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Document 31998Y0508(01)

Mitteilung der Kommission betreffend die Abschlußprüfung in der Europäischen Union: künftiges Vorgehen

ABl. C 143 vom 8.5.1998, p. 12–16 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

31998Y0508(01)

Mitteilung der Kommission betreffend die Abschlußprüfung in der Europäischen Union: künftiges Vorgehen

Amtsblatt Nr. C 143 vom 08/05/1998 S. 0012 - 0016


Mitteilung der Kommission betreffend die Abschlußprüfung in der Europäischen Union: künftiges Vorgehen (98/C 143/03)

1. EINLEITUNG UND ZUSAMMENFASSUNG

1.1. Die Vorschrift, den Jahresabschluß und den konsolidierten Abschluß bestimmter Gesellschaften durch Experten prüfen zu lassen, wurde zum Schutz des öffentlichen Interesses in der gesamten Gemeinschaft durch die Rechnungslegungsrichtlinien eingeführt. Die Sicherheit, die geprüfte Abschlüsse bieten, soll das Vertrauen derjenigen stärken, die mit den betreffenden Gesellschaften zu tun haben. Geprüfte Abschlüsse eines in einem Mitgliedstaat niedergelassenen Unternehmens werden von Dritten in anderen Mitgliedstaaten benutzt, beispielsweise von Investoren, Gläubigern und Arbeitnehmern. Die größere Transparenz, die sich aus der Harmonisierung der von den Unternehmen veröffentlichten Finanzinformationen ergibt, ist zusammen mit der größeren Zuverlässigkeit dieser Angaben als Folge der Prüfung durch unabhängige Experten ein wichtiger Beitrag zum Funktionieren des Binnenmarkts.

1.2. Risiken können auftreten, wenn Dritte nicht auf eine gewisse Verläßlichkeit und Absicherung bauen können. Der Rechtsrahmen für Abschlußprüfungen auf EU-Ebene ist jedoch unvollständig. Es gibt keine gemeinsame Auffassung von Rolle, Stellung und Haftung des Pflichtprüfers. Das Fehlen eines gemeinsamen Standpunkts wirkt sich negativ auf die Güte der Rechnungsprüfung und damit auf das Vertrauen in die geprüften Jahresabschlüsse ebenso wie auf die Niederlassungsfreiheit und den freien Dienstleistungsverkehr in diesem Bereich aus.

1.3. Die Tatsache, daß es auf EU-Ebene keinen einheitlichen Standpunkt zur Abschlußprüfung gibt, könnte sich als ernster Nachteil in den Verhandlungen erweisen, die auf internationaler Ebene mit dem Ziel stattfinden, den Zugang europäischer Unternehmen zum internationalen Kapitalmarkt zu verbessern. Es besteht die erhebliche Gefahr, daß die Jahresabschlüsse und konsolidierten Abschlüsse europäischer Unternehmen auf internationalen Kapitalmärkten nicht akzeptiert werden, wenn sie nicht von einem unabhängigen Experten in Übereinstimmung mit den weltweit anerkannten Rechnungslegungsgrundsätzen geprüft werden.

1.4. In dieser Mitteilung wird vorgeschlagen, die Erörterung von Rechnungslegungsfragen auf EU-Ebene zu institutionalisieren. Als wichtigste Aufgabe sollten die bestehenden International Standards on Auditing der International Federation of Accountants (IFAC) durchleuchtet werden. Die EU wird zu entscheiden haben, ob sie diese Grundsätze mittragen will und, wenn ja, wie und auf welcher Grundlage der europäische Einfluß auf die Weiterentwicklung dieser Grundsätze gesichert und eine optimale Einhaltung dieser Grundsätze in der gesamten EU gewährleistet werden kann. Die Erörterungen werden auch Fragen wie Unabhängigkeit des Abschlußprüfers, Qualitätskontrolle, Sachkunde, Stellung des Pflichtprüfers innerhalb des Unternehmens und die Rolle der Innenrevision betreffen.

