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Document 31986L0297
Council Directive 86/297/EEC of 26 May 1986 on the approximation of the laws of the Member States relating to the power take-offs of wheeled agricultural and forestry tractors and their protection
Richtlinie 86/297/EWG des Rates vom 26. Mai 1986 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Zapfwellen und ihre Schutzvorrichtungen an land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern
Richtlinie 86/297/EWG des Rates vom 26. Mai 1986 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Zapfwellen und ihre Schutzvorrichtungen an land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern
ABl. L 186 vom 8.7.1986, p. 19–25
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)
No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2015; Aufgehoben durch 32013R0167
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Richtlinie 86/297/EWG des Rates vom 26. Mai 1986 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Zapfwellen und ihre Schutzvorrichtungen an land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern
Amtsblatt Nr. L 186 vom 08/07/1986 S. 0019 - 0025
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 15 S. 0180
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 15 S. 0180
++++ RICHTLINIE DES RATES vom 26 . Mai 1986 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Zapfwellen und ihre Schutzvorrichtungen an land - und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern ( 86/297/EWG ) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft , insbesondere auf Artikel 100 , auf Vorschlag der Kommission ( 1 ) , nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments ( 2 ) , nach Stellungnahme des Wirtschafts - und Sozialausschusses ( 3 ) , in Erwägung nachstehender Gründe : Die technischen Vorschriften , denen land - und forstwirtschaftliche Zugmaschinen auf Rädern nach den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften genügen müssen , betreffen unter anderem die Zapfwelle und ihre Schutzvorrichtungen . Diese Vorschriften sind von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat verschieden . Deshalb ist es notwendig , daß alle Mitgliedstaaten - entweder zusätzlich zu oder anstelle ihrer derzeitigen Regelung - gleiche Vorschriften erlassen , insbesondere um für jeden Zugmaschinentyp das EWG-Betriebserlaubnisverfahren gemäß der Richtlinie 74/150/EWG des Rates vom 4 . März 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für land - und forstwirtschaftliche Zugmaschinen auf Rädern ( 4 ) , zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals , anwenden zu können . Die Entscheidung des Rates vom 29 . Juni 1978 über ein Aktionsprogramm der Europäischen Gemeinschaften für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz ( 5 ) sieht die Anwendung der Grundsätze der Unfallverhütung bei der Planung der Herstellung der Arbeitsmittel einschließlich solcher im landwirtschaftlichen Bereich vor . Die Vorschriften über die Zapfwellen und ihre Schutzvorrichtungen stellen einen Sicherheitsfaktor dar . Die Angleichung der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften über land - oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen auf Rädern schließt die gegenseitige Anerkennung durch die Mitgliedstaaten der von ihnen aufgrund der gemeinsamen Vorschriften durchgeführten