENANNTE DURCHSCHRIFT . ( 2 ) DIE FORMBLÄTTER WERDEN IN EINER DER AMTSSPRACHEN DER GEMEINSCHAFT GEDRUCKT UND AUSGEFÜLLT . ZUSÄTZLICH ZU EINER AMTSSPRACHE DER GEMEINSCHAFT KÖNNEN SIE IN DER AMTSSPRACHE ODER EINER DER AMTSSPRACHEN DES AUSFÜHRENDEN LANDES GEDRUCKT UND AUSGEFÜLLT WERDEN . ( 3 ) DIE URSCHRIFT UND GEGEBENENFALLS IHRE DURCHSCHRIFTEN WERDEN IM DURCHSCHREIBEVERFAHREN IN MASCHINENSCHRIFT ODER HANDSCHRIFTLICH AUSGEFÜLLT . IN LETZTEREM FALL MÜSSEN SIE IN DRUCKSCHRIFT AUSGEFÜLLT WERDEN . ( 4 ) JEDE BESCHEINIGUNG TRAEGT ZUR KENNZEICHNUNG EINE SERIENNUMMER , DIE IHR VON DER ERTEILENDEN STELLE GEGEBEN WIRD . DIE DURCHSCHRIFTEN TRAGEN DIE GLEICHE SERIENNUMMER WIE DIE URSCHRIFT . ARTIKEL 3 ( 1 ) FÜR JEDE ART UND JEDE AUFMACHUNGSFORM DER IN ARTIKEL 1 GENANNTEN ERZEUGNISSE MUSS EINE BESCHEINIGUNG AUSGEFÜLLT WERDEN . ( 2 ) DIE BESCHEINIGUNG MUSS FÜR JEDE ART UND JEDE AUFMACHUNG DER ERZEUGNISSE DIE IN ANHANG II AUFGEFÜHRTEN ANGABEN ENTHALTEN . ARTIKEL 4 ( 1 ) DIE URSCHRIFT DER BESCHEINIGUNG WIRD DEN ZOLLBEHÖRDEN DES EINFUHRMITGLIEDSTAATS BINNEN DREI MONATE VOM TAG DER AUSSTELLUNG DER BESCHEINIGUNG AN ZUSAMMEN MIT DEM ERZEUGNIS , AUF DAS SIE SICH BEZIEHT , VORGELEGT . ( 2 ) FÜR DIE IN ARTIKEL 1 ABSATZ 2 GENANNTEN ERZEUGNISSE WIRD DEN ZOLLBEHÖRDEN AUSSERDEM EINE DURCHSCHRIFT VORGELEGT . DIESE ERZEUGNISSE WERDEN IN DEM ZEITRAUM , FÜR DEN DAS KONTINGENT GILT , ZUM FREIEN VERKEHR ABGEFERTIGT . ( 3 ) DIE IN ABSATZ 2 GENANNTE DURCHSCHRIFT DER BESCHEINIGUNG WIRD VON DEN ZOLLBEHÖRDEN DEN BEHÖRDEN ÜBERSANDT , DIE VON DEM MITGLIEDSTAAT , IN DEM DAS ERZEUGNIS IN DEN FREIEN VERKEHR ÜBERFÜHRT WURDE , BEZEICHNET WERDEN . ARTIKEL 5 ( 1 ) DIE BESCHEINIGUNG IST NUR GÜLTIG , WENN SIE ORDNUNGSGEMÄSS AUSGEFÜLLT UND MIT DEM SICHTVERMERK EINER ERTEILENDEN STELLE VERSEHEN IST , DIE AUF EINER ZU ERSTELLENDEN LISTE AUFGEFÜHRT IST . ( 2 ) DIE BESCHEINIGUNG IST ORDNUNGSGEMÄSS MIT EINEM SICHTVERMERK VERSEHEN , WENN SIE ORT UND DATUM DER AUSSTELLUNG ANGIBT UND DEN STEMPELABDRUCK DER ERTEILENDEN STELLE SOWIE DIE UNTERSCHRIFT DER ZEICHNUNGSBERECHTIGTEN PERSON BZW . PERSONEN AUFWEIST . ARTIKEL 6 ( 1 ) EINE ERTEILENDE STELLE DARF AUF DER LISTE NUR AUFGEFÜHRT WERDEN , WENN A ) SIE VOM AUSFÜHRENDEN LAND ALS SOLCHE ANERKANNT IST , B ) SIE SICH VERPFLICHTET , DIE IN DER BESCHEINIGUNG GEMACHTEN ANGABEN ZU ÜBERPRÜFEN , C ) SIE SICH VERPFLICHTET , DER KOMMISSION UND DEN