1.5. Wenn man einmal von der Möglichkeit einer Einzelrichtlinie über Niederlassungsfreiheit und freien Dienstleistungsverkehr im Bereich der Abschlußprüfung absieht, könnte die anvisierte Reform weitestgehend ohne vorzuschlagende neue oder geänderte EU-Rechtsvorschriften durchgeführt werden. Die Kommission wird jedoch nicht zögern, Rechtsvorschriften vorzuschlagen, falls sich in den jetzt anlaufenden Diskussionen entsprechender Bedarf ergibt.

2. HINTERGRUND

2.1. Nach der Vierten Richtlinie 78/660/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 über den Jahresabschluß von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen sind alle von der Richtlinie erfaßten Gesellschaften verpflichtet, ihren Jahresabschluß durch einen Experten prüfen zu lassen. Dieser hat auch festzustellen, ob der Lagebericht mit dem Jahresabschluß für dasselbe Geschäftsjahr in Einklang steht. Die Mitgliedstaaten können die in der Richtlinie bezeichneten kleinen Gesellschaften von der Abschlußprüfungspflicht befreien.

2.2. Die Siebente Richtlinie 83/349/EWG des Rates vom 13. Juni 1983 über den konsolidierten Abschluß hat das Prüfungserfordernis auf alle Unternehmen ausgedehnt, die auf der Grundlage der Richtlinie konsolidierte Abschlüsse erstellen. Ebenso müssen nach den Richtlinien 86/635/EWG des Rates vom 18. Dezember 1986 über den Jahresabschluß und den konsolidierten Abschluß von Banken und anderen Finanzinstituten und 91/674/EWG vom 19. Dezember 1991 über den Jahresabschluß und den konsolidierten Abschluß von Versicherungsunternehmen diese Unternehmen ihren Jahresabschluß und ihren konsolidierten Abschluß von Experten prüfen lassen.

2.3. Die Mitgliedstaaten lassen als Abschlußprüfer nur diejenigen zu, die die Voraussetzungen der Achten Richtlinie 84/253/EWG des Rates vom 10. April 1984 über die Zulassung der mit der Pflichtprüfung der Rechnungslegungsunterlagen beauftragten Personen erfuellen. Die Zulassungsvoraussetzungen betreffen die beruflichen Qualifikationen einerseits und die berufliche Sorgfalt und Unabhängigkeit andererseits.

2.4. Die Achte Richtlinie definiert zwar die Mindestqualifikationen des Abschlußprüfers, enthält jedoch keine Einzelheiten zu der vorgeschriebenen Unabhängigkeit. Andere Fragen wie die Bestellung und Abberufung des Abschlußprüfers, die Vergütung, der Bestätigungsvermerk und die Haftung des Abschlußprüfers werden in dem Vorschlag für eine Fünfte Richtlinie über die Struktur der Aktiengesellschaft sowie die Befugnisse und Verpflichtungen ihrer Organe (1) behandelt. Dieser Vorschlag wurde vom Rat noch nicht angenommen, so daß die Fragen auf einzelstaatlicher Ebene gelöst oder Gegenstand einer berufsständischen Selbstkontrolle sind. Die einschlägigen Regelungen weisen jedoch zwangsläufig Unterschiede auf, und es fehlen oft grundlegende Rechtsvorschriften.

2.5. Einige von der Kommission in Auftrag gegebene Studien, vor allem diejenigen über den Wettbewerb im Europäischen Rechnungswesen (1992) und über die Rolle, Stellung und Haftung des Abschlußprüfers (1996) haben gezeigt, daß es noch keinen europäischen Markt für die einschlägigen Dienstleistungen gibt und daß weiterhin erhebliche Unterschiede zwischen den Rechts- und Verwaltungsvorschriften der einzelnen Mitgliedstaaten bestehen.