Kontrollen ein - HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN : Artikel 1 ( 1 ) Als land - oder forstwirtschaftliche Zugmaschine gelten alle Kraftfahrzeuge auf Rädern oder Raupenketten mit wenigstens zwei Achsen , deren Funktion im wesentlichen in der Zugleistung besteht und die besonders zum Ziehen , Schieben , Tragen oder zur Betätigung bestimmter Geräte , Maschinen oder Anhänger eingerichtet sind , die zur Verwendung in land - oder forstwirtschaftlichen Betrieben bestimmt sind . Sie kann zum Transport einer Last und von Beifahrern ausgerüstet sein . ( 2 ) Diese Richtlinie gilt nur für die in Absatz 1 definierten Zugmaschinen mit Luftbereifung und wenigstens zwei Achsen sowie einer bauartbedingten Hoechstgeschwindigkeit zwischen 6 km/h und 30 km/h . Artikel 2 Die Mitgliedstaaten dürfen die EWG-Betriebserlaubnis oder die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung , den Verkauf , die Zulassung , die Inbetriebnahme oder die Benutzung einer Zugmaschine nicht aus Gründen , die ihre Zapfwelle oder deren Schutzvorrichtung betreffen , verweigern oder verbieten , wenn diese den Vorschriften des Anhangs I entsprechen . Artikel 3 Diese Richtlinie berührt nicht die Möglichkeit der Mitgliedstaaten , unter Wahrung der Bestimmungen des Vertrages Erfordernisse vorzuschreiben , die sie zur Sicherheit des Schutzes der Arbeitnehmer beim Einsatz der Zugmaschinen für erforderlich halten , sofern dies keine Änderungen an der Zapfwelle und ihrer Schutzvorrichtung in bezug auf die Spezifikationen dieser Richtlinie erfordert . Artikel 4 Änderungen , die notwendig sind , um die Bestimmungen des Anhangs I und das Muster des EWG-Betriebserlaubnisbogens nach Anhang II dem technischen Fortschritt anzupassen , werden nach dem Verfahren des Artikels 13 der Richtlinie 74/150/EWG erlassen . Artikel 5 ( 1 ) Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts - und Verwaltungsvorschriften in Kraft , um dieser Richtlinie binnen achtzehn Monaten ab dem Zeitpunkt ihrer Bekanntgabe nachzukommen . Sie setzen die Kommission hiervon unverzueglich in Kenntnis . Die Vorschriften der Nummer 5.2 des Anhangs I gelten jedoch erst ab dem 1 . Oktober 1995 . ( 2 ) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür , daß de Kommission der Wortlaut der wesentlichen Vorschriften des internen Rechts mitgeteilt wird , die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen . Artikel 6 Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet . Geschehen zu Brüssel am 26 . Mai 1986 . Im Namen des Rates Der Präsident G . BRAKS ( 1 ) ABl . Nr . C 164 vom 23 . 6 . 1983 , S . 5 . ( 2 ) ABl . Nr . C 307 vom 14 . 11 . 1983 , S . 104 . ( 3 ) ABl . Nr . C 341 vom 19 . 12 . 1983 , S . 2 . ( 4 ) ABl . Nr . L 84 vom 28 . 3 . 1974 , S . 10 . ( 5 ) ABl . Nr . C 165 vom 11 . 7 . 1978 , S . 3 . ANHANG I BEGRIFFSBESTIMMUNG UND ANWENDUNGSBEREICH , ANTRAG AUF EWG-BETRIEBSERLAUBNIS , EWG-BETRIEBSERLAUBNIS , ZAPFWELLENFORMEN UND VORSCHRIFTEN FÜR KONSTRUKTION UND ANBRINGUNG DER ZAPFWELLEN UND HIHRER SCHUTZABDECKUNGEN 1 . BEGRIFFSBESTIMMUNG UND ANWENDUNGSBEREICH 1.1 . Die Zapfwelle ist das Endstrück der Antriebswelle der Zugmaschine zur Übertragung der Bewegung auf eine Maschine . 1.2 . Diese Richtlinie findet ausschließlich Anwendung auf die unter Nummer 1.1 definierten Zapfwellen , die hinten an den Zugmaschinen angebracht sind . Nummer 5.2 des Anhangs gilt jedoch nur für Zugmaschinen , bei denen eine der Antriebsachsen eine feststehende oder einstellbare Mindestspurweite von 1 150 mm hat . 