MITGLIEDSTAATEN AUF ANFRAGE ALLE ZUR BEURTEILUNG DER IN DEN BESCHEINIGUNGEN ENTHALTENEN ANGABEN NÜTZLICHEN UND ERFORDERLICHEN AUSKÜNFTE ZU ERTEILEN . ( 2 ) DIE LISTE WIRD REVIDIERT , WENN DIE IN ABSATZ 1 BUCHSTABE A ) GENANNTE VORAUSSETZUNG NICHT MEHR ERFÜLLT IST ODER WENN EINE ERTEILENDE STELLE EINER VON IHR ÜBERNOMMENEN VERPFLICHTUNG NICHT NACHKOMMT . ARTIKEL 7 ( 1 ) DIE MITGLIEDSTAATEN TREFFEN DIE FÜR EINE ÜBERWACHUNG DER DURCH DIESE VERORDNUNG EINGEFÜHRTEN BESCHEINIGUNGSREGELUNG NOTWENDIGEN VORKEHRUNGEN . ( 2 ) DIE MITGLIEDSTAATEN TEILEN DER KOMMISSION SPÄTESTENS JEDEN FREITAG FÜR DIE VORWOCHE DIE IN ARTIKEL 1 ABSATZ 2 GENANNTEN EINGEFÜHRTEN KÄSEMENGEN , AUFGESCHLÜSSELT NACH URSPRUNGSLAND , MIT . ARTIKEL 8 DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1053/68 WIRD AUFGEHOBEN . DIE AUF EINEM DER IN DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1053/68 GENANNTEN FORMBLÄTTER AUSGESTELLTEN BESCHEINIGUNGEN BLEIBEN JEDOCH GÜLTIG , WENN SIE FÜR DIE IN ARTIKEL 1 ABSATZ 1 GENANNTEN ERZEUGNISSE VON DEN ERTEILENDEN STELLEN VOR DEM 1 . JULI 1980 AUSGESTELLT WERDEN . ARTIKEL 9 DIESE VERORDNUNG TRITT AM 1 . JANUAR 1980 IN KRAFT . DIESE VERORDNUNG IST IN ALLEN IHREN TEILEN VERBINDLICH UND GILT UNMITTELBAR IN JEDEM MITGLIEDSTAAT . BRÜSSEL , DEN 18 . DEZEMBER 1979 FÜR DIE KOMMISSION FINN GUNDELACH VIZEPRÄSIDENT **** ANHANG I BESCHEINIGUNG IMA 1 1 VERKÄUFER 3 KÄUFER 4 NUMMER UND DATUM DER RECHNUNG 2 SERIENNUMMER URSCHRIFT BESCHEINIGUNG FÜR DIE ZULASSUNG BESTIMMTER MILCHERZEUGNISSE ZU BESTIMMTEN TARIFNUMMERN ODER -STELLEN DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS 5 URSPRUNGSLAND 6 BESTIMMUNGSMITGLIEDSTAAT WICHTIGE BEMERKUNGEN A . FÜR JEDE AUFMACHUNGSFORM JEDES ERZEUGNISSES MUSS EINE BESCHEINIGUNG AUSGESTELLT WERDEN . B . DIE BESCHEINIGUNG MUSS IN EINER DER AMTSSPRACHEN DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT AUSGESTELLT WERDEN , FERNER KANN SIE DIE ÜBERSETZUNG IN DIE AMTSSPRACHE ODER EINE DER AMTSSPRACHEN DES AUSFUHRLANDES ENTHALTEN . C . DIE BESCHEINIGUNG MUSS GEMÄSS DEN GELTENDEN GEMEINSCHAFTSBESTIMMUNGEN AUSGESTELLT WERDEN . D . DIE URSCHRIFT UND GEGEBENENFALLS EINE DURCHSCHRIFT DER BESCHEINIGUNG MÜSSEN DEM ZOLLAMT DER GEMEINSCHAFT BEI DER ABFERTIGUNG DES ERZEUGNISSES IN DEN FREIEN VERKEHR AUSGEHÄNDIGT WERDEN . 