2.6. Vor diesem Hintergrund hielt es die Kommission für zweckmäßig, umfassende Arbeiten zur Ermittlung des Bedarfs für weitere EU-Maßnahmen im Bereich der Abschlußprüfung einzuleiten. Als ersten Schritt hat sie ein Grünbuch über Rolle, Stellung und Haftung des Abschlußprüfers in der Europäischen Union (2) veröffentlicht, mit dem die Aufmerksamkeit der Beteiligten auf die anstehenden Fragen gelenkt und ihre Stellungnahme eingeholt werden sollte. Als Reaktion auf das Grünbuch gingen bei der Kommission über 100 schriftliche Beiträge ein. Das Grünbuch wurde zumeist mit der Begründung begrüßt, daß ein Vorgehen auf EU-Ebene unabdingbar ist.

2.7. Um die Konsultationen abzuschließen, hat die Kommission am 5. und 6. Dezember 1996 eine Tagung zum Thema der Rolle, Stellung und Haftung des Abschlußprüfers in der EU veranstaltet. Es nahmen rund 200 Vertreter der für den Abschlußprüferberuf zuständigen privaten und öffentlichen Einrichtungen teil. Sie erörterten die Zukunft der Abschlußprüfung in Europa und die der EU zufallenden Aufgaben. Es bestand allgemeine Übereinstimmung dahingehend, daß die EU über gemeinsame Rahmenvorschriften für die Abschlußprüfung verfügen sollte und daß diese Vorschriften sich vorzugsweise auf die internationalen Rechnungslegungsgrundsätze stützen sollten. Die vorläufigen Schlußfolgerungen, die die Kommission am Ende der Tagung zog, wurden am 10. März 1997 vom Kontaktausschuß für die Rechnungslegungsrichtlinien erörtert und weitgehend gebilligt.

2.8. Der Wirtschafts- und Sozialausschuß verabschiedete seine Stellungnahme zum Grünbuch am 26. Februar 1997. Der WSA begrüßt das Grünbuch, weil es die so notwendige Diskussion über das weitere Vorgehen mit dem Ziel auslösen kann, in der Rechnungslegung hohe, kompatible Standards einzuführen und die Grundlage für das EU-Konzept zur Aufstellung internationaler Standards zu schaffen. Der WSA fordert die Kommission auf, Prioritäten zu setzen und einen Aktionsplan mit den Mindesterfordernissen für die EU zu erarbeiten. Die Kommission sollte den Berufsstand der Rechnungsprüfer möglichst veranlassen, seine Verfahren EU-weit durch wirksame Selbstregulierung zu vereinheitlichen, aber auch andere Beteiligte wie Aktionäre und Unternehmensleiter sollten an den Erörterungen beteiligt werden. Diese Erörterungen sollten von der Kommission aufmerksam verfolgt werden.

2.9. Das Europäische Parlament nahm am 15. Januar 1998 eine Entschließung an, mit der das Grünbuch weitgehend befürwortet wird. Das Parlament betonte, wie bedeutsam die Rolle des Abschlußprüfers ist, um den Unternehmensabschlüssen Glaubwürdigkeit zu verleihen, was für die Stützung des Binnenmarkts wesentlich ist. Das Parlament hob ebenfalls hervor, daß unbedingt die Hindernisse auf nationaler Ebene zu beseitigen sind, die die Niederlassungsfreiheit des Abschlußprüfers und seine Freiheit zur Erbringung grenzübergreifender Dienstleistungen einschränken könnten.

2.10. Vor allem folgende Punkte wurden vom Parlament herausgestellt:

- Unabhängigkeit des Abschlußprüfers. Das Grünbuch fordert zentrale Grundprinzipien für die Unabhängigkeit, die vom Berufsstand selbst aufgestellt werden sollten. In seiner Entschließung verlangt das Parlament nach einer Abgrenzung der abschlußprüfungsfremden Leistungen im Rahmen der notwendigen Einführung von Gemeinschaftsregeln zur Unabhängigkeit.

- Notwendigkeit neuer Rechtsvorschriften. Dem Grünbuch zufolge sollen die erforderlichen Veränderungen so weit wie möglich ohne neue Rechtsvorschriften herbeigeführt werden. Das Europäische Parlament forderte die Kommission auf zu prüfen, ob es für eine weitergehende Harmonisierung neuer Rechtsvorschriften bedarf.