2 . ANTRAG AUF EWG-BETRIEBSERLAUBNIS 2.1 . Der Antrag auf Betriebserlaubnis für einen Zugmaschinentyp hinsichtlich der Zapfwelle und ihrer Schutzabdeckung ist vom Zugmaschinenhersteller oder seinen Beauftragten einzureichen . 2.2 . Ihm sind Zeichnungen in dreifacher Ausfertigung - in geeignetem Maßstab und mit hinreichenden Einzelheiten - der von den Vorschriften dieser Richtlinie betroffenen Teile der Zugmaschine beizufügen . 2.3 . Dem zur Erteilung der Betriebserlaubnis befugten technischen Dienst ist eine typenrepräsentative Zugmaschine oder der ( die ) Teil(e ) der Zugmaschine vorzuführen , der ( die ) für die Durchführung der nach dieser Richtlinie vorgeschriebenen Kontrollen von Belang ist ( sind ) . 3 . EWG-BETRIEBSERLAUBNIS 3.1 . Dem EWG-Betriebserlaubnisbogen wird bei jeder Erteilung oder Versagung einer Betriebserlaubnis ein Bogen gemäß dem in Anhang II dargestellten Muster beigefügt . 4 . ZAPFWELLENFORMEN 4.1 . Die Zapfwellen müssen Kenndaten aufweisen , die einer der in den nachstehenden Tabellen beschriebenen Formen entsprechen : TABELLE 1 Kenndaten der Zapfwellenformen Form * Nenndurchmesser ( mm ) * Anzahl der Auskehlungen * Nenndrehzahl der Zapfwelle U/Min . ( 1 ) * 1 * 35 * 6 gerade Auskehlungen 540 und/oder 1 000 * 2 * 35 * 21 Evolventenauskehlungen * 540 und/oder 1 000 * 3 * 45 * 20 Evolventenauskehlungen * 540 und/oder 1 000 * ( 1 ) Mit Ausnahme der Zapfwellen , deren Drehgeschwindigkeit von der Geschwindigkeit der Zugmaschine abhängt . 4.2 . Die Drehgeschwindigkeit der Zapfwelle muß mit geeigneten Mitteln beibehalten werden können . 4.3 . Ist mehr als ein Übersetzungsverhältnis zwischen der Motorgeschwindigkeit und der Drehgeschwindigkeit der Zapfwelle vorgesehen , so muß jede Änderung des Übersetzungsverhältnisses wahrnehmbar sein . Ferner müssen Mechanismen vorhanden sein , die sicherstellen , daß keine umbeabsichtigten Änderungen des Übersetzungsverhältnisses - insbesondere kein Übergang auf eine höhere Drehgeschwindigkeit - vorkommen kann . Ein solcher Sicherheitsmechanismus muß bei jedem Einklinken funktionieren . 4.4 . Die gewählte Nenndrehgeschwindigkeit der Zapfwelle muß jederzeit deutlich angegeben sein . 5 . VORSCHRIFTEN FÜR KONSTRUKTION UND ANBRINGUNG 5.1 . Drehrichtung der Heckzapfwelle Die Zapfwelle dreht sich bei einer Betrachtung in Fahrtrichtung der Zugmaschine im Uhrzeigersinn . 5.2 . Freiraum um die Zapfwelle Der Freiraum um die Zapfwelle muß den Schemata der Abbildung 1 und den Abmessungen der Tabelle 2 entsprechen . Abbildung 1 : siehe ABl . TABELLE 2 Abmessungen des Freiraums Form * a min . * b max . * c max . * f min . * g min . * i min . * R sphärsich max . * a min . * 1 * 76 * 80 * 60 * 120 * 240 * 280 * 76 * 55 * * 2 * 76 * 80 * 60 * 120 * 240 * 280 * 76 * 55 * * 3 * 89 * 100 * 65 * 145 * 290 * 295 * 89 * 51 * * 5.3 . Schutzabdeckung der Zapfwelle 5.3.1 . Schutzabdeckung 5.3.1.1 . Die Zapfwelle muß durch ein an der Zugmaschine befestigtes Schutzgehäuse entsprechend der Darstellung auf Abbildung 2 so geschützt sein , daß sie zumindest oben und an beiden Seiten verdeckt ist . Auch andere Systeme sind zulässig , die den gleichen Schutz bieten , beispielsweise bei Unterbringung der Zapfwelle in einer eigens dazu an der Zugmaschine eingelassenen Vertiefung oder in einem angebauten Teil ( Hakengestell , Gabelgelenk usw . ) . 