7 ZEICHEN , NUMMERN , ANZAHL UND ART DER PACKSTÜCKE ; GENAUE BESCHREIBUNG DES ERZEUGNISSES UND ANGABE SEINER AUFMACHUNG 8 ROHGEWICHT ( KG ) 9 EIGENGEWICHT ( KG ) 10 VERWENDETER ROHSTOFF 11 FETTGEHALT IN GEWICHTSHUNDERTTEILEN IN DER TROCKENMASSE ( KG ) 12 WASSERGEHALT IN GEWICHTSHUNDERTTEILEN IN DER FETTFREIEN KÄSEMASSE ( KG ) 13 FETTGEHALT IN GEWICHTSHUNDERTTEILEN ( KG ) 14 REIFEZEIT 15 FREI-GRENZE-PREIS DER GEMEINSCHAFT JE 100 KG EIGENGEWICHT ( IN ECU ) MINDESTENS : 16 BEMERKUNGEN : A ) ZOLLKONTINGENT ( 1 ) B ) ZUR VERARBEITUNG BESTIMMT ( 1 ) 17 HIERMIT WIRD BESCHEINIGT , - DASS VORSTEHENDE ANGABEN STIMMEN UND DEN GELTENDEN GEMEINSCHAFTSBESTIMMUNGEN ENTSPRECHEN ; - DASS DEM KÄUFER FÜR DIE BEZEICHNETEN ERZEUGNISSE KEINERLEI RÜCKVERGÜTUNGEN ODER PRÄMIEN ODER SONSTIGE PREISNACHLÄSSE GEWÄHRT WERDEN NOCH IN ZUKUNFT GEWÄHRT WERDEN , DIE ZUR FOLGE HABEN KÖNNEN , DASS DER MINDESTWERT , DER FÜR DIE EINFUHR DER BETREFFENDEN ERZEUGNISSE FESTGESETZT WURDE , UNTERSCHRITTEN WIRD ( 2 ) 18 AUSSTELLENDE STELLE ZU AM JAHR MONAT TAG ( UNTERSCHRIFT UND STEMPEL DER AUSSTELLENDEN STELLE ) ( 1 ) NICHTZUTREFFENDES STREICHEN . ( 2 ) DIESE ANGABE WIRD BEI SCHAF- ODER BÜFFELKÄSE , GLANERKÄSE , TILSITER UND BUTTERKÄSE SOWIE FÜR MILCH ZUR ERNÄHRUNG VON SÄUGLINGEN GESTRICHEN . **** ANHANG II REGELN FÜR DIE AUSSTELLUNG DER BESCHEINIGUNGEN AUSSER DEN FELDERN 1 BIS 9 , 17 UND 18 MÜSSEN FOLGENDE FELDER AUSGEFÜLLT WERDEN : A . FÜR MILCH ZUR ERNÄHRUNG VON SÄUGLINGEN DER TARIFSTELLE 04.02 B I A ) DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS 1 . FELD NR . 7 MIT DER ANGABE " MILCH ZUR ERNÄHRUNG VON SÄUGLINGEN , FREI VON PATHOGENEN UND TOXICOGENEN KEIMEN , WENIGER ALS 10 000 ÄROBE LEBENSFÄHIGE BAKTERIEN UND WENIGER ALS 2 COLIBAKTERIEN IM GRAMM ENTHALTEND " . 2 . FELD NR . 10 MIT DER ANGABE " AUSSCHLIESSLICH KUHMILCH EINHEIMISCHER ERZEUGUNG " . 3 . FELD NR . 13 MIT DER ANGABE " MEHR ALS 10 , HÖCHSTENS JEDOCH 27 GEWICHTSHUNDERTTEILE " . B . FÜR EMMENTALER , GREYERZER , SBRINZ , BERGKÄSE ODER APPENZELLER DER TARIFSTELLE 04.04 A I DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS 1 . FELD NR . 7 MIT DER ANGABE " EMMENTALER " , " GREYERZER " , " SBRINZ " , " BERGKÄSE " BZW . " APPENZELLER " SOWIE JE NACH FALL " IN STANDARD-LAIBEN " ( 1 ), " IN VAKUUMVERPACKTEN STÜCKEN , MIT RINDE AN MINDESTENS EINER SEITE , MIT EINEM EIGENGEWICHT VON 1 KG ODER MEHR , JEDOCH WENIGER ALS 5 KG " , " IN VAKUUMVERPACKTEN STÜCKEN , MIT RINDE AN MINDESTENS EINER SEITE , MIT EINEM EIGENGEWICHT VON 450 G ODER MEHR " , " IN VAKUUMVERPACKTEN STÜCKEN MIT EINEM EIGENGEWICHT VON 75 G ODER MEHR , JEDOCH HÖCHSTENS 250 G " . 