3. AKTIONSVORSCHLAEGE

3.1. Bei der Ausarbeitung ihrer Aktionsvorschläge hat die Kommission besonders darauf geachtet, daß die im Vertrag verankerten Grundsätze der Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit beachtet werden. Neue Rechtsvorschriften oder Änderungen in den bestehenden EU-Rechtsvorschriften werden nicht unbedingt in Betracht gezogen. Jedoch insbesondere auf die Empfehlung des Europäischen Parlaments hin bekräftigt die Kommission, daß sie, ohne zu zögern, neue Rechtsvorschriften vorschlagen wird, wenn sie sie für unabdingbar hält. Auch sollten keine zusätzlichen Standards geplant werden, die die auf nationaler oder internationaler Ebene bereits bestehenden oder in Vorbereitung befindlichen überlagern würden. Notwendig ist ein flexibler Rahmen, der rasch auf derzeitige und künftige Entwicklungen reagieren kann. Vorrang ist denjenigen Bereichen einzuräumen, in denen die geltenden einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten das Funktionieren des Binnenmarkts behindern.

Ausschuß für Fragen der Abschlußprüfung

3.2. In Übereinstimmung mit ihrem seit 1995 (3) im Bereich der Rechnungslegung erfolgreich angewandten Konzept will die Kommission innerhalb des Kontaktausschusses für Richtlinien der Rechnungslegung einen Ausschuß für Fragen der Abschlußprüfung einsetzen, der sich besonders mit diesen Fragen befassen soll. Wie der Kontaktausschuß wird auch der Ausschuß für Fragen der Abschlußprüfung aus von den Mitgliedstaaten ernannten Regierungssachverständigen bestehen. Die Kommission würde es auch begrüßen, wenn Vertreter der Stellen teilnehmen, die auf einzelstaatlicher Ebene Abschlußprüfungsgrundsätze ausarbeiten. Außerdem ist es wichtig, daß die Wirtschaftsprüfer als Berufsstand, die in erster Linie für die technischen Aspekte der Rechnungslegungsstandards verantwortlich und mit den staatlichen Stellen dafür zuständig sind, daß die grundlegenden Erfordernisse für die Abschlußprüfung (berufliche Qualifikationen und Unabhängigkeit) erfuellt werden, eng an den Arbeiten des Ausschusses für Fragen der Abschlußprüfung beteiligt werden. Auch die europäischen Berufsverbände der Abschlußprüfer sollten vertreten sein.

3.3. Das Europäische Parlament fordert die Europäische Kommission ebenfalls auf, die Rolle der internen Revision im Vergleich zur externen Revision zu untersuchen. Die Kommission ihrerseits würde es begrüßen, wenn Vertreter des Berufsstands der Innenrevisoren an den Arbeiten des Ausschusses für Fragen der Abschlußprüfung teilnähmen. Das Europäische Parlament und der Wirtschafts- und Sozialausschuß verlangen auch, daß die Benutzer der Prüfungsberichte in diesem Ausschuß mitwirken. Die Kommission schlägt vor, daß das Beratende Forum für die Rechnungslegung zu den Arbeiten dieses Ausschusses hinzugezogen wird, damit so ein breites Spektrum von Endbenutzern erfaßt wird. Das Beratende Forum für Rechnungslegung wurde 1991 eingesetzt und besteht aus Vertretern der Prüfungsstandards festsetzenden Stellen und Erstellern und Benutzern von Abschlußprüfungen.

3.4. Durch den Ausschuß für Fragen der Abschlußprüfung wird der Berufsstand auch ständig seiner Verpflichtung nachkommen müssen, Abschlußprüfungsfragen durch Selbstkontrolle zu regeln. Im Idealfall sollte dieser Ausschuß in der Lage sein, die Übernahme der Ergebnisse der Arbeiten des Berufsstands zu empfehlen. Es wird erwartet, daß der Berufsstand einen Großteil des Rohmaterials liefert, das die Basis der Arbeiten dieses Ausschusses bilden wird. Seine Hauptaufgaben sind u. a. folgende:

- die Überprüfung der vorhandenen internationalen Rechnungslegungsgrundsätze und ihre Anwendung im EU-Kontext, um zu entscheiden, ob die Anwendung dieser Grundsätze dem Bedarf an Rechnungslegungsstandards in der EU in vollem Umfang entspricht oder ob Lücken bestehen, die zu schließen sind;

- Beiträge zu den Arbeiten des International Auditing Practices Committee der International Federation of Accountants, einschließlich Koordinierung der Standpunkte zu Arbeitspapieren;

- die Überprüfung der Regelungen der Mitgliedstaaten zur Kontrolle der Güte der Abschlußprüfungen und etwaige Verbesserungsvorschläge;

- die Prüfung der vom europäischen Berufsstand entwickelten zentralen Grundsätze für die Unabhängigkeit der Berufsangehörigen.

3.5. Alle Fragen wird der Ausschuß für Fragen der Abschlußprüfung unter Leitung und Aufsicht des Kontaktausschusses bearbeiten. Dies gilt insbesondere für eher politische Fragen wie die Definition der Abschlußprüfung und den Inhalt des Prüfungsberichts.

3.6. Die Kommission schlägt vor, die erste Sitzung des Ausschusses für Fragen der Abschlußprüfung im Mai 1998 abzuhalten.

Abschlußprüfungsgrundsätze

3.7. Die bestehenden internationalen Abschlußprüfungsgrundsätze (ISA) sind im EU-Kontext vorrangig auf der Grundlage von Unterlagen zu prüfen, die von den der Kommission nach Anhörung der europäischen Abschlußprüferverbände ausgearbeitet werden. Ziel ist eine erste substantielle Erörterung auf der zweiten Sitzung des Ausschusses für Fragen der Abschlußprüfung gegen Ende 1998.

3.8. Vor allem ist die Frage zu prüfen, inwieweit die derzeitigen ISA für die europäischen Abschlußprüfer eine angemessene Richtschnur darstellen, die ihnen bei der Lösung der Probleme hilft, die sich aus den signifikanten Entwicklungen bei den Rechnungslegungsgrundsätzen ergeben. Mit den Rechnungslegungsgrundsätzen müssen sich natürlich auch die Abschlußlegungsgrundsätze weiterentwickeln. Insbesondere könnten die Abschlußprüfer Orientierungshilfen benötigen, um sich zu vergewissern, daß die Jahresabschlüsse mit den einschlägigen Rechtsvorschriften übereinstimmen, wenn die Abschlüsse nach anderen Rechnungslegungsgrundsätzen ausgearbeitet wurden als diejenigen, die normalerweise nach innerstaatlichem Recht anwendbar sind.

Qualitative Kontrolle der Befolgung der Grundsätze und das Unabhängigkeitsprinzip

3.9. Der Achten Richtlinie zufolge gewährleisten die Mitgliedstaaten, daß die Abschlußprüfer ihre Aufgabe mit gebührender Sorgfalt und in vollkommener Unabhängigkeit wahrnehmen. Obwohl die entsprechende Aufsicht zunächst vom Berufsstand selbst ausgeübt werden muß, liegt die letzte Verantwortung für die Einhaltung dieser im öffentlichen Interesse liegenden Erfordernisse, die im Gemeinschaftsrecht verankert sind, bei den Regierungen der Mitgliedstaaten. Nicht alle Mitgliedstaaten haben Qualitätskontrollsysteme eingeführt. In einigen Mitgliedstaaten bestehen Regelungen, nach denen die Aufsicht eher Formsache ist.

3.10. Im Hinblick auf Gleichwertigkeit und Gleichmäßigkeit der Prüfungsqualität muß dieser Bereich zunächst weiter erforscht werden, um festzustellen, wie die Qualitätskontrolle praktisch funktioniert. Die europäischen Berufsverbände haben zugesagt, diese Prüfung prioritär vorzunehmen und die Ergebnisse dem fachlichen Unterausschuß mitzuteilen. Es wird erwartet, daß wenigstens ein erster Bericht zur Erörterung im Unterausschuß im Mai 1998 vorliegt. Auf der Grundlage des Berichts des Ausschusses für Fragen der Abschlußprüfung an den Kontaktausschuß wird die Kommission dann entscheiden, ob auf EU-Ebene weitere einschlägige Initiativen notwendig sind.