5.3.1.2 . Die Abmessungen des Schutzgehäuses sind für jede Zapfwellenform in Tabelle 3 festgelegt . 5.3.1.3 . Ausserdem muß mit der Zugmaschine eine die Zapfwelle vollständig bedeckende zusätzliche nichtdrehende Schutzkappe geliefert werden , die die Zapfwelle schützt , wenn sie nicht benutzt wird . 5.3.2 . Kenndaten der Schutzgehäuse 5.3.2.1 . Das Schutzgehäuse muß so beschaffen sein , daß es die Benutzung und die Wartung der Zugmaschine nicht behindert ( bzw . erleichtert ) . Die Zugmaschine muß gewartet werden können , ohne daß hierzu die Schutzabdeckung abgenommen zu werden braucht . 5.3.2.2 . Die verwendeten Werkstoffe müssen wetterfest und von hinreichender Festigkeit sein und dürfen ihre mechanischen Eigenschaften bei Kälte nicht verlieren . 5.3.2.3 . Das Schutzgehäuse darf keine Spitzen oder scharfen Kanten und Ecken und keine anderen Durchbohrungen mit einem Durchmesser oder einer Seitenlänge von über 8 mm haben als diejenigen , die für die Befestigung der Kette des Gelenkwellenschutzgehäuses erforderlich sind , und muß eine Last von 120 daN tragen können , es sei denn , es ist nicht als Trittbrett ausgeführt . Abbildung 2 : siehe ABl . TABELLE 3 Abmessungen des Schutzgehäuses für Zapfwellen Form * Abmessungen des Schutzgehäuses ( 1 ) ( mm ) * * a * b mehr oder weniger 5 * c mehr oder weniger 5 * d mehr oder weniger 5 * 1 * 70 * 125 * 85 * 285 * 2 * 70 * 125 * 85 * 285 * 3 * 80 * 150 * 100 * 300 * ( 1 ) Bei Zugmaschinen mit zwei Heckzapfwellen können die Abmessungen b und/oder d so verändert werden , daß zwischen den Wellen und der Schutzabdeckung gleiche Freiräume erhalten bleiben . ANHANG II MUSTER Name der Behörde ANLAGE ZUM EWG-BETRIEBSERLAUBNISBOGEN FÜR EINEN ZUGMASCHINENTYP IN BEZUG AUF SEINE ZAPFWELLE UND DEREN SCHUTZVORRICHTUNG ( Artikel 4 Absatz 2 und Artikel 10 der Richtlinie 74/150/EWG des Rates vom 4 . März 1974 betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für land - und forstwirtschaftliche Zugmaschinen auf Rädern ) Nummer der EWG-Betriebserlaubnis : ... 1 . Fabrik - oder Handelsmarke der Zugmaschine : ... 2 . Zugmaschinentyp : ... 3 . Name und Anschrift des Herstellers : ... 4 . Gegebenenfalls Name und Anschrift des Beauftragten des Herstellers : ... 5 . Kurzbeschreibung der Form der Zapfwelle und ihrer Schutzabdeckung : ... 6 . Zugmaschine zur Betriebserlaubnis vorgestellt am : ... 7 . Technischer Dienst : ... 8 . Datum des Gutachtens des Technischen Dienstes : ... 9 . Nummer des Gutachtens des Technischen Dienstes : ... 10 . Die EWG-Betriebserlaubnis hinsichtlich der Zapfwelle und ihrer Schutzabdeckung wird erteilt/versagt ( 1 ) 11 . Folgende Zeichnungen , die die Nummer der vorgenannten Betriebserlaubnis tragen , sind beigefügt : Ein Satz von Zeichnungen der Teile der Zugmaschine , die im Sinne der Richtlinie 86/297/EWG des Rates vom 26 . Mai 1986 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Zapfwellen und ihre Schutzvorrichtungen an land - und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern belangreich sind . Diese Zeichnungen werden den zuständigen Behörden der übrigen Mitgliedstaaten auf deren ausdrückliches Verlangen vorgelegt . 12 . Bemerkungen : ... 13 . Ort : ... 14 . Datum : ... 15 . Unterschrift : ... ( 1 ) Nichtzutreffendes streichen .