2 . FELD NR . 10 MIT DER ANGABE " AUSSCHLIESSLICH KUHMILCH EINHEIMISCHER ERZEUGUNG " . 3 . FELD NR . 11 MIT DER ANGABE " MINDESTENS 45 % " . 4 . DIE FELDER NR . 14 UND NR . 15 . C . FÜR GLARNER KRÄUTERKÄSE ( SOG . SCHABZIGER ) DER TARIFSTELLE 04.04 B DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS 1 . FELD NR . 7 MIT DER ANGABE " GLARNER KÄSE " ( SOG . SCHABZIGER ). 2 . FELD NR . 10 MIT DER ANGABE " AUSSCHLIESSLICH ENTRAHMTE MILCH EINHEIMISCHER ERZEUGUNG MIT ZUSATZ VON FEINVERMAHLENEN KRÄUTERN " . D . FÜR SCHMELZKÄSE DER TARIFSTELLE 04.04 D I DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS 1 . FELD NR . 7 MIT DER ANGABE " SCHMELZKÄSE IN UNMITTELBAREN UMSCHLIESSUNGEN MIT EINEM EIGENGEWICHT VON NICHT MEHR ALS 1 KG , DIE EINZELPORTIONEN ODER SCHEIBEN ENTHALTEN , DEREN EIGENGEWICHT JE 100 G NICHT ÜBERSCHREITET " . 2 . FELD NR . 10 MIT DER ANGABE " AUSSCHLIESSLICH EMMENTALER , GREYERZER UND APPENZELLER UND GEGEBENENFALLS ALS ZUSATZ GLARNER KRÄUTERKÄSE ( SOG . SCHABZIGER ), JEWEILS NATIONALER ERZEUGUNG " . 3 . FELD NR . 11 MIT DER ANGABE " NICHT MEHR ALS 56 GEWICHTSHUNDERTTEILE " . E . FÜR CHEDDAR-KÄSE DER TARIFSTELLE 04.04 E I B 1 ( AA ) IN ANHANG II DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2915/79 1 . FELD NR . 7 MIT DER ANGABE , JE NACH FALL " CHEDDAR IN GANZEN STANDARDFORMEN " ( 2 ), " CHEDDAR IN ANDEREN ALS GANZEN STANDARDFORMEN MIT EINEM EIGENGEWICHT VON 500 G ODER MEHR " , " CHEDDAR IN ANDEREN ALS GANZEN STANDARDFORMEN MIT EINEM EIGENGEWICHT VON WENIGER ALS 500 G " . 2 . FELD NR . 10 MIT DER ANGABE " AUSSCHLIESSLICH NICHT-PASTEURISIERTE KUHMILCH EINHEIMISCHER ERZEUGUNG " . 3 . FELD NR . 11 MIT DER ANGABE " MINDESTENS 50 % " . 4 . FELD NR . 14 MIT DER ANGABE " MINDESTENS 9 MONATE " . 5 . DIE FELDER NR . 15 UND NR . 16 MIT DER ANGABE DES ZEITRAUMS , FÜR DEN DAS KONTINGENT GILT . F . FÜR CHEDDAR DER TARIFSTELLE 04.04 E I B 1 ( BB ) IN ANHANG II DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2915/79 1 . FELD NR . 7 MIT DER ANGABE " CHEDDAR " IN GANZEN STANDARDFORMEN ( 2 ). 2 . FELD NR . 10 MIT DER ANGABE " AUSSCHLIESSLICH KUHMILCH EINHEIMISCHER ERZEUGUNG " . 3 . FELD NR . 11 MIT DER ANGABE " MINDESTENS 50 % " . 4 . FELD NR . 14 MIT DER ANGABE " MINDESTENS DREI MONATE " . 5 . DIE FELDER NR . 15 UND NR . 16 MIT DER ANGABE DES ZEITRAUMS , FÜR DEN DAS KONTINGENT GILT . G . FÜR ZUR VERARBEITUNG BESTIMMTEN CHEDDAR DER TARIFSTELLE 04.04 E I B ) 1 ( CC ) IN ANHANG II DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2915/79 1 . FELD NR . 10 MIT DER ANGABE " AUSSCHLIESSLICH KUHMILCH EINHEIMISCHER ERZEUGUNG " . 2 . DIE FELDER NR . 15 UND NR . 16 MIT DER ANGABE DES ZEITRAUMS , FÜR DEN DAS KONTINGENT GILT . H . FÜR TILSITER ODER BUTTERKÄSE DER TARIFSTELLE 04.04 E I B ) 2 DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS 1 . FELD NR . 7 MIT DER ANGABE " TILSITER " BEZIEHUNGSWEISE " BUTTERKÄSE " . 2 . FELD NR . 10 MIT DER ANGABE " AUSSCHLIESSLICH KUHMILCH EINHEIMISCHER ERZEUGUNG " . 3 . DIE FELDER NR . 11 UND NR . 12 . I . FÜR KASHKAVAL DER TARIFSTELLE 04.04 E I B ) 3 DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS 1 . FELD NR . 7 MIT DER ANGABE " KASHKAVAL " . 2 . FELD NR . 10 MIT DER ANGABE " AUSSCHLIESSLICH SCHAFMILCH EINHEIMISCHER ERZEUGUNG " . 3 . DIE FELDER NR . 11 UND NR . 12 . K . FÜR SCHAF- ODER BÜFFELKÄSE IN BEHÄLTERN , DIE SALZLAKE ENTHALTEN , ODER IN BEUTELN AUS SCHAF- ODER ZIEGENFELL DER TARIFSTELLE 04.04 E I B ) 4 DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS 1 . FELD NR . 7 MIT DER ANGABE " SCHAFKÄSE " BZW . " BÜFFELKÄSE " SOWIE " IN BEHÄLTERN , DIE SALZLAKE ENTHALTEN " BZW . " IN BEUTELN AUS SCHAF- ODER ZIEGENFELL " . 2 . FELD NR . 10 MIT DER ANGABE " AUSSCHLIESSLICH SCHAFMILCH EINHEIMISCHER ERZEUGUNG " BZW . " AUSSCHLIESSLICH BÜFFELMILCH EINHEIMISCHER ERZEUGUNG " . 3 . DIE FELDER NR . 11 UND NR . 12 . L . FÜR DIE ÜBRIGEN ZUR VERARBEITUNG BESTIMMTEN KÄSESORTEN DER TARIFSTELLE 04.04 4 I B ) 5 ( AA ) IN ANHANG II DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2915/79 1 . FELD NR . 7 MIT DER ANGABE " AUSSCHLIESSLICH KUHMILCH EINHEIMISCHER ERZEUGUNG " . 2 . DIE FELDER NR . 15 UND NR . 16 MIT DER ANGABE DES ZEITRAUMS , FÜR DEN DAS KONTINGENT GILT . ( 1 ) ALS STANDARDLAIBE SIND LAIBE MIT FOLGENDEM EIGENGEWICHT ANZUSEHEN : - EMMENTALER : VON 60 BIS 130 KG , - GREYERZER UND SBRINZ : VON 20 BIS 45 KG , - BERGKÄSE : VON 20 BIS 60 KG , - APPENZELLER : VON 6 BIS 8 KG . ( 2 ) ALS GANZE STANDARDFORMEN GELTEN : - LAIBE VON KREISRUNDER , ABGEFLACHTER FORM MIT EINEM EIGENGEWICHT VON 33 BIS 44 KG , - WÜRFELFÖRMIGE BLÖCKE MIT EINEM EIGENGEWICHT VON 10 KG ODER MEHR .