3.11. Der Berufsstand hat sich verpflichtet, seine früheren Arbeiten zur Frage der Unabhängigkeit zu überprüfen, um zentrale Grundsätze als Richtschnur für die Abschlußprüfer in der EU aufzustellen. Mit den Ergebnissen dieser Arbeiten wird sich auch der Ausschuß für Fragen der Abschlußprüfung befassen, um die Verläßlichkeit der Abschlußprüfungen durch eine intensivere Betonung der Unabhängigkeit des Prüfers zu verstärken.

Unternehmensführung

3.12. Die Rolle des Abschlußprüfers ist im weiteren Zusammenhang der Unternehmensführung zu sehen. Generell besteht Einigkeit dahin gehend, daß hier Raum für die Stärkung der Stellung des Pflichtprüfers innerhalb der Unternehmensstruktur besteht. Unter anderem wurde die Bildung von Prüfungsausschüssen und die Institutionalisierung der Innenrevision vorgeschlagen. Auch sollten nach allgemeiner Auffassung die Unternehmen ihre interne Kontrolle der Führungs- und Prüfungsrisiken verstärken.

3.13. Gleichzeitig ist zu bedenken, daß erhebliche Unterschiede im Unternehmensaufbau zwischen den Mitgliedstaaten bestehen und es bisher schon Schwierigkeiten bereitet hat, zu einem gemeinsamen Standpunkt in dieser Frage zu gelangen. Dieser Aspekt der Pflichtprüfung wird weiterverfolgt, wenn die Folgemaßnahmen zur Anhörung feststehen, die die Kommissionsdienststellen 1997 generell zum Gesellschaftsrecht eingeleitet haben.

Haftung

3.14. In den meisten Antworten auf das Grünbuch kam die Auffassung zum Ausdruck, daß eine Harmonisierung der Vorschriften über die Haftung des Abschlußprüfers unmöglich und unnötig ist. Der Berufsstand hat jedoch bei der Kommission Schritte im Hinblick auf einschlägige Maßnahmen unternommen. Als Argument wurde angeführt, daß aus Binnenmarktsicht zu gewährleisten ist, daß durch unterschiedliche einzelstaatliche Vorschriften und Gepflogenheiten im Haftungsbereich keine Schranken zwischen den Mitgliedstaaten entstehen und daß unbegründete Ansprüche nicht die Funktion des Abschlußprüfers gefährden.

3.15. Die Kommission wird demnächst eingehend prüfen, welche Konzepte bei der Feststellung der zivilrechtlichen Haftung des Abschlußprüfers in den Mitgliedstaaten eine Rolle spielen. Wenn die Ergebnisse bekannt sind, wird die Kommission besser beurteilen können, ob einschlägige Maßnahmen angebracht sind.

Berufliche Qualifikationen

3.16. Mit der Achten Richtlinie soll gewährleistet werden, daß es sich bei den Abschlußprüfern um hochqualifizierte Kräfte handelt. Die Erweiterung der in der Richtlinie enthaltenen Liste der Sachgebiete könnte zu höheren und gleichwertigeren Standards beitragen. Zu diesem Zweck wird vorgeschlagen, die Ausbildungsgänge enger zu koordinieren. Diese Aufgabe obliegt in erster Linie dem Berufsstand sowie denjenigen, die unmittelbar mit der Ausbildung zu tun haben. Die Kommission wird eine Plattform zur Erörterung dieser Frage schaffen und die bestehenden Programme, vor allem SOCRATES und LEONARDO DA VINCI, heranziehen.

Freier Verkehr von Abschlußprüfungsdienstleistungen

3.17. Das Europäische Parlament fordert nachdrücklich die wirksame praktische Umsetzung der allgemeinen Richtlinie über die gegenseitige Anerkennung (4) im Bereich der Abschlußprüfung. Nach Ansicht der Kommission ist die Förderung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs für kleinere Prüferfirmen und ungebundene Prüfer besonders wichtig. Die Kommission wird mit den Mitgliedstaaten und dem Kontaktausschuß für Richtlinien der Rechnungslegung die praktischen Schwierigkeiten erörtern, die sich bei der Niederlassungsfreiheit und dem freien Dienstleistungsverkehr ergeben haben. Die einschlägigen europäischen Berufsverbände werden hierzu eingeladen, besonders um über ihre praktischen Schwierigkeiten bei der Anwendung der Vorschriften für die gegenseitige Anerkennung zu berichten. Die Gruppe der Koordinatoren für ein allgemeines System der gegenseitigen Anerkennung soll ebenfalls konsultiert werden.

3.18. Die Kommission betrachtet die effektive Anwendung der allgemeinen Anerkennungsrichtlinie als einen wesentlichen Bestandteil der Freiheit zur Erbringung von Abschlußprüfungsdienstleistungen. Sie wird mit den Wirtschaftsprüfern auch weiterhin die Machbarkeit einer Einzelrichtlinie prüfen, die in Aussicht genommen werden sollte, wenn feststeht, daß sie gegenüber der allgemeinen Richtlinie sowohl für Prüfungsgesellschaften als auch für unabhängige Praktiker eine Verbesserung darstellen und wenn sie vom Berufsstand und den Mitgliedstaaten befürwortet würde. Betreffend die unabhängigen Praktiker hat die Kommission den europäisch organisierten Wirtschaftsprüfern vorgeschlagen, einer Vorschrift zuzustimmen, damit die Eignungsprüfung, die die Mitgliedstaaten nach der Richtlinie mit dem allgemeinen System zur Anerkennung der Diplome im Hinblick auf die Führung der Berufsbezeichnung im Gastland vorschreiben können, in vereinfachter Form oder überhaupt nicht durchgeführt wird. Diese Erleichterung könnte gewährt werden, wenn die Erfahrung berücksichtigt wird, die ein Migrant, der unter der Berufsbezeichnung seines Heimatlands mit einem die Bezeichnung des Gastlandes führenden Abschluß-/Wirtschaftsprüfer arbeitet, erwirbt.

Kleine und mittlere Unternehmen

3.19. Die Kommission ist der Ansicht - und dies wird durch die Reaktionen auf das Grünbuch bestätigt -, daß das derzeitige System, wonach kleine Unternehmen von der Verpflichtung, ihren Jahresabschluß durch einen Experten prüfen zu lassen, befreit werden können, nicht geändert werden muß. Das Europäische Parlament teilt diese Ansicht. Dennoch wäre es nützlich zu prüfen, inwieweit der Berufsstand eine aktivere Rolle bei der Unterstützung der KMU übernehmen könnte. Die Kommission wird die europäischen Verbände um entsprechende Vorschläge bitten.

4. FAZIT

4.1. Die umfassenden Konsultationen zur Frage der Pflichtprüfung ergaben allgemeine Übereinstimmung dahin gehend, daß die Rechnungsprüfung von Bedeutung ist, daß die EU einschlägige Rahmenvorschriften benötigt und daß sich diese Vorschriften soweit wie möglich auf die bestehenden internationalen Grundsätze stützen sollten.

4.2. Die globalen Ziele des von der Kommission vorgeschlagenen Vorgehens sind, einen Beitrag zu einer allgemeinen Anhebung der Güte der Abschlußprüfung in der EU zu leisten, wovon letztlich alle Beteiligten profitieren, und den freien Verkehr von Dienstleistungen in diesem Bereich zu verbessern.

4.3. Dieses Konzept bedarf natürlich der aktiven Unterstützung der Mitgliedstaaten und der zuständigen europäischen Fachverbände, wenn es praktische Wirkung zeitigen soll. Die vor kurzem abgeschlossenen Konsultationen beweisen, daß wir durchaus mit dieser Unterstützung rechnen können.

(1) ABl. C 240 vom 9.9.1983, S. 2.

(2) ABl. C 321 vom 28.10.1996, S. 1.

(3) Mitteilung der Kommission über die Harmonisierung auf dem Gebiet der Rechnungslegung: Eine neue Strategie im Hinblick auf die internationale Harmonisierung, KOM(95) 508 vom November 1995.

(4) ABl. L 19 vom 24.1.1989, S. 16.

ANHANG

AUFSTELLUNG ÜBER DIE ANTWORTEN ZUM GRÜNBUCH

Zusätzlich zu den offiziellen Stellungnahmen der Mitgliedstaaten haben folgende Organisationen/Institutionen/Gesellschaften/Privatpersonen Stellungnahmen zum Grünbuch abgegeben:

Europäische/Internationale Organisationen

Association des chambres de commerce et d'industrie

Centre for European Policy Studies

Council of the Bars and Law Societies of the European Community

EU Committee of the American Chamber of Commerce in Belgium

European Confederation of Institutes of Internal Auditing

European Contact Group

European Federation of Accountants and Auditors for SMEs

European Federation of Financial Executives Institutes

European Savings Banks Group

Fédération bancaire de l'Union européenne

Fédération des experts-comptables européens

International Auditing Practices Committee of the International Federation of Accountants

Moores Rowland International Europe

Union of European Accountancy Students

Union of Industrial and Employers' Confederations of Europe

Stellungnahmen aus den Mitgliedstaaten

Österreich

Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte

Prof. Dkfm. Dr. Helmut Samer

Wirtschaftskammer Österreich

Belgien

Institut des experts-comptables/Instituut der Accountants

Institut des réviseurs d'entreprises/Instituut der Bedrijfsrevisoren

Dänemark

Anne Loft og Miles Gietzmann (Handelshøjskolen i København)

Prof. Højsløv (Handelshøjskole Syd)

Ph. D. Bent Warming-Rasmussen

Finnland

HTM - Tilintarkastajat ry (Association of Approved Accountants)

Sisäiset tarkastajat ry (Institute of Internal Auditors)

Frankreich

Compagnie nationale des commissaires aux comptes

Deutschland

Bundesverband der vereidigten Buchprüfer eV

Bundesverband deutscher Banken eV

Deutscher Genossenschafts- und Raiffeisenverband eV

Deutscher Gewerkschaftsbund

Deutscher Industrie- und Handelstag

Deutscher Sparkassen- und Giroverband

Institut der Wirtschaftsprüfer

Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz

Wengert AG

Wirtschaftsprüferkammer

Griechenland

Association of Certified Accountants and Auditors of Greece

Hellenic Auditing Company AE

Italien

Consiglio nazionale dei dottori commercialisti

Consiglio nazionale dei ragioneri e periti commerciali

Instituto nazionale revisori contabili

Associazione bancaria italiana

Spanien

Comisión Nacional del Mercado de Valores

Ilustre Colegio de Abogados de Barcelona

Prof. Fernández Rodríguez (Universidad Nacional de Educación a Distancia)

Schweden

Svenska Revisorsamfundet (Swedish Association of Approved Auditors)

Niederlande

Drs. J. H. J Achten RA

Nederlandse Orde van Accountants-Administratieconsulenten

A. P. Schipper, Registeraccountant

Vereinigtes Königreich

Auditing Practices Board

Chartered Association of Certified Accountants

Imperial Chemical Industries plc

Institute of Chartered Accountants of England and Wales and Institute of Chartered Accountants of Scotland

Law Society of England and Wales and Law Society of Scotland

Christopher Humphrey and Josephine Maltby (Sheffield University)

Prof. David Hatherly (University of Edinburgh)

Prof. Ashley Burrowes (University of Glamorgan)

Vivien Beattie (University of Stirling), Richard Brandt and Stella Fearnley (University of Portsmouth)

Andere Länder

Ungarn

Chamber of Hungarian Auditors

Norwegen

Norges Registerte Revisores Forening

Schweiz

Bundesamt